Die Formulierung in einer Spesenregelung, wonach eine vereinbarte Spesenpauschale im Falle eines Widerrufs noch bis zum Inkrafttreten einer neuen Spesenregelung gelten soll, kann aufgrund der Gesamtum
§ 307BGB; BAG v.
30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, 1173 ; BAG v. 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - AP Nr. 32 zu § 307 BGB; BGH v. 21.09.2005 - VIII ZR 284/04 - DB 2005, 2575 ; BGH v. 19.01.2005 - XII ZR 107/01 - BGHZ 162, 39 ; BGH v. 14.07.2004 - VIII ZR 339/03 - NJW 2004, 2961 ).
(2)Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich Folgendes: Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung ist der Begriff Spesenregelung als solcher nicht trennscharf. Der Begriff "Regelung" bedeutet "das Regeln, das Geregeltsein" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 2006 Stichwort "Regelung"). Er ist von dem lateinischen Wort "regula" abgeleitet, das "Maßstab", "Richtschnur" bedeutet. Der Begriff erfasst also einen Maßstab für die Ordnung eines Sachverhaltes. Dieser kann sowohl einvernehmlich als auch einseitig gesetzt werden. Indes ergibt sich aus dem weiteren Klauseltext, dass die beteiligten Verkehrskreise den Begriff "Regelung" nur im Sinne einer Vereinbarung verstehen können. Die konkrete Klausel lautet: "Die Spesenregelung kann von X. mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, ohne dass der Vertrag hiervon berührt wird. Sie gilt dann noch bis zum Inkrafttreten einer neuen Spesenregelung." Schon die doppelte Verwendung des Begriffs "Spesenregelung" in Ziffer 5 spricht für eine Vereinbarung. Denn im ersten Satz des Absatzes 5 bezeichnet "Spesenregelung" eindeutig die einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern getroffene Spesenregelung. Dies ergibt sich schon aus der Überschrift des Abschnitts, der gleichfalls "Spesenregelung" lautet. Die "Spesenregelung" ist aber gerade das, was die Parteien einvernehmlich in der Anlage 2 zum BSB-Vertrag vom 11.05.1995 vereinbart haben. Wenn dann auch der ablösende Tatbestand eine "Spesenregelung" sein soll, kann der Begriff aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise nur einheitlich verstanden werden. Denn für die beteiligten Verkehrskreise ist nicht ersichtlich, dass dem Begriff in Satz 2 eine andere Bedeutung zukommen soll. Diese Auslegung wird auch dadurch bestätigt, dass sich die Regelung der Kündigungsmöglichkeit in Ziffer 5 Abs. 5 eindeutig von der in Ziffer 5 Abs. 3 getroffenen Regelung zur Änderung der Höhe der Pauschale unterscheidet. Ziffer 5 Abs. 3 betrifft nicht die Beseitigung der Spesenpauschale als solches, sondern nur die Höhe der Pauschale. Diese soll nach Ziffer 5 Abs. 3 in bestimmten Fällen "neu festgesetzt" werden können. Diese Wortwahl spricht für die einseitige Änderungsmöglichkeit der Höhe der Spesenpauschale bei der Änderung der Dienststellung, Tätigkeit oder des Arbeitsgebietes. Gerade in Abgrenzung zu dieser Bestimmung findet sich in Ziffer 5 Abs. 5 der Kündigungsmechanismus mit Fortgeltung der bisherigen Regelung bis zum Inkrafttreten einer neuen Spesenregelung. Hätte der Verwender nicht auf die einvernehmliche Spesenregelung abstellen wollen, wäre - wie im Absatz zuvor - ein Hinweis auf die Neufestsetzung erfolgt. Darüber hinaus zeigt auch der vom Verwender gewählte Regelungsmechanismus selbst, also die "Teilkündigungsmöglichkeit" mit der Anordnung der Fortgeltung der bisherigen Regelung, dass unter einer neuen Spesenregelung nur eine einvernehmliche Regelung verstanden werden kann. Denn diese Anordnung wäre andernfalls überflüssig. Wenn ein Arbeitgeber die Spesenpauschale einseitig kündigt und eine Neuregelung wäre nicht erforderlich, träte ohnehin der gesetzliche Zustand ein, also die Einzelabrechnung der Spesen nach § 670 ff BGB. Deshalb gibt die Verwendung des Begriffs aus Sicht der beteiligten Kreise nur Sinn, wenn es zwischen den Parteien auch etwas zu verhandeln geben sollte. Denn der Zustand der Einzelabrechnung träte ohnehin als gesetzliche Folge der Beendigung der pauschalen Abgeltung ein. Hierzu hätte es keiner Aufnahme einer neuen Spesenregelung in den Vertragstext bedurft. Weiterer Gesichtspunkt für das Erfordernis einer Vereinbarung ist die Nennung der Spesenpauschale in Ziffer 2 der Anlage unter der Rubrik "Festbezüge". Dies zeigt deutlich, dass die Spesenpauschale Gehaltsbestandteil sein sollte. Wenn die Kündigungsmöglichkeit dann mit der Fortgeltung der ursprünglichen Vereinbarung verknüpft wird, kann dies nur so verstanden werden, dass die Ablösung durch eine Vereinbarung erfolgen muss. Dieses Auslegungsergebnis wird auch bestätigt durch die Überschrift der Anlage. Ausweislich der Überschrift handelt es sich bei den in der Anlage geregelten Bestandteilen der Festbezüge und der Spesenpauschale um die "Vereinbarung der Dienstvergütung". Die vereinbarte Dienstvergütung aber unterliegt der Vereinbarung und damit auch deren Änderung, wenn die Parteien sich für einen bestimmten Fall auf eine Neuregelung verständigt haben. Dafür spricht auch die Art und Weise der Einbeziehung der Anlage in den Arbeitsvertrag. Ausgangspunkt der Spesenpauschale ist der Anstellungsvertrag vom 11.05.1995, also eine Vereinbarung. Dieser Vereinbarung haben die Parteien mehrere Anlagen beigefügt. Eine dieser Anlagen ist die Anlage zwei, die schon ausweislich der Bezeichnung auf Seite fünf des Arbeitsvertrages auch als "Vereinbarung", genauer "Vereinbarung über die Vergütung" bezeichnet worden ist. Die Anlage selbst ist dann überschrieben mit "Vereinbarung über die Dienstvergütung" mit dem Untertitel "Anlage 2 zum BSB-Vertrag vom 11.05.1995 mit Herrn I. U.". In dieser Anlage wird dann unter 2. "Festbezüge" das bereits in Ziffer 4 des Arbeitsvertrages geregelte Gehalt nach Tarifgruppe 9, 11. Berufsjahr in Höhe von 6.130,00 DM und die besondere Zulage in Höhe von 250,00 nochmals festgelegt. Ebenfalls unter der Auflistung Festbezüge findet sich die Festlegung der Spesenpauschale in Höhe von 2.050,00 DM brutto. Schon dieser Mechanismus zeigt, dass die beteiligten Kreise die Pauschale als Vereinbarung über die Vergütung verstanden haben mit der Konsequenz, dass eine Neuregelung auch nur durch eine Vereinbarung erfolgen kann. Einen weiteren Gesichtspunkt hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet. Wenn eine einseitige Neufestsetzung der Spesenregelung durch die Klausel möglich wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb die Neufestsetzung nur dem Arbeitgeber zustehen sollte. Denn auch eine derartige Einschränkung enthält die Regelung nicht. In gleicher Weise wäre dann der Arbeitnehmer berechtigt, eine Neuregelung zu bestimmen und es käme zu einem Wettlauf der Regelungsgeber. cc) Mangels wirksamer Ablösung durch die Dienstreiseordnung greift die in Ziffer 5 Abs. 5 Satz 2 vereinbarte Übergangsregelung Platz. Danach gilt die Pauschalregelung bis zum Inkrafttreten einer neuen Spesenregelung, also auch für die Monate Oktober, November und Dezember 2008. Da die Beklagte eine einvernehmliche Regelung mit dem Kläger gar nicht erst versucht hat, kann sie auch nicht geltend machen, dass sich der Kläger einer Neuregelung verschlossen habe und sich redlicherweise auf eine Spitzabrechnung hätte einlassen müssen. b )Soweit man demgegenüber der Auslegung der Beklagten folgen und unter den Begriff "neue Spesenregelung" auch eine einseitige Regelung subsumieren wollte, hielte die Regelung in Ziffer 5 Abs. 5 Satz 2 der Anlage 2 zum BSB-Vertrag vom 11.05.1995 einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel "Sie gilt dann noch bis zum Inkrafttreten einer neuen Spesenregelung" verstieße dann gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB. aa) Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keine den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel” an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG v. 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 - AP Nr.
§ 307BGB; BAG v.
30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, 1173 ; BAG v. 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - AP Nr. 32 zu § 307 BGB). Wollte man unter den Begriff der "neuen Spesenregelung" auch eine einseitige Regelung subsumieren, weil der Begriff "Spesenregelung" als solcher nicht trennscharf ist, bestünden erhebliche Zweifel in diesem Sinne. Denn die Subsumtion der Vereinbarung unter den Begriff der Spesenregelung ist nicht nur eine "entfernte Möglichkeit", zu einem anderen Ergebnis zu kommen, sondern ein mögliches Auslegungsergebnis, so dass der gegenteiligen Auffassung in keinem Falle ein klarer Vorrang zukommen kann. Damit aber blieben zwei Auslegungsergebnisse, die zur Unklarheit der Regelung führen würden. Die Unklarheit wäre dann aber auch noch durch einen weiteren Gesichtspunkt begründet. Wenn der Begriff der Spesenregelung auch die einseitige Regelung erfassen würde, bliebe unklar, wer zur einseitigen Regelung befugt ist. Die Annahme der Beklagten, nur sie sei zur Regelung berechtigt, ist unter Berücksichtigung der Auslegungskriterien ein mögliches, aber nicht das ausschließliche Auslegungsergebnis.
- bb)Bleibt nach der Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Soweit die Unwirksamkeit der Klausel die Rechtsstellung des Kunden verbessern würde, ist die Unklarheitenregel auch im Individualprozess zunächst umgekehrt anzuwenden, dh. es ist zu prüfen, ob die Klausel bei scheinbar kundenunfreundlichster Auslegung wegen Verstoßes gegen ein Klauselverbot unwirksam ist. Erst wenn sich die Klausel dann noch als wirksam erweist, ist die Unklarheitenregelung "direkt" anzuwenden (vgl. BAG v. 18.03.2008 - 9 AZR 186/07NZA 2008, 1004; Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. § 305c Rn. 20; Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert/Däubler AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht § 305c BGB Rn. 35 mwN; vgl. auch BGH v. 10.05.1094 - XI ZR 65/93 - NJW 1994, 1798 ). Hier bedarf es der umgekehrten Anwendung der Unklarheitenregelung nicht, weil diese umgekehrte Anwendung die Rechtsstellung des Kunden nicht verbessern würde, sondern allenfalls zu einem gleichen Ergebnis führen könnte. Denn die kundenfreundlichste Auslegung der Klausel ist diejenige, die sich unter Zugrundelegung der Auffassung der Kammer oben
- a)bb)
(2)zu Ziffer 5 Abs. 5 Satz 2 der Anlage zum BSB-Vertrag vom 11.05.1995 ergibt. Wendet man die Unklarheitenregelung mit diesem Auslegungsergebnis an, ist die bisherige Regelung nicht abgelöst worden. Eine weitere Verbesserung der Rechtsstellung kann auch durch die umgekehrte Anwendung der Unklarheitenregelung nicht eintreten. cc) Diese Konsequenz der Unklarheitenregelung muss die Beklagte gegen sich gelten lassen, obwohl es sich um einen "Altfall" handelt. Zwar hat das BAG in den Fällen, in denen der Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossen worden ist, erwogen, eine unwirksame Klausel nicht stets ersatzlos in Fortfall geraten zu lassen, sondern einen Lösungsweg über die ergänzende Vertragsauslegung zu suchen (vgl. dazu auch BAG v. 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - NZA 2008, 40 ). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor, da es nicht um die Unwirksamkeit der Klausel, sondern nur um das anzuwendende Auslegungsergebnis aufgrund der Unklarheitenregelung geht. Diese nun in § 305 c Abs. 2 BGB normierte Regelung war aber schon vor dem Inkrafttreten des AGB allgemein anerkannt und galt auch für Formulararbeitsverträge (BAG v. 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 - AP Nr.
§ 307BGB; BAG v.
26.01.2005 - 10 AZR 331/04 - BAGE 113, 26%; BAG v. 18.08.1998 - 1 AZR 589/97 - NZA 1999, 659 ).
- c)Darüber hinaus hält auch die als Widerrufsvorbehalt auszulegende Teilkündigungsmöglichkeit in Ziffer 5 Abs. 5 Satz 1 der Anlage 2 zum BSB-Vertrag vom 11.05.1995 der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 308 Nr. 4 BGB und führt ebenfalls zur Unwirksamkeit der Klausel.
- aa)Die in der vertraglichen Vereinbarung enthaltene Teilkündigungsmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG in Übereinstimmung mit der Lehre in einen Widerrufsvorbehalt umzudeuten (BAG v. 14.11.1990 - 5 AZR 509/89 - NZA 1991, 377 ; BAG v. 25.02.1988 - 2 AZR 346/87 - NZA 88, 769 ; ErfK/Preis, 9. Aufl. § 305 - 310 BGB Rz.63; KR/Rost, 8. Aufl. § 2 KSchG Rz.51).
- bb)Dieser Widerrufsvorbehalt unterliegt in vollem Umfang der Prüfung nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dieser eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (BAG v. 14.03.2007 - 5 AZR 630/06 - NZA 2008, 45 ). Der inhaltlichen Überprüfung entzogen ist der Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann (BAG v. 14.03.2007 - 5 AZR 630/06 - NZA 2008, 45 ; BAG v. 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - AP Nr.6 zu § 307 BGB). Die geregelte Pauschalierung der Aufwendungen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB weicht von der gesetzlichen Regelung der Einzelabrechung in § 670 BGB ab. Auch handelt es sich bei der Abrede nicht um eine Preisabrede oder eine Leitungsbeschreibung, weil die Klausel weder unmittelbar das Arbeitsentgelt noch die Arbeitsleistung regelt. Insbesondere ist die Zahlung der Pauschale nicht Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachten Dienste, so dass der Anwendungsbereich des § 308 BGB eröffnet ist.
- cc)Maßstab der Prüfung ist § 308 Nr. 4 BGB als lex specialis. Dieser Überprüfung hält die in Ziffer 5 Abs. 5 der Anlage 2 zum BSB-Vertrag vom 11.05.1995 nicht stand. Nach § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders unwirksam, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Arbeitgeber in einem von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag das Recht einräumen, seine Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen damit einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB (BAG v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, 1173 ; BAG v. 25.04.2007 - 5 AZR 627/06 - AP Nr. 7 zu § 308 BGB).
(1)Die pauschale Abgeltung von Aufwendungen ist eine "versprochene Leistung" im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB. Die Rechtsprechung des BAG grenzt die versprochenen Leistungen von den freiwilligen Leistungen ab (BAG v. 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 - NZA 2007, 87 ; BAG v. 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - NZA 2005, 465 ). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass jede sonstige vereinbarte Mehrung des Vermögens des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber eine versprochene Leistung des Arbeitgebers darstellt. Dass es sich lediglich um einen Ausgleich für tatsächlich entstandene Aufwendungen handelt, ist für die Definition der Leistung als "versprochene Leistung" unerheblich. Denn der Gesetzestext gebietet keine Beschränkung des § 308 Nr. 4 BGB auf die Hauptleistung. Auch Nebenleistungen gehören zum Inhalt des Leistungsversprechens (Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, AGB-Recht, 10. Aufl. § 308 Nr. 4 Rn. 4).
(2)Die Frage der Zumutbarkeit der Änderung ist aufgrund einer Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung zu beurteilen. Dabei erscheint ein Änderungsvorbehalt, der sich nicht nur auf die Umstände der Leistungserbringung oder auf Nebenpflichten bezieht, sondern auch Inhalt und Umfang der Hauptleistung betrifft, als besonders nachteilig für den anderen Vertragsteil (BGH v. 30.06.2009 - XI ZR 364/08 - ZIP 2009, 1558 ; BGH v. 15.11.2007 - II ZR 247/06 - WM 2008, 308 ). Insbesondere eine Änderung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen kann ein Indiz für die Unzumutbarkeit des Änderungsvorbehalts sein (Staudinger/Coester-Waltjen, BGB
(2006), § 308 Nr. 4 Rn. 7; MünchKomm/Kieninger, BGB, 5. Aufl., § 308 Nr. 4 Rn. 7; Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, AGB-Recht, 10. Aufl. § 308 Nr. 4 Rn. 9). Die Änderungsklausel muss ferner dem Grundsatz der Erforderlichkeit genügen (BGH v. 30.06.2009 - XI ZR 364/08 ZIP 2009, 1558 ; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, AGB-Recht, 5. Aufl., § 308 Nr. 4 Rn. 24). Weiterhin ist erforderlich, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen gewährleistet (BGH v. 30.06.2009 - XI ZR 364/08 ZIP 2009, 1558 ; BGH v. 15.11.2007 - II ZR 247/06 - WM 2008, 308 ). Auf dieser Grundlage ist der vereinbarte Widerrufsvorbehalt zwar zumutbar, aber in seinen Voraussetzungen nicht klar geregelt. Der Widerrufsvorbehalt ist wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse, als Instrument der Anpassung notwendig, weil die Entwicklung der tatsächlichen Aufwendungen und die Höhe der Pauschale während des Arbeitsverhältnisses auseinander fallen können. Insofern besteht ein nachvollziehbares Interesse des Arbeitgebers an der Flexibilisierung der pauschalen Abgeltung der Aufwendungen (BAG v. 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 - NZA 2007, 87 ). Die Regelung wird aber den formalen Anforderungen der §§ 308 Nr. 4, 307 BGB nicht gerecht. Denn erforderlich ist, dass sich aus der Regelung selbst ergibt, in welchen Fällen die Spesenpauschale widerrufen werden darf. Vor dem Hintergrund des § 308 Nr. 4 BGB gewinnt auch das Transparenzgebot besondere Bedeutung. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB (BAG v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, 1173 ; BAG v. 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - NZA 2008, 40 ; BAG v. 25.04.2007 - 5 AZR 627/06 - AP Nr. 7 zu § 308 BGB). Dies erfordert es insbesondere, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel hat im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so eindeutig und so verständlich wie möglich darzustellen. Doch darf das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern (BAG v. 27.08.2008 - 5 AZR 820/07 - NZA 2009, 49 ; BAG v. 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372 ). Deshalb muss der Maßstab von § 307 Abs. 1 und 2 sowie des § 308 Nr. 4 im Text der Klausel zum Ausdruck kommen. Es muss sich aus der Regelung selbst ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf (BAG v. 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 - NZA 2007, 87 ; BAG v. 12.1.2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140 ; BGH v. 17.02.2004 - XI ZR 140/03 - BGHZ 158, 149 ). Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, wann er mit einem Widerruf der Regelung durch den Arbeitgeber zu rechnen hat. Dies gilt nicht nur bei Widerrufsvorbehalten, mit denen der Arbeitgeber Entgeltbestandteile beseitigen kann. Denn auch bei einer Spesenpauschale muss für den Arbeitnehmer klar sein, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber zur Spitzabrechnung übergehen kann. Ergibt sich dies - wie hier - nicht unmittelbar aus dem Text der Klausel, ist die Bestimmung unwirksam.
- dd)Der unwirksame Widerrufsvorbehalt fällt ersatzlos weg. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt von vornherein nicht in Betracht. Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen (BAG v. 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 - DB 2009, 684 ; BAG v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, 1173 ). Allerdings will das BAG für Altfälle nicht stets die Konsequenz des ersatzlosen Wegfalls der Klausel ziehen (schon oben 3.
- c)cc). Eine durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entstandene Lücke könne im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sein, wenn dispositives Gesetzesrecht für den betreffenden Regelungssachverhalt nicht zur Verfügung steht und ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel unverhältnismäßig in die Privatautonomie eingreifen und keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung bieten würde (vgl. nur BAG v. 23.01.2007 - 9 AZR 482/06 ; BAG v. 10.12.2006 - 9 AZR 294/06 ; BAG v. 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140 ). Diese Sichtweise wird dem Willen des Gesetzgebers nicht gerecht. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB hat allen Arbeitgebern eine einjährige Übergangsfrist bis zum 01.01.2003 eingeräumt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber selbst zu erkennen gegeben, inwieweit er bereit ist, einen Vertrauensschutz zu gewähren. Für die Zeit nach dem 01.01.2003 ist es daher nicht gerechtfertigt, Vertrauensschutz anzuwenden, wenn der Arbeitgeber es - wie hier - nicht versucht hat, die unwirksamen Klauseln der neuen Gesetzeslage anzupassen (so zutreffend: BAG v. 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 - DB 2009, 684 ). 4. Die von der Beklagten erklärte hilfsweise Aufrechnung hat nicht gem. §§ 387 , 389 BGB zum Erlöschen der Forderung in Höhe von 69,75 € geführt. Denn die Aufrechnung ist unzulässig. Die Forderungen sind schon nicht gleichartig.
- a)Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann, § 387 BGB. Voraussetzung der Aufrechnung sind demnach u.a. die Gegenseitigkeit und die Gleichartigkeit der Forderungen. Der Aufrechnende muss Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung sein, der Aufrechnungsgegner Schuldner der Gegenforderung und Gläubiger der Hauptforderung. Gleichartigkeit bedeutet, dass es sich um den gleichen Gegenstand handelt (Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. § 387 Rz.8).
- b)Zwar handelt es sich bei beiden Forderungen um Geldforderungen, die dem Grunde nach gleichartig sind. Allerdings hat der Kläger eine Bruttoforderung geltend gemacht. Demgegenüber handelt es sich bei der Gegenforderung der Beklagten um eine Nettoforderung. Für die Aufrechnung einer Bruttoforderung gegen eine Nettoforderung ist anerkannt, dass Gleichartigkeit nicht besteht. Denn diese Forderungen sind strikt voneinander zu unterscheiden. Wesentliches Merkmal der Bruttoansprüche ist, dass von ihnen noch Steuern und die Sozialversicherungsabgaben abzuführen sind. Demgegenüber stehen dem Arbeitnehmer Nettoansprüche ohne weitere Abzüge zu. Wegen der unterschiedlichen Rechtsqualität handelt es sich, obgleich es sich in beiden Fällen um Geldschulden handelt, nicht um gleichartige Forderungen im Sinne von § 387 BGB (BAG v. 15.03.2005 - 9 AZR 502/03 - NZA 2005, 683; BAG v. 22.03.2000 - 4 AZR 120/99 - Juris; LAG Schleswig-Holstein v. 21.01.2009 - 3 Sa 317/08 - Juris; LAG Köln v. 18.02.2008 - 14 Sa1029/07 - LAGE § 138 ZPO 2002 Nr. 1; ErfK/Preis, 9. Aufl. § 611 BGB Rz. 450). Nichts anderes gilt für die Aufrechung einer Nettoforderung gegen eine Bruttoforderung. Denn auch hier kann der Umfang der Rechtskraft nicht eindeutig ermittelt werden.
- c)Darüber hinaus hat die Beklagte ihren behaupteten Gegenanspruch auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Anspruch der Beklagten kann sich nur aus einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers ergeben. Dann müsste der Kläger gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB etwas ohne Rechtsgrund erlangt haben. Die Beklagte behauptet, sie sei zur Aufrechnung berechtigt, weil sie dem Kläger - unstreitig - Fahrtkosten in Höhe von 69,75 € erstattet habe, worauf er im Falle der Fortgeltung der Pauschale keinen Anspruch habe. Der Kläger hat demgegenüber erläutert, der Fahrtkostenerstattung läge eine Fahrt nach Gummersbach zugrunde, einem Ort der unstreitig außerhalb seines Betreuungsgebietes liegt. Derartige Kosten seien zu keiner Zeit von der Pauschale erfasst gewesen und bislang stets über Einzelabrechnungen vergütet worden. Dieser substantiierten Einlassung des Klägers ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Im Falle der Leistungskondiktion ist der Bereicherungsgläubiger grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig für das Fehlen des rechtlichen Grundes (BGH v. 14.12.1994 - IV ZR 304/93 - NJW 1995, 662 ). Dabei unterliegt der Bereicherungsschuldner in Einzelfällen einer gesteigerten sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen sich ergeben soll, dass er das Geleistete behalten darf. Dies insbesondere, wenn der Gläubiger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht. Dann legt die Rechtsprechung dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei eine (sekundäre) Behauptungslast auf, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt (BGH v. 03.05.2002 - V ZR 115/01 - NJW RR 2002, 1280 ; BAG v. 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NZA 2004, 489 ). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat eingehend dargestellt, woraus sich der Rechtsgrund für sein Behaltendürfen der Leistung ergeben soll. Er hat darauf hingewiesen, dass es sich um eine Fahrt außerhalb seines Betreuungsgebietes handelte und diese Fahrten stets separat abgerechnet worden seien. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Höhe der Spesenpauschale schon nach der Vereinbarung nur für das jeweilige Betreuungsgebiet festgelegt worden ist, insoweit also nur die Kosten für das Betreuungsgebiet abdecken sollte. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte auf diese Einlassung substantiiert und unter Beweisantritt erwidern müssen. Dies ist nicht erfolgt. B) Auch die Zinsansprüche sind gerechtfertigt. Sie beruhen auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der geltend gemachten Beträge zu den geltend gemachten Zahlungszeitpunkten in Verzug. Verzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. Entsprechend den allgemeinen Fälligkeitsregelungen ist das Gehalt des Klägers fällig zum Monatsende. Mangels anderweitiger Abreden erfasst diese Fälligkeitsregelung auch die Zahlung der Spesenpauschale. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Einer Mahnung durch den Kläger bedurfte es gem. § 286 Abs.2 Nr.1 BGB nicht. Denn aufgrund der eindeutigen Regelung war für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Die Nichtleistung hat der Schuldner auch zu vertreten, § 286 Abs.4 BGB. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1. Danach ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei kann der Arbeitnehmer diesen Zinssatz auch aus dem Bruttobetrag verlangen. Der Schuldner kommt nach § 284 BGB mit der gesamten Bruttovergütung in Verzug, wenn er nach dem Eintritt der Fälligkeit nicht leistet. Das steuerrechtliche Zuflussprinzip beeinflusst Fälligkeit und Verzug nicht. Der Arbeitgeber, der keine Vergütung zahlt, gerät nicht etwa nur mit dem Nettoanspruch in Verzug, denn die Lohnsteuer ist als Teil des Bruttolohnanspruchs mit diesem zusammen und wie dieser zu erfüllen (BAG GS v. 07.03.2001 - GS 1/00 - AP Nr. 4 zu § 288 BGB; BAG v. 17.04.1985 - 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229 ). II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525 , 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Person zur Last, die es eingelegt hat. III. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen vor. Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg vom 14.02.2008 - 21 Sa 66/07 - abgewichen. Damit besteht der Revisionsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Ulrich Faber Stachowski Permalink: https://openjur.de/u/140043.html ( https://oj.is/140043 ) Volltext Druckansicht Zitate 50 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.