dem Glückspielstaatsvertrag nicht als Störer in Anspruch genommen werden, solange er Kenntnis von der Nutzung der von ihm registrierten Domain für die Veranstaltung illegaler Online-Glücksspiele durch den Registranten weder hat noch haben kann noch im
hinein erlangt hat. Für ein Einschreiten gegen den Registrar als Nichtstörer müssen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Nichtverantwortlicher
allgemeinen Ordnungsrecht erfüllt sein. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist jedenfalls in der Regel in einem solchen Fall nicht anzunehmen, weil durch das illegale Glücksspiel nicht eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für ein besonders bedeutsames Rechtsgut besteht, der nur durch die Inanspruchnahme des Registrars sofort und effektiv begegnet werden könnte. Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom
staatsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Bundesstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG), sind die Behörden eines Landes grundsätzlich nur innerhalb des eigenen Landesgebiets zu hoheitlichen Eingriffen befugt. Jede rechtswidrige Überschreitung der eigenen Handlungssphäre bedeutet einen Einbruch in eine fremde Verbandseinheit. Eine hoheitliche Verfügung, die dem Adressaten in ihrem Entscheidungssatz eine Maßnahme auferlegt, die sich auf einen in einem anderen Land befindlichen Gegenstand bezieht und die deshalb nur in diesem Land umgesetzt werden kann, ist demnach nur zulässig, wenn das betreffende andere Land oder das Bundesrecht dies gestattet. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom
stehend ausgeführt - als rechtswidrig und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts damit im Ergebnis als richtig erweisen dürfte. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht einiges dafür, dass die Beigeladene nicht als Störerin in Anspruch genommen werden konnte und die angefochtene Verfügung deshalb rechtswidrig ist. Eine Störereigenschaft der Beigeladenen dürfte sich nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV i. V. m. dem Telemediengesetz (TMG) und dem allgemeinem Ordnungsrecht herleiten lassen.
StV kann die zuständige Behörde aufsichtsrechtliche Verfügungen an Diensteanbieter im Sinne von § 3 TMG richten, soweit diese
dem Telemediengesetz verantwortlich sind. An einer Verantwortlichkeit der Beigeladenen
diesem Gesetz dürfte es fehlen. Die Beigeladene dürfte als Diensteanbieterin zu qualifizieren sein.
1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
2 Halbsatz 1 TMG ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt. Die Beigeladene ist eine juristische Person und dürfte Telemedien zur Nutzung bereithalten sowie auch den Zugang zur Nutzung vermitteln, indem sie die Zuordnung von Namen zu sog. IP-Adressen bewirkt, als Registrierungsstelle Datenbank-Einträge über Domaininhaber anlegt und sog. "Whois"-Abfragen ermöglicht. Sie hat ihren Unternehmenssitz in Bonn und bietet von dort auf unbestimmte Zeit Internetdienste geschäftsmäßig an. Als in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieterin dürften die Beigeladene und ihre Internetdienste den Anforderungen des deutschen Rechts unterliegen (§ 3 TMG). Die Beigeladene dürfte aber nicht für die unter der Domain .... veranstalteten Glücksspiele verantwortlich sein.
1 TMG sind Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten,
den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Aus § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG folgt, dass Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG nicht verpflichtet sind, die von ihnen ermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder
Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
2 Satz 2 TMG bleiben Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen
den allgemeinen Gesetzen im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters
den §§ 8 bis 10 TMG unberührt. Danach dürfte sich keine Verantwortlichkeit der Beigeladenen
allgemeinen Gesetzen ergeben. Bei den unter der von ihr registrierten Domain abrufbaren Inhalten handelt es sich nicht um ihre eigenen Informationen, vielmehr ist allein die Antragstellerin als Domaininhaberin für die Inhalte verantwortlich. Da die Beigeladene, die wohl Diensteanbieterin im Sinne des § 10 TMG sein dürfte, auch nicht verpflichtet sein dürfte,
forschungen anzustellen, ob mit Hilfe der von ihr registrierten Domain rechtswidrige Tätigkeiten unternommen werden, dürfte sich eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen auch nicht allein daraus herleiten lassen, dass unter der Domain ....
dem Glücksspielstaatsvertrag verbotene Inhalte angeboten werden. Es dürfte vielmehr nur eine Inanspruchnahme der Beigeladenen als Nichtstörerin in Betracht gekommen. Eine Auslegung des § 7 TMG (und des in dieser Vorschrift in Bezug genommenen § 10 TMG) ergibt jedenfalls, dass ein Diensteanbieter, der - wie die Beigeladene - keine eigenen rechtswidrigen Inhalte im Internet anbietet und Kenntnis von der Nutzung seines Internetdienstes für die Verbreitung verbotener Internetinhalte weder hat noch haben kann noch im
hinein erlangt hat, nicht als Störer
allgemeinem Ordnungsrecht zu qualifizieren ist, sondern nur als Nichtstörer herangezogen werden kann. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, dass die Beigeladene
der Bekanntgabe der Verfügung - wie die Antragsgegnerin meint - "bösgläubig" geworden ist. Denn die Kenntniserlangung der rechtswidrigen Tätigkeiten der Antragstellerin unter der von der Beigeladenden registrierten Domain
Erlass der Ordnungsverfügung kann die Beigeladene nicht schon vor Erlass derselben zur Störerin gemacht haben. Dies gilt auch, weil die Antragsgegnerin die Beigeladene vor Erlass der sie als Störerin in Anspruch nehmenden Verfügung nicht angehört und zudem die Störereigenschaft in der Tätigkeit als bloßer Registrar, nicht aber als "bösgläubiger" Registrar angenommen hat. Die angefochtene Verfügung dürfte mithin deshalb fehlerhaft sein, weil die Antragsgegnerin die Beigeladene nicht als Nichtstörerin in Anspruch genommen hat. Die Antragsgegnerin hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beigeladenen als Nichtverantwortliche
allgemeinem Ordnungsrecht vorgelegen haben. Eine Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen kommt danach nur in Betracht, wenn u.a. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist und Maßnahmen gegen die primär Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OBG). Der angefochtenen Verfügung lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin Erwägungen zum Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr angestellt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erkannt haben könnte, dass sie die Beigeladene wohl nur subsidiär als Nichtstörerin hätte in Anspruch nehmen dürfen. Vielmehr hat sie die Beigeladene ausdrücklich als Mitstörerin herangezogen. Das Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladene dürfte auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwa bestehenden Ermessensreduzierung auf Null als gerechtfertigt anzusehen sein. Eine derartige Ermessenreduzierung ist im Fall der Inanspruchnahme eines Nichtstörers ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für ein besonders bedeutsames Rechtsgut besteht, die nicht anderweitig als nur durch die Inanspruchnahme des Nichtstörers umgehend beseitigt werden kann. So kann ein Einschreiten gegen einen Diensteanbieter als Nichtstörer ermessensfehlerfrei sein , wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das hochwertige Schutzgut der Menschenwürde durch in den USA ins Internet eingestellte Webseiten mit rechtsextremistischen Inhalten besteht, der nur durch eine Sperrungsverfügung gegen den Diensteanbieter sofort und effektiv zu begegnen ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, NJW 2003, 2183 Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass mit Blick auf die unter der Domain .... veranstalteten Glücksspiele von dem Vorliegen einer gegenwärtigen (und möglicherweise auch erheblichen) Gefahr wegen des Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag und der Erfüllung des Straftatbestandes des § 284 StGB auszugehen sein dürfte, ist durch das illegale Online-Glücksspiel aber nicht ein derart bedeutsames Rechtsgut betroffen, dass die Antragsgegnerin von vornherein von der Pflicht der (fehlerfreien) Ermessensausübung beim Einschreiten gegen die Beigeladene als Nichtstörerin entbunden wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts könnte sich möglicherweise aber deshalb als unrichtig erweisen, weil Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des
GO gestellten Antrags der Antragstellerin bestehen könnten. Der Antragstellerin könnte als Nichtadressatin der gegen die Beigeladene gerichteten Ordnungsverfügung vom
GO gestellten Antrags der Antragstellerin wegen möglichen Fehlens der analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis und der Notwendigkeit der abschließenden Klärung dieses Rechtsproblems im Hauptsacheverfahren ergibt sich (noch) keine offensichtliche Unrichtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; es entspricht nicht der Billigkeit, diese der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und sich damit auch in diesem Verfahren keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung des GKG (vgl. Gesetz vom 17. Dezember 2008 [BGBl. I. S. 2586]). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/139610.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.