G, Beschl. v. 7.11.1972 - 1 BvL 17/71 u.a., BVerfGE 34, 118 ) - die Kollision von Zivil- und Sozialrecht gelöst, welche dadurch entsteht, dass der zur Unfallversicherung allein herangezogene Arbeitgeber bei Personenschäden, die durch fahrlässiges Handeln von Arbeitskollegen untereinander verursacht werden, bei Anerkennung einer Ersatzpflicht der Arbeitnehmer untereinander befürchten müsste, nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zusätzlich in Regress genommen zu werden (vgl. BAG, Urt. v. 22.4.2004 - 8 AZR 159/03 , AP Nr.
Der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII ist allerdings auf betriebliche Tätigkeiten beschränkt, da auch nur bei solchen ein innerbetrieblicher Schadensausgleich zulasten des Arbeitgebers stattfinden kann (BAG GS, Beschl. v. 27.09.1994 - GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urt. v. 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 , AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers ; ErfK/Rolfs, § 105 SGB VII Rn. 3). Die Kammer folgt im Ergebnis der Rechtsauffassung, die beide Parteien während des Verfahrens haben zum Ausdruck kommen lassen, dass nämlich der Unfall nicht durch eine „betriebliche Tätigkeit“ im Sinne des § 105 SGB VII verursacht wurde (vgl. einerseits Klageschrift Bl. 6 d.A. und andererseits Klageerwiderung, Bl. 21 d.A.). Betrieblich ist eine Tätigkeit, die dem Arbeitnehmer, der einen Schaden verursacht, entweder ausdrücklich von dem Betrieb und für den Betrieb übertragen ist oder die er im Interesse des Betriebes ausführt, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis steht und in diesem Sinne betriebsbezogen ist (BAG, Urt. v. 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 , AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers ; BAG, Urt. v. 18.01.2007 - 8 AZR 250/06 , AP Nr. 15 zu § 254 BGB; ErfK/Rolfs, § 115 SGB VII Rn. 3). Entscheidend ist nicht, ob die zu dem schädigenden Ereignis führende Arbeitstätigkeit zum eigentlichen Aufgabengebiet des Beschäftigten gehört, wenn sie nur überhaupt mit dem Betriebszweck in Zusammenhang steht (ErfK/Rolfs, § 105 SGB VII Rn. 3 m.w.N.). Andererseits ist die missbräuchliche Benutzung eines Betriebsmittels für die Annahme einer betrieblichen Veranlassung nicht ausreichend (BAG, Urt. v. 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 , AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers ). Tritt der Personenschaden bei einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei ein, so wurde er nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit verursacht. Vielmehr ist der Unfall dann dem persönlichprivaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzuordnen (BAG, Urt. v. 9.8.1966 - 1 AZR 426/65 , AP Nr. 1 zu § 637 RVO; BGH, Urt. v. 30.6.1998 - VI ZR 286/97 , NZA-RR 1998, 454 ; BAG, Urt. v. 22.4.2004 - 8 AZR 159/03 , AP Nr.
Das BAG legt das Erfordernis der betrieblichen Tätigkeit weit aus und hat in einem Fall, bei welchem sich ein Arbeitnehmer über das Zuspätkommen eines anderen Arbeitnehmers geärgert hatte und diesen geschubst hatte, wobei dieser verletzt wurde, eine betriebliche Tätigkeit bejaht und hierzu ausgeführt: „Für die Haftungsfreistellung ist danach maßgeblich, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit im dargestellten Sinne oder aber bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb durch den Schädiger verursacht wurde und folglich nur dem persönlichprivaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (BAG
2. Nach diesen Maßstäben handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um eine betriebliche Tätigkeit, sondern um eine dem privaten Bereich zuzuordnende Verursachung des Unfalls. Eine andere Auffassung könnte man nur mit dem Argument vertreten, der Beklagte habe durch die Verwendung des Duftsprays entweder die Toilette wieder benutzbar machen wollen oder der Beklagte habe den Kläger dazu bringen wollen, seine Arbeit alsbald wieder aufzunehmen. Dieser Gedanke ist aus verschiedenen Gründen jedoch nicht durchgreifend. Zunächst hat der Beklagte keine solchen Umstände behauptet. Der Beklagte trägt aber die Darlegungs- und Beweislast für die Annahme solcher Motive. Denn § 105 SGB VII stellt eine Ausnahme von der normalweise bestehenden zivilrechtlichen Haftungsverpflichtung dar. Doch auch sonst kommt ein Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII nicht in Betracht. Für die Anwendung der Vorschrift spricht zwar, dass sich der Unfall während der Arbeitszeit im Betrieb ereignete. Dies ist für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit jedoch nach den oben formulierten Voraussetzungen nicht entscheidend. Vielmehr kommt es auf den mit der Handlung verfolgten Zweck an. Soweit im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme mögliche Motive des Beklagten erörtert wurden, ergaben sich hieraus auch keine entsprechenden Anhaltspunkte, im Gegenteil. Der auch insoweit glaubwürdige Zeuge G. hat ausgesagt, er habe den Beklagten gleich zweimal darauf hingewiesen, dass er das Versprühen unterlassen solle. Hierbei hat der Zeuge G. den Beklagten sogar noch darauf hingewiesen, dass er „den Käse“ lassen solle, weil „der Chef“ gleich komme. Damit hat der Zeuge G. den Beklagten eindrücklich darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit nicht im betrieblichen Interesse sein könne. Vielmehr war danach zumindest für den Zeugen G. klar, dass die Handlung des Beklagten betrieblichen Interessen sogar zuwiderlief. So darauf hingewiesen, besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Beklagte es trotzdem anders sah, zumal der Zeuge G. diese Handlung nicht als „Arbeit“ des Beklagten einschätzte und darüber hinaus darauf hinwies, dass der gemeinsame Arbeitgeber ein derartiges Verhalten nicht dulden würde. Anders kann der Hinweis auf das alsbaldige Eintreffen des Arbeitgebers nicht verstanden werden. Gleiches gilt für die weitere Begründung des Zeugen G., man habe keine Zeit für so etwas, weil der Laden aussehe „wie Kraut und Rüben“. Deutlicher konnte dem Beklagten - und das, bevor er mit dem Sprühen begann - nicht vor Augen geführt werden, welche Handlungen Betriebsinteressen zu dienen bestimmt sind und welche nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine andere Auffassung vertreten hätte und etwa meinte, im betrieblichen Interesse zu handeln. Eine betriebliche Tätigkeit kann auch deswegen nicht angenommen werden, weil der Beklagte das offenbar gewünschte Ziel, möglichst viel Duftspray auf einmal freizusetzen, nur durch Manipulation der Dosen mit Papierkügelchen erreichen konnte. Eine solche Tätigkeit kann aus Sicht der Kammer per se nicht im betrieblichen Interesse liegen, sondern muss zwangsläufig diesen zuwiderlaufen. Jedenfalls ist eine Verwendung solchermaßen manipulierter Dosen nicht „verkehrsüblich“ im Sinne der Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 22.4.2004 - 8 AZR 159/03 , AP Nr.
SGB VII), sondern stellt vielmehr zugleich einen Exzess dar, selbst wenn der Beklagten meinte, auch betriebliche Interessen mit der Beseitigung schlechter Gerüche oder eines übermäßig Pause machenden Arbeitnehmers aus dem Toilettenraum zu verfolgen (vgl. BAG, Urt. v. 22.4.2004 - 8 AZR 159/03 , AP Nr.
Spätestens, als der Kläger - wie er im Rahmen der Kammerverhandlung geschildert hat - darum gebeten hatte, mit dem Sprühen aufzuhören, hätte der Beklagte daher die Handlungen einstellen müssen. Nach alledem greift der Haftungsausschluss des § 105 SGB VII nicht ein. Die Klage ist begründet. III. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO. C. Der zusätzliche Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. Es besteht auch für einen derartigen Antrag das notwendige Feststellungsinteresse, zumal der Kläger deutlich gemacht hat, dass in Zukunft mit weiteren psychischen oder physischen Beeinträchtigungen zu rechnen sei (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99 , NJW 2001, 1431 ). II. Der Antrag ist auch begründet. Hinsichtlich der Begründetheit des Antrags kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Da darüber hinaus in Zukunft nach der Darstellung des Klägers mit gewisser Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines weiteren immateriellen Schadens zu rechnen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat neben dem ausgeurteilten Betrag 25% dieses Betrags für den weiteren Feststellungsantrag gem. § 3 ZPO in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
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