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VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2010 - Az. 13 K 8815/08

Obsah (5)§ 18§ 9§ 17§ 11§ 23

1. § 18 KHGG NRW verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. 2. § 18 Abs. 2 KHGG NRW verstößt nicht gegen Art. 70 Satz 2 LVerf. 3. § 9 Abs. 2, 3 und 4 PauschKHFVO verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs.

§ 18Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW ausgesch

öpft ist. Die Förderkennziffer wird gemä

§ 9Abs. 2 Satz 1 Pausch

KHFVO für jedes zum 31. Dezember 2006 im Krankenhausplan ausgewiesene Krankenhaus durch das Verhältnis zwischen dem heutigen Wert der bisherigen Landesförderung gemäß Absatz 3 und dem Wert der Baupauschale gemä

§ 18Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW f

ür das Jahr 2008 bestimmt. Dabei entspricht der heutige Wert der bisherigen Landesförderung gemä

§ 9Abs. 3 Satz 1 Pausch

KHFVO der Summe der zum 31. Dezember 2006 bilanzierten und testierten Sonderposten und Verbindlichkeiten für Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG. Die Höhe dieser Bilanzansätze ist gemä

§ 9Abs. 3 Satz 2 Pausch

KHFVO bei der Antragstellung gemä

§ 17Satz 1 KHGG NRW anzugeben. Wurde die bisherige Landesf

örderung ganz oder teilweise nicht bilanziert, kann die zuständige Behörde gemä

§ 9Abs. 3 Satz 3 Pausch

KHFVO die Förderkennziffer aufgrund der ihr vorliegenden Daten festlegen. Diese Vorschriften sind mit höherrangigem Recht vereinbar. § 18 KHGG NRW verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die im Krankenhausfinanzierungsgesetz enthaltene Beschränkung der Krankenhäuser, die Kosten für die Betriebsführung zu erwirtschaften, einen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechte der Krankenhausträger darstellt, der nur durch die Verpflichtung der Länder ausgeglichen werden kann, für die Investitionskosten der Krankenhäuser aufzukommen. So etwa Bachof/Scheuing, Verfassungsrechtliche Probleme der Novellierung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, Rechtsgutachten, 1979, S. 10 ff., 13. Dagegen könnte sprechen, dass das gegenwärtige System der öffentlichen Krankenhausfinanzierung zwar als "influenzierendes Planungssystem", nicht aber als imperatives System ausgestaltet ist, mithin kein Krankenhausträger verpflichtet ist, als Plankrankenhaus an der stationären Versorgung der Bevölkerung teilzunehmen und sich den Vorgaben des Krankenhausbedarfsplans und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu fügen. In diese Richtung scheinbar Depenheuer, Glanz und Elend der Krankenhausfinanzierung - Überlegungen zu einem angekündigten Paradigmenwechsel, in: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), Krankenhausrecht: Planung - Finanzierung - Stationäre und Ambulante Versorgung, S. 15 (24 f.). Selbst wenn man mit der Klägerin annimmt, dass sich aus Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich eine Verpflichtung der Länder zur Übernahme der Investitionskosten der Krankenhäuser ableitet, ist § 18 KHGG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die von der Klägerin insoweit gerügte Unauskömmlichkeit der für die Baupauschale zur Verfügung gestellten Mittel nicht die Pauschalierung der Förderung der von § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW erfassten Kosten in Frage stellt, sondern allenfalls die in § 17 KHGG NRW geregelten Begrenzung auf die jeweiligen Haushaltsmittel bzw. die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, in den in Rede stehenden Jahren nur ein bestimmtes, nach Auffassung der Klägerin zu geringes Finanzvolumen für die Krankenhausförderung zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus greifen die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken auch inhaltlich nicht durch. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die Rechtspositionen der jeweiligen Krankenhausträger durch die Bereitstellung bestimmter, begrenzter Mittel im Rahmen der pauschalen Bauförderung käme nur dann in Betracht, wenn den Krankenhausträgern im Falle der Unauskömmlichkeit dieser Mittel im Einzelfall eine konkrete Gefahr für ihr Eigentum und damit eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG drohte. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass das KHGG NRW neben der pauschalierten Förderung nach § 18 KHGG NRW in § 23 Abs. 1 KHGG NRW bestimmt, dass für die Zwecke des § 18 Abs. 1 KHGG NRW ein besonderer Betrag festgesetzt werden kann, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig und ausreichend ist. Dieser besondere Betrag tritt somit im Bedarfsfall neben die pauschale Förderung nach § 18 KHGG NRW. Demzufolge eröffnet das KHGG NRW selbst die Möglichkeit, im Fall der Unauskömmlichkeit der Baupauschale unter den in § 23 KHGG NRW genannten Voraussetzungen bei einer andernfalls drohenden Eigentumsgefährdung weitere Fördermittel zu erhalten. Schon wegen dieser zusätzlichen Fördermöglichkeit verstößt die grundsätzliche Pauschalierung der Investitionsförderung gemä

§ 18KHGG NRW nicht gegen Art.

14 Abs. 1 GG. Gleiches gilt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG. Erreicht die finanzielle Belastung eines Krankenhauses durch die erforderlichen, aber nicht durch die pauschalierte Förderung abgedeckten Investitionskosten ein Niveau, das einem Eingriff in Art. 14 GG gleichkommt, wird sich der in § 23 Abs. 1 KHGG NRW geregelte Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zudem im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem konkreten Förderanspruch verdichten, dem bei verfassungskonformer Auslegung ggfs. auch nicht entgegengehalten werden könnte, dass entsprechende Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stünden. Die regelmäßige Förderung der Investitionskosten mittels der in § 18 KHGG NRW vorgesehenen Pauschalen wird hierdurch aber nicht verfassungsrechtlich in Frage gestellt; aus Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch eines Krankenhauses ableiten, ohne Rücksicht auf seine aktuelle finanzielle Situation und konkrete Investitionsvorhaben pauschal jährlich mit einer bestimmten Summe gefördert zu werden. Ein solcher verfassungsrechtlich abzuleitender Anspruch auf eine umfassende Pauschalförderung von Investitionskosten ist im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil ein angemessenes, richtiges und zweckmäßiges Investitionsniveau im Krankenhaussektor, das allein den Maßstab für die Höhe eines solchen Anspruchs bilden könnte, wissenschaftlich nicht hergeleitet werden kann. So ausdrücklich Rürup, Umstellung auf eine monistische Finanzierung von Krankenhäusern - Expertise im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit, S. 5, 17. Dass der nordrheinwestfälische Gesetzgeber sich gleichwohl im Grundsatz für eine Pauschalförderung entschieden hat, ist für die Frage, welchen Inhalt ein etwaiger unmittelbar verfassungsrechtlich verankerter Anspruch hätte, ohne Belang. Diese Entscheidung des Landesgesetzgebers bestimmt nicht das Maß der aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gewährleistung. Aus denselben Gründen verstößt § 18 KHGG NRW auch nicht gegen § 9 KHG. Da die Einführung einer pauschalen Förderung der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW genannten Kosten, wie sich aus § 23 KHGG NRW ergibt, die Möglichkeit einer Einzelförderung nicht gänzlich ausschließt, liegt auch dann kein Verstoß gegen § 9 KHG vor, wenn man annähme, dass dieser zunächst einmal von einer Einzelförderung der dort genannten Investitionskosten ausginge. Dass der Landesgesetzgeber die Pauschalförderung nach § 18 KHGG NRW als Regelfall der Förderung vorangestellt hat, ist dementsprechend noch von seiner Gestaltungsbefugnis gemä

§ 11KHG gedeckt.

Aus § 9 KHG ergibt sich jedenfalls nicht, dass jenseits der Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter eine Pauschalierung der Förderung gänzlich unzulässig wäre. Dass § 9 Abs. 3 KHG für die Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter eine Pauschalierung vorschreibt, besagt nur, dass dem Landesgesetzgeber insoweit abweichende Regelungen versagt sind. Aus § 9 Abs. 3 KHG lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, dass nur in diesem Bereich eine Pauschalierung der Förderung zulässig sein soll. Anders allerdings ohne Berücksichtigung von § 23 KHGG Degener-Hencke, Zum Recht der Krankenhausinvestitionsförderung: Die Baupauschale nach dem nordrheinwestfälischen Krankenhausgestaltungsgesetz vom 11. Dezember 2007, in: NZS 2009, 6 (11 f.); Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl., § 25 Rdn. 145 ff., insbes. Rdn. 148; im Ergebnis wie hier Stollmann, Krankenhausfinanzierungsrecht - Bundesrechtskonformität der pauschalen Bauinvestitionsförderung, GesR 2008, 348

(351); Kaltenborn, in: Landtag Nordrhein-Westfalen, Ausschussprotokoll APr 14/508, S.
  1. § 18 Abs. 2 KHGG NRW verstößt ferner nicht gegen Art. 70 Satz 2 LVerf. Nach dieser Vorschrift muss ein Gesetz, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Art. 70 Satz 2 LVerf. stimmt insoweit mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG überein, so dass die dort geltenden Maßstäbe in gleicher Weise Geltung beanspruchen. Zur Verbindlichkeit dieses aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgenden Grundsatzes auch für die Landesgesetzgebung: Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom
  2. Februar 1958 - 2 BvL 32,33/56 -, BVerfGE 7, 244
(253), vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251
(266), und vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257
(277). Hiernach gilt Folgendes: Nach dem Bestimmtheitsgebot muss der Gesetzgeber selbst die Entscheidung treffen, welche Fragen durch die Verordnung geregelt werden sollen (Inhalt), er muss die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen (Ausmaß) und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll (Zweck). Neben dieser sog. "Selbstentscheidungsformel" des Bundesverfassungsgerichts - vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1953 - 1 BvF 1/53 -, BVerfGE 2, 307
(334), und vom 30. Januar 1968 2 BvL 15/65 -, BVerfGE 23, 62
(72)- beschreibt die sog. "Programmformel" - vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 13. Juni 1956 - 1 BvL 54/55 und 17/56 -, BVerfGE 5, 71
(77), vom 12. November 1958 - 2 BvL 4,26,40/56, 1,7/57 -, BVerfGE 8, 274
(307), vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257
(277), und vom 7. November 1991 - 1 BvR 1469/86 -, BVerfGE 85, 97
(105)- das Bestimmtheitserfordernis in der Weise, dass sich das durch die Verordnung umgesetzte Programm hinreichend deutlich bereits aus dem Gesetz selbst ergeben müsse. Dem entspricht aus der Sicht des betroffenen Bürgers die Funktion des Bestimmtheitsgebots, bereits durch die gesetzliche Ermächtigung deutlich genug voraussehbar zu machen, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die jeweilige Rechtsverordnung haben kann ("Voraussehbarkeitsformel"). Zu Letzterem Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 25. Mai 1976 - 2 BvL 1/75 -, BVerfGE 42, 191
(200), und vom 8. Januar 1981 - 2 BvL 3, 9/77 -, BVerfGE 56, 1
(12); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 3 C 45.90 -, BVerwGE 89, 121
(131); insgesamt zur Zusammenfassung der Rechtsprechung: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  1. März 1996 - 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323 (325 f.). Die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung ist durch Auslegung des gesamten Gesetzes, das die Ermächtigung enthält, zu ermitteln. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  2. November 1958, - 2 BvL 4,26,40/56, 1,7/57 -, BVerfGE 8, 274
(307); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323
(326). Eine gesetzliche Ermächtigung ist deshalb nicht schon dann unbestimmt, wenn sie vage formuliert ist und zu Auslegungsschwierigkeiten Anlass gibt. Ist der Zweck der Ermächtigung hinreichend bestimmt, lassen sich in der Regel Inhalt und Ausmaß durch Auslegung erschließen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323
(326). Zudem müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257
(277), vom 1. Juli 1987 - 1 BvL 21/82 -, BVerfGE 76, 130
(142), vom
  1. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 -, BVerfGE
  2. 1 (20 f.), und vom
  3. November 1991 - 1 BvR 1469/86 -, BVerfGE 85, 97
(105). Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist schließlich von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands sowie von der Intensität der Maßnahme abhängig. Geringere Anforderungen sind vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten zu stellen, namentlich im Bereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts, oder wenn zu erwarten ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse alsbald ändern werden. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 8. Januar 1981 - 2 BvL 3, 9/77 -, BVerfGE 56, 1
(12), vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257
(277), und vom 1. Juli 1987 - 1 BvL 21/82 -, BVerfGE 76, 130
(142); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 3 C 45.90 -, BVerwGE 89, 121
(131). Nach diesen Maßstäben ist § 18 Abs. 2 KHGG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Inhalt der zu erlassenden Rechtsverordnung ist in § 18 Abs. 2 KHGG NRW ausdrücklich genannt. Die Rechtsverordnung dient der Regelung der pauschalen Förderung von Krankenhäusern nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW in Form der so genannten Baupauschale (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW) und in Form der Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW). Hierzu sollen in der Rechtsverordnung die Bemessungsgrundlagen, die Zahlungsmodalitäten, die Höhe der Pauschalbeträge nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW sowie für einen Übergangszeitraum die Reihenfolge der Berechtigten bestimmt werden (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KHGG NRW). Damit sind die für die Verordnung vorgesehenen Regelungsgegenstände durch den Gesetzgeber vorgegeben und insoweit hinreichend bestimmt. Auch der Zweck der Rechtsverordnung, das "Programm", dass der Gesetzgeber mit der an den Verordnungsgeber gerichteten Ermächtigung verfolgt hat, wird durch § 18 KHGG NRW in hinreichend bestimmter Weise vorgegeben. Wie bereits ausgeführt, dient die Rechtsverordnung der Umsetzung der pauschalen Förderung von Krankenhäusern nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW. Sie soll damit diejenigen Detailregelungen ausgestalten, die erforderlich sind, um einerseits die Baupauschale und andererseits die Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristige Anlagegüter auf die begünstigten Krankenhäuser zu verteilen. Da § 18 Abs. 2 Nr. 1 KHGG NRW ausdrücklich vorsieht, dass für einen Übergangszeitraum die Reihenfolge der Berechtigten bestimmt werden soll, folgt hieraus zugleich, dass nach Ablauf dieses Übergangszeitraums allen Krankenhäusern eine Baupauschale gewährt werden soll. Die Investitionskosten von Krankenhäusern werden gemä

§ 17KHGG NRW auf Antrag im Rahmen der zur Verf

ügung stehenden Haushaltsmittel durch Zuschüsse und Zuweisungen gefördert. Dementsprechend ergibt sich aus der Zusammenschau der §§ 17, 18 KHGG NRW, dass die Verordnung die Verteilung des durch den Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Betrages auf die im Krankenhausplan aufgeführten Krankenhäuser zu regeln hat. Auch die für die Verteilungsregelungen maßgeblichen Ziele lassen sich dem Gesetz in hinreichender Weise entnehmen. Zwar enthält § 18 Abs. 2 KHGG NRW hierzu keine ausdrückliche Regelung. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich jedoch, dass die in § 25 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom

  1. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), insoweit zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), - KHG NRW a.F. - vormals geregelte Förderung auf der Grundlage der im Krankenhausplan ausgewiesenen Planbettenzahl nicht fortgeführt werden sollte. So ausdrücklich auch Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 25 Rdn.
  3. Darüber hinaus heißt es in der Begründung zu dem Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP, der die entsprechende Vorschrift erstmals vorsah, dass Bemessungsgrundlage für die Pauschalmittel insbesondere die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser, vor allem unter Zugrundelegung ihrer mit einem Schweregrad bewerteten Fälle, sein sollte. Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Vorlage 14/1305, S. 6; ebenso dann die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, LT-Drs. 14/5583, S.
  4. Damit hat der Gesetzgeber in hinreichend deutlicher Weise zum Ausdruck gebracht, dass bei den Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 KHGG NRW die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser eine maßgebliche Rolle spielen sollte. Dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die entsprechenden Kriterien im Gesetz selbst festzuschreiben, erklärt sich daraus, dass er "eine Optimierung der Kriterien für die Bemessung der Pauschalen im Sinne eines lernenden Systems" erleichtern wollte. Vgl. die Begründung zu dem Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP, Landtag Nordrhein-Westfalen, Vorlage 14/1305, S. 6; ebenso dann die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, LT-Drs. 14/5583, S.
  5. Diese Zurückhaltung des Gesetzgebers wird durch die Tatsache gerechtfertigt, dass es sich bei dem vorliegenden Regelungsgegenstand um eine Sachmaterie handelt, die durch eine im Fluss befindliche Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere auf der Einnahmeseite der Krankenhäuser gekennzeichnet ist. Im Übrigen rechtfertigt sich die Zurücknahme des Gesetzgebers und der Verweis auf ein "lernendes System" auch daraus, dass es bisher nicht gelungen ist, für die pauschalierten Wiederbeschaffungsinvestitionskosten zuverlässige und überzeugende Bemessungsgrundlagen für Höhe und Staffelung der Beträge zu entwickeln, die hinreichend die Aufgabenstellung des einzelnen Krankenhauses und seine Leistungsfähigkeit berücksichtigen. So Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom
  6. Januar 2002 - 21 N 97.1835 -, juris, Rdn. 47 ff., m.w.N.; ebenso Rürup, a.a.O. Schließlich ist § 18 Abs. 2 KHGG NRW auch im Hinblick auf das Ausmaß der Regelung, zu der der Verordnungsgeber ermächtigt wird, ausreichend bestimmt. Aus dem oben bereits beschriebenen "Programm", das der Gesetzgeber mit der Ermächtigung verfolgt, ergibt sich eine doppelte Begrenzung des Regelungsspielraums des Verordnungsgebers: Zum einen wird die Verteilung der Baupauschale und der Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter, wie oben bereits ausgeführt, gemä

§ 17KHGG NRW durch die jeweils zur Verf

ügung stehenden Haushaltsmittel beschränkt. Zum anderen steht hinter der Regelung des § 18 KHGG NRW die Konzeption des Gesetzgebers, dass die dort geregelten Pauschalen grundsätzlich allen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, zufließen sollen. Dementsprechend beschränkt sich der Spielraum des Verordnungsgebers auf die Verteilung eines durch den Gesetzgeber vorgegebenen Betrages an einen durch den Krankenhausplan festgeschriebenen Kreis von Begünstigten. Diese Begrenzungen schränkten auch das Ausmaß der möglichen Regelungen durch den Verordnungsgeber in hinreichender Weise ein, so dass § 18 Abs. 2 Nr. 1 KHGG NRW insgesamt den Anforderungen des Art. 70 Satz 2 LVerf. gerecht wird. Anders, allerdings mit Blick nur auf den Gesetzeswortlaut Degener-Hencke, a.a.O., S. 8; Quaas/Zuck, a.a.O., Rdn.

  1. Auch die hier streitentscheidenden Regelungen der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung - § 9 Abs. 2, 3 und 4 PauschKHFVO - verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere stehen sie nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG. Der in Art. 3 Abs. 1 GG normierte allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  2. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310

(318), m.w.N. Im Falle des Erlasses von Normen ist es grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt dabei seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Generell ist der Normgeber insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 318 f., m.w.N. Nach diesen Maßstäben sind die in § 9 Abs. 2, 3 und 4 PauschKHFVO enthaltenen Regelungen rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelungen sollen für die Übergangszeit bewirken, dass vorrangig die Krankenhäuser gefördert werden, deren Förderung schon länger zurückliegt. Eine länger zurückliegende Förderung wird nämlich regelmäßig zu einem niedrigeren Bestand an bilanzierten und testierten Sonderposten und Verbindlichkeiten für Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG und damit zu einem geringeren Wert der bisherigen Landesförderung im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 PauschKHFVO führen. Demzufolge wird in diesen Fällen regelmäßig auch die Förderkennziffer niedriger ausfallen, so dass die betreffenden Krankenhäuser in der Übergangsphase eher zum Zuge kommen als Krankenhäuser mit einer kürzer zurückliegenden Förderung. Die vorrangige Förderung von Krankenhäusern in der Übergangszeit, deren bisherige Förderung schon länger zurückliegt, ist ein vernünftiges und einleuchtendes Kriterium. Eine Regelung, die regelmäßig zu einem solchen Ergebnis führen wird, ist deshalb nicht willkürlich. Dass ein solches Kriterium dazu führt, dass in der Übergangszeit nicht allen Krankenhäusern eine gleiche oder auch nur vergleichbare Förderung zukommt, ist einem System zur Auswahl von Begünstigten aus einem größeren Interessentenkreis immanent und führt deshalb zu keiner abweichenden Bewertung. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die bilanzierten und testierten Sonderposten und Verbindlichkeiten insoweit ohne hinreichende Aussagekraft seien, weil die Krankenhäuser unterschiedliche Abschreibungsfristen für das mit Fördermitteln finanzierte Anlagevermögen wählen könnten, die sich entsprechend auf den Stand der Sonderposten auswirkten, es also dazu kommen könne, dass ein Krankenhaus mit einer jüngeren Förderung eine niedrigere Förderkennziffer erhalte als ein Krankenhaus mit einer älteren Förderung, weil sich das Krankenhaus mit der jüngeren Förderung für kürzere Abschreibungsfristen entschieden habe. Auch wenn die Regelungen zur Bestimmung der Förderkennziffer in § 9 Abs. 2 und 3 PauschKHFVO ein solches Ergebnis unter bestimmten Umständen möglich machen, ändert dies nichts daran, dass regelmäßig, also von der Tendenz her, eine länger zurückliegende Förderung zu einem niedrigeren Bestand an bilanzierten und testierten Sonderposten und Verbindlichkeiten führen wird. Der den Krankenhäusern bei der Bilanzierung eingeräumte Spielraum bei der Bestimmung der Abschreibungsfristen für das mit Fördermitteln finanzierte Anlagevermögen führt auch nicht dazu, dass das in § 9 Abs. 3 PauschKHFVO festgelegte Kriterium der bilanzierten und testierten Sonderposten und Verbindlichkeiten, die von diesen Abschreibungsfristen abhängen, selbst willkürlich wäre. Zum Ersten steht dem Verordnungsgeber, wie oben ausgeführt, die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung zu. Dass das gewählte Kriterium unter bestimmten Umständen dem mit der Regelung verfolgten Ziel nicht vollständig gerecht wird, ist in diesen Fällen hinzunehmen und führt nicht zur Willkürlichkeit der Regelung. Zum Zweiten kann der Verordnungsgeber auch deshalb in sachgerechter Weise an die bilanzierten und testierten Sonderposten und Verbindlichkeiten anknüpfen, weil davon auszugehen ist, dass die Krankenhäuser ihrerseits die Entscheidung für eine bestimmte Abschreibungsfrist für das mit Fördermitteln finanzierte Anlagevermögen nicht willkürlich, sondern aus bestimmten, regelmäßig wirtschaftlichen Erwägungen treffen werden. Dass sie bei diesen Entscheidungen schon wegen der zeitlichen Zusammenhänge die Auswirkungen auf die Bestimmung der Förderkennziffer nicht in den Blick nehmen konnten, entspricht dem Konzept des Verordnungsgebers und ist nicht zu beanstanden. Anderenfalls wäre wohl in vielen Fällen diejenige Abschreibungsfrist gewählt worden, die über die bilanzierten Sonderposten zu einer möglichst niedrigen Förderkennziffer geführt hätte. Den Krankenhäusern eine solche Gestaltungsmöglichkeit zur Beeinflussung der Förderkennziffer zu verwehren, ist nicht sachwidrig. Ist aber die Entscheidung für bestimmte Abschreibungsfristen Sache des jeweiligen Krankenhaus und damit allein von seinen Erwägungen zu den Auswirkungen auf seine Bilanz getragen, ist es nicht willkürlich, wenn der Verordnungsgeber hieran anknüpfend die Reihenfolge der Förderung in der Übergangszeit regelt. Darüber hinaus ist die Auswahl der bilanzierten und testierten Sonderposten und Verbindlichkeiten als Differenzierungskriterium auch deshalb nicht willkürlich, weil der von der Klägerin befürwortete Ansatz einheitlicher Abschreibungsfristen im Rahmen der Übergangsregelung zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Ermittlung der Vergleichsdaten geführt hätte, von denen der Verordnungsgeber zulässigerweise absehen konnte. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass der Ansatz einheitlicher Abschreibungsfristen aufgrund der unterschiedlichen Bestandteile einer Investitionsmaßnahme seinerseits zu Wertungswidersprüchen geführt hätte. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass in den Anfangsjahren der Landesförderung große Förderbeträge hohe Anteile für Geräte beinhaltet hätten, die deutlich schneller als Bauten abgeschrieben werden durften. Zudem seien vor dem Erlass der Abgrenzungsverordnung auch Maßnahmen gefördert worden, die heute aus den Betriebskosten zu finanzieren seien und deshalb ebenfalls nicht von einem einheitlichen Abschreibungssatz erfasst werden könnten. Darüber hinaus hat die Beklagte in nachvollziehbarer Weise darauf verwiesen, dass eine Standardisierung der Abschreibungsfristen mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre. Dies ist offenkundig, soweit eine solche Standardisierung durch die Beklagte selbst hätte durchgeführt werden sollen. Nichts anderes gilt jedoch, wenn - wie die Klägerin vorgeschlagen hat - diese "Glättung" durch die einzelnen Krankenhäuser durchgeführt worden wäre. Abgesehen von der Notwendigkeit, die entsprechenden Angaben gegebenenfalls auch zu kontrollieren, hätte die Verlagerung dieser Aufgabe auf die Krankenhäuser den Gesamtumfang des Aufwands nicht gemindert. Auch vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Verordnungsgebers, auf die jeweils bilanzierten Werte abzustellen und von einer Vereinheitlichung der Abschreibungsfristen abzusehen, nachvollziehbar und somit nicht willkürlich. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ferner nicht aus der Überlegung ableiten, dass die in der Vergangenheit gezahlten Zuschüsse hätten indexiert werden müssen, da nur auf diese Weise der Entwicklung der Baukosten Rechnung getragen worden wäre. Eine solche Indexierung - sei es anhand eines allgemeinen Kaufkraftvergleichs, sei erst anhand der Entwicklung der Baupreise - würde dazu führen, dass früher gewährte Förderungen auf einen fiktiven heutigen Wert umgerechnet würden. Dies aber widerspräche der Intention des Verordnungsgebers, im Sinne einer begrenzten Fortschreibung der einzelfallbezogenen Förderung in der Übergangsphase vorrangig die Krankenhäuser zu berücksichtigen, deren Förderung zeitlich länger zurückliegt. Dass der Verordnungsgeber insoweit das Zeitmoment in den Vordergrund gestellt hat und nicht den von der Klägerin befürworteten Aspekt der wirtschaftlichen Wertigkeit, nimmt die durch die zeitliche Entwicklung tatsächlich begründeten Unterschiede zwischen den betroffenen Krankenhäusern in den Blick und nicht deren wirtschaftliche Gleichbehandlung. Eine solche Schwerpunktsetzung ist vor dem Hintergrund der auf die Gegenwart bezogenen Sicherstellung der Gesundheitsversorgung aber nicht sachwidrig. Hat der Verordnungsgeber sich danach für einen vorrangig zeitlich ausgerichteten Maßstab entschieden und ist dieser aus den oben genannten Gründen nicht willkürlich, gilt dies auch für die damit konsequenterweise verbundene Entscheidung, von einer Indexierung abzusehen. Aus denselben Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass durch die in § 9 Abs. 2 und 3 PauschKHFVO vorgegebene Inbezugnahme der bilanzierten Werte und die damit verbundene Berücksichtigung von Abschreibungen der Nutzungsvorteil früherer Förderungen nicht berücksichtigt wird. Auch die Einbeziehung dieses Gedankens, wie ihn die Klägerin befürwortet, ließe sich mit dem Ziel der vorrangigen Förderung von Krankenhäusern, deren Förderung zeitlich länger zurückliegt, nicht vereinbaren. Dass dies dazu führt, dass in der Übergangsphase nicht alle Krankenhäuser wirtschaftlich gesehen gleichbehandelt werden, liegt in der Natur einer derartigen Reihung und führt deshalb ebenfalls nicht zu einer willkürlichen Regelung. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht daraus, dass die Förderung in der Übergangsphase insoweit an das alte Fördersystem anknüpft. Abgesehen davon, dass ein Systemwechsel der hier vorliegenden Art in einer Übergangsphase regelmäßig Elemente beider Systeme verbinden wird, weil das sachlich geboten und deshalb nicht willkürlich ist, kann auch nicht pauschal angenommen werden, dass die Förderentscheidungen in der Vergangenheit grundsätzlich willkürlich gewesen seien. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine Informationsschrift des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umstellung der Krankenhausinvestitionsförderung beruft, ist nicht davon auszugehen, dass die dort dargelegte Kritik an dem bisherigen Fördersystem im Sinne eines rechtswidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Zustands gemeint ist. Auch die Klägerin hat insoweit nichts vorgetragen, was eine solche generelle Schlussfolgerung erlaubte. Schließlich verstößt die in § 9 Abs. 2 und 3 PauschKHFVO enthaltene Regelung auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Einsatz von Eigenmitteln der Krankenhäuser nicht berücksichtigt wird. Den Regelungen zur Gewährung der Baupauschale liegt das Konzept zu Grunde, alle Krankenhäuser unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach denselben Kriterien pauschal zu fördern, insoweit also staatlicherseits gleiche Bedingungen zu schaffen, und die Bewährung am Markt alsdann den einzelnen Krankenhäusern zu überantworten. Das ist nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung des Eigenmitteleinsatzes bei der Bestimmung der Förderreihenfolge in der Übergangszeit, wie sie die Klägerin anstrebt, würde gegen dieses Konzept verstoßen und zu einer Bevorzugung wirtschaftlich leistungsfähigerer Krankenhäuser führen. Dass der Verordnungsgeber hiervon abgesehen hat, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht sachwidrig. Aus den oben mit Blick auf §§ 17, 18 KHGG NRW erörterten Gründen verstößt § 9 Abs. 2, 3 und 4 PauschKHFVO schließlich auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Abgesehen davon, dass die Regelung über die Verteilung der Fördermittel in der Übergangsphase von dem haushaltsgesetzlich vorgegebenen Gesamtbetrag ausgeht und ihn nicht selbst regelt, gilt auch hier, dass bei einer Nichtberücksichtigung in der Übergangszeit und einer sich daraus ergebenden Unauskömmlichkeit der Förderung den betroffenen Krankenhäusern ggfs. ein Anspruch auf Förderung in Gestalt eines besonderen Betrages nach § 23 Abs. 1 KHGG NRW zusteht. Damit ist etwaigen aus Art. 14 Abs. 1 GG und ggfs. aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Ansprüchen in verfassungsrechtlich ausreichender Weise Rechnung getragen. Ist nach alledem die Anwendbarkeit der §§ 18 KHGG, 9 PauschKHFVO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ergibt sich hieraus für die Klägerin weder für das Jahr 2008 noch für das Jahr 2009 ein Anspruch auf die geltend gemachte Förderung. Die Festlegung der Förderkennziffer auf 31,2331 in dem Bescheid vom 1. Dezember 2008 entspricht den rechtlichen Vorgaben. Sie errechnet sich aus dem Verhältnis der Summe der bilanzierten und testierten Sonderposten und Verbindlichkeiten, wie sie die Klägerin in ihrem Antrag vom 8. Mai 2008 angegeben hat (19.064.234,72 Euro + 2.963.399,19 Euro), zu dem (rechnerischen) Betrag der Pauschalförderung für das Jahr 2008 (705.265,53 Euro). Auch dessen Richtigkeit steht nicht in Zweifel. Soweit die Klägerin ursprünglich gerügt hatte, bei der Berechnung seien zu wenige Ausbildungsplätze in Ansatz gebracht worden, hat sie diesen Einwand nach den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. Sonstige Einwände gegen die Richtigkeit dieser Berechnung und damit auch gegen die Richtigkeit der Berechnung der Förderkennziffer hat die Klägerin nicht erhoben und sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Da die für die Klägerin festgesetzte Förderkennziffer (31,2331) sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2009 über den Förderkennziffern für die letzten in diesen Jahren in die Förderung aufgenommenen Krankenhäusern lag (20,5518 im Jahr 2008 und 21,7958 im Jahr 2009), steht ihr für beide Jahre gemä

§ 9Abs. 4 Pausch

KHFVO kein Förderanspruch zu. Dass tatsächlich Krankenhäuser mit einer höheren Förderkennziffer als die Klägerin gefördert worden wären und/oder der Haushaltsansatz für die pauschale Förderung noch nicht ausgeschöpft gewesen wäre, ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht geltend worden. Der Klägerin steht der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Förderanspruch weiter auch nicht mit Blick auf die in der Vergangenheit zwischen ihr und der Beklagten geführten Gespräche über den beabsichtigten Abriss der Kinderklinik und den Neubau der Kardiologie und die insoweit möglicherweise in Aussicht gestellte Förderung zu. Nach § 20 Satz 4 KHG NRW a.F. entstand ein Rechtsanspruch auf Förderung und damit eine gesicherte Rechtsposition erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel. Eine solche schriftliche Bewilligung liegt hier nicht vor. Ebenso wenig hat die Beklagte der Klägerin im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) eine entsprechende Förderung zugesagt. Unabhängig von dem Inhalt der angeführten Gespräche liegt jedenfalls keine schriftliche Erklärung der Beklagten vor, dass entsprechende Fördermittel gewährt würden. Schließlich kann die Klägerin sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bauförderung durch die Verabschiedung des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW "abrupt" von einer Einzel- auf eine Pauschalförderung umgestellt worden sei, mit der Folge, dass sie alle zuvor diskutierten Pläne und insbesondere ihre Finanzplanung neu habe konzipieren müssen. Zum einen ist der Verabschiedung des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW und damit auch der Umstellung der Investitionsförderung jedenfalls in Fachkreisen eine intensive Diskussion vorangegangen, deren Kenntnis auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat. Zum anderen wäre eine rechtlich schützenswerte Position der Klägerin, wie oben ausgeführt, erst durch die schriftliche Bewilligung der Fördermittel im Sinne des § 20 Satz 4 KHG NRW a.F. oder eine förmliche Zusage nach § 38 VwVfG NRW begründet worden. An beidem fehlt es jedoch. Für die Ableitung des geltenden gemachten Förderanspruchs unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG ist angesichts der insoweit vorgehenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regelungen im KHGG NRW und in der PauschKHFVO kein Raum. Dass der Klägerin der in Rede stehende Anspruch gemä

§ 23Abs. 1 KHGG NRW zustehen k

önnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die dort normierten Voraussetzungen gegeben wären, insbesondere dass die konkret in Rede stehenden Förderung zum Erhalt ihrer Leistungsfähigkeit in dem dort bestimmten Sinn notwendig wäre. Auch aus den dem Gericht im Übrigen vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Sind die angefochtenen Bescheide nach alledem rechtmäßig, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Förderanträge für die Jahre 2008 und 2009 zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war gemä

§Â§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: http://openjur.de/u/139683.html Kommentare

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