Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfo
§ 90Abs.
1 Satz 2 Halbsatz 1 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 gültig gewesenen Fassung = BBG a.F.) normiert, nach welcher zur Personalakte alle Unterlagen gehören, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Der Grundsatz der Richtigkeit der Personalakten findet in der Regelung des § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG (
§ 90eAbs.
1 Satz 1 Nr. 1 BBG BBG a.F.) seinen Ausdruck, welche die Entfernung von Unterlagen aus den Personalakten betrifft. Das Begehren des Klägers, aus den bis 1996 entstandenen Personalakten die Hinweise auf den früher von ihm geführten Vornamen zu tilgen, ließe sich allein dadurch verwirklichen, dass sämtliche solche Hinweise gebende Unterlagen in den (einheitlich geführten oder ggf. in Grund- und Teilakten aufzuspaltenden) Personalakten entweder durch entsprechende neu ausgestellte Unterlagen ersetzt oder, sofern dies nicht möglich ist, ersatzlos entfernt werden. Wie bereits das Verwaltungsgericht zur Prüfung der Frage, ob der behauptete Anspruch dem Grunde nach bestehen kann, zutreffend ausgeführt hat, ist eine Ersetzung schon deshalb nicht in jedem Fall möglich, weil die Personalakten auch solche Dokumente enthalten, zu deren Neuausstellung die Beklagte nicht befugt wäre, weil sie von Dritten ausgestellt worden sind (Schulzeugnisse, ärztliche Befunde, Führungszeugnisse, Kopien des alten Führerscheins des Klägers). Hinsichtlich dieser Dokumente könnte ebenso wie in Bezug auf die in der Personalakte enthaltenen Fotos, die den Kläger noch als 18- bzw. 24-jährige junge Frau zeigen, dem Begehren mithin nur dadurch Rechnung getragen werden, dass diese Unterlagen ersatzlos aus der Akte entfernt werden. Bei diesen genannten Unterlagen handelt es sich jedoch sämtlich um i.S.d. § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG notwendige Bestandteile der Personalakte - dazu, dass zu den Unterlagen i.S.d. § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG nicht nur Unterlagen gehören, die sich schon ihrem Inhalt nach auf das Beamtenverhältnis beziehen wie etwa Ernennungsurkunden und dienstliche Beurteilungen, sondern auch solche Unterlagen, die zwar ihrem Inhalt nach den Beamten ohne Bezug auf das Beamtenverhältnis betreffen, aber zur Verwendung als Personalunterlage im Rahmen des Beamtenverhältnisses von der Dienstbehörde angefordert, ihr eingereicht oder zugeleitet worden sind, vgl. Lemhöfer, a.a.O., BBG 2009 § 106 Vorläufiger Hinweis 0.2 und BBG a.F. § 90 Rn. 10 ; vgl. insoweit ferner die Aufzählung bei Schnellenbach, a.a.O., Rn. 496 -, deren Entfernung gegen den in dieser Regelung normierten Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakten verstoßen und darüberhinaus auch die Nachvollziehbarkeit der Personalakte mindestens beeinträchtigen würde. So wären etwa die beiden Versetzungen des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand nach Entfernung der ärztlichen Untersuchungsberichte bzw. ohne Kenntnis der in den fraglichen Akten dokumentierten "Vorgeschichte" nicht mehr nachvollziehbar. Auch hinsichtlich der in der Personalakte enthaltenen Unterlagen, die von der Beklagten selbst gefertigt worden sind, kommt eine Ersetzung durch entsprechende, die neuen Vornamen des Klägers verwendende und Hinweise auf sein früheres weibliches Geschlecht vermeidende Unterlagen jedenfalls nicht generell in Frage, so dass auch insoweit nur eine ersatzlose Entfernung erfolgen könnte und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakten vorläge. Dies wird etwa anhand der Schriftstücke deutlich, die den Einspruch des Klägers gegen die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung vom
- August 1991 im Zusammenhang mit einer Bewerbung und die daraufhin erfolgte Korrektur dieser Beurteilung betreffen. Denn die in der Stellungnahme der Beurteiler zu der Bewerbung zur Erläuterung der hohen Anzahl von Krankheitstagen nach Korrektur u.a. enthaltene Passage, nach der die anderen Krankheitsausfälle "personenbezogen unvermeidbar" seien, wird erst anhand des in der Akte befindlichen Original-Einspruchs des Klägers vom
- September 1991 und der Kenntnis, dass der Kläger seinerzeit eine Frau war, verständlich. Denn dort hatte er - damals noch als Frau - geltend gemacht, dass "nachweislich bei der monatlichen Menstruation Probleme" bestünden, die zur Arbeitsunfähigkeit an den fraglichen Krankentagen geführt hätten. Ob zumindest im Übrigen die begehrte "Anpassung" der von der Beklagten herrührenden, in der Personalakte befindlichen Unterlagen - also auch z.B. der Ernennungsurkunden - rechtlich möglich wäre, muss hier nicht entscheiden werden. Zum einen ergäbe eine solche nur teilweise Anpassung keinen Sinn, weil nach dem Vorstehenden auch danach noch Hinweise auf die früheren Vornamen des Klägers und seine frühere Identität als Frau in der Personalakte verbleiben müssten. Zum anderen würde eine solche Verfahrensweise (jedenfalls) den Grundsatz der Personalaktenwahrheit verletzen. Denn sämtliche Unterlagen, die vor der rechtskräftigen Änderung der Vornamen des Klägers bzw. vor deren späterer Mitteilung an den Dienstherrn entstanden sind, haben den Kläger noch als eine die Vornamen "T. T
- C
- " tragende Frau betroffen und nicht etwa als den heutigen Kläger mit den Vornamen L. K
- N
- . Diese Bewertung ändert sich auch nicht durch das im Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 BDSG erfolgte Zulassungsvorbringen, die Änderung der Vornamen durch den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom
- Oktober 1995 - 95 III 13/95 - wirke durchaus ex tunc. Diese Rechtsansicht trifft nämlich nicht zu. Das Amtsgericht hat insoweit tenoriert, dass der Vorname der Antragstellerin gemäß § 1 TSG geändert werde und sie künftig die Vornamen L. K
- N
- führe. Weder diesem Tenor noch den zugrundeliegenden Vorschriften lässt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Namensänderung entgegen den allgemeinen, bei Personenstandsänderungen geltenden Grundsätzen auf einen Zeitraum vor Eintritt der Rechtskraft der maßgeblichen Entscheidung zurückwirken soll. Im Gegenteil: In dem bei Gericht zu stellenden Antrag sind nach § 1 Abs. 2 TSG die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller "künftig führen will", und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 TSG kommt es zu einer dementsprechenden Änderung der Vornamen durch das Gericht. Ferner legen die Regelungen über die Aufhebung oder den Eintritt der Unwirksamkeit einer erfolgten Änderungsentscheidung ersichtlich zugrunde, dass dies jeweils nur dazu führt, dass der Betroffene "künftig" wieder die Vornamen führt, die er zur Zeit der Entscheidung, durch welche seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat (vgl. §§ 6 Abs. 2 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 1 TSG). Die Aufhebung oder der Eintritt der Unwirksamkeit der Änderungsentscheidung wirkt also grundsätzlich nicht auf das zwischenzeitliche Führen der geänderten Vornamen zurück. Dass die gerichtliche Entscheidung über die Änderung der Vornamen nach § 1 TSG, die erst mit der Rechtskraft wirksam wird (§ 4 Abs. 4 Satz 2 TSG), nicht zurückwirken soll, ergibt sich (mittelbar) auch aus § 10 Abs. 1 TSG. Denn diese Vorschrift sieht sogar für die sog. "große Lösung" vor, dass sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten des Antragstellers (erst) von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass dieser als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach dem neuen Geschlecht richten, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine rückwirkende Kraft der Änderungsentscheidung nach § 1 TSG kann ersichtlich auch nicht, wie der Kläger meint, aus § 5 TSG bzw. aus dessen Vergangenheitsbezug hergeleitet werden. Denn diese Vorschrift trifft zu dieser Frage keine Aussage. Sie will mit ihrem Offenbarungsverbot ausweislich ihres Wortlautes vielmehr nur Ausforschungen oder Offenbarungen nach Rechtskraft der Änderungsentscheidung unterbinden und legt, soweit zuvor entstandene schriftliche Unterlagen in Rede stehen, insoweit gerade zugrunde, dass diese Unterlagen noch die früheren Vornamen ausweisen und der Betroffene überhaupt nur deshalb im Rahmen des § 5 Abs. 1 TSG schutzbedürftig ist. Auch das im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 TSG erfolgte Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinen unabweisbaren Interessen auseinandergesetzt, geht fehl. Denn die Norm verlangt nicht eine Abwägung widerstreitender Interessen, sondern statuiert im Interesse des Betroffenen ein grundsätzliches Verbot einer Ausforschung oder Offenbarung ohne seine Zustimmung, welches indes ausnahmsweise nicht gelten soll, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird oder - wie bei nur unterstellter Einschlägigkeit des § 5 Abs.1 TSG hier - besondere Gründe des öffentlichen Interesses eine "Ausforschung" oder "Offenbarung" erfordern. Soweit der Kläger im Übrigen ins Feld führt, dass er sich in Bewerbungsverfahren auch mit Unterlagen aus seiner Personalakte wie beispielsweise der Ernennungsurkunde bewerben können müsse, betrifft dies schon nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit geht es nämlich ersichtlich nicht um die hier in Rede stehende Frage einer Bereinigung oder "Anpassung" der gesamten Personalakte, sondern um einen Anspruch, eine benötigte Einzelurkunde nicht als Kopie der Ursprungsurkunde aus der Personalakte, sondern als neu ausgestelltes, die geänderten Vornamen ausweisendes Exemplar zur Verfügung gestellt zu erhalten. Vgl. insoweit (einen Anspruch auf Neuerteilung eines Arbeitszeugnisses betreffend) LAG Hamm, Urteil vom
- Dezember 1998 - 4 Sa 1337/98 -, a.a.O. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann der behauptete Anspruch auch nicht aus der Regelung des § 20 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - hergeleitet werden, nach welcher personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn sie unrichtig sind. Auch hier mag offen bleiben, ob diese Vorschrift mit Blick auf die abschließenden Sonderregelungen des Personalaktenrechts überhaupt anwendbar ist. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom
- Februar 2003 - 2 C 10.02 -, BVerwGE 118, 10 = juris, dort Rn. 15, und Fürst, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: Januar 2010, K § 90 Rn.
- Denn insoweit sind, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die in der Personalakte des Klägers enthaltenen, vor dem Eintritt der Rechtskraft des die Vornamen ändernden Beschlusses des AG Düsseldorf bzw. vor dessen Mitteilung an den Dienstherrn entstandenen und zur Akte gelangten Unterlagen jedenfalls nicht unrichtig im Sinne dieser Vorschrift (geworden), weil die Vornamensänderung nicht mit Rückwirkung erfolgt ist. Das auf diese Annahme bezogene, eine abweichende Rechtsmeinung vertretende Zulassungsvorbringen greift aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht durch. Schließlich werden ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht durch das Vorbringen geweckt, der Anspruch folge auch aus der in § 78 BBG (
§ 79BBG a.F.) normierten Fürsorgepflicht.
Mit Blick auf die besondere gesetzliche Sicherung des Personalaktengeheimnisses - allgemein hierzu: Lemhöfer, a.a.O., BBG 2009 § 106 Vorläufiger Hinweis 0.2 und BBG a.F. § 90 Rn. 24 ff., und Kathke, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2010, LBG 1981 § 102 Rn. 134 ff. ; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 1 D 4.01 -, NVwZ 2002, 1519 = juris, dort Rn. 45 und 52 - insbesondere durch die Regelungen in § 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 107 Abs. 1 BBG (
§§ 90Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BBG a.F.) und unter Berücksichtigung des durch § 5 Abs. 1 TSG ggf. ergänzend vermittelten Schutzes mag hier offen bleiben, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, die von ihr ergriffenen besonderen Schutzmaßnahmen (Anlegung einer neuen Akte nach Änderung der Vornamen, Beschränkung des Zugriffs auf die Akte auf einen eng umgrenzten Personenkreis) zu treffen. Denn das Zulassungsvorbringen bietet jedenfalls keinen Ansatz für die Annahme, die Fürsorgepflicht gebiete die begehrte Anpassung der Personalakte. Zur Begründung macht der Kläger allein geltend, die getroffenen Schutzmaßnahmen hätten sich bereits als unzulänglich erwiesen. Die hierzu aufgestellte Behauptung, dass "tatsächlich ein Zugriff auf diese neue, nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich(e) Personalakte zum Bekanntwerden der Transsexualität des Klägers geführt und damit letzten Endes dessen erneuter Versetzung in den Ruhestand bewirkt" habe, trifft indes nicht zu. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom
- April 2008 zu Recht und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Darstellung im Zulassungsantrag in direktem Widerspruch zu dem bisherigen Vortrag des Klägers steht. Dieser hatte nämlich in seinen an die Beklagte gerichteten Schreiben vom
- Juli 2005 und vom
- Dezember 2007 sowie in der Klageschrift vom
- November 2005 übereinstimmend ausgeführt, dass eine Indiskretion eines Mitarbeiters der Postbeamtenkrankenkasse im Jahre 1999 zum Bekanntwerden seiner früheren, (auch) im System dieser Kasse noch enthaltenen Daten im Kollegenkreis geführt habe. Bei der Postbeamtenkrankenkasse handelt es sich aber, wie die Beklagte ebenfalls unwidersprochen dargelegt hat, um eine Krankenversicherung, die im Verhältnis zur Beklagten eine eigenständige Aktenführung hat. Dies leuchtet ohne weiteres ein, weil es sich bei der Postbeamtenkrankenkasse nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG) um eine betriebliche Sozialeinrichtung handelt, die in der Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften durch die Bundesanstalt weitergeführt wird und die ihre Organisation und Verwaltung selbst durch Satzung regelt (§ 26c Abs. 1 BAPostG). Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen werden. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. Die bloße Behauptung, die "Reich- und Wirkungsweite des § 5 TSG" sei "bislang in der Rechtsprechung wenig ausgelotet", lässt die erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils - vgl. insoweit Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2006, § 124a Rn. 209 f. - ebenso vermissen wie das daran anknüpfende weitere Vorbringen, es sei "durchaus ungelöst", "wie hier das Spannungsfeld zwischen dem beamtenrechtlich geprägten Personalaktenrecht und dem Persönlichkeitsrecht transsexueller Menschen hergestellt werden kann". Unabhängig davon käme eine Zulassung nach dieser Vorschrift aber auch sonst ersichtlich nicht in Betracht. Namentlich der Umfang der Ausführungen, mit denen der Senat die Darlegungen des Klägers zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu bescheiden hat, deutet nicht auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache. Er ist vielmehr den insgesamt nicht zielführenden Darlegungen des Klägers sowie dem Umstand geschuldet, dass der Senat auch durch das Zulassungsvorbringen nicht geforderte Ausführungen - insbesondere zu dem Gewährleistungsinhalt des § 5 Abs. 1 TSG - gemacht hat, um den Beteiligten über den Inhalt der angefochtenen Entscheidung hinausgehend Orientierung zu bieten. Unabhängig davon weist die Rechtssache auch deshalb keine Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil, wie der Senat schon zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt hat, bereits im Ansatz nicht erkennbar ist, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 TSG ihrer Rechtsfolge nach geeignet sein könnte, einen Anspruch zu stützen, der - wie hier - auf Anpassung von vor der rechtskräftigen Änderung des Vornamens entstandenen Personalakten an die neue Namensführung durch Ersetzung aller betroffenen Schriftstücke durch Neufassungen gerichtet ist. Schließlich ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtsache - wie behauptet - grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. insoweit Seibert, a.a.O., § 124a Rn.
- Die insoweit allein formulierten Frage, "wie hoch oder niedrig die Schwelle des rechtlichen Interesses ist, das dem Offenbarungsverbot aus § 5 Abs. 1 TSG entgegengehalten werden kann", genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie in ihrer Allgemeinheit bereits einen konkreten Fallbezug vermissen lässt. Unabhängig davon würde sich diese Frage nach den obigen Ausführungen dazu, dass § 5 Abs. 1 TSG den behaupteten Anspruch schon seiner Rechtsfolge nach nicht zu stützen vermag, in einem Berufungsverfahren auch nicht stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/140321.html Kommentare
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