Tenor Auf die Berufung des Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 10. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht Rheine teilweise abgeändert und insges
§ 308Abs.
1 ZPO auch nicht mehr als beantragt zugesprochen werden. f) Januar bis März 2009 Beim Einkommen des Beklagten ergeben sich Veränderungen, weil der Beitrag für die Krankenversicherung erhöht worden ist (vgl. Bl. 255 GA) und weil der Beklagte im Jahr 2009 eine deutlich höhere Steuererstattung erhalten hat (vgl. Bl. 347 f, 349 GA). Zudem ist nunmehr wegen Eintritts des Versicherungsfalls die Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der T beitragsfrei, so dass die entsprechenden Abzugspositionen (teilweise) entfallen. Auf Seiten der Klägerin ergeben sich Veränderungen durch die neuen Tabellensätze für den Unterhaltsbetrag der Tochter Z und dadurch, dass die Klägerin im Jahr 2009 nicht nur Steuern zu zahlen hatte (vgl. Bl. 181 - 183 GA), sondern auch eine Steuererstattung erhalten hat (vgl. Bl. 268 f GA). Es ergibt sich damit folgende Berechnung: monatliches Nettoeinkommen Beklagter 2.601,28 € zzgl. Leistung Berufsunfähigkeitszusatzversicherung + 1.631,22 € zzgl. anteilige Steuererstattung ((1.763,75 € - 143,- €) : 12 =) + 135,06 € abzgl. Beitrag Krankenversicherung - 330,05 € abzgl. Dienstaufwandsentschädigung - 104,17 € abzgl. Beitrag Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - 0,00 € abzgl. private Altersvorsorge (Wegen des Wegfalls des Beitrags für die T können insoweit nur noch die tatsächlich gezahlten Beiträge auf die weitere Lebensversicherung mit 52,02 € und auf den Bausparvertrag mit 75,- € angesetzt werden. Die Summe von 127,02 € bleibt unter der Obergrenze von 4 % des Gesamtbruttoeinkommens, die für diese Monate 4 % von (2.601,28 € + 1.631,22 €) und damit 169,30 € beträgt.) - 127,02 € abzgl. Zusatzversicherung Krankenhaustagegeld für Beklagten und Tochter Z - 17,51 € abzgl. Unterhalt Z - 250,00 € bereinigtes Einkommen Beklagter 3.538,81 € Der Erwerbstätigenbonus von 6/7 betrifft nur den Teil des bereinigten Einkommens des Beklagten, der aus dem Erwerbseinkommen stammt. Dabei betrifft nur der Abzug für die Dienstaufwandsentschädigung allein das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit, die übrigen Abzüge sind anteilig zu verteilen. Das Verhältnis von Versicherungsleistung und Erwerbseinkommen abzgl. Dienstaufwandsentschädigung vor den sonstigen Abzügen bzw. der Hinzurechnung der Steuererstattung beträgt 40 :
- 60 % des bereinigten Einkommen des Beklagten von 3.538,81 € sind 2.123,29 €. Hiervon 6/7 sind 1.819,96 €. Das für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Einkommen des Beklagten beläuft sich also auf (3.538,81 € - 2.123,29 € + 1.819,96 € =) 3.235,48 €. Rente Klägerin 1.048,76 € Erwerbseinkommen + 349,00 € abzgl. Lebensversicherung - 51,13 € abzgl. Fahrtkosten - 69,00 € abzgl. anteilige Steuernachzahlung (4 x 61,- € : 12) - 20,33 € zzgl. anteilige Steuererstattung (243,- € : 12) + 20,25 € Zwischenergebnis (wie bisher) 1.277,55 € abzgl. Unterhalt Tochter Z (s.u.) - 278,00 € bereinigtes Einkommen Klägerin 999,55 € Nach dem Gesamteinkommen der Parteien - jeweils vor Abzug des Kindesunterhalts - von (3.788,81 € + 1.277,55 € =) 5.066,36 € beträgt der von den Parteien zu deckende Bedarf von Z 528,- € (Tabellenbedarf der
- Einkommensgruppe 692,- € abzüglich 164,- € Kindergeld). Nach Abzug der vom Beklagten gezahlten 250,- € verbleiben für die Klägerin 278,- €, die einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Der Erwerbstätigenbonus von 6/7 betrifft nur den Teil des bereinigten Einkommens der Klägerin, der aus dem Erwerbseinkommen stammt. Dabei betreffen nur die Fahrtkosten allein das Erwerbseinkommen, die übrigen Abzüge sind anteilig zu verteilen . Das Verhältnis von Rente und Erwerbseinkommen abzgl. Fahrtkosten vor den sonstigen Abzügen beträgt 79 :
- 21 % des bereinigten Einkommen der Klägerin von 999,55 € sind 209,91 €. Hiervon 6/7 sind 179,92 €. Das für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin beläuft sich also auf (999,55 € - 209,91 € + 179,92 € =) 969,56 € Differenz der Einkommen der Parteien (3.235,48 € - 969,56 € =) 2.265,92 € hiervon ½ (= Bedarf Klägerin) 1.132,96 €, gerundet 1.133,- € Damit hat die Anschlussberufung der Klägerin auch für die Monate Januar bis März 2009 in vollem Umfang Erfolg.
§ 308Abs.
1 ZPO auch nicht mehr als beantragt zugesprochen werden. g) April und Mai 2009 Nach dem Eintritt des Beklagten in den Ruhestand reduziert sich sein Einkommen um die Differenz der Versorgungsbezüge von netto 1.582,55 € zu dem Einkommen aus der früheren Erwerbstätigkeit von durchschnittlich netto 2.601,28 €. Dafür entfallen nunmehr der Abzug des Erwerbstätigenbonus und der Abzug der Dienstaufwandsentschädigung. Hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen zusätzlichen Altersvorsorge können nunmehr 135,13 € angesetzt werden (4 % von (1.746,94 € + 1.631,22 €)). Der Brutto- und der Nettobetrag der Versorgungsbezüge für April und Mai 2009 ergeben sich aus den Verdienstabrechnungen Bl. 233 f GA. Da der Beklagte zum
- April 2009 den Beitrag zur Bausparkasse auf 125,- € erhöht hat und da er weiterhin auf die Lebensversicherung bei der Volksfürsorge monatlich 52,02 € zahlt, übersteigen seine tatsächlichen Aufwendungen die Grenze von 4 % des Bruttoeinkommens. Es ergibt sich damit folgende Berechnung: monatliches Nettoeinkommen Beklagter 1.582,55 € zzgl. Leistung Berufsunfähigkeitszusatzversicherung + 1.631,22 € zzgl. anteilige Steuererstattung ((1.763,75 € - 143,- €) : 12 =) + 135,06 € abzgl. Beitrag Krankenversicherung - 330,05 € abzgl. Dienstaufwandsentschädigung - 0,00 € abzgl. Beitrag Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - 0,00 € abzgl. private Altersvorsorge - 135,13 € abzgl. Zusatzversicherung Krankenhaustagegeld für Beklagten und Tochter Z - 17,51 € abzgl. Unterhalt Z - 250,00 € bereinigtes Einkommen Beklagter 2.616,14 € Das bereinigte Einkommen der Klägerin ändert sich gegenüber oben f), weil ihr Anteil für den Unterhalt der Tochter Z etwas niedriger geworden ist. Denn nunmehr beläuft sich das Gesamteinkommen der Parteien - jeweils vor Abzug des Kindesunterhalts - auf (2.866,14 € + 1.277,55 € =) 4.143,69 €, so dass der von den Parteien zu deckende Bedarf von Z 459,- € beträgt (Tabellenbedarf der
- Einkommensgruppe 623,- € abzüglich 164,- € Kindergeld). Nach Abzug der vom Beklagten gezahlten 250,- € verbleiben für die Klägerin 209,- €, die einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Damit beträgt das bereinigte Einkommen der Klägerin 1.277,55 € abzüglich 209,- € = 1.068,55 €. Der Erwerbstätigenbonus von 6/7 betrifft nur den Teil des bereinigten Einkommens der Klägerin, der aus dem Erwerbseinkommen stammt. Dabei betreffen nur die Fahrtkosten allein das Erwerbseinkommen, die übrigen Abzüge sind anteilig zu verteilen. Das Verhältnis von Rente und Erwerbseinkommen abzgl. Fahrtkosten vor den sonstigen Abzügen beträgt 79 :
- 21 % des bereinigten Einkommen der Klägerin von 1.068,55 € sind 224,40 €. Hiervon 6/7 sind 192,34 €. Das für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin beläuft sich also auf (1.068,55 € - 224,40 € + 192,34 € =) 1.036,49 € Differenz der Einkommen der Parteien (2.616,14 € - 1.036,49 € =) 1.579,65 € hiervon ½ (= Bedarf Klägerin) 789,83 €, gerundet 790,- € Damit hat die Anschlussberufung der Klägerin auch für die Monate April und Mai 2009 in vollem Umfang Erfolg.
§ 308Abs.
1 ZPO auch nicht mehr als beantragt zugesprochen werden.
- h)Juni 2009 Es ergibt sich nunmehr eine Änderung beim Einkommen des Beklagten, weil dieser zusätzliche Versicherungen abgeschlossen hat, von denen allerdings allein der Beitrag zur Unfallversicherung in Höhe von 55,30 € gesondert abzugsfähig ist (vgl. oben 3.
- a)dd)). Zudem beläuft sich der Nettobetrag seiner Versorgungsbezüge nunmehr auf 1.622,88 € (vgl. Verdienstabrechnungen Bl. 235 f GA). Da sich auch der Bruttobetrag der Versorgungsbezüge leicht auf 1.803,87 € erhöht hat (vgl. Bl. 235 f GA), erhöht sich auch der Höchstbetrag der berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen auf 4 % von (1.803,87 € + 1.631,22 €) und damit auf 137,40 €. Tatsächlich zahlt der Beklagte weiterhin höhere Beträge für die sekundäre Altersvorsorge. Damit ergibt sich folgende Berechnung des Einkommens des Beklagten: monatliches Nettoeinkommen Beklagter 1.622,88 € zzgl. Leistung Berufsunfähigkeitszusatzversicherung + 1.631,22 € zzgl. anteilige Steuererstattung ((1.763,75 € - 143,- €) : 12 =) + 135,06 € abzgl. Beitrag Krankenversicherung - 330,05 € abzgl. Dienstaufwandsentschädigung - 0,00 € abzgl. Beitrag Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - 0,00 € abzgl. Beitrag Unfallversicherung - 55,30 € abzgl. private Altersvorsorge - 137,40 € abzgl. Zusatzversicherung Krankenhaustagegeld für Beklagten und Tochter Z - 17,51 € abzgl. Unterhalt Z - 250,00 € bereinigtes Einkommen Beklagter 2.598,90 € Beim Einkommen der Klägerin ergeben sich keine Veränderungen. Das leicht geringere bereinigte Einkommen des Beklagten hat insbesondere keine Auswirkungen auf den von ihr zu zahlenden Anteil am Unterhalt der Tochter Z, denn das zu berücksichtigende Gesamteinkommen der Parteien - vor Abzug des Kindesunterhalts fällt mit nunmehr (2.848,90 € + 1.277,55 € =) 4.126,45 € weiterhin in die 8. Einkommensgruppe. Differenz der Einkommen der Parteien ( 2.598,90 € - 1.036,49 € =) 1.562,41 € hiervon ½ (= Bedarf Klägerin) 781,21 €, gerundet 781,- € Damit hat die Anschlussberufung der Klägerin auch für den Monat Juni 2009 in vollem Umfang Erfolg.
§ 308Abs.
1 ZPO auch nicht mehr als beantragt zugesprochen werden.
- i)Juli 2009 Während das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen des Beklagten unverändert ist, ist das Einkommen der Beklagten wegen einer Erhöhung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente leicht erhöht: Rente Klägerin 1.072,84 € Erwerbseinkommen + 349,00 € abzgl. Lebensversicherung - 51,13 € abzgl. Fahrtkosten - 69,00 € abzgl. anteilige Steuerpflicht - 20,33 € zzgl. anteilige Steuererstattung + 20,25 € Zwischenergebnis 1.301,63 € abzgl. Unterhalt Tochter Z (s.u.) - 209,00 € bereinigtes Einkommen Klägerin 1.092,63 € Das Gesamteinkommen der Parteien - jeweils vor Abzug des Kindesunterhalts - beläuft sich auf (2.848,90 € + 1.301,63 € =) 4.150,53 €, so dass der von den Parteien zu deckende Bedarf von Z weiterhin 459,- € beträgt (Tabellenbedarf der 8. Einkommensgruppe 623,- € abzüglich 164,- € Kindergeld). Nach Abzug der vom Beklagten gezahlten 250,- € verbleiben für die Klägerin weiterhin 209,- €, die einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Der Erwerbstätigenbonus von 6/7 betrifft nur den Teil des bereinigten Einkommens der Klägerin, der aus dem Erwerbseinkommen stammt. Dabei betreffen nur die Fahrtkosten allein das Erwerbseinkommen, die übrigen Abzüge sind anteilig zu verteilen. Das Verhältnis von Rente und Erwerbseinkommen abzgl. Fahrtkosten vor den sonstigen Abzügen beträgt 79 : 21. 21 % des bereinigten Einkommen der Klägerin von 1.092,63 € sind 229,45 €. Hiervon 6/7 sind 196,67 €. Das für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin beläuft sich also auf (1.092,63 € - 229,45 € + 196,67 € =) 1.059,85 € Differenz der Einkommen der Parteien (2.598,90 € - 1.059,85 € =) 1.539,05 hiervon ½ (= Bedarf Klägerin) 769,53 €, gerundet 770,- € Die Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie ab Juli 2009 monatlich 926,- € geltend macht, hat daher für den Monat Juli 2009 nicht in voller Höhe Erfolg.
- j)ab August 2009 Es ergibt sich nunmehr eine Veränderung dadurch, dass der Beklagte nicht mehr 250,- € Unterhaltsanteil für Z, sondern 355,- € zahlt. Das bereinigte Einkommen des Beklagten beläuft sich daher nunmehr auf 2.493,90 €. Auf die Klägerin entfällt wegen der höheren Unterhaltszahlung des Beklagten jetzt nur noch ein Unterhaltsanteil für Z in Höhe von 104,- € (Tabellenbetrag - wie bisher - 623,- € abzüglich Kindergeld 164,- € abzüglich 355,- €). Damit beläuft sich ihr bereinigtes Einkommen nunmehr auf (1.301,63 € - 104,- € =) 1.197,63 €. Der Erwerbstätigenbonus von 6/7 betrifft nur den Teil des bereinigten Einkommens der Klägerin, der aus dem Erwerbseinkommen stammt. Dabei betreffen nur die Fahrtkosten allein das Erwerbseinkommen, die übrigen Abzüge sind anteilig zu verteilen. Das Verhältnis von Rente und Erwerbseinkommen abzgl. Fahrtkosten vor den sonstigen Abzügen beträgt 79 : 21. 21 % des bereinigten Einkommen der Klägerin von 1.197,63 € € sind 251,50 €. Hiervon 6/7 sind 215,57 €. Das für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin beläuft sich also auf (1.197,63 € - 251,50 € + 215,57 € =) 1.161,70 €. Differenz der Einkommen der Parteien (2.493,90 € - 1.161,70 € =) 1.332,20 € hiervon ½ (= Bedarf Klägerin) 666,10 €, gerundet 666,- € Der Erfolg der Anschlussberufung der Klägerin reduziert sich daher für die Zeit ab August 2009 entsprechend. 5. Der so errechnete Unterhaltsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 1578 b Abs.1 BGB herabzusetzen oder gemäß § 1578 b Abs.2 BGB zeitlich zu befristen.
- a)Der Unterhaltsanspruch ist auch in der errechneten Höhe ab Juli bzw. August 2009 nicht gem. § 1578b Abs. 2 BGB zu befristen. Der Senat verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen in Abschnitt II 4 b der Gründe des Senatsurteils vom 27. Juni 2008 (Bl. 210 Rückseite - 211 Rückseite GA) und auf die Ausführungen im Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs. Die Ausführungen zu den Besonderheiten des Krankheitsunterhalts im Rahmen des § 1578 b Abs.2 BGB und dem besonderen Umfang der nachehelichen Solidarität wegen der Umstände der Eheschließung und der Dauer der Ehe zuzüglich Kindererziehung gelten uneingeschränkt weiter und sprechen gegen eine Befristung des Unterhaltsanspruchs. Trotz der nunmehr deutlich geänderten Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin mit - laufend ab August 2009 - 666,- € monatlich, also exakt dem Sechsfachen des zunächst zugesprochenen Unterhalts von 111,- € monatlich, ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Belastung des Beklagten mit diesem deutlich höheren Unterhaltsanspruch nichts anderes. Denn der deutlich höheren Belastung durch den jetzt errechneten Unterhaltsanspruch steht auch ein deutlich erhöhtes verfügbares Einkommen gegenüber. Daher ist es nicht nur angemessen, dass der Beklagte - freiwillig - zusätzliche Versicherungen abgeschlossen sowie den Beitrag zur Bausparkasse und den freiwillig für die Tochter Z gezahlten Unterhaltsanteil erhöht hat, sondern es ist auch eine angemessene Auswirkung des deutlich erhöhten verfügbaren Einkommens, dass der Beklagte an die Klägerin, deren verfügbares Einkommen der Größenordnung nach unverändert geblieben ist, einen entsprechend höheren Unterhaltsbetrag zu zahlen hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin das deutlich erhöhte Einkommen des Beklagten aufgrund der Leistungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung durch das jahrelange Mittragen der - nicht unerheblichen - monatlichen Beitragszahlung von über 100,- € mit ermöglicht hat. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der derzeit vom Beklagten zu zahlende Unterhaltsbetrag ohnehin aus sich heraus für einen überschaubaren Zeitraum von wenigen Jahren befristet ist. Denn die Leistungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erfolgen nur so lange, bis der Beklagte aus Altersgründen in den Ruhestand getreten wäre. Ein vorheriges Ende der Teilhabe der Klägerin an den Leistungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie die Beitragszahlungen seit 1990 mit getragen hat, nicht angemessen.
- b)Auch eine Herabsetzung des errechneten Unterhalts gem. § 1578 b Abs.1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf der Klägerin kommt nicht in Betracht. Soweit der Beklagte ausführt, der angemessene Lebensbedarf der Klägerin - also der Betrag, der ihr aus Erwerbseinkünften oder sonstigem Einkommen ohne die Eheschließung zur Verfügung stehen würde - liege deutlich niedriger als der Betrag, der der Klägerin nunmehr unter Berücksichtigung ihrer Bezüge aus der Erwerbsunfähigkeitsrente, der Zusatztätigkeit und dem errechneten Unterhalt zur Verfügung steht, kann dem nicht gefolgt werden. Welcher Betrag der Klägerin ohne die Heirat und die Kindererziehung mutmaßlich zur Verfügung stehen würde, ist im Wege einer sogenannten retrospektiven Prognose unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten zu ermitteln; darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dieser Betrag hinter dem tatsächlichen Einkommen zuzüglich des errechneten Unterhalts zurückbleibt, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Beklagte, weil es sich bei § 1578 b BGB um eine den Unterhalt begrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Der Beklagte beruft sich insoweit lediglich auf das wegen der Heirat aufgegebene Ausbildungsziel der Klägerin als Sekretärin und die bereits in jungen Jahren bei der Klägerin eingetretene Erwerbsunfähigkeit. Diese Betrachtung greift jedoch zu kurz, was sich angesichts der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu Ungunsten des Beklagten auswirkt. Denn da die Klägerin bereits im Alter von 16 Jahren geheiratet und die beabsichtigte kaufmännische Ausbildung (vgl. Bl. 95 GA) wegen der bereits bestehenden Schwangerschaft nicht begonnen hat, gibt es mit Ausnahme der eingetretenen krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit keine gesicherte Tatsachengrundlage für eine Bemessung oder auch nur grobe Einordnung der Einkünfte, über die die Klägerin nunmehr ohne die Heirat und die Kindererziehung verfügen würde. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin ohne die Heirat und die Kindererziehung über geringere monatliche Einkünfte verfügen würde als derzeit - unter Berücksichtigung der Abzüge - durch die Erwerbsunfähigkeitsrente, die Nebentätigkeit und den errechneten Unterhalt mit etwa 1.850,- €. Denn es ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Klägerin nach Absolvieren der geplanten Ausbildung eine gute oder gar sehr gute berufliche Entwicklung durchgemacht und über ein entsprechend gut dotiertes Einkommen verfügt hätte. Auch der frühzeitige Eintritt der Erwerbsunfähigkeit rechtfertigt keine zugunsten des Beklagten günstigere Betrachtung. Denn es ist ohne weiteres vorstellbar, dass die Klägerin - wie der Beklagte im vorliegenden Fall auch - eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hätte und daher derzeit keineswegs nur über eine - wegen der kurzen Zeit der Erwerbstätigkeit - vergleichsweise niedrige Rente verfügen würde, sondern auch über entsprechende aufstockende Versicherungsleistungen. Angesichts der Vielzahl von offenen Punkten und Entwicklungsmöglichkeiten, die vor allem durch die frühe Heirat der Klägerin vor Beginn einer Berufsausbildung bedingt sind, ist es zumindest nicht unwahrscheinlich, dass die Klägerin auch ohne die Heirat und die Kindererziehung über Einkünfte verfügen würde, die der Größenordnung nach den jetzigen - einschließlich des errechneten Unterhalts - entsprechen oder diese gar übersteigen würden. Die durch die Umstände der Eheschließung bedingte Ungewissheit geht in vollem Umfang zu Lasten des für das Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile beweispflichtigen Beklagten. 6. Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz und für die Revisionsinstanz auf § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Für die Berufungsinstanz beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs.1 S.1, 2. HS ZPO. Zwar wäre bei einer isoliert streitwertbezogenen Betrachtung gemäß § 42 Abs.1, Abs.5 GKG a.F. bis einschließlich April 2008 ebenfalls § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO anwendbar. Dies ist jedoch dem Gesamtergebnis des Berufungsverfahrens nicht angemessen, weil dabei die Anschlussberufung der Klägerin und insbesondere deren deutlich Erhöhung ab Juli 2009 außer Betracht bliebe, obwohl die Klägerin insoweit mit einem nicht unerheblichen Teil unterliegt. 7. Der Senat sieht keinen Anlass dafür, die Revision (erneut) zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 S.1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat - nunmehr - weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die grundsätzlichen Gesichtspunkte für die Fragen der Befristung bzw. Herabsetzung des Krankheitsunterhalts sind durch das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs geklärt. Die angesichts der Einkommensentwicklung auf Seiten des Beklagten demgegenüber erforderlichen zusätzlichen Überlegungen, wie sie oben unter 5. dargestellt sind, betreffen die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls und werfen keine grundsätzlichen Fragen mehr auf. Auch die Grundlagen für die Berücksichtigungsfähigkeit der Einkünfte aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung des Beklagten sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den wandelbaren, und damit nicht stichtagsbezogenen ehelichen Lebensverhältnissen bereits höchstrichterlich geklärt. Permalink: http://openjur.de/u/139745.html Kommentare
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