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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Az. 1 A 1416/08

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob die auf § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Nr. 2 und 4, §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i. V.m. Anlage IV Nr. 4 und Anlage V BBesG in den Fassungen der Bekanntmachungen vom

  1. August 2002 ( BGBl. I S. 3020 ) und vom
  2. September 2003 ( BGBl. I S. 1843 ) i. V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2, 4 Abs. 1 UrlGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Mai 2002 ( BGBl. I S. 1780 ) i. V.m. Art. 1 Nr. 5 BBVAnpG 2003/2004, § 85 Abs. 1 BBesG i. V.m. Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004, § 67 Abs. 1 BBesG und i. V.m. Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom
  4. September 2003 ( BGBl. I S. 1798 ) i. V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 SZG NRW vom
  5. November 2003 (GV NRW S. 696) beruhende Netto-Alimentation des Klägers im Kalenderjahr 2003 - bezogen auf die Besoldungsgruppe R 1 BBesO - mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner bis zum
  6. August 2006 geltenden Fassung ( BGBl. I 1949 S. 1 ) nicht vereinbar gewesen ist. Gründe I. Der im Jahre 1946 geborene Kläger ist Richter des beklagten Landes und bezog im Kalenderjahr 2003 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe R 1 BBesO. Er ist verheiratet und Vater von fünf Kindern. In dem vorliegenden Verfahren rügt er seine (insbesondere durch die Absenkung der Sonderzuwendung ausgelöste) Unteralimentation für das Kalenderjahr
  7. Am
  8. November 2003 verabschiedete der Landesgesetzgeber das Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Darin ist u.a. geregelt, dass den Richtern und Beamten des Landes der Besoldungsgruppen A 9 und höher ab dem Jahr 2003 - aus Gründen der Haushaltskonsolidierung - nur noch eine jährliche Sonderzahlung (sog. "Weihnachtsgeld") in Höhe von 50 v.H. der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge zusteht. Ohne diese Neuregelung hätte der Kläger im Jahr 2003 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 84,29 v.H. seiner Dezemberbezüge auf der Grundlage des vormals geltenden und im September 2003 aufgehobenen Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes erhalten. Mit Schreiben vom
  9. Dezember 2003 legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die Bezügemitteilung für Dezember 2003 ein. Er beantragte, die Bezüge für Dezember 2003 unter Anrechnung der bereits erhaltenen Auszahlung unverzüglich so vollständig nachzuzahlen, wie sie ohne Berücksichtigung des Sonderzahlungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Auszahlung gekommen wären. Zur Begründung führte er aus, die Ende November 2003 erfolgte Auszahlung der Dezemberbezüge sei nicht auf der Grundlage geltenden Rechts erfolgt, sondern auf der Basis der vom nordrheinwestfälischen Landtag geplanten Fassung des neuen Sonderzahlungsgesetzes. Dieses sei erst nach der Auszahlung, nämlich am Sonntag, den
  10. November 2003 in Kraft getreten. Daher sei es nicht anzuwenden gewesen. Die gleichwohl erfolgte Anwendung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verstoße gegen Art. 20 Abs. 3 GG, die Bindung der vollziehenden Gewalt an geltendes Recht. Stattdessen habe vielmehr weiterhin das Sonderzuwendungsgesetz des Bundes Anwendung finden müssen. Insofern seien die Bezüge für den Monat Dezember unvollständig zur Auszahlung gelangt. Im Übrigen habe das Land keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Sonderzahlungsgesetzes gehabt. Mit Widerspruchsbescheid vom
  11. Februar 2004 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen den Widerspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Sonderzahlung für das Jahr 2003 zurück. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Aufhebung des bundesrechtlichen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung sowie der Erlass des in einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß zustande gekommenen landesrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes nicht gegen höherrangiges Recht verstießen. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation sei nicht verletzt. Insbesondere gehöre die Gewährung einer Sonderzuwendung/Sonderzahlung nicht zum Kernbestand der Alimentation. Dagegen hat der Kläger am
  12. März 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich zunächst auf sein Vorbringen aus dem Vorverfahren gestützt hat. Ergänzend hat er geltend gemacht: Der Klageantrag rechtfertige sich weiter unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung. Denn zur Fürsorge gehöre eine nicht nur angemessene, sondern auch geordnete Alimentation, an welcher es hier aufgrund der Besoldungskürzung um einen erheblichen Teil "von heute auf morgen" fehle. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass Beamte und Richter über elf Monate hinweg eine Anwartschaft auf ein volles "Weihnachtsgeld" erworben hätten, liege eine Fürsorgepflichtverletzung vor, wenn diese Anwartschaft (wie hier) in den letzten zehn Tagen vor der Fälligkeit dieser Zahlung in erheblichem Umfang gekürzt werde. Die Weisung des Landesfinanzministers vom
  13. November 2003, durch die das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen noch vor der Verabschiedung des Sonderzahlungsgesetzes im Landtag angewiesen worden sei, die Dezemberbezüge bereits im Vorgriff auf die zu erwartende künftige Rechtslage - und damit nicht auf der Grundlage geltenden Rechts - auszuzahlen, sei rechtswidrig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Bezüge für Dezember 2003 unter Anrechnung der bereits erhaltenen Auszahlung so vollständig nachzuzahlen, wie sie ohne Berücksichtigung des Sonderzahlungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Auszahlung gekommen wären, und zugleich den zugrundeliegenden Bezügebescheid für Dezember 2003 in der Fassung des am
  14. Februar 2004 zugestellten Widerspruchsbescheides vom
  15. Februar 2004 entsprechend abzuändern sowie Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem
  16. Dezember 2003 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid gestützt und ergänzend im Wesentlichen geltend gemacht, für die Gewährung einer höheren Sonderzahlung bestehe keine gesetzliche Grundlage, da das - für die Sonderzuwendung 2002 - maßgebende Sonderzuwendungsgesetz mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 aufgehoben worden sei. Es sei auch nicht weiter anzuwenden gewesen, da das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Erlass des Sonderzahlungsgesetzes eine wirksame Neuregelung getroffen habe. Angesichts der äußerst schwierigen Haushaltssituation des Landes Nordrhein-Westfalen müssten auch die Beamten (und Richter) ihren Beitrag zu Einsparungen erbringen. Mit dieser Kürzung der Sonderzuwendung werde die unterste Grenze der amtsangemessenen Alimentation, die bisher von der Rechtsprechung nicht näher konkretisiert worden sei, nicht tangiert. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers, mit der er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und aus erster Instanz im Wesentlichen wiederholt und vertieft, wobei er insbesondere die - bereits erwähnte - seiner Ansicht nach rechtswidrige Weisung des Finanzministers in den Vordergrund seiner Argumentation rückt. Ergänzend macht er geltend, dass er spätestens nach dem
  17. November 2003 habe darauf vertrauen dürfen, dass es jedenfalls für das Jahr 2003 bei der uneingeschränkten Fortgeltung des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes verbleiben würde. Schließlich weist er darauf hin, dass die Besoldung der Beamten und Richter im Jahr 2003 bei Betrachtung aller Besoldungselemente im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter das amtsangemessene Besoldungsniveau gefallen und damit verfassungswidrig sei. Der Kläger fasst den erstinstanzlich gestellten Antrag zur Klarstellung dahingehend neu, dass beantragt wird, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom
  18. Februar 2004 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2003 unter Anrechnung bereits erfolgter Auszahlung eine Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 84,29 vom Hundert der für den Monat Dezember 2003 maßgebenden Bezüge sowie Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (
  19. März 2004) zu zahlen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem neu gefassten erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen, hilfsweise festzustellen, dass sein Nettoeinkommen im Kalenderjahr 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung mit dem neu gefassten erstinstanzlichen Klageantrag zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil; den erst in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag hält er für unzulässig. Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass der Gesetzgeber kraft seines Gestaltungsspielraums einzelne Besoldungsbestandteile erhöhen, aber auch absenken könne. Insbesondere die Sonderzuwendung könne ohne verfassungsrechtliche Bedenken gekürzt werden, da sie nicht Teil des nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums geschützten Alimentationsprinzips sei. Außerdem ist er der Ansicht, dass das nunmehr maßgebende Sonderzahlungsgesetz des Landes keine rückwirkenden Regelungen treffe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte Heft 1 (Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom
  20. März 2009) Bezug genommen. II. Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2
  21. Alternative i.V.m. Satz 1
  22. Alternative GG und §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die auf § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Nr. 2 und 4, §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anlage IV Nr. 4 und Anlage V BBesG in den Fassungen der Bekanntmachungen vom
  23. August 2002 ( BGBl. I S. 3020 ) und vom
  24. September 2003 ( BGBl. I S. 1843 ) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2, 4 Abs. 1 UrlGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  25. Mai 2002 ( BGBl. I S. 1780 ) i.V.m. Art. 1 Nr. 5 BBVAnpG 2003/2004, § 85 Abs. 1 BBesG i.V.m. Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004, § 67 Abs. 1 BBesG und i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom
  26. September 2003 ( BGBl. I S. 1798 ) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 SZG NRW vom
  27. November 2003 (GV NRW S. 696) - im Folgenden: Vorlagegegenstand - beruhende Netto-Alimentation des Klägers im Kalenderjahr 2003 - bezogen auf die Besoldungsgruppe R 1 BBesO - mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner bis zum
  28. August 2006 geltenden Fassung ( BGBl. I 1949 S. 1 ) - soweit nicht besonders angegeben, ist im Folgenden stets diese Fassung gemeint - nicht vereinbar gewesen ist. Die Beteiligten haben auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom
  29. Juli 2009 sowie in der mündlichen Verhandlung am
  30. Juli 2009 Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen. Die Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind hier erfüllt. Vorlagegegenstand sind die Vorschriften, aus denen sich die Besoldung des Klägers im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 insgesamt ergibt. Dabei handelt es sich um nachkonstitutionelle förmliche Gesetze des Bundes sowie des Landes Nordrhein-Westfalen, somit um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG. Für die Entscheidung in dem Berufungsverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (nachfolgend A.). Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung des Klägers im Kalenderjahr 2003 maßgebenden Vorschriften überzeugt (nachfolgend B.): Wie dort im Einzelnen dargelegt ist, hält der Senat die aus dem Vorlagegegenstand insgesamt sich ergebende Besoldung des Klägers im Jahr 2003 für verfassungswidrig, weil die amtsangemessene Alimentation - ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG - u.a. mit Blick auf die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung nicht mehr gewährleistet ist. Dass es sich bei der Kürzung des sog. "Weihnachtsgeldes" um das die Verfassungswidrigkeit der Alimentation "auslösende Moment" handelt, rechtfertigt nicht, die entsprechenden Vorschriften des Sonderzahlungsgesetzes Nordrhein-Westfalen isoliert zu betrachten und lediglich sie dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung im Wege der konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Vgl. so aber VG Arnsberg, Beschluss vom
  31. März 2008 - 2 K 664/04 -, juris. Vielmehr ist zum Zwecke der Überprüfung der Vereinbarkeit einer bestimmten Besoldungslage mit dem verfassungsrechtlich geschützt Alimentationsprinzip grundsätzlich - und auch hier - eine Gesamtbetrachtung der insoweit relevanten Vorschriften vorzunehmen. Eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt und bei der sich deshalb der etwa bestehende verfassungsrechtliche Mangel durch eine Nachbesserung bei der einen oder der anderen Einzelregelung beheben ließe, kann grundsätzlich anhand jeder der einschlägigen Normen zur Prüfung gestellt werden. Bei einem solchen Normengeflecht werden in vielen Fällen nur einzelne der zusammenwirkenden Normen unmittelbar für die Entscheidung erheblich sein. Würde man in diesen Fällen die - umfassende - Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtslage, die durch die als "auslösendes Moment" betroffene Norm mit herbeigeführt wird, mit der Erwägung unterlassen, dass die Einzelnorm Bestand haben könnte, wenn die gesetzliche Nachbesserung an anderer Stelle erfolgte, dann wäre die verfassungsgerichtliche Kontrolle in einem Maße eingeschränkt, die mit dem Grundgedanken des Art. 100 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar wäre; denn dieses Argument würde für jede der einschlägigen Einzelnormen zutreffen. Die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Mangel auch in einer Weise beheben könnte, dass die (unmittelbar) beanstandete Norm im Endergebnis bestehen bleibt, hat lediglich zur Folge, dass das Bundesverfassungsgericht die Norm nicht für nichtig erklären, sondern nur ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  32. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. -, BVerfGE 82, 60

(84), und juris Rn. 97; siehe auch Papier, Rechtsfolgen von Normenkontrollen - Aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts -, EuGRZ 2006, 530 (531 f.). Die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts sind klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner - vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden - Auslegung zugänglich; auch kann der Senat wegen § 2 Abs. 1 BBesG keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist. Eine verfassungskonforme Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Vorlagegegenstandes kommt daher nicht in Betracht. Zur verfassungskonformen Auslegung und ihren Grenzen vgl. BVerfG, Beschluss vom
  1. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 (273 ff.), und juris Rn. 91 ff. A. Entscheidungserheblichkeit des Vorlagegegenstandes Auf die Vereinbarkeit des Vorlagegegenstandes mit dem Grundgesetz, hier mit Art. 33 Abs. 5 GG, kommt es im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG bei der Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren an. Die Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit des Vorlagegegenstandes mit Art. 33 Abs. 5 GG ist also entscheidungserheblich. Bei Ungültigkeit der besoldungsrelevanten Normen, d.h. hier bei Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit (Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG), würde der Senat anders entscheiden als im Falle ihrer Gültigkeit: Erweisen sich die für die Besoldung des Klägers im Jahr 2003 maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, müsste der Senat - bei allfälliger Abweisung der Klage betreffend den Hauptantrag (1.) - der Klage im Übrigen, d.h. den feststellenden Teil des klägerischen Begehrens betreffend (2.), stattgeben. Andernfalls müsste er die Klage insgesamt abweisen. Der hilfsweise gestellte Antrag ist darauf gerichtet festzustellen, dass das Nettoeinkommen des Klägers aus Besoldung im Kalenderjahr 2003 insgesamt verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Sein Erfolg hängt ausschließlich davon ab, ob der Vorlagegegenstand mit der Verfassung übereinstimmt. Das zu beurteilen ist aber allein das Bundesverfassungsgericht berufen. Vgl. zu den für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit geltenden Anforderungen BVerfG, Beschluss vom
  2. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42
(43), und juris Rn. 11, sowie Urteil vom
  1. November 1983 - 2 BvL 5/81 u.a. -, BVerfGE 65, 265 (277 ff.), und juris Rn. 40 ff. Der Senat gelangt zur Prüfung des Hilfsantrages, weil die Klage - unabhängig von der Beurteilung des Vorlagegegenstandes - mit dem Hauptantrag keinen Erfolg haben kann (1.). Zum Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag siehe BVerfG, Urteil vom
  2. November 1983 - 2 BvL 5/81 u.a. -, BVerfGE 65, 265
(280), und juris Rn. 44, wonach es einer Entscheidung über die nur hilfsweise gestellten Anträge nicht bedarf, wenn das Gericht dem Hauptantrag stattgibt. Im Überblick sind dafür die folgenden Erwägungen maßgebend: Mit einer Verpflichtungsklage können weder unmittelbar kraft Gesetzes geregelte Zahlungsansprüche noch gesetzlich nicht vorgesehene Besoldungsleistungen (erfolgreich) eingeklagt werden. Dabei steht Letzterem der bestehende Gesetzesvorbehalt (§ 2 Abs. 1 BBesG) entgegen (a). Die allgemeine Leistungsklage, mit der der Kläger sein Begehren - statthaft -verfolgt, könnte hier in der Sache nur erfolgreich sein, wenn die Regelung (zur Gewährung einer Sonderzuwendung in Höhe von 84,29 v.H. der für den Monat Dezember 2003 maßgebenden Bezüge) aus dem alten Sonderzuwendungsgesetz des Bundes weiterhin fortgelten würde oder sonst anzuwenden wäre. Das würde voraussetzen, dass Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 (BBVAnpG 2003/2004) - einschließlich der mit Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 eingeführten Öffnungsklausel des § 67 BBesG oder das Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen - (bzw. beide Gesetze) - isoliert betrachtet - verfassungswidrig und deswegen nichtig (unanwendbar) wären; wegen der Anwendungsregel in Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 hängt der Erfolg des Hauptantrags ferner davon ab, ob die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 erfüllt sind. Im Ergebnis sind die genannten Vorschriften aber gültig und die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 für die weitere Anwendung des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes nicht erfüllt (b). Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 ist formell fehlerfrei zustande gekommen: Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen; auch materiell ist ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht ersichtlich (aa). Das einfachgesetzlich für den geltend gemachten Anspruch maßgebliche Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen - Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen (SZG NRW) - ist ebenfalls verfassungsmäßig (bb). Es ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen, insbesondere stand dem Land die Gesetzgebungskompetenz zu. Dieses Gesetz - und nicht das alte Bundesrecht - erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht maßgeblich auf den geltend gemachten Leistungsanspruch, es ist nicht etwa "zu spät" in Kraft getreten, um die Frage der Sonderzuwendung für 2003 zu regeln. Das Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist nicht deswegen unwirksam/nichtig, weil sein Erlass gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen hätte. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich hier nicht feststellen; schon deswegen scheidet dieser Ansatz für eine etwaige Nichtigkeit aus. Das Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist schließlich auch nicht aus Gründen einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG (isoliert gesehen) nichtig. Denn es besteht kein verfassungsrechtlich fundierter Anspruch auf Gewährung einer Sonderzuwendung, schon gar nicht in einer bestimmten Höhe. Im Falle des Unterschreitens der angemessenen Gesamtalimentation, sei es auch als "letzter Auslöser" durch die Kürzung der Sonderzuwendung, wäre nicht diese Einzelmaßnahme als solche verfassungswidrig, sondern allein die Versagung einer insgesamt zureichenden Alimentation. Deshalb bestünde selbst im Falle der Unteralimentation kein Anwendungsverbot speziell für dieses Gesetz. Ein Anspruch aus dem Sonderzuwendungsgesetz des Bundes folgt schließlich nicht aus sonstigen (vom Kläger geltend gemachten) Rechtsverstößen. Hieraus folgt, dass das Sonderzuwendungsgesetz im Falle der Feststellung der verfassungswidrigen Unteralimentation im Jahr 2003 nicht wieder auflebt und nicht zur Anwendung gelangt. Der insoweit abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg - vgl. Beschluss vom 14. März 2008 - 2 K 664/04 -, juris Rn. 16 ff. - kann nicht beigetreten werden. Der Hilfsantrag ist zulässig und seinem Erfolg stehen - abgesehen von der Frage nach der Verfassungswidrigkeit des Vorlagegegenstandes - keine weiteren Hinderungsgründe entgegen (2.). Dies ergibt sich im Überblick aus den folgenden Erwägungen: Die Feststellungsklage ist statthaft und im Übrigen zulässig. Mit der Erweiterung um diesen Antrag ist insbesondere keine (unzulässige) Klageänderung verbunden (a). Die Klage richtet sich auch gegen den richtigen Beklagten - Passivlegitimation - (b). Der Anspruch ist zeitnah geltend gemacht worden (c). Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Über das hilfsweise gestellte Feststellungsbegehren muss der Senat entscheiden, weil nicht schon der Hauptantrag zum Erfolg der Klage führt. a) Als statthafte Klageart für das mit dem Hauptantrag verfolgte Zahlungsbegehren kommt allein die allgemeine Leistungsklage in Betracht. Es ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen der dem Kläger gewährten Sonderzahlung nach den Vorschriften des 2003 in Kraft getretenen Sonderzahlungsgesetzes Nordrhein-Westfalen und der Sonderzuwendung nach den Regelungen des aufgehobenen Sonderzuwendungsgesetzes zu erhalten. Dieses Klageziel kann der Kläger mit einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO) nicht erreichen: Zum einen ist eine bestehende rechtliche Grundlage für einen leistungsgewährenden Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Dies gilt auch hinsichtlich des früher in § 6 Abs. 1 SoZuwG geregelten Anspruchs auf Gewährung einer Sonderzuwendung. Zudem bestand dieser Anspruch zum maßgeblichen Stichtag 1. Dezember 2003 (§§ 10, 3 Abs. 1 Nr. 1 SoZuwG) nicht mehr, da das Sonderzuwendungsgesetz durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 bereits zum 16. September 2003 aufgehoben worden war. Eine weitere Anwendung des Sonderzuwendungsgesetzes gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 kam nicht in Betracht, da das Sonderzahlungsgesetz des Landes - ein Gesetz im Sinne des Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 - bereits am 30. November 2003 (verfassungsmäßig) in Kraft getreten und auch materiell verfassungsgemäß ist (dazu siehe unten b) bb)). Insoweit missverständlich und den Wortlaut des Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 nicht beachtend Meier, Die Sonderzahlungsgesetze in Bund und Ländern, ZBR 2005, 408
(410). Zum anderen können Beamten nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), die nach einhelliger Auffassung auch die Rechtsverhältnisse der Richter und damit deren Besoldung und Versorgung erfassen, mit einer Verpflichtungsklage keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (besoldungsrechtlicher Vorbehalt des Gesetzes, § 2 Abs. 1 BBesG). Im Falle der Verfassungswidrigkeit des im streitgegenständlichen Jahr geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten bzw. Richter deshalb grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung des Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, ZBR 1997, 16 , und juris m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 4 S 725/06 -, juris Rn. 16. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn für die als verfassungswidrig gerügte Norm eine andere, den Anspruch tragende gesetzliche Grundlage ersatzweise weiter zur Verfügung steht. (Nur) In einem solchen Fall (wie ihn der Kläger mit dem Hauptantrag sinngemäß zugrunde legt) könnte sogleich ein Zahlungsanspruch eingeklagt werden.
  1. b)Mit der Leistungsklage könnte der Kläger jedoch in der Sache nur Erfolg haben, wenn sich das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, und (oder eventuell auch nur) das für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs (einfachgesetzlich) maßgebliche Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen als nichtig erweisen sollten. Denn dann hätte der Kläger einen Anspruch auf unmittelbare Zahlung einer Sonderzuwendung in der beantragten Höhe: Im Falle der Nichtigkeit des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004, welches in Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 die Aufhebung des bis einschließlich des Jahres 2002 auch für Landesbedienstete geltenden Bundessonderzuwendungsgesetzes regelt und mit der in Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 eingeführten Öffnungsklausel des § 67 BBesG Bund und Länder dazu ermächtigt, die jährlichen Sonderzahlungen eigenständig zu regeln, wäre das Sonderzuwendungsgesetz nicht aufgehoben worden; im Falle der isolierten Nichtigkeit des nordrheinwestfälischen Sonderzahlungsgesetzes würde das Sonderzuwendungsgesetz gemäß dem Anwendungsbefehl des Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 trotz seiner Aufhebung (zunächst) weiter anzuwenden sein.
  2. aa)Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 ist formell und materiell verfassungsmäßig. Vgl. dazu eingehend OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 63 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 6. September 2005 - 5 A 60/05 -, juris Rn. 13 ff.; VG Hannover, Urteil vom 16. November 206 - 2 A 50/04 -, juris Rn. 15 ff.
(1)Die Ausfertigung dieses Gesetzes am 10. September 2003 durch den Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates und anschließende Verkündung im Bundesgesetzblatt am 15. September 2003 ( BGBl. I S. 1798 ) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (
  1. a)Zwar werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Im Falle der Verhinderung des Bundespräsidenten werden dessen Amtsgeschäfte jedoch durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen, Art. 57 GG. Ein entsprechender Vertretungsfall lag am hier maßgeblichen Tag vor. Nach den vom Verwaltungsgericht Magdeburg eingeholten Auskünften des Direktors des Bundesrates vom 23. Februar 2005, des Bundespräsidialamtes vom 10. Februar 2005 und der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2005 hielt sich der damalige Bundespräsident Rau vom 10. bis 17. September 2003 zu einem Staatsbesuch in der Volksrepublik China auf. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 6. September 2005 - 5 A 60/05 -, juris Rn. 8. Ein Verhinderungsfall im Sinne des Art. 57 GG mit der Folge der Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten durch den Präsidenten des Bundesrates liegt regelmäßig schon im Falle einer kurzzeitigen Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit des Bundespräsidenten vor. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 64; Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Januar 2009, Bd. IV, Art. 57 Rn. 16; Nettesheim, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 3. Aufl. 2005, § 61 Rn. 59.; Fink, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Bd. II, 4. Aufl. 2000, Art. 57 Rn. 13 ff.; Fritz, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juni 2009, Bd. 6, Art. 57 Rn. 16 ff.; Nierhaus, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, § 57 Rn. 7; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 10. Aufl. 2009, Art. 57 Rn. 1; Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 11. Aufl. 2008, Art. 57 Rn. 9 f.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 1980, § 30 II. 6. b). Ob die gut einwöchige Abwesenheit wie hier schon nicht mehr als kurzzeitig erachtet werden kann, bedarf deswegen keiner Entscheidung. Vorliegend war der Bundespräsident zwar - anders als beispielsweise bei einer privaten Urlaubsreise oder im Falle einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit - im Amte, aufgrund seines auswärtigen Staatsbesuchs jedoch tatsächlich nicht in der Lage, bestimmte Amtsgeschäfte bzw. Befugnisse in der Heimat wahrzunehmen. Gemäß der Staatspraxis, die im Schrifttum überwiegend Billigung findet, kann der Bundesratspräsident den Bundespräsidenten bei dessen Geschäften vertreten, wenn letzterer sich etwa auf einer offiziellen Auslandsreise befindet und erklärt, dass er die oder bestimmte Amtsgeschäfte bzw. Befugnisse nicht wahrnehmen werde, also sich zur Übernahme der - weiteren - Amtsgeschäfte von vornherein nicht bereit erklärt. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 64; Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Januar 2009, Bd. IV, Art. 57 Rn. 17; Nettesheim, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 3. Aufl. 2005, § 61 Rn. 59; Fink, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Bd. II, 4. Aufl. 2000, Art. 57 Rn. 13 ff.; Fritz, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juni 2009, Bd. 6, Art. 57 Rn. 17 ff.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 1980, § 30 II. 6. b). Die gegenteilige Auffassung - vgl. Pernice, in Dreier, Grundgesetz, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, § 57 Rn. 5 - wird der insoweit seit Jahrzehnten gehandhabten Staatspraxis nicht gerecht. Es entspricht somit dem Normalfall der langjährig geübten Staatspraxis, dass der Bundespräsident vor Antritt einer Auslandsreise den Bundesratspräsidenten darüber unterrichtet und zugleich darum bittet, die Präsidialgeschäfte bzw. -befugnisse wahrzunehmen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 64; Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Januar 2009, Bd. IV, Art. 57 Rn. 21; Fritz, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juni 2009, Bd. 6, Art. 57 Rn. 22; Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu/ Klein, Grundgesetz, 11. Aufl. 2008, Art. 57 Rn. 26 ff. Wie sich den oben genannten Auskünften entnehmen lässt, hat der damalige Bundespräsident Rau anlässlich seines bevorstehenden Staatsbesuchs in der Volksrepublik China bei dem seinerzeitigen Präsidenten des Bundesrates, Ministerpräsident Prof. Dr. Böhmer, vgl. zur Wahl des Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt, Prof. Dr. Böhmer, zum Präsidenten des Bundesrates für das am 1. November 2002 beginnende Geschäftsjahr 2002/2003 Plenarprotokoll 781 vom 18. Oktober 2002, S. 467, und BR-Drucks. 724/02, angefragt, ob dieser die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnehmen könne. Damit hat der Bundespräsident unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine Befugnisse in der Zeit während seiner mehrtägigen Auslandsreise im Übrigen nicht wahrnehmen könne. In der Anfrage liegt deshalb zugleich die Bitte, seine Amtsgeschäfte in der Zeit vom 10. bis 17. September 2003 für ihn wahrzunehmen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 65 mit dem Hinweis, dass das Bundespräsidialamt diese Angaben mit den vom 1. Senat des OVG Sachsen-Anhalt erbetenen weiteren Auskünften mit Schreiben von 8. und 29. August 2006 bestätigt hat. Es fehlt jeder Anhalt, der Bundespräsident könnte in missbräuchlicher Weise den Verhinderungsfall angenommen haben. Nach der Auskunft des Direktors des Bundesrates gegenüber dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 11. September 2006 trat der Verhinderungsfall des Bundespräsidenten in der Zeit von Juni 1996 bis August 2006 in insgesamt nur 40 Fällen ein. Eine besondere, augenfällige Häufung von Verhinderungen des Bundespräsidenten gerade im Jahr 2003 ist nicht festzustellen, so dass auch von daher nicht angenommen werden kann, die in Rede stehende Verhinderung hätte keinen anerkannten Sachgrund gehabt. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 65. Es ist im Übrigen im Regelfall verfassungsrechtlich nicht geboten, mit der Ausfertigung von Gesetzen zuzuwarten, bis der Bundespräsident seine Auslandsreise beendet hat und seine Amtsgeschäfte im Inland wieder wahrnehmen kann. Ausnahmsweise mag dies bei politisch wichtigen und umstrittenen Gesetzen anders zu sehen sein. Bei dem hier in Rede stehenden Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 handelt es sich nicht um ein derartiges Gesetz: Es ist letztlich mit breiter Mehrheit verabschiedet worden (BT-Plenarprotokoll 15/57, S. 4808; BR-Plenarprotokoll 790, S. 237). Es stand auch nicht im Fokus der Medien und einer breiteren Öffentlichkeit, sondern zählte eher zu den "unauffälligen" Gesetzen. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 6. September 2005 - 5 A 60/05 -, Rn. 13. (
  2. b)Der Präsident des Bundesrates wurde in seiner Eigenschaft als Vertreter des Bundespräsidenten wiederum seinerseits von seinem Vertreter, dem Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates - dem Regierenden Bürgermeister von Berlin Wowereit - vertreten. Vgl. zur Wahl des Regierenden Bürgermeisters von Berlin Wowereit zum Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates für das am 1. November 2002 beginnende Geschäftsjahr 2002/2003 Plenarprotokoll 781 vom 18. Oktober 2002, S. 467, und BR-Drucks. 724/02. Die Vertretung durch den Ersten Vizepräsidenten ist in den §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) und der Königsteiner Vereinbarung vom 30. August 1950 geregelt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GO BR vertreten die nach § 5 GO BR gewählten zwei Vizepräsidenten den Präsidenten des Bundesrates u.a. im Falle seiner Verhinderung nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Auch diese Vertretungsregelung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz enthält zwar keine Bestimmung dazu, wer den Bundespräsidenten vertritt, wenn auch der Bundesratspräsident an der Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten nach Art. 57 GG gehindert ist. Insoweit hat sich jedoch eine langjährige und überwiegend als verfassungsrechtskonform anerkannte Verfassungspraxis entwickelt. Demnach werden die Befugnisse des Bundespräsidenten im in Rede stehenden Vertretungsfall verfassungsgewohnheitsrechtlich durch den Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates wahrgenommen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 67; Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Januar 2009, Bd. IV, Art. 57 Rn. 25; Fink, in: von Mangoldt/Klein/Stark, Bonner Grundgesetz, Bd. II, 4. Aufl. 2000, Art. 57 Rn. 26; Fritz, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juni 2009, Bd. 6, Art. 57 Rn. 14; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 10. Aufl. 2009, Art. 57 Rn. 2; Hemmrich, in: von Münch, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 57 Rn. 5. Im gegebenen Zusammenhang hat der damalige Präsident des Bundesrates nach den Auskünften des Direktors des Bundesrates vom 23. Februar 2005 und der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2005 in der Zeit vom 10. bis 12. September 2003 amtliche Verpflichtungen im Inland wahrgenommen; vom 14. bis 18. September 2003 befand er sich von Amts wegen im Ausland. Seine Verhinderung hatte er bereits vorab dem Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates und - der Staatspraxis entsprechend - dem Bundespräsidenten mitgeteilt. Dieser hatte dagegen weder Einwände erhoben noch sich (nunmehr) die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorbehalten. Eine missbräuchliche Entziehung der Verpflichtung aus Art. 57 GG liegt nicht vor. Dass es sich bei der Verhinderung des Bundesratspräsidenten um einen deutlichen Ausnahmefall handelte, macht die vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt eingeholte Auskunft des Direktors des Bundesrates vom 11. September 2006 deutlich. Nach ihr hat es in der Zeit von Juni 1996 bis August 2006 lediglich zwölf derartige Verhinderungsfälle gegeben. Für sie ist davon auszugehen, dass der Präsident des Bundesrates seine Pflicht aus Art. 57 GG mit seinen weiteren amtsbedingten Verpflichtungen abgewogen hat. Erachtet daher der Bundesratspräsident aus - wie auch hier - wohlerwogenen Gründen die Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten im Einzelfall als für ihn nachrangig, ist die Annahme eines sich missbräuchlichen Entziehens der Verpflichtung aus Art. 57 GG nicht gerechtfertigt. Aufgrund der vorherigen Anzeige beim Bundespräsidenten erhält und erhielt dieser hier die Gelegenheit, sich gegebenenfalls die Wahrnehmung bestimmter Befugnisse oder Amtsgeschäfte vorzubehalten, falls er mit einer Wahrnehmung durch den (Ersten) Vizepräsidenten des Bundesrates nicht einverstanden ist / gewesen wäre. Auf diese Weise besteht die Gefahr "grundloser" Delegation der Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten nicht. Im vorliegenden Fall hat der Bundespräsident keinerlei Vorbehalte geäußert. Dass die Ausfertigung durch den Vizepräsidenten des Bundesrates im Nachhinein sogar ausdrücklich gebilligt wurde, geht aus der Auskunft des Bundespräsidialamtes vom 29. August 2006 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hervor. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 69.
(2)Eine formelle Verfassungswidrigkeit des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 lässt sich ferner nicht daraus herleiten, dass die verkündete Fassung des Gesetzes die Vizepräsidenteneigenschaft des Regierenden Bürgermeisters von Berlin Wowereit als Unterzeichner nicht ausweist, vielmehr die Unterzeichnung mit der Formel "Für den Bundespräsidenten" eingeleitet und mit dem weiteren Zusatz "Der Präsident des Bundesrates" versehen worden ist (BGBl. I 2003, S. 1806). Jener Zusatz ist indes verfassungsrechtlich unbeachtlich. Denn die Bezeichnung als "Präsident des Bundesrates" stellte das tatsächliche Vertretungsverhältnis nicht in Frage. Entscheidend ist, dass erkennbar für den Bundespräsidenten gehandelt wurde, und auch kein Zweifel darüber besteht, wer die Handlung vorgenommen und damit als Vertreter verantwortet hat. Ein Irrtum über die (wahre) Funktion des Unterzeichners konnte daher nicht ernstlich hervorgerufen werden, so dass der Akt der Ausfertigung und Verkündung wirksam erfolgt ist. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 74; VG Hannover, Urteil vom 16. November 2006 - 2 A 50/04 -, juris Rn. 16; VG Magdeburg, Urteil vom 6. September 2005 - 5 A 60/05 -, juris Rn. 15.
(3)Durchgreifender Anhalt für eine materielle Verfassungswidrigkeit des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 besteht nicht. Die in Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 geregelte Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes zum
  1. September 2003 hatte - vom Anwendungsfall des Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 abgesehen - zur Folge, dass von diesem Zeitpunkt an auf der Grundlage jenes Gesetzes keinerlei Leistungen mehr gewährt werden konnten. Diese Regelung ist - für sich genommen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie greift insbesondere nicht in schon bestehende Rechte ein, verstößt namentlich nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Denn die Gewährung einer Sonderzuwendung gehört weder zum strikt zu beachtenden Kernbestand der Strukturprinzipien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums noch zu den sonstigen - zu berücksichtigenden - hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61 , und juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom
  3. Januar 2009 - 5 LA 332/07 -, juris Rn. 4; Vogelgesang, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts, insbesondere bezüglich der Kürzungen im Besoldungs- und Versorgungsbereich, ZTR 2007, 11
(13). Es fehlt insoweit an der Möglichkeit, die Sonderzuwendung jenen Strukturprinzipien zuzuordnen, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Vgl. zu dieser Definition der "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332
(343), und juris Rn.
  1. Denn die Beamten erhielten erst nach 1949 eine besondere, in der Weihnachtszeit gezahlte Leistung aufgrund von Landesgesetzen, die insoweit den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst folgten. Vgl. zur historischen Entwicklung der Sonderzuwendung Massner, in: Schwegmann/ Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: Februar 2009, Bd. II, § 67 BBesG Rn. 2 ff.; Kammradt, Aus Weihnachtsgeld mach Sonderzahlung, PersR 2004,
  2. Dabei wurde zunächst ein Festbetrag ohne Differenzierung nach der Höhe der Bezüge gewährt. In Nordrhein-Westfalen führte das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und der Disziplinarordnung vom
  3. April 1962 in § 91c (später § 89) Landesbeamtengesetz erstmals eine gesetzliche Regelung ein, nach der Beamte und Versorgungsberechtigte eine Weihnachtszuwendung erhielten (GV NRW S. 187). Die Höhe der Weihnachtszuwendung wurde durch Rechtsverordnung vom
  4. November 1962 auf 100,- DM für Verheiratete und 80,- DM für Ledige, Verwitwete und Geschiedene festgesetzt (GV NRW S. 569). Ab 1964 wurde anstelle eines einheitlichen Festbetrages ein Prozentsatz der monatlichen Bezüge als Weihnachtszuwendung gewährt. Die Zuwendung belief sich zunächst auf 33,33 v.H. der Bezüge im Monat Dezember (GV NRW S. 341) und wurde in der Folgezeit schrittweise bis zu 100 v.H. der Bezüge im Monat Dezember im Jahr 1973 erhöht (GV NW S. 480). Der Geltungsbereich des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes, das zu diesem Zeitpunkt ebenfalls einen Grundbetrag von 100 v.H. der Dezemberbezüge gewährte, wurde durch Artikel VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (
  5. BesVNG) vom
  6. Mai 1975 ( BGBl I S. 1173 ) auf die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Dienstherrn erstreckt. Im Jahr 1994 wurde die Sonderzuwendung durch Art. 4 BBVAnpG 1994 ( BGBl I S. 2229 ) auf der Höhe des Betrages für das Jahr 1993 eingefroren. Seit 1995 wurde die Sonderzuwendung durch die Einführung des Bemessungsfaktors in § 13 Abs. 1 SoZuwG auf diesem Stand gehalten. Die Sonderzuwendung sank fortan im Verhältnis zur Höhe der monatlichen Bezüge der Beamten kontinuierlich ab. Im Jahr 2003 belief sich das "Weihnachtsgeld" bei weiterer Anwendung der Bundesregelung auf 84,29 v.H. der einschlägigen Dezemberbezüge. So BVerfG, Beschluss vom
  7. September 2007 - 2 BvL 5/05 -, ZBR 2008, 42
(44), und juris Rn.
  1. Nach alledem hat der Beamte oder Richter auf die Sonderzuwendung keinen verfassungsrechtlich gestützten Anspruch, auch dann nicht, wenn sie bislang gewährt worden ist. Die Sonderzuwendung kann vielmehr jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden. Demzufolge gibt es auch keinen Anspruch auf Gewährung des "Weihnachtsgeldes" in einer bestimmten Höhe. Wenn schon die Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes - isoliert - nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, dann gilt dies erst recht für die ebenfalls mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 erfolgte Öffnungsklausel (Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/3004 i.V.m. § 67 BBesG), wodurch Bund und Ländern die Möglichkeit zur Gewährung von Sonderzahlungen eingeräumt worden ist. Denn durch diese Öffnungsklausel kann eine weitere Absenkung als die - bundesrechtlich geregelte - gänzliche Aufhebung der bisherigen Sonderzuwendung nicht erfolgen; im Gegenteil, sie bietet zumindest die Möglichkeit einer Verbesserung der Situation nach der Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes, indem den Beamten und Richtern - nunmehr auf der Grundlage eines neuen (Landes-) Gesetzes - eine ihrer bisherigen Sonderzuwendung entsprechende Leistung (ganz oder zum Teil) wieder gewährt wird: Letzteres ist hinsichtlich der Sonderzahlung geschehen. Ein Anspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung in Höhe von insgesamt 84,29 v.H. der für den Monat Dezember 2003 maßgebenden Bezüge lässt sich auch nicht - wie von dem Kläger geltend gemacht - unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Besoldungsleistungen (auch ergänzender Art) überhaupt - neben dem Alimentationsgrundsatz - auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützt werden können, bedarf hier keiner Klärung. Ein solcher Anspruch käme jedenfalls nur in Betracht, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen ließen, weil seine Nichterfüllung der Fürsorgepflicht grob widersprechen würde und deswegen diese in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 1999 - 2 C 29.98 -, ZBR 2000, 46 , und juris (Rn. 21 f); Senatsurteile vom 5 März 2009 - 1 A 1890/07 -, juris Rn. 78, und vom
  3. Mai 2006 - 1 A 3706/04 -, NVwZ-RR 2006, 800
(801), und juris Rn. 43 f. Daran wäre allenfalls zu denken, wenn die Zahlung der Sonderzuwendung (als etwaige Fürsorgeleistung) in der beantragten Höhe das einzig geeignete und notwendige Mittel wäre, um den der Kläger amtsangemessen zu alimentieren. Das ist jedoch nicht der Fall. Der etwaigen Unteralimentation könnte der Besoldungsgesetzgeber vielmehr jederzeit selbst auf vielfältige Weise begegnen, und zwar nicht nur durch Gewährung einer Sonderzuwendung in Höhe von 84,29 v.H. der für den Monat Dezember 2003 maßgebenden Bezüge. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch die bundesrechtliche Öffnungsklausel (Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 i.V.m. § 67 BBesG) liegt schon mangels Regelung der den Bundes- und Landesbeamten konkret zustehenden Sonderzahlungen nicht vor. Vgl. VG Hannover, Urteil 16. November 2006 - 2 A 50/04 -, NVwZ-RR 2008, 124
(126)und juris Rn. 22. bb) Das Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist ebenfalls verfassungsmäßig. Dem beklagten Land stand die Gesetzgebungskompetenz für seinen Erlass zu
(1); es verstößt nicht gegen Art. 71 Abs. 3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und es ist rechtzeitig zum 1. Dezember 2003 in Kraft getreten
(2); es verstößt ferner weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot
(3)noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
(4), und es verletzt - für sich genommen - nicht Art. 33 Abs. 5 GG
(5). Schließlich ist auch kein sonstiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften festzustellen
(6).
(1)Die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, gehörte - abgesehen vom Fall des Art. 73 Nr. 8 GG - nach Art. 74a Abs. 1 GG in der Fassung vom
  1. Juli 2002 (und bis zum
  2. August 2006 geltenden Fassung) und damit im Jahr 2003 maßgebenden Fassung zur konkurrierenden Gesetzgebung. Die Länder hatten also die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hatte, Art. 72 Abs. 1 GG a.F. Durch den Erlass des Sonderzuwendungsgesetzes hatte der Bund von seiner Befugnis, eine Regelung über die Besoldung der (Landes-)Beamten und (Landes-)Richter betreffend die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu treffen, zunächst abschließend Gebrauch gemacht. Mit der Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 und der durch Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 eingeführten Neuregelung des § 67 BBesG zum
  3. September 2003 (Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG 2003/2004) hat der Bund den Ländern die Kompetenz verschafft, künftig in eigener Zuständigkeit über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung zu entscheiden. Mit dem Erlass der genannten Bestimmungen des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes hat der Bund den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Einschätzung der Erforderlichkeit der bundesgesetzlichen Regelung (Art. 72 Abs. 2 GG a.F.) fehlerfrei genutzt. Der Bund hat sich hinsichtlich des Urlaubsgeldes und der jährlichen Sonderzuwendung auf Veranlassung des Bundesrates von der einheitlichen Regelung eines Teilbereichs der Besoldung zurückgezogen. Damit sollten den unterschiedlich finanzstarken und mit hohen Personalausgaben belasteten Ländern Handlungsspielräume eröffnet werden. Zur Entstehungsgeschichte siehe die Darstellung bei Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: Februar 2009, Bd. II, § 68a Rn. 2c ff; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Öffnungsklausel siehe Hebeler, Beamtenbesoldung und Haushaltszwänge, RiA 2003, 157 (161 f.). Der Grundsatz der einheitlichen Regelung der Besoldung der Beamten und Richter im Hinblick auf die Maßstäbe des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. wurde schon dadurch nicht in Frage gestellt, dass der allergrößte Teil der Besoldung zum damaligen Zeitpunkt nach wie vor durch den Bund geregelt wurde. Vgl. OVG NRW, Urteile vom
  4. Januar 2008 - 21 A 4240/05 -,juris Rn. 37 ff., und vom
  5. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, NWVBl. 2007, 474 , und juris Rn. 24 ff.; siehe auch Kammradt, Aus Weihnachtsgeld mach Sonderzahlung, PersR 2004, 447
(449).
(2)Das Sonderzahlungsgesetz NRW vom
  1. November 2003, welches am
  2. November 2003 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen verkündet wurde (GV NRW S. 696), verstößt hinsichtlich seines Inkrafttretens nicht gegen Art. 71 Abs. 3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Zwar treten Gesetze und Rechtsverordnungen nach dieser Vorschrift mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft; das gilt jedoch ausdrücklich nur dann, wenn nichts anderes bestimmt ist. Das ist hier der Fall: Gemäß Art. VIII Abs. 1 des Gesetzes trat es ausdrücklich bereits am
  3. November 2003 in Kraft. Das wird nicht durchgreifend dadurch in Frage gestellt, dass dieser Tag ein Sonntag war. Es gibt keine (Verfassungs-)Norm, die das Inkrafttreten eines Gesetzes an einem Sonntag hindert. Damit entfiel eine (entscheidende) Voraussetzung für die weitere Anwendung des Sonderzuwendungsgesetzes entsprechend der hierfür in Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 enthaltenen Regel. Diese hätte gegriffen, wenn in Nordrhein-Westfalen bis spätestens zum
  4. Dezember 2003 eine landesrechtliche Regelung zur Gewährung einer Sonderzahlung nicht in Kraft getreten wäre. Denn gemäß § 10 SoZuwG waren für die Gewährung und Bemessung der Zuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz des Bundes die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag
  5. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend (s.a. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SoZuwG); dementsprechend war die Zuwendung nach § 11 SoZuwG mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen. War aber nach allem das Sonderzahlungsgesetz einen Tag vor dem im Sonderzuwendungsgesetz des Bundes vorgesehen gewesenen Stichtag in Kraft getreten, konnte es einen Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung nicht mehr geben. Ein - wirksames - Inkrafttreten des Sonderzahlungsgesetzes Nordrhein-Westfalen war hier im Übrigen auch nicht wegen etwaiger materieller Verfassungswidrigkeit ausgeschlossen. Die entsprechende Prüfung ergibt nämlich keinen positiven Befund, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist.
(3)In materieller Hinsicht verstößt das Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG, namentlich nicht gegen das aus dem Vertrauensschutzgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot. Das Gesetz hat keine echte Rückwirkung, denn es regelt nichts für einen Zeitpunkt vor seinem Inkrafttreten (keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Es greift deswegen auch nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende, abgeschlossene Tatbestände ein. Somit kommt allenfalls eine - indes im Ergebnis nicht vorliegende - sog. unechte Rückwirkung in Betracht, welche eine bloß tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche wäre verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Einschränkungen könnten sich im Einzelfall aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben, an denen es hier aber fehlt. Gegen eine tatbestandliche Rückanknüpfung spricht im Einzelnen: Ein "Anwartschaftsrecht" auf Gewährung der Sonderzuwendung in der bisherigen Höhe bestand nicht, allenfalls die (rechtlich nicht geschützte) bloß tatsächliche Aussicht auf deren Zahlung. Denn die Gewährung der Sonderzuwendung stand gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SoZuwG unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Berechtigten mindestens bis zum
  1. März des Folgejahres in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verblieben. Vor Erreichen dieses Datums konnte daher eine rechtlich schützenswerte Position nicht entstehen. Dementsprechend konnte das sog. "Weihnachtsgeld" auch nicht in monatlichen Tranchen erdient werden. Das folgt zusätzlich zu dem schon erwähnten Vorbehalt aus dem Umstand, dass der Berechtigte am
  2. Dezember des betreffenden Jahres noch in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehen musste (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SoZuwG). Zudem waren die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag
  3. Dezember maßgeblich für die Gewährung und Bemessung der Zuwendung (§ 10 SoZuwG). Vgl. OVG NRW, Urteil vom
  4. Januar 2008 - 21 A 4240/05 -, juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  5. Oktober 2008 - 4 S 725/06 -, juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  6. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 175; VG Magdeburg, Urteil vom
  7. September 2005 - 5 A 60/05 -, juris Rn.
  8. Gegen ein "Erdienen" der Sonderzuwendung in monatlichen Raten spricht weiter die ehemalige Regelung in § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SoZuwG: Demnach verminderte sich der Grundbetrag für jeden Monat, in welchem dem Beamten bzw. Richter keine Bezüge zugestanden haben, um ein Zwölftel. Der Verwendung des Wortes "vermindern" lässt sich entnehmen, dass der Grundbetrag nicht bereits zu Beginn des Jahres entstand und sich für jeden geleisteten Dienstmonat erhöhte, sondern dass Entstehungszeitpunkt vielmehr der
  9. Dezember eines Jahres war und eine nachträgliche Reduzierung erfolgte, wenn nicht während der vollen zwölf Monate Dienst geleistet wurde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  10. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42
(44), und juris Rn.
  1. Nichts anderes ergibt sich insoweit aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  2. November
  3. In diesem zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 SoZuwG ergangenen Urteil hat das Gericht entschieden, dass die jährliche Sonderzuwendung einem vor dem
  4. März des Folgejahres aus dem - nationalen - öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Beamten wegen des europarechtlichen Prinzips der Freizügigkeit auch dann zusteht, wenn er in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft getreten ist. BVerwG, Urteil vom
  5. November 2005 - 2 C 9.05 -, ZBR 2006, 95 und juris. Der Entscheidung lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass das sog. "Weihnachtsgeld" über die Monate eines Jahres stückweise erdient und dementsprechend von Monat zu Monat anwachsen würde. Diese Frage war nicht Gegenstand des Verfahrens. Abschließend ist in obigem Zusammenhang zu bedenken, dass die auf den Vorschriften des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes beruhende Erwartung eines Anspruchs bereits mit Aufhebung dieses Gesetzes zum
  6. September 2003 keine Grundlage mehr hatte, so dass das Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen eine bestehende Rechtsposition nicht veränderte. Selbst wenn man von einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ausginge, wäre der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Ein Beamter bzw. Richter darf schon grundsätzlich nicht auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225
(242), und juris Rn. 49 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom
  1. Januar 2008 - 21 A 4240/05 -, juris Rn. 50; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  2. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 177; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  3. Januar 2007 - 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255
(257), und juris Rn.
  1. Im Besonderen ist hier zu berücksichtigen, dass einem etwaigen Vertrauen auf (weitere) Gewährung des sog. "Weihnachtsgeldes" nach dem Sonderzuwendungsgesetz, wenn nicht schon mit dem im Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf des Landes Berlin zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  2. November 2002 (BR-Drucks. 819/02), so doch spätestens mit den Beschlüssen des Bundestages vom
  3. Juli 2003 und des Bundesrats vom
  4. Juli 2003 über das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 die Grundlage entzogen war. BT-Plenarprotokoll 15/57 ( BT-Drucks. 15/1186 , 15/1223 und 15/1347); BR-Plenarprotokoll 790, S. 237 ( BR-Drucks. 454/03 ); siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  5. Januar 2007 - 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255
(257), und juris Rn.
  1. Dass das Land Nordrhein-Westfalen von der Öffnungsklausel Gebrauch machen würde, geht zudem aus dem Schreiben des Ministerpräsidenten des Landes vom
  2. Juli 2003 an alle Beamten und Richter hervor. Bereits ein halbes Jahr zuvor, nämlich im Dezember 2002, hatte der nordrheinwestfälische Finanzminister angekündigt, das Land wolle die Personalkosten im kommenden Jahr um 280 Millionen Euro verringern, wobei auch Kürzungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld denkbar seien. Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom
  3. Dezember 2002, S. 15, zitiert nach BVerfG, Beschluss vom
  4. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42
(45), und juris Rn.
  1. Hiernach konnte ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der ungeminderten Sonderzuwendung nicht entstehen. A.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom
  2. März 2005 - 26 K 2609/04 -, juris; dagegen siehe BVerfG, Beschluss vom
  3. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42 , und juris.
(4)Das Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit unerheblich ist zum einen, dass den Beamten und Richtern im Gegensatz zu den tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen das sog. "Weihnachtsgeld" gekürzt wurde, und zum anderen der Umstand, dass in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Kürzungen der Sonderzuwendung bzw. gar keine Kürzung - so bei den Beamten und Richtern des Bundes im Jahr 2003 - vorgenommen wurden. Einen Überblick über die einzelnen Regelungen in Bund und Ländern geben Meier, Die Sonderzahlungsgesetze in Bund und Ländern, ZBR 2005, 408 (414 ff.), und Kammradt, Aus Weihnachtsgeld mach Sonderzahlung, PersR 2004, 447
(448). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung sich nicht finden lässt, so dass die Bestimmung als objektiv willkürlich oder unverhältnismäßig bewertet werden muss. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  1. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, NJW 2009, 48 (49 f), und juris Rn. 56, m.w.N., ständ. Rspr. (a) In der Kürzung des "Weihnachtsgeldes" liegt gegenüber den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG keine gleichheitswidrige Schlechterstellung der Beamten und Richter. Es gibt keine verfassungsrechtlich vorgegebene Verpflichtung, Beamte und Richter einerseits sowie die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst andererseits hinsichtlich ihrer Besoldung bzw. ihres Gehalts uneingeschränkt identisch zu behandeln. Denn das Recht der Beamten und das der Arbeitnehmer unterscheiden sich schon im Grundsätzlichen: Das Beamtenverhältnis wird durch Gesetz, hingegen werden die Beziehungen des Dienstherrn zu seinen Arbeitnehmern durch Vertrag geregelt, wobei die Vergütungen von den Tarifparteien ausgehandelt werden. Anders als der Beamte kann der Angestellte - von einschlägigen Schutzvorschriften abgesehen - grundsätzlich jederzeit entlassen werden. Er hat auch keinen Anspruch auf lebenslange Alimentation, sondern (lediglich) auf vertragsgemäße Entlohnung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, DVBl. 2007, 1435
(1440), und juris Rn. 70; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  1. Oktober 2008 - 4 S 725/06 -, juris Rn.
  2. (b) Die uneinheitliche Bemessung der Sonderzahlungen in den verschiedenen Bundesländern sowie im Vergleich zwischen dem Bund und den Ländern verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil dies gerade eine Folge des Bundesstaatsprinzips ist. Die den Ländern eröffnete Möglichkeit zum Erlass eigenständiger Regelungen impliziert zwangsläufig die Befugnis, ungleiche - und damit regional verschiedene - Regelungen zu treffen; ansonsten wäre eine Länderzuständigkeit sinnlos. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  3. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282
(309), und juris Rn. 62, und vom 26. Januar 1961 - 2 BvR 69/92 -, BVerfGE 17, 319
(331); VerfGH Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 - 212/03 -, ZBR 2004, 275
(276), und juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  1. Oktober 2008 - 4 S 725/06 -, juris Rn. 25; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  2. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 88; VG Oldenburg, Urteil vom
  3. Februar 2006 - 6 A 1193/04 -, juris Rn. 16; VG Hannover, Urteil vom
  4. November 2006 - 2 A 50/04 -, NVwZ-RR 2008, 124
(125), und juris Rn. 21; Kenntner, Beeinflusst das örtliche Kostenniveau die Höhe der angemessenen Alimentation? - Anmerkungen zur Ortszulagen-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -, ZBR 2007, 230
(231); Kammradt, Aus Weihnachtsgeld mach Sonderzahlung, PersR 2004, 447
(449). Dass der Landesgesetzgeber mit dem Sonderzahlungsgesetz gegen die ihm obliegende verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten in ihrer Bedeutung als Kompetenzausübungsschranke verstoßen hätte, ist nicht anzunehmen. Denn bei - wie hier - bloß mittelbaren Auswirkungen einer kompetenzgemäßen Regelung eines Landes auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung wären solche nur im Falle eines offenbaren Missbrauchs des Gesetzgebungsrechts durch das Land erheblich, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225
(243), und juris Rn. 53 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  1. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 89, wofür es vorliegend - auch im Fall der Verfassungswidrigkeit der Gesamtalimentation - keine Anhaltspunkte gibt. Im Übrigen würde eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des Sonderzahlungsgesetzes des Landes führen, da der Gesetzgeber (in den Grenzen seines jeweiligen Kompetenzbereichs) einen Gleichheitsverstoß auf vielfältige Weise beseitigen könnte. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  2. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121
(148), und juris Rn. 80, und vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 u.a. -, BVerfGE 87, 153 (177 ff.), und juris Rn. 88 ff. m.w.N.; Papier, Rechtsfolgen von Normenkontrollen - Aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts -, EuGRZ 2006, 530 (531 f.).
(5)Das Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist nicht etwa wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG (Alimentationsgrundsatz) nichtig. Wie bereits erwähnt, führt eine verfassungswidrig zu niedrige Gesamtalimentation nicht zur isolierten Unanwendbarkeit eines einzelnen, die Alimentation neben anderen Bestimmungen mitprägenden Gesetzes; ferner gehört die Gewährung einer Sonderzuwendung oder Sonderzahlung selbst nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (1. b) aa)
(3)). Wenn danach schon die Abschaffung der Sonderzuwendung - für sich allein betrachtet - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, so gilt dies erst recht hinsichtlich der bloßen Reduzierung der Sonderzahlung für das Jahr 2003.
(6)Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch lässt sich schließlich nicht aus sonstigen, vom Kläger geltend gemachten Rechtsverstößen herleiten. Unbeachtlich ist insoweit namentlich die gerügte Weisung des Landesfinanzministers vom
  1. November 2003, durch die das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen noch vor der Verabschiedung des Sonderzahlungsgesetzes im Landtag angewiesen wurde, die Dezemberbezüge bereits im Vorgriff auf die zu erwartende künftige Rechtslage auszuzahlen. Die Weisung erfolgte schon nicht gesetzeswidrig, denn sie verstieß nicht gegen die Vorschriften des Sonderzuwendungsgesetzes. Dieses war zum hier fraglichen Zeitpunkt im November 2003 nicht mehr in Kraft und konnte daher keine Rechtswirkungen mehr zeitigen: Gemäß Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG 2003/2004 wurde die Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes bereits am Tag nach der Gesetzesverkündung wirksam, somit am
  2. September
  3. Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 sieht kein Fortgelten, sondern lediglich eine Weiteranwendung des Sonderzuwendungsgesetzes für den Fall vor, dass keine bundes- oder landesgesetzlichen neuen Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen in Kraft treten. Es handelt sich hierbei um einen Anwendungsfall des Sonderzuwendungsgesetzes, der auflösend bedingt ist durch das Inkrafttreten eines entsprechenden Bundes- oder (hier) Landesgesetzes. Für den Monat November 2003 hatte diese Möglichkeit der Weiteranwendung jedoch keine Bedeutung, da nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 SoZuwG vor dem
  4. Dezember 2003 kein Anspruch auf Gewährung einer Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz bestand und ein solcher ab dem
  5. Dezember 2003 nur im Falle des - hier nicht erfolgten - Untätigbleibens des Landesgesetzgebers entstanden wäre. Schon deswegen war die Weisung vom
  6. November 2003 auch nicht geeignet, subjektive Rechte des Klägers zu verletzen. Die Weisung diente vielmehr vor allem der verwaltungspraktikablen Abwicklung einer sich abzeichnenden Änderung der Rechtslage. Auf diese Weise sollte insbesondere vermieden werden, nach Inkrafttreten des Sonderzahlungsgesetzes Rückforderungen aussprechen bzw. Verrechnungen mit der nächsten Zahlung der Bezüge vornehmen zu müssen. Im Ergebnis erfolgte letztlich die Zahlung zum
  7. Dezember 2003 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen Recht, so dass insoweit auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG vorliegt. Zudem erfolgte die Auszahlung aufgrund der genannten Weisung zunächst unter Vorbehalt. Damit hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass gegebenenfalls andere Beträge zu zahlen sind, falls die zum damaligen Zeitpunkt geplante Fassung des Sonderzahlungsgesetzes doch nicht vom nordrheinwestfälischen Landtag beschlossen werden sollte. Den Beamten und Richtern mussten die Dezemberbezüge nicht schon im Monat November ausgezahlt werden. Gemäß § 3 Abs. 5 BBesG in der bis zum
  8. Februar 2009 geltenden Fassung werden die Bezüge monatlich im Voraus gezahlt. Das bedeutet, dass sie für die Berechtigten am
  9. des Monats verfügbar sein müssen, vgl. Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Stand: Juni 2009, Bd. III, K, § 3 BBesG Rn. 32, hier somit am
  10. Dezember
  11. Dass die Bezüge faktisch bereits am letzten Werktag vor dem Tag ihrer Fälligkeit überwiesen werden, dient lediglich dem Zweck sicherzustellen, dass die Berechtigten am Monatsersten auch wirklich über ihre Bezüge verfügen können. Diese Bewertungen der in Rede stehenden Weisung des Landesfinanzministers werden durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  12. Juli 1972 nicht in Frage gestellt: Im dortigen Verfahren ging es um die Verkündung eines Gesetzes bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verfassungsänderung, auf die das streitige Gesetz sich stützte, noch nicht in Kraft getreten war. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  13. Juli 1972 - 2 BvF 1/71 -, BVerfGE 34, 9
(21). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie oben aufgezeigt, lag die Gesetzgebungskompetenz des Landes zum Erlass des Sonderzahlungsgesetzes bereits ab dem
  1. September 2003 - dem Tag des Inkrafttretens der entsprechenden Vorschriften des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 - bei den Ländern. Aus alledem, namentlich aus der fehlenden Nichtigkeit der in Rede stehenden bundes- und landesrechtlichen Einzelnormen folgt, dass das Sonderzuwendungsgesetz des Bundes im Jahr 2003 für den Kläger nicht weiter anzuwenden war, so dass die Leistungsklage nicht erfolgreich durchgreift.
  2. Die Feststellungsklage ist zulässig; ihrer Begründetheit stehen - abgesehen von der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Vorlagegegenstandes - keine weiteren Hinderungsgründe entgegen. a) Die Feststellungsklage ist statthaft. Dem steht nicht die grundsätzliche Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 BBesG) und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten und Richtern auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klage auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 (27 f.), und juris Rn.
  4. Die auf einer sog. Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts beruhende Ausnahme - vgl. BVerfG, Beschluss vom
  5. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 , und juris - liegt hier nicht vor. Das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG auch vor Erhebung der Feststellungsklage erforderliche (seinerzeit nicht durch landesrechtliche Sonderregelung ausgeschlossen gewesene) Vorverfahren ist durchgeführt worden. Der Kläger hat bereits im Verwaltungsverfahren nicht bloß die Gewährung einer Sonderzuwendung in der bisherigen Höhe begehrt, sondern in diesem Zusammenhang die Thematik der insgesamt zu niedrigen Alimentation hinreichend aufgeworfen. Das hat auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung erkannt; es hat dementsprechend im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht verletzt sei. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Begehren, welches sich unmittelbar auf die Auszahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung richtet, (in der Regel) zugleich das Verlangen nach einer Feststellung umfasst, dass das Nettoeinkommen verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom
  6. April 2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308
(312), und juris Rn. 18, und vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, ZBR 1997, 16
(17), und juris Rn. 19 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom
  1. März 2009 - 5 LA 239/07 -, juris Rn. 19 und
  2. Dies übersieht das VG Saarlouis, Urteil vom
  3. Oktober 2007 - 3 K 351/07 -, juris Rn.
  4. Ob es sich bei der erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren ausdrücklich (hilfsweise) erhobenen Feststellungsklage um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO handelt, so etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  5. Februar 2009 - 1 L 101/08 -, juris Rn. 49; siehe ferner VG Lüneburg, Urteil vom
  6. April 2009 - 1 A 300/05 -, juris Rn. 23, mit der - für das Recht in Nordrhein-Westfalen nicht zutreffenden - Begründung, dass beim Übergang von der im dortigen Verfahren ebenfalls ursprünglich erhobenen Leistungsklage auf die Feststellungsklage nach niedersächsischem Landesrecht der Klagegegner wechselte (vormals Landesamt, jetzt Land Niedersachsen), kann dahingestellt bleiben. Gegen das Vorliegen einer Klageänderung spricht zum einen der Umstand, dass nach nordrheinwestfälischem Recht der Klagegegner nicht gewechselt werden musste; zum anderen dürfte es sich hier noch um eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO handeln. Vgl. für den Übergang von einer allgemeinen Leistungsklage zur Feststellungsklage Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung,
  7. Aufl. 2007, § 91 Rn. 9 m.w.N. Jedenfalls hält der Senat selbst bei Annahme einer Klageänderung auch die Entscheidung über die Feststellungsklage im vorliegenden Verfahren für sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, so dass es auf die fehlende Einwilligung des Beklagten in eine solche Änderung nicht ankommt. Denn der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe, da der Kläger - wie schon im Zusammenhang mit dem durchgeführten Vorverfahren ausgeführt - bereits im vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren angesichts der Kürzung der Sonderzuwendung die Verfassungsmäßigkeit seiner Alimentation in Frage gestellt hat, worauf das Landesamt für Besoldung und Versorgung in dem Widerspruchsbescheid eingegangen ist. Damit hat es zu erkennen gegeben, dass vorliegend - letztlich auch ausgelöst durch die Absenkung der Sonderzuwendung - die Alimentation insgesamt im Streit steht. Der Beklagte verhält sich widersprüchlich zu seinem eigenem Verhalten im Verwaltungsverfahren, wenn er nun im gerichtlichen (zweitinstanzlichen) Verfahren geltend macht, das dem Hilfsantrag zugrunde liegende Anliegen betreffe einen völlig neuen Streitstoff. Durch die Klärung der mit dem Hilfsantrag vorgelegten Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung im streitgegenständlichen Jahr wird zudem die endgültige Beilegung des Streites gefördert und ein weiterer, d.h. neuer Prozess vermieden. Der insoweit gegenteiligen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt - vgl. OVG Saarland, Beschluss vom
  8. März 2008 - 1 A 470/07 -, n.v.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  9. Februar 2009 - 1 L 101/08 -, juris Rn. 50 - kann nicht gefolgt werden, da der - im Berufungsverfahren gestellte - Hilfsantrag keinen neuen Streitstoff betrifft; auch die dortigen Kläger hatten - wie hier - bereits in der Vorinstanz bzw. im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ausdrücklich den Verstoß gegen das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Prinzip der amtsangemessenen Alimentation gerügt. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  10. Februar 2009 - 1 L 101/08 -, juris Rn.
  11. Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts, wonach sich die eigentliche Beurteilungsgrundlage wesentlich ändern würde, weil es für die Entscheidung über den Hauptantrag nicht entscheidungserheblich auf die Amtsangemessenheit der Alimentation des dortigen Klägers ankomme, berücksichtigt diesen Umstand nicht. Dieses - auf die Entscheidung über den Hauptantrag bezogene - formal richtige Argument geht deshalb fehl, weil es das - bereits zuvor sinngemäß geäußerte und damit streitgegenständliche - Feststellungsbegehren in keiner Weise in den Blick nimmt und statt dessen nur die formale Stellung entsprechender Anträge berücksichtigt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Kläger sein Feststellungsbegehren in der ersten Instanz ausdrücklich geltend macht; es genügt, wenn ein solches in seinem Vorbringen entsprechend enthalten ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  12. Oktober 2008 - 4 S 725/06 -, juris Rn.
  13. Auch insoweit gilt der bereits aufgezeigte Grundsatz, dass ein Klagebegehren, das sich unmittelbar auf die Verurteilung zur Auszahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung richtet, zugleich das Verlangen nach einer gerichtlichen Feststellung umfasst, dass das Nettoeinkommen verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom
  14. April 2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308
(312), und juris Rn. 18, und vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, ZBR 1997, 16
(17), und juris Rn. 19 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 LA 239/07 -, juris Rn. 19 und 27.
  1. b)Die Feststellungsklage betrifft den richtigen Gegner. Das beklagte Land ist im Hinblick auf den Streitgegenstand passivlegitimiert. Es konnte bereits im Jahr 2003 durch die Gewährung einer entsprechenden Sonderzahlung und/oder Änderung beihilferechtlicher Belastungen sicherstellen, dass die Alimentation insgesamt verfassungsmäßig ist. Seit der Föderalismusreform und der damit verbundenen Grundgesetzänderung, welche am 1. September 2006 wirksam geworden ist, ist es (nunmehr erst recht) Sache des Landesgesetzgebers, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation zu beseitigen. Der gemäß Art. 74a GG a.F. für die Besoldung und Versorgung aller Beamten zuständige Bundesgesetzgeber konnte rechtlich nicht gezwungen werden, durch Erhöhung der Bezüge verfassungsrechtlich relevante Alimentationslücken zu schließen, die das Land durch die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung und weitere Kürzungen im Beihilfebereich herbeigeführt hatte. Der Grundsatz der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung ist durch die Beseitigung des Art. 74a GG a.F. durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgehoben worden. Nach dem neu eingefügten Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG sind nunmehr ausschließlich die Länder für die Regelung der Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts zuständig. Damit liegt nun die Zuständigkeit für die Besoldung der Landesbeamten und -richter (einschließlich des Rechts der jährlichen Sonderzahlung) in der Hand der Landesgesetzgeber. Nur sie sind imstande, ein verfassungskonformes Alimentationsniveau aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es Sache der Landesgesetzgeber, dieses zu beheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 (28 f.), und juris Rn. 30 ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 9. September 2008 - 7 A 357/05 -, ,juris Rn. 34. Andernfalls, d.h. wenn das Land die von ihm verantworteten Alimentationskürzungen nicht rückgängig machen bzw. anderweitig kompensieren könnte, sondern insoweit auf den Bund verweisen würde, wäre kein effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet. Denn mit Blick auf die vom Land vorgenommene Absenkung der Sonderzuwendung, die den Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet, kann schon deswegen nicht gegen den Bund geklagt werden, weil dieser die Neuregelung nicht zu verantworten hat; er hat lediglich den kompetenzrechtlichen Rahmen dafür geschaffen, dass die Länder in eigener Zuständigkeit über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung entscheiden können.
  2. c)Der Kläger hat die geltend gemachte unzureichende Alimentation in dem betreffenden Haushaltsjahr 2003 und damit in jedem Fall rechtzeitig angemeldet. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist für die Frage nach der zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Kläger während des zweitinstanzlichen Verfahrens erstmals (hilfsweise) sein Feststellungsbegehren explizit artikuliert hat. Vielmehr ist insoweit der Zeitpunkt der Antragstellung beim Landesamt für Besoldung und Versorgung maßgebend (Dezember 2003): Seinerzeit hatte der Kläger bereits die Problematik der amtsangemessenen Alimentation insgesamt aufgeworfen. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg - vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 30. April 2009 - 1 A 300/05 -, juris Rn. 20 - überzeugt nicht. Das Gericht bewertet die vom Kläger des dortigen Verfahrens im Verwaltungsverfahren vorgetragene Begründung, durch die angekündigte Kürzung des sog. "Weihnachtsgeldes" werde das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verletzt, nicht als Geltendmachung einer generell verfassungswidrigen Unteralimentation. Indes wird diese vom Beamten oder Richter schon dadurch beanstandet, dass er eine Verletzung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation rügt oder - noch allgemeiner - eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Alimentation einfordert. Etwas anderes kann in diesem Zusammenhang (in aller Regel) gar nicht gemeint sein. Dementsprechend hatte der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sinngemäß seine unvollständige Alimentation gerügt. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der Kläger für einen möglichen Erfolg seiner Feststellungsklage nicht verpflichtet gewesen ist, die von ihm geltend gemachte Unteralimentation im Einzelnen (z.B. anhand von Berechnungen und Tabellen) darzulegen und zu beziffern. Abgesehen davon, dass dies angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität der Materie nahezu jeden Kläger überfordern dürfte, besteht auch keine entsprechende Rechtspflicht dazu. Vielmehr ist es Sache des Dienstherrn, die amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten. Das bedeutet, dass dieser sich ständig vergewissern muss, ob die Beamten und Richter noch ausreichend alimentiert sind. Mit seiner schlichten Feststellung im Widerspruchsbescheid, der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation sei nicht verletzt, hat der Beklagte übrigens selber nicht dargelegt, auf welche Fakten und Bewertungen er diese Schlussfolgerung stützt. Selbst der Besoldungsgesetzgeber hat für seine ähnliche Behauptung keine in der Sache nachvollziehbare Begründung geleistet. Er ist in der Gesetzesbegründung zum Sonderzahlungsgesetz vielmehr davon ausgegangen, dass die unterste Grenze der amtsangemessenen Alimentation bislang von der Rechtsprechung nicht näher konkretisiert worden ist, wobei er gleichwohl - als bloße ergebnishafte Einschätzung - meint, trotz der Absenkung der Sonderzuwendung läge die Besoldung in Nordrhein-Westfalen noch darüber (LT-Drucks. 13/4343, S. 17). Die insoweit fehlende Konkretisierung von den jeweiligen Klägern zu fordern, würde bedeuten, diesen die Erfüllung einer nicht erfüllbaren Forderungen abzuverlangen, da es - wie unter B. noch zu zeigen sein wird - keine exakt bestimmbare numerische Größe gibt, ab der die Verfassungswidrigkeit der Alimentation anzunehmen ist. Auch für das gerichtliche Verfahren genügt es, wenn der Kläger - wie hier erfolgt - lediglich die entscheidungserheblichen Tatsachen ohne konkrete Bezifferung angibt, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit der Alimentation ergeben soll. Im Übrigen obliegt es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes dem Gericht, die für die Prüfung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten; an die für eine Verfassungsbeschwerde geltenden, gegebenenfalls abweichenden Anforderungen kann insofern nicht angeknüpft werden. B. Verfassungswidrigkeit der Alimentation im Jahr 2003 Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der Netto-Alimentation des Klägers im Kalenderjahr 2003 überzeugt. Vgl. auch VG Arnsberg, Beschlüsse vom 14. März 2008 - 2 K 664/04 -, juris, und vom 27. Dezember 2007 - 2 K 480/06 -, juris, betreffend die Alimentation eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO. Siehe auch VG Braunschweig, Beschluss vom 9. September 2008 - 7 K 357/05 -, DVBl. 2009, 63 , und juris, zur Alimentation eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO im Jahr 2005 in Niedersachsen. Die den Vorlagegegenstand bildenden Normen, aus denen sich in der gebotenen Gesamtbetrachtung die Besoldung des Klägers im streitgegenständlichen Jahr ergibt, verstoßen gegen die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation der Beamten und der Richter. Bei dieser Alimentation handelt es sich um einen Teil des Kernbestandes der Strukturprinzipien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, die der Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern strikt - als Rahmen - zu beachten hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 , und juris; so auch Wolff, Der verfassungsrechtliche Rahmen des Alimentationsprinzips für Versorgungsabsenkungen - Zugleich Anmerkung zu dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2005 zur überschießenden Versorgungsanpassung - 2 BvR 1387/02 -, ZBR 2005, 361 . Hinsichtlich der in Art. 33 Abs. 5 GG nicht erwähnten, von ihm aber (bezüglich der hergebrachten Grundsätze des Richteramtsrechts) erfassten Richterschaft ist deren amtsangemessene Alimentation in einer Ausgestaltung gewährleistet, die der Eigentümlichkeit des richterlichen Amtes Rechnung trägt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u.a. -, BVerfGE 26, 141
(156), und juris Rn.
  1. Nachfolgend werden die für die Überzeugung des Senats maßgebenden Erwägungen unter Einbeziehung vor allem der einschlägigen Rechtsprechung, namentlich des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts sowie des Schrifttums näher dargelegt. Vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der gerichtlichen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen BVerfG, Beschluss vom
  2. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42
(43), und juris Rn. 11 m.w.N. Die jährliche Sonderzuwendung als solche ist - wie oben unter II. A. 1. b) aa)
(3)ins Einzelne gehend begründet - nicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums über Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
  1. Januar 2008 - 21 A 4240/05 -, juris Rn. 54 f. m.w.N.; ausführlich zur historischen Entwicklung der Sonderzuwendung BVerfG, Beschluss vom
  2. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42
(44), und juris Rn. 17 ff. Vorschriften über derartige Besoldungsteile können daher jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Gleichwohl dürfen Bestandteile der Besoldung wie die Sonderzahlung bei der Bestimmung dessen, was amtsangemessene Besoldung darstellt, nicht etwa wegen ihrer mangelnden verfassungsrechtlichen Verbürgung unberücksichtigt bleiben. Anders als vor Jahrzehnten stellen nämlich (zumindest) in den Jahren ab 1991 Sonderzahlungen keine "Draufgaben" auf die amtsangemessene Alimentation dar, vgl. zu diesen überholten Zuständen BVerfG, Beschluss vom
  1. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61 , und juris, sondern werden zu deren Gewährleistung als regelrechte Besoldung im engeren Sinne verstanden. Der Besoldungsgesetzgeber kann sich in diesem Zusammenhang hinsichtlich seiner Pflicht zur Gewährleistung amtsangemessener Bezüge auf von ihm oder von Dritten anderweitig zur Verfügung gestellte Mittel für die amtsangemessene Alimentation auch dann entlastend berufen, wenn seine oder die Leistungen des Dritten (z.B. Fürsorgeleistungen des Dienstherrn) ihrerseits nicht verfassungskräftig garantiert sind. Bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung ist deswegen auch die im Jahr 2003 erfolgte Kürzung der Sonderzahlung in den Blick zu nehmen. Streicht oder kürzt der Besoldungsgesetzgeber und/oder der fürsorgegebende Dienstherr kompetenzgemäß eine zur Besoldung im weiteren Sinne zählende Leistung, so muss gleichwohl sichergestellt sein, dass das dadurch verringerte Nettoeinkommen insgesamt noch ausreicht, um einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69
(79), und juris Rn. 32 f. Dementsprechend bezieht sich der Hilfsantrag des Klägers zu Recht nicht bloß auf die Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des sog. "Weihnachtsgeldes" - isoliert betrachtet -, sondern erfasst die dem Kläger im Jahr 2003 insgesamt gewährte Alimentation. Diese faktisch wie rechtlich bedeutsame Einbindung jeglicher Besoldungsbestandteile - einschließlich zur Besoldung im weiteren Sinne zählender Fürsorgeleistungen - in die erst in ihrer Gesamtheit relevante (Gesamt-)Alimentation übersehen einige Gerichte, u.a. das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, soweit sie sich auf die Feststellung beschränken, dass der Wegfall der Sonderzahlung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, weil die Einmalzahlung nicht von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums erfasst wird. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom
  1. September 2007 - 1 R 35/06 -, juris Rn. 54; VG Berlin, Beschluss vom
  2. Dezember 2003 - 7 A 386.03 -, ZBR 2004, 180 , und juris. Auch das VG Saarlouis, Urteil vom
  3. Oktober 2007 - 3 K 351/07 -, juris, nimmt die erforderliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation insgesamt nicht vor, obwohl im dortigen Verfahren ein entsprechender Feststellungsantrag gestellt worden ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt in einem ablehnenden Beschluss zur Berufungszulassung nicht zu dieser Frage, weil das Vorbringen des Klägers insoweit nicht den Darlegungsanforderungen im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genüge, Beschluss vom
  4. Oktober 2007 - 3 ZB 06.1908 -, juris Rn. 15 ff. Siehe auch VG Magdeburg, Urteil vom
  5. September 2005 - 5 A 60/05 -, juris Rn.
  6. Das Alimentationsprinzip zählt zum Kernbestand der Strukturprinzipien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Zum einen enthält es einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, zum anderen begründet es aber auch ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit - wie hier - deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte bzw. Richter muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse nach Nahrung, Kleidung und Unterkunft hinaus im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten nicht nur (leicht missverständlich) ein "Minimum an Lebenskomfort", sondern einen im Ergebnis (amts-)angemessenen Lebenskomfort ermöglicht. Hierzu gehören z.B. Ausstattung des Haushalts mit dem üblichen elektrischen Gerät einschließlich seiner Unterhaltung, Radio- und Fernsehgerät samt laufenden Kosten, Zeitungs- und Zeitschriftenbezug, Theaterbesuch und Besuch ähnlicher Veranstaltungen, Kraftwagen, Urlaubsreise, Bausparvertrag, Lebensversicherung und Krankenversicherung, Ausgaben für Fortbildung, soziale und politische Aktivitäten und vernünftige Freizeitbeschäftigung. Alimentation in der Wohlstandsgesellschaft bedeutet mehr als Unterhaltsgewährung in Zeiten, die für weite Kreise der Bürgerschaft durch Entbehrung und Knappheit gekennzeichnet waren, etwa in der Nachkriegszeit. Der Besoldungsgesetzgeber hat auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die Verantwortung des Amtes sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Es geht somit nicht um einen fest begrenzten (Mindest-)Standard, sondern um den dem Amt angemessenen Lebenskomfort. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  7. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1
(16), und juris Rn. 47, Entscheidung vom 14. Juni 1960 - 2 BvL 7/60 -, BVerfGE 11, 203
(210), und juris Rn. 23 f., Beschluss vom
  1. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 (314 f.), und juris Rn. 35 ff., Urteil vom
  2. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (287 f.), und juris Rn. 112 ff., und Beschluss vom
  3. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247
(269), und juris Rn. 70 ; Bamberger, Amtsangemessene Alimentation - Herausforderungen an den Rechtsbegriff im Verlauf der Jahre 2003 bis 2008 -, ZBR 2008, 361 ff.; Lindner, Das Alimentationsprinzip und seine offenen Flanken, ZBR 2007,
  1. Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Alimentation ist ein Maßstabsbegriff, der nicht statisch, sondern entsprechend den jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisieren ist. Die einfachgesetzliche Verpflichtung in § 14 Abs. 1 BBesG und § 70 Abs. 1 BeamtVG, die Bezüge der Beamten und Versorgungsempfänger durch eine Erhöhung oder auch eine Verminderung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen, stellt sich damit als Konkretisierung des Alimentationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG dar. Hiermit korrespondiert, dass der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- oder Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf die Bezüge vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  2. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258
(289), und juris Rn. 114, sowie Beschlüsse vom
  1. September 2007 - 2 BvR 2267/03 u.a. -, DVBl. 2007, 1435 (1436 f.), und juris Rn. 39 f. m.w.N., vom
  2. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256
(310), und juris Rn. 107 m.w.N., und vom
  1. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249 (265 f.), und juris Rn.
  2. Allerdings muss die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet bleiben und Widerspruch darf nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich bergen, denn nur dann kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247
(261), und juris Rn.
  1. Das Alimentationsprinzip ist dabei nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers; insoweit wird sein Entscheidungsspielraum eingeengt. Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  2. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258
(289), und juris Rn. 115 m.w.N. Entscheidend ist, dass das Alimentationsprinzip sogar - wie bereits hervorgehoben -zum Kernbestand der Strukturprinzipien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gehört, die vom Besoldungsgesetzgeber nicht bloß berücksichtigt, sondern strikt beachtet werden müssen. Vgl. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  1. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 , und juris. Dementsprechend setzt das Alimentationsprinzip dem Besoldungsgesetzgeber verbindliche Grenzen bei Wahrnehmung seiner Gestaltungsfreiheit. Dies gilt vor allem bei generellen Einsparungsbemühungen der öffentlichen Hand. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, sind für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung anzusehen. So begründen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung keine Einschränkung des Grundsatzes amtsgemäßer Besoldung. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich allein bereits eine Kürzung der Besoldung bei Wahrung ihrer Amtsangemessenheit rechtfertigen, so wäre die Besoldung dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe ins Leere. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  2. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258
(291), und juris Rn. 121 f., sowie Beschlüsse vom
  1. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, IÖD 2007, 125, vom
  2. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, IÖD 2006, 237, und vom
  3. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 ; Senatsurteil vom
  4. September 2007 - 1 A 4955/05 -, DVBl. 2007, 1297
(1299)= NWVBl. 2007, 478
(479), und juris Rn. 65; Lindner, ZBR 2007, 221,
  1. Gleichwohl sind bei der Besoldung der Beamten und Richter Einsparungsbemühungen nicht schlechthin ausgeschlossen, solange sie im Ergebnis und zu jedem Zeitpunkt die Amtsangemessenheit der Alimentation unberührt lassen. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Amtsangemessenheit der Alimentation beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen der Beamten bzw. Richter. Hierfür ist bei aktiven Beamten und Richtern die Summe der Besoldungsleistungen, bestehend aus Grundgehalt, Familienzuschlag, allgemeiner Stellenzulage, jährlicher Sonderzuwendung und Urlaubsgeld - soweit sie gewährt werden - und etwaigen Einmalzahlungen zu ermitteln. Von dem Bruttoeinkommen sind Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag abzuziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300
(321), und juris Rn.
  1. Ob die Dienstbezüge ausreichen, lässt sich nur anhand des im streitigen Jahr so ermittelten Nettoeinkommens beurteilen, das dem Beamten bzw. Richter zufließt und das er ausgeben kann, um die Grundbedürfnisse zu befriedigen und die Ausgaben für die oben genannten Güter und Dienstleistungen zur Sicherstellung eines angemessenen Lebenskomforts zu bestreiten. BVerfG, Beschluss vom
  2. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249
(266), und juris Rn. 44; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007 - 2 A 10516/07 -, DÖD 2008, 32
(34), und juris Rn.
  1. Ob das jährliche Nettoeinkommen der Beamten und Richter den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG genügt, hängt von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards ab. Maßgebend ist vor allem der Vergleich mit den Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Daneben kommt es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden, d.h. der Einkünfte ähnlich ausgebildeter Arbeitnehmer mit vergleichbarer beruflicher Verantwortung. Das ist letztlich eine logische Konsequenz des oben erwähnten Grundsatzes, dass Alimentation in der Wohlstandsgesellschaft mehr bedeutet als in Zeiten der Entbehrung und Knappheit. Der Gesetzgeber darf die Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung nur ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten dürfen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Die Besoldung ist nicht mehr amtsangemessen, wenn die finanzielle Ausstattung der Beamten greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  2. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258
(290), und juris Rn. 117; BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20
(26), und juris Rn. 26 m.w.N., und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305
(309), und juris Rn. 18; Senatsurteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, DVBl. 2007, 1297
(1300)= NWVBl. 2007, 478
(480), und juris Rn. 69; VG Gießen, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 5 E 248/07 -, ZBR 2009, 211
(214), und juris Rn.
  1. Denn die Bereitschaft des Beamten, sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu widmen, und seine Immunität gegenüber politischer und finanzieller Einflussnahme durch Dritte hängen wie im Tarifbereich maßgeblich davon ab, dass die von ihm geleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für (sogar überdurchschnittlich) qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss. Dies setzt u.a. voraus, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten Wirtschaft standhalten. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sie hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  2. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (293 f.), und juris Rn. 129; Senatsurteil vom
  3. September 2007 - 1 A 4955/05 -, DVBl. 2007, 1297
(1300)= NWVBl. 2007, 478
(480), und juris Rn. 71. Alle diese Erwägungen treffen zumindest im Kern auch auf das Richterverhältnis und die Richterbesoldung zu. Dies zugrunde gelegt, entsprach die Alimentation des Klägers im Jahr 2003 nicht mehr den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das ergibt sich im Überblick aus folgenden Erwägungen: Die Beamten und Richter in Nordrhein-Westfalen mussten im Jahr 2003 eine Besoldungsabsenkung hinnehmen (1. a), die - zumal gemessen an einer fiktiven Weiterzahlung der Sonderzuwendung/Sonderzahlung in der bisherigen Höhe - in den überwiegenden Fällen deutlich über die Marginalitätsgrenze hinausging (b). Im Falle des Vorliegens einer Überalimentation hätte die Besoldung in zulässiger Weise auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß abgesenkt werden dürfen. Eine derartige Überalimentation lässt sich jedoch weder im Jahr 2003 noch in der Zeit davor feststellen (2.). Der (Gestaltungs-)Spielraum zur Absenkung der Besoldung bei Wahrung ihrer Amtsangemessenheit setzt unter der erfüllten Bedingung, dass eine Überalimentation nicht festgestellt werden kann, grundlegend voraus, dass hierfür verfassungsrechtlich tragfähige , d.h. sachliche Gründe vorliegen. Ein solcher wurde vom Besoldungsgesetzgeber weder genannt (3.
  1. a)noch ist er sonst ersichtlich (b). Die Annahme eines derartigen Grundes würde voraussetzen, dass sich die für alle Erwerbstätigen maßgeblichen Rahmenbedingungen, die - auch für die Ermittlung der Amtsangemessenheit der Besoldung der Beamten und Richter - erheblich sind, zu Lasten - auch - der Beamten und Richter verändert hätten, von denen dann nichts anderes erwartet würde, als den "Gürtel" wie alle anderen Erwerbstätigen auch "enger zu schnallen". Zu diesen Rahmenbedingungen zählt aber gerade die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, die wiederum in Tarifabschlüssen einen im gegebenen Zusammenhang wesentlichen Indikator für den Istzustand der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen enthält. Insoweit ist festzustellen, dass die Löhne und Gehälter vergleichbarer Angestellter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes in dem hier zu betrachtenden Zeitraum weitaus höher gestiegen sind als die Besoldung der Beamten und Richter. Zwar müssen Tarifabschlüsse nicht "eins zu eins" auf die Beamten- und Richterbesoldung übertragen werden, gleichwohl liegt hier - quantitativ wie qualitativ - eine verfassungsrechtlich nicht zulässige greifbare Abkopplung der Beamten- und Richterbesoldung von der allgemeinen Einkommensentwicklung vor. Die qualitative Gewichtung der Abkopplung als greifbar folgt vor allem daraus, dass sie die Beamten- und Richterschaft ohne tragfähige Begründung und in Ansehung steigender Preise, steigender Einkommen und steigender allgemeiner Prosperität exklusiv getroffen hat. Die wirtschaftliche Situation der Beamten und Richter erschließt sich ergänzend auch aus der Darstellung der Entwicklung der Einschnitte im Leistungsbereich der Beihilfe, welche nicht unerheblich zur Gesamtbelastung der Nettoeinkommen der Beamten und Richter beigetragen haben, ohne dass diese in Nordrhein-Westfalen durch eine Härtefälle auffangende allgemeine Belastungsgrenze geschützt sind (4.). Die Belastungen der Beamten und Richter im Jahr 2003 stellen im Übrigen lediglich einen Ausschnitt der Gesamtbelastung dar, die sich in einer Abfolge von weiteren Kürzungen / Einschnitten vor und nach dem hier streitgegenständlichen Jahr manifestiert (5.). Im Einzelnen gilt Folgendes: 1.
  2. a)Zum 1. Juli 2003 - für die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 11 BBesO bereits zum 1. April 2003 - wurde die Besoldung der Beamten und Richter zwar um 2,4 v.H. erhöht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beamten und Richter im Land Nordrhein-Westfalen trotz dieser Erhöhung letztlich - weitgehend - eine Absenkung der Besoldung hinnehmen mussten, indem die Sonderzuwendung gekürzt und weitere Einschnitte im Nettoeinkommen namentlich dadurch vorgenommen worden sind, dass den Beamten und Richtern die zum 1. Januar 2003 um 50 v.H. erhöhte Kostendämpfungspauschale abverlangt wurde: Gemäß § 12a Abs. 1 BVO NRW in der im Jahr 2003 geltenden Fassung verringerte sich das Jahresnettoeinkommen für den Kläger (Besoldungsgruppe R 1 BBesO) somit - bei typisierender, die Inanspruchnahme von Leistungen der Beihilfe in entsprechender Höhe unterstellender Betrachtung - um weitere 100,- Euro, denn statt 200,- Euro Kostendämpfungspauschale im Jahr 2002 musste er nunmehr 300,- Euro aufwenden. Hinzu kommen die weiteren Einschnitte im Beihilfebereich, die sich ebenfalls mindernd auf das Nettoeinkommen auswirken (z.B. Kürzungen bei Leistungen für Hilfsmittel wie Sehhilfen etc., dazu siehe unten 4.). Die zunächst folgenden Berechnungen dienen der Verdeutlichung der in 2003 erfolgten Besoldungsabsenkung, dargestellt an einem fiktiven Vergleich (allein) für dieses Bezugsjahr. Wäre es im Jahr 2003 nicht zur Absenkung der Sonderzuwendung von 84,29 v.H. auf 50 v.H. der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge und nicht zur Erhöhung der Kostendämpfungspauschale um 50 v.H. gekommen, hätte der nicht kirchensteuerpflichtige Kläger - ohne Berücksichtigung des Familienzuschlags - 929,02 Euro netto mehr erhalten. Diese Einkommenseinbuße entspricht 2,2 v.H. des (ungekürzten fiktiven) Jahresnettoeinkommens, welches er ohne die Absenkung des "Weihnachtsgeldes" und ohne die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale erzielt hätte (unter Berücksichtigung auch des Abzugs der Kirchensteuer betrüge die Einkommensminderung 855,13 Euro, das sind 2,11 v.H. des - ungekürzten fiktiven - Jahresnettoeinkommens). fiktives Jahreseinkommen 2003 (ohne Kürzung der Sonderzuwendung und ohne Erhöhung der KDP) (R 1 ohne Familienzuschlag, Endgrundgehalt) tatsächliches Jahreseinkommen 2003 (einschl. Kürzung der Sonderzuwendung und Erhöhung der KDP) (R 1 ohne Familienzuschlag, Endgrundgehalt) Grundgehalt Januar bis Juni Grundgehalt Juli bis Dezember Urlaubsgeld Sonderzuwendung (84,29 % von 4.943,65) Einmalzahlung Bruttoeinkommen 6 x 4.827,78 Euro = 28.966,68 Euro + 6 x 4.943,65 Euro = 29.661,90 Euro + 255,65 Euro + 4.167,- Euro + 185,- Euro = 63.236,23 Euro Grundgehalt Januar bis Juni Grundgehalt Juli bis Dezember Urlaubsgeld Sonderzuwendung (50 % von 4.943,65) Einmalzahlung Bruttoeinkommen 6 x 4.827,78 Euro = 28.966,68 Euro + 6 x 4.943,65 Euro = 29.661,90 Euro + 255,65 Euro + 2.471,83 Euro + 185,- Euro = 61.541,06 Euro abzgl. Lohnsteuer (Steuerklasse I) und Solidaritätszuschlag und KDP Zwischenergebnis abzgl. Kirchensteuer Nettoeinkommen - 19.731,- Euro - 1.085,20 Euro - 200,- Euro = 42.220,03 Euro - 1.775,79 Euro = 40.444,24 Euro abzgl. Lohnsteuer (Steuerklasse I) und Solidaritätszuschlag und KDP Zwischenergebnis abzgl. Kirchensteuer Nettoeinkommen - 18.910,- Euro - 1.040,05 Euro - 300,- Euro = 41.291,01 Euro - 1.701,90 Euro = 39.589,11 Euro Differenzberechnung (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer) Differenzberechnung (mit Berücksichtigung der Kirchensteuer) 42.220,03 Euro - 41.291,01 Euro = 929,02 Euro (2,2 %) 40.444,24 Euro - 39.589,11 Euro = 855,13 Euro (2,11 %) In höheren Besoldungsgruppen fallen die Einkommensminderungen in absoluten Zahlen noch deutlich drastischer aus als beim Kläger. So verringerte sich das Nettoeinkommen eines (nicht kirchensteuerpflichtigen) Beamten der Besoldungsgruppe B 8 BBesO bzw. eines Richters der Besoldungsgruppe R 8 BBesO aufgrund der Absenkung des Weihnachtsgeldes im Jahr 2003 und der Erhöhung der Kostendämpfungspauschale von 500,- Euro auf 750,- Euro sogar um 1.566,83 Euro (2,62 v.H.). fiktives Jahreseinkommen 2003 (ohne Kürzung der Sonderzuwendung und ohne Erhöhung der KDP) (B 8 / R 8 ohne Familienzuschlag) tatsächliches Jahreseinkommen 2003 (einschl. Kürzung der Sonderzuwendung und Erhöhung der KDP) (B 8 / R 8 ohne Familienzuschlag) Grundgehalt Januar bis Juni Grundgehalt Juli bis Dezember Urlaubsgeld Sonderzuwendung (84,29 % von 7.815,39) Einmalzahlung Bruttoeinkommen 6 x 7.632,22 Euro = 45.793,32 Euro + 6 x 7.815,39 Euro = 46.892,34 Euro + 255,65 Euro + 6.587,59 Euro + 185,- Euro = 99.713,90 Euro Grundgehalt Januar bis Juni Grundgehalt Juli bis Dezember Urlaubsgeld Sonderzuwendung (50 % von 7.815,39) Einmalzahlung Bruttoeinkommen 6 x 7.632,22 Euro = 45.793,32 Euro + 6 x 7.815,39 Euro = 46.892,34 Euro + 255,65 Euro + 3.907,70 Euro + 185,- Euro = 97.034,01 Euro abzgl. Lohnsteuer (Steuerklasse I) und Solidaritätszuschlag und KDP Zwischenergebnis abzgl. Kirchensteuer Nettoeinkommen - 37.418,- Euro - 2.057,99 Euro - 500,- Euro = 59.737,91 Euro - 3.367,62 Euro = 56.370,29 Euro abzgl. Lohnsteuer (Steuerklasse I) und Solidaritätszuschlag und KDP Zwischenergebnis abzgl. Kirchensteuer Nettoeinkommen - 36.126,- Euro - 1.986,93 Euro - 750,- Euro = 58.171,08 Euro - 3.251,34 Euro = 54.919,74 Euro Differenzberechnung (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer) Differenzberechnung (mit Berücksichtigung der Kirchensteuer) 59.737,91 Euro - 58.171,08 Euro = 1.566,83 Euro (2,62 %) 56.370,29 Euro - 54.919,74 Euro = 1.450,55 Euro (2,57 %) Das macht - trotz weiterer (wenn auch gering ausgefallener) Besoldungsanpassungen im Jahr 2004 - in nur fünf Jahren von 2003 bis einschließlich 2007 eine Nettoabsenkung von insgesamt 10.349,27 Euro aus gegenüber dem fiktiven Nettoeinkommen, wenn das Sonderzuwendungsgesetz nicht aufgehoben und jedes Jahr eine Sonderzuwendung in Höhe von 84,29 v.H. der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gezahlt und die Kostendämpfungspauschale für die Beamten und Richter dieser Besoldungsgruppen nicht von 500,- Euro auf 750,- Euro erhöht worden wären, wobei die Streichung des Urlaubsgeldes ab dem Jahr 2004 hierbei noch nicht berücksichtigt ist. Hierbei handelt es sich keineswegs um eine lediglich unbedeutsame Summe. Die Berechnung für die Folgejahre ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen: fiktives Jahreseinkommen 2004 (ohne Kürzung der Sonderzuwendung und ohne Erhöhung der KDP) (B 8 / R 8 ohne Familienzuschlag) tatsächliches Jahreseinkommen 2004 (einschl. Kürzung der Sonderzuwendung und Erhöhung der KDP) (B 8 / R 8 ohne Familienzuschlag) Grundgehalt Januar bis März Grundgehalt April bis Juli Grundgehalt August bis Dezember Sonderzuwendung (84,29 % von 7.972,48) Einmalzahlung Bruttoeinkommen 3 x 7.815,39 Euro = 23.446,17 Euro + 4 x 7.893,54 Euro = 31.574,16 Euro + 5 x 7.972,48 Euro = 39.862,40 Euro + 6.720,- Euro + 50,- Euro = 101.652,73 Euro Grundgehalt Januar bis März Grundgehalt April bis Juli Grundgehalt August bis Dezember Sonderzuwendung (50 % von 7.972,48) Einmalzahlung Bruttoeinkommen 3 x 7.815,39 Euro = 23.446,17 Euro + 4 x 7.893,54 Euro = 31.574,16 Euro + 5 x 7.972,48 Euro = 39.862,40 Euro + 3.986,24 Euro + 50,- Euro = 98.918,97 Euro abzgl. Lohnsteuer (Steuerklasse I) und Solidaritätszuschlag und KDP Zwischenergebnis abzgl. Kirchensteuer Nettoeinkommen - 35.957,- Euro - 1.977,63 Euro - 500,- Euro = 63.218,10 Euro - 3.236,13 Euro = 59.981,97 Euro abzgl. Lohnsteuer (Steuerklasse I) und Solidaritätszuschlag und KDP Zwischenergebnis abzgl. Kirchensteuer Nettoeinkommen - 34.727,- Euro - 1.909,98 Euro - 750,- Euro = 61.531,99 Euro - 3.125,43 Euro = 58.406,56 Euro Differenzberechnung 2004 (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer) Differenzberechnung 2004 (mit Berücksichtigung der Kirchensteuer) 63.218,10 Euro - 61.531,99 Euro = 1.686,11 Euro (2,67 %) 59.981,97 Euro - 58.406,56 Euro = 1.575,41 Euro (2,63 %) fiktives Jahreseinkommen 2005 (ohne Kürzung der Sonderzuwendung und ohne Erhöhung der KDP) (B 8 / R 8 ohne Familienzuschlag) tatsächliches Jahreseinkommen 2005 (einschl. Kürzung der Sonderzuwendung und Erhöhung der KDP) (B 8 / R 8 ohne Familienzuschlag) Grundgehalt Januar bis Dezember Sonderzuwendung (84,29 % von 7.972,48) Bruttoeinkommen 12 x 7.972,48 Euro = 95.669,76 Euro + 6.720,- Euro = 102.389,76 Euro Grundgehalt Januar bis Dezember Sonderzuwendung (50 % von 7.972,48) Bruttoeinkommen 12 x 7.972,48 Euro = 95.669,76 Euro + 3.986,24 Euro = 99.656,- Euro abzgl. Lohnsteuer (Steuerklasse I) und Solidaritätszuschlag und KDP Zwischenergebnis abzgl. Kirchensteuer Nettoeinkommen - 34.057,- Euro - 1.873,13 Euro - 500,- Euro = 65.959,63 Euro - 3.065,13 Euro = 62.894,50 Euro abzgl. Lohnsteuer (Steuerklasse I) und Solidaritätszuschlag und KDP Zwischenergebnis abzgl. Kirchensteuer Nettoeinkommen - 32.910,- Euro - 1.819,05 Euro - 750,- Euro = 64.185,95 Euro - 2.961,90 Euro = 61.224,05 Euro Differenzberechnung 2005 (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer) Differenzberechnung 2005 (mit Berücksichtigung der Kirchensteuer) 65.959,63 Euro - 64.185,95 Euro = 1.773,68 Euro (2,69 %) 62.894,50 Euro - 61.224,05 Euro = 1.670,45 Euro (2,66 %) fiktives Jahreseinkommen 2006 (ohne Kürzung der Sonderzuwendung und ohne Erhöhung der KDP) (B 8 / R 8 ohne Familienzuschlag) tatsächliches Jahreseinkommen 2006 (einschl. Kürzung der Sonderzuwendung und Erhöhung der KDP) (B 8 / R 8 ohne Familienzuschlag) Grundgehalt Januar bis Dezember Sonderzuwendung (84,29 % von 7.972,48) Bruttoeinkommen 12 x 7.972,48 Euro = 95.669,76 Euro + 6.720,- Euro = 102.389,76 Euro Grundgehalt Januar bis Dezember Sonderzuwendung (30 % von 7.972,48) Bruttoeinkommen 12 x 7.972,48 Euro = 95.669,76 Euro + 2.391,74 Euro = 98.061,50 Euro abzgl. Lohnsteuer (Steuerklasse I) und Solidaritätszuschlag und KDP Zwischenergebnis abzgl. Kirchensteuer Nettoeinkommen - 34.057,- Euro - 1.873,13 Euro - 500,- Euro = 65.959,63 Euro - 3.065,13 = 62.894,50 Euro abzgl. Lohnsteuer (Steuerklasse I) und Solidaritätszuschlag und KDP Zwischenergebnis abzgl. Kirchensteuer Nettoeinkommen - 32.240,- Euro - 1.773,20 Euro - 750,- Euro = 63.298,30 Euro - 2.901,60 Euro = 60.396,70 Euro Differenzberechnung 2006 (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer) Differenzberechnung 2006 (mit Berücksichtigung der Kirchensteuer) 65.959,63 Euro - 63.298,30 Euro = 2.661,33 Euro (4,03 %) 62.894,50 Euro - 60.396,70 Euro = 2.497,80 Euro (3,97 %) fiktives Jahreseinkommen 2007 (ohne Kürzung der Sonderzuwendung und ohne Erhöhung der KDP) (B 8 / R 8 ohne Familienzuschlag) tatsächliches Jahreseinkommen 2007 (einschl. Kürzung der Sonderzuwendung und Erhöhung der KDP) (B 8 / R 8 ohne Familienzuschlag) Grundgehalt Januar bis Dezember Sonderzuwendung (84,29 % von 7.972,48) Einmalzahlung Bruttoeinkommen 12 x 7.972,48 Euro = 95.669,76 Euro + 6.720,- Euro + 350,- Euro = 102.739,76 Euro Grundgehalt Januar bis Dezember Sonderzuwendung (30 % von 7.792,48) Einmalzahlung Bruttoeinkommen 12 x 7.972,48 Euro = 95.669,76 Euro + 2.391,74 Euro + 350,- Euro = 98.411,50 Euro abzgl. Lohnsteuer (Steuerklasse I) und Solidaritätszuschlag und KDP Zwischenergebnis abzgl. Kirchensteuer Nettoeinkommen - 34.204,- Euro - 1.881,22 Euro - 500,- Euro = 66.154,54 Euro - 3.078,36 Euro = 63.076,18 Euro abzgl. Lohnsteuer (Steuerklasse I) und Solidaritätszuschlag und KDP Zwischenergebnis abzgl. Kirchensteuer Nettoeinkommen - 32.387,- Euro - 1.781,28 - 750,- = 63.493,22 Euro - 2.914,83 Euro = 60.578,39 Euro Differenzberechnung 2007 (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer) Differenzberechnung 2007 (mit Berücksichtigung der Kirchensteuer) 66.154,54 Euro - 63,493,22 Euro = 2.661,32 Euro (4,02 %) 63.076,18 Euro - 60.578,39 Euro = 2.497,79 Euro (3,96 %) Zusammenfassender Überblick über die - beispielhaft - einem Beamten der Besoldungsgruppe B 8 BBesO bzw. einem Richter der Besoldungsgruppe R 8 BBesO entgangenen Nettoeinkünfte (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer): 2003: 1.566,83 Euro 2004: 1.686,11 Euro 2005: 1.773,68 Euro 2006: 2.661,33 Euro 2007: 2.661,32 Euro Gesamtsumme: 10.349,27 Euro Im Folgenden werden ergänzend die durch die Absenkung der Sonderzuwendung und der Erhöhung der Kostendämpfungspauschale beim Kläger individuell ausgefallenen Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr im Einzelnen aufgezeigt. Allerdings wird hierbei im Wege der Pauschalierung ein lediger Beamter/Richter ohne Kinder betrachtet. Die - in Anwendung des § 12a Abs. 5 BVO NRW gegebenenfalls in Betracht kommenden - Abzugsbeträge für Kinder bleiben bei dieser Betrachtung ebenfalls unberücksichtigt. Der hierdurch bewirkten finanziellen Entlastung stehen vom Dienstherrn - generell - bedachte höhere Aufwendungen im Übrigen gegenüber, so dass im Ergebnis die Belastungen von Alleinstehenden ohne Kinder und solchen mit Kindern gleich ausfallen (sollen). Vgl. Senatsurteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, juris Rn. 52. Gleiches gilt hinsichtlich der Wahl der Steuerklasse. Eine günstige Steuerklasse sowie steuerliche Entlastungen wegen der geschlossenen Ehe oder wegen der Betreuung von Kindern dienen im Wesentlichen dazu, die jeweils damit verbundenen finanziellen Belastungen auszugleichen. Entscheidend ist, dass bei den anzustellenden Vergleichen jeweils die gleichen Voraussetzungen - hier Steuerklasse 1 sowie Nichtberücksichtigung etwaiger Familienzuschläge - zugrunde gelegt sind. Soweit den Beamten und Richtern Familienzuschläge nach den §§ 39 , 40 BBesG zustehen, ist hier ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Besoldungsempfänger im Vergleich zu Alleinstehenden und Kinderlosen auch ungleich höhere finanzielle Belastungen zu tragen haben. Im Übrigen ist der Besoldungsgesetzgeber unabhängig vom Familienstand des Beamten bzw. Richters gehalten, die amtsangemessene Besoldung durch pauschalierende und typisierende Bestimmungen stets sicherzustellen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007 - 2 A 10516/07 -, DÖD 2008, 32
(34), und juris Rn. 31, da sich der Familienstand durch Heirat, Scheidung, Geburts- und Todesfälle jederzeit ändern kann. Wenn zudem - wie hier - die Verfassungswidrigkeit der Alimentation bereits bei einem ledigen kinderlosen Beamten bzw. Richter festgestellt wird, dann gilt dies ohnehin erst recht für einen verheirateten Beamten bzw. Richter mit Kindern und die dadurch bedingten Mehrkosten für die Lebensführung. Denn dafür, dass gerade bei den kinderbezogenen Leistungen im Familienzuschlag der Beamte/Richter überalimentiert wird, spricht nichts. Im Vergleich zum Vorjahr beträgt der Netto-Einkommensverlust im Jahr 2003 aufgrund der Kürzung des sog. "Weihnachtsgeldes" und der Erhöhung der Kostendämpfungspauschale - trotz der Erhöhung der Bezüge um 2,4 v.H. zum 1. Juli 2003 - in absoluten Zahlen 490,70 Euro bei einem Richter der Besoldungsgruppe R 1 BBesO, der - wie der Kläger - das Endgrundgehalt erreicht hat (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer); bei berücksichtigtem Kirchensteuerabzug verminderte sich das Nettoeinkommen für diese Besoldungsgruppe und der Lebensaltersstufe des Klägers um 454,52 Euro. In relativen Zahlen ausgedrückt handelt es sich hierbei um eine Einkommensverschlechterung um 1,17 v.H. bzw. um 1,14 v.H. Jahreseinkommen 2002 (R 1 ohne Familienzuschlag, Endgrundgehalt) Jahreseinkommen 2003 (R 1 ohne Familienzuschlag, Endgrundgehalt) Grundgehalt Januar bis Dezember Urlaubsgeld Sonderzuwendung (86,31 % von 4.827,78) Bruttoeinkommen 12 x 4.827,78 Euro = 57.933,36 Euro + 255,65 Eu

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