Die zuständige Behörde ist grundsätzlich berechtigt, einem Veranstalter von Internet-Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen aufzugeben, Spielinteressenten vor Spielbeginn über ihren Aufenthaltsort zu befr
§ 5Abs. 4 Glü
StV) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet und der hierfür Werbenden ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Ausführlich hierzu BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, ZfWG 2008, 251 = NVwZ 2008, 1338 = GewArch 2009, 26 , m. w. N. Das gesetzliche Verbot, Glücksspiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln sowie hierfür zu werben, dient legitimen Gemeinwohlzielen. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wenn er zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig wird, bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum belässt, der von den Gerichten bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
- Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, a. a. O., und vom
- Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 -, BVerfGE 117, 163 = NJW 2007, 979 , m. w. N. Hiervon ausgehend sind die mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem nordrheinwestfälischen Ausführungsgesetz verfolgten Ziele nicht zu beanstanden. Die in Rede stehenden Regelungen dienen vorrangig dem Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen. Damit werden überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere bei der Verhinderung von Glücksspielsucht und bei der wirksamen Suchtbekämpfung handelt es sich um besonders wichtige Gemeinwohlziele. Spielsucht kann zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen. Zwar haben unterschiedliche Glücksspielformen ein unterschiedliches Suchtpotenzial. Dies berührt jedoch nicht die Legitimität der vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele. Es ist unter Berücksichtigung des Prognose- und Bewertungsspielraums des Gesetzgebers nicht offensichtlich fehlsam anzunehmen, dass grundsätzlich jede Form des Internet-Glücksspiels tendenziell - wenn auch in teilweiser abgeschwächter Form - suchttypische Entwicklungsverläufe und Gefahren mit sich bringen kann. Vgl. wiederum BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, a. a. O.; sowie Urteil vom
- März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, 1261 = ZfWG 2006, 16 , und Beschluss vom
- März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, GewArch 2007, 242 = NVwZ-RR 2008, 1 = ZfWG 2007, 219 . Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet und der Werbung hierfür (§ 4 Abs.
§ 5Abs. 4 Glü
StV) ist zur Zweckerreichung geeignet. Es fördert das gesetzgeberische Ziel, problematisches Spielverhalten einzudämmen. Das Spielen per Internet ist durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet. Hinzu kommt ein im Vergleich zum Glücksspiel in einer Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes - und möglichen Verlustes - von Geld in den Hintergrund treten zu lassen. Durch die Beschneidung der Möglichkeiten des Internet-Glücksspiels werden die Umstände der Teilnahme für den Einzelnen erschwert und ihm der Vorgang des Spielens bewusster gemacht. Hierdurch kann einem Abgleiten in problematisches Spielverhalten entgegenwirkt werden. Darüber hinaus bestehen nach wie vor erhebliche Bedenken, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lässt. Auch zur Vermeidung derartiger Präventionslücken ist das Internetverbot das geeignete Mittel. Folgerichtig hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch die Werbung für (unerlaubtes) Internet-Glücksspiel verboten. Vgl. BVerfG Beschluss vom
- Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom
- Juli 2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, a. a. O.; siehe auch BVerfG, Urteil vom
- März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, und Beschluss vom
- März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, jeweils a. a. O. Die Eignung der Verbote nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 4 GlüStV wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der ordnungsbehördlichen Kontrolle des Internets unter Umständen nicht in jedem Einzelfall umgesetzt werden können. Daraus kann die Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil sie jedenfalls einen maßgeblichen Beitrag zur Bekämpfung der Glücksspielsucht leisten können. Zum einen ist davon auszugehen, dass sich seriöse Anbieter rechtstreu verhalten und dem Verbot Folge leisten werden. Zum anderen sind auch etwa erforderlich werdende Vollstreckungsmaßnahmen nicht von vornherein als aussichtslos einzuordnen. Den Ordnungsbehörden stehen neben den allgemeinen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Möglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 GlüStV durchaus wirkungsvolle Mittel zur Verfügung, um dem Verbot der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV zum Durchgriff zu verhelfen (z.B. die Inanspruchnahme der an der Zahlungsabwicklung beteiligten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV). Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom
- Juli 2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, a. a. O. Die §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV sind zur Erreichung der vom Gesetzesgeber angestrebten Ziele zudem erforderlich. Auch insoweit kommt dem Gesetzgeber bei der Einschätzung ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Deshalb können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz von wichtigen Gemeinschaftsgütern für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten. Vgl. wiederum BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, a. a. O., m. w. N. Solche milderen Mittel sind hier nicht ersichtlich. Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet und der Werbung hierfür ist erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, welche Alternativen in Betracht kommen könnten, um den bereits dargestellten spezifischen Gefährdungen des Glücksspiels bei der Nutzung dieses Mediums genauso wirksam zu begegnen. Im Internet können Spielverträge bequem und rund um die Uhr von zuhause abgeschlossen werden. Die hiermit einhergehenden Effekte der Gewöhnung und Verharmlosung sind systemimmanent, weshalb sie auch nicht durch Beschränkungen und Auflagen ausgeglichen werden können. Ebenfalls nicht anderweitig zu lösen sind die spezifischen Gefährdungen jugendlicher Spieler. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, a. a. O., m. w. N. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist schließlich angemessen. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigen Gründen führt zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist. Sowohl das in § 4 Abs. 4 GlüStV verankerte Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot für Glücksspiele im Internet als auch das in § 5 Abs. 4 GlüStV verankerte Werbeverbot sind angesichts des erheblichen Gefährdungspotenzials von Glücksspielen über das hier fragliche Medium nicht unangemessen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Geeignetheit ausgeführt, können die Besonderheiten des Glücksspiels im Internet, namentlich dessen Bequemlichkeit und Abstraktheit, problematisches Spielverhalten in entscheidender Weise begünstigen. Deshalb dient der Ausschluss einer solchen Möglichkeit unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von überragendem Rang, der auch einen derart schwerewiegenden Eingriff wie den vorliegenden zu rechtfertigen vermag. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass das Verbot des Veranstaltens, Vermittelns und Werbens für Internetglücksspiel nicht konsequent an den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zielen ausgerichtet sein könnte, bestehen nach Auffassung des Senats nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, a. a. O., m. w. N. Für eine Verletzung sonstiger Verfassungsrechte der Antragstellerin ist nichts ersichtlich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, Urteil vom
- März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, jeweils a. a. O. Das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot (§ 4 Abs.
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StV) ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den hier in Rede stehenden freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 des EG-Vertrages bzw. - seit dem
- Dezember 2009 - Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) liegt nicht vor. Durch das Verbot des Veranstaltens und Vermittels von Glücksspiel im Internet und der Werbung hierfür wird der freie Dienstleistungsverkehr zwar beschränkt. Vgl. EuGH, Urteile vom
- November 2003 - Rs. C-243/01 - (Gambelli), Slg. 2003 I - 13031, vom
- März 2007 - Rs. C-338/04 - (Placanica), Slg. 2007 I - 1891, und vom
- September 2009 - Rs. C-42/07 - (Liga Portuguesa), ZfWG 2009, 304 . Diese Beschränkung ist jedoch gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt. Das Verbot dient zunächst zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Als solche sind der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen anerkannt. Vgl. EuGH, Urteile vom
- März 2007 - Rs. C-338/04 - (Placanica), und vom
- September 2009 - Rs. C-42/07 - (Liga Portuguesa), jeweils a. a. O. Die Beschränkungen der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV sind gemeinschaftsrechtlich verhältnismäßig. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedsstatten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedsstatten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Allein der Umstand, dass ein Mitgliedsstatt ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. Der Sache nach ist den Mitgliedstaaten (und den in ihm zuständigen Stellen) damit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Vgl. EuGH, Urteile vom
- November 2003 - Rs. C-243/01 - (Gambelli), vom
- März 2007 - Rs. C-338/04 - (Placanica), und vom
- September 2009 - Rs. C-42/07 - (Liga Portuguesa), jeweils a. a. O. und m. w. N. Gemessen hieran sind die hier in Rede stehenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags nicht zu beanstanden. Sie sind zunächst geeignet, die vom Land Nordrhein-Westfalen geltend gemachten Ziele zu verwirklichen. Eine nationale Regelung ist geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Vgl. EuGH, Urteile vom
- November 2003 - Rs. C-243/01 - (Gambelli), vom
- März 2007 - Rs. C-338/04 - (Placanica), und vom
- September 2009 - Rs. C-42/07 - (Liga Portuguesa), jeweils a. a. O. und m. w. N. Diese Anforderungen werden durch die in Rede stehenden Regelungen erfüllt. Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen über das Internet und die Werbung hierfür gilt für sämtliche unter den Glücksspielstaatsvertrag fallende Glücksspiele und damit auch für die dem Staatsmonopol bzw. Erlaubnisvorbehalt unterliegenden Glücksspiele. Die Regelung ist demnach konsequent und in sich widerspruchsfrei an der Spielsucht- und Betrugsbekämpfung durch Internet-Glücksspiel ausgerichtet. Die Verbote gemäß § 4 Abs.
§ 5Abs. 4 Glü
StV gelten zwar nicht für das Veranstalten, Vermitteln und Werben für Pferdewetten, die weiterhin (auch) über das Internet angeboten werden können. Dies führt indessen nicht zur Gemeinschaftswidrigkeit der hier in Rede stehenden Regelungen. Aus dem weiten Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten folgt - auch und gerade in einem föderalen System wie dem der Bundesrepublik - eine Berechtigung zu sektoralen Unterscheidungen zwischen den einzelnen Glücksspielbereichen. Eine solche Differenzierung setzt nach der Rechtsprechung des Senats gemeinschaftsrechtlich lediglich voraus, dass die einzelnen sektorspezifischen Regelungen der vorgegebenen Zielsetzung entsprechen, jede Regelung für sich betrachtet geeignet und erforderlich ist und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a. a. O.; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom
- Dezember 2008 - 1 S 99.08 -, juris, und vom
- April 2009 - 1 S 212.08 -, juris. In Anwendung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber im Rahmen des (auch) ihm einzuräumenden Beurteilungsspielraums das von Pferdewetten in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausgehende Gefährdungspotential durch die im Rennwett- und Lotteriegesetz vom
- April 1922 (RGBl. I S. 335, zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Oktober 2006, BGBl. I S. 2407 ) vorgesehenen Regelungs- und Schutzinstrumentarien auch heute noch als hinreichend beherrschbar ansieht und das erforderliche Schutzniveau sektorspezifisch anders bestimmt, als es die Länder in den von ihnen zu verantwortenden Glücksspielbereichen tun. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a. a. O.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom
- März 2009 - 1 S 224.08 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom
- Juli 2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, a. a. O. Die Regelung ist auch erforderlich im gemeinschaftsrechtlichen Sinne. Angesichts der mit dem Glücksspiel über das Internet einhergehenden Sucht- und Kriminalitätsgefahren und der konsequenten Ausrichtung des vom Land Nordrhein-Westfalen zu verantwortenden Glücksspielrechts an der Bekämpfung dieser Risiken ist es nicht zu beanstanden, wenn das Land im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz und des ihm einzuräumenden Bewertungsspielraums die Glücksspielmöglichkeit über das Internet und die Werbung hierfür generell verbietet. Eine gleich geeignete, die Glücksspieldienstleister aber weniger belastende Reglung ist nicht ersichtlich. Die Regelung ist zudem nicht diskriminierend. Das Verbot, Glücksspiel im Internet zu veranstalten und zu vermitteln sowie hierfür im Internet zu werben, gilt unterschiedslos sowohl für in Deutschland als auch für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom
- Juli 2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, a. a. O. Die Antragstellerin hat ferner nicht substantiiert dargelegt, dass die in Rede stehenden Bestimmungen mit dem sonstigen Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein könnten. Der von der Beschwerde erhobene Einwand, auch das nordrheinwestfälische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - vgl. Art. 2 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
- Oktober 2007 (GV. NRW. 2007, 445) - hätte notifiziert werden müssen, - vgl. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204/37) - ist nicht entscheidungserheblich. Die Untersagungsverfügung gründet nicht auf dem Ausführungsgesetz, sondern auf dem Glücksspielstaatsvertrag (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs.
§ 5Abs. 4 Glü
StV), der unstreitig notifiziert worden ist. Die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände des nordrheinwestfälischen Ausführungsgesetzes sind nicht Gegenstand der streitigen Entscheidung und damit für das vorliegende Verfahren irrelevant. Der Senat folgt auch nicht der (der Sache nach geltend gemachten) Auffassung der Antragstellerin, jedenfalls die in Art. 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
- Oktober 2007 erklärte Zustimmung des Landtags zum Glücksspielstaatsvertrag hätte notifiziert werden müssen. Die Zustimmung enthält keine eigenständige inhaltliche Regelung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 98/34/EG), sondern verleiht dem Glücksspielstaatsvertrag lediglich innerstaatliche Verbindlichkeit in Nordrhein-Westfalen. Vgl. zum Umfang der Notifizierungspflicht auch OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom
- Dezember 2008 - 1 S 99.08 -, a. a. O., und vom
- April 2009 - 1 S 212.08 -, a. a. O.; Schleswig-Holst. OLG, Urteil vom
- Juli 2009 - 3 U 27/09 -, juris, mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen. Die von der Beschwerde geltend gemachte völkerrechtswidrige Bekanntgabe der Ordnungsverfügung liegt nicht vor. Die einfache Bekanntgabe im Ausland ist in allen Staaten unabhängig von ihrer Zustimmung völkerrechtlich zulässig, weil die deutsche Behörde in diesem Fall nicht selbst im Ausland tätig wird. Der Umstand, dass ein Verwaltungsakt im Ausland zugeht, begründet vielmehr lediglich im Inland die Wirksamkeit der Verfügung (vgl. §§ 41 , 43 VwVfG NRW). Vgl. U. Stelkens, a. a. O., § 41 Rn. 218, m. w. N. Die Ausführungen der Beschwerde zur unterbliebenen Zustellung der Zwangsgeldandrohung, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, sind unerheblich. Die mangels Zustellwillens unterbliebene Zustellung der Zwangsgeldandrohung stellt die Wirksamkeit der Bekanntgabe des hier in Rede stehenden Grundverwaltungsakts nicht in Frage. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 63 Abs. 6 VwVG NRW ist die Androhung zwar auch dann zuzustellen, wenn sie - wie hier - mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist. Daraus folgt indessen nicht, dass die fehlende Zustellung der Zwangsgeldandrohung auch den Grundverwaltungsakt, für den keine Zustellung vorgeschrieben ist, erfasst. Die mangels Zustellungswillens unterbliebene Zustellung der Zwangsgeldandrohung hat vielmehr lediglich deren Unwirksamkeit zur Folge, vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 1993 - 20 B 3082/92 -, NVwZ-RR 1994, 365 , 366, nicht aber auch die Unwirksamkeit des Grundverwaltungsakts. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Androhung mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden wurde oder nicht. Dass in beiden Fällen der Beginn der Rechtsbehelfsfristen hinsichtlich des Grundverwaltungsakts und der Androhung auseinanderfallen können, ist rechtlich unbedenklich. § 63 Abs. 6 VwVG NRW lässt sich - anders als die Beschwerde unter Hinweis auf Sadler, VwVG/VwZG,
- Aufl. 2005, § 13 VwVG Rn. 86, meint - nicht entnehmen, dass ein solches Auseinanderfallen der Rechtsbehelfsfristen unzulässig ist. Vgl. auch Engelhardt/App, VwVG/VwZG,
- Aufl. 2008, § 13 VwVG Rn.
- Angesichts der nach alledem bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes feststellbaren Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Ordnungsverfügung ist deren sofortige Vollziehung (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV) zur effektiven Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen auch in Ansehung der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verbots für die Antragstellerin vorläufig zumutbar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, ZfWG 2009, 99 = NVwZ 2009, 1221 ; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom
- Dezember 2008 - 1 S 99.08 -, a. a. O., und vom
- April 2009 - 1 S 212.08 -, a. a. O. Nach alledem sieht der Senat auch keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/139622.html ( https://oj.is/139622 ) Volltext Druckansicht Zitate 49 Zitiert 42 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.