G; LAG Düsseldorf, Urt. v. 2.2.2009 - 12 Sa 486/06 , NZA-RR 2009, 242 ). Folglich scheint es nunmehr gesicherte Erkenntnis zu sein, dass es für den Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin keine Rolle spielen konnte, ob sie über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. Spielt danach der gesetzliche Verfall des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei fortbestehender Erkrankung aber keine Rolle mehr, wird der Urlaubsabgeltungsanspruch - wie es § 7 Abs. 4 BUrlG bei wörtlicher Auslegung vorschreibt - mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, was auch § 24 MTV, der auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, vorschreibt. Nach dieser Vorschrift hätte die Klägerin den Urlaubsabgeltungsanspruch daher spätestens bis zum 30.6.2008 geltend machen müssen. Dies ist jedoch erst mit Schreiben vom 26.6.2009 geschehen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist daher nach der tariflichen Vorschrift verfallen. 4. Die Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist verstößt auch nicht gegen § 13 BUrlG. Denn wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit nicht (mehr) nach § 7 Abs. 3 BUrlG befristet ist, widerspricht eine tarifliche Ausschlussfrist auch nicht gesetzlichen Vorschriften. Denn in diesem Fall unterscheidet sich die Urlaubsabgeltung nicht mehr von anderen zwingenden Vorschriften, bei denen ohne Weiteres tarifliche Ausschlussfristen zur Anwendung kommen können. Zwar hat das BAG diese Frage für den Urlaubsabgeltungsanspruch zuletzt offengelassen (BAG, Urt. v. 24.3.2009 - 9 AZR 983/07 , AP Nr.
G). Doch ist es für die mit § 13 BUrlG vergleichbare Vorschrift des § 12 EFZG gesicherte Rechtsprechung, dass Ausschlussfristen zum Verfall entsprechender Ansprüche führen können (BAG, Urt. v. 16.1.2002 - 5 AZR 430/00 , AP Nr. 13 zu § 3 EFZG). Zur Begründung wird überzeugend angeführt, die Ausschlussfrist betreffe nicht die inhaltliche Einschränkung des Anspruchs, den § 12 EFZG verbiete, sondern nur dessen Geltendmachung und zeitliche Begrenzung (BAG, Urt. v. 30.3.1962 - 2 AZR 101/61 , AP Nr. 28 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG, Urt. v. 16.1.2002 - 5 AZR 430/00 , AP Nr. 13 zu § 3 EFZG). Ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Entgeltfortzahlungsansprüchen mit Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung besteht nicht. Diese Ansicht entspricht auch der Auffassung vieler Stimmen in der Literatur (vgl. Gaul/Josten/Strauf, BB 2009, 497 ff.; Abele, RdA 2009, 312 [318]), soweit sie sich nach der oben genannten EuGH-Entscheidung bzw. der darauf aufbauenden BAG-Entscheidung mit der Problematik der Ausschlussfristen auseinandersetzen. So führt Dörner aus: „Greift das ges. Befristungsrecht für Abgeltungs- und Abgeltungsschadensersatzansprüche nicht wie im Fall der dauerhaften Erkrankung (…), so kommen umfassende tarifl. Ausschlussfristen zur Geltung. Der AN muss seine Ansprüche geltend machen und ggf. gerichtlich einklagen, anderenfalls verfallen sie nach Maßgabe der tarifvertragl. Bestimmungen. Das gilt nicht nur für die Abgeltungsansprüche, die auf dem tarifl. Urlaub gegründet sind, sondern auch für die Ansprüche nach dem ges. Mindesturlaub. Das Gemeinschaftsrecht steht dem nicht entgegen, denn das schützt nur den AN, der gehindert ist, seine Ansprüche zu realisieren, nicht aber den, der untätig bleibt“ (ErfK/Dörner, § 7 BUrlG Rn. 65). Entscheidend ist nämlich, dass der EuGH lediglich einen Verfall der Urlaubsansprüche verhindern will, auf deren Verfall der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht den geringsten Einfluss nehmen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2009 - C-350/06 , AP Nr. 1 zu Richtlinie 2003/88/EG). Dass die Richtlinie Richtlinie 2003/88/EG tariflichen Ausschlussfristen entgegensteht, kann der Entscheidung nicht entnommen werden, zumal der Arbeitnehmer den Verfall nach tariflichen Ausschlussfristen durch rechtzeitige Geltendmachung unproblematisch verhindern kann. Auch nach Bauer/Arnold verfällt der tarifliche ebenso wie der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach tariflichen Ausschlussfristen (Bauer/Arnold, NJW 2009, 631 [635]). Dies ergibt sich auch daraus, dass nach der neuen Rechtsprechung der Urlaubsabgeltungsanspruch nunmehr einen anderen Zweck verfolgt: „Der Abgeltungsanspruch, der in den vorliegenden Fällen die dauernde Arbeitsunfähigkeit und das Ende des Arbeitsverhältnisses zur Voraussetzung hat, beinhaltet nach der neuen Rechtsprechung eine Geldleistung ohne strikte Zweckbindung. Dies bedeutet für die Praxis, dass bereits ab dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ausschlussfrist zu laufen beginnt und in der anwaltlichen Praxis daher vor allem in den Fällen des Rentenbezugs nach andauernder Arbeitsunfähigkeit der Abgeltungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht werden muss“ (Kothe/Beetz, jurisPR-ArbR 25/2009 Anm. 1). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin insgesamt verfallen. 5. Die Klägerin kann im Hinblick auf die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Denn ebenso wie es das BAG seit der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 2.8.2006 - 12 Sa 486/06 , NZA-RR 2006, 628 ) abgelehnt hat, Vertrauensschutz für den Arbeitgeber zu gewähren (BAG, Urt. v. 24.3.2009 - 9 AZR 983/07 , AP Nr.
G), muss umgekehrt konstatiert werden, dass es der Klägerin auch unbenommen gewesen wäre, bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Urlaubsabgeltung vorsorglich geltend zu machen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Vorlagebeschluss ebenfalls bekannt. Außerdem gibt es keinen negativen Vertrauensschutz dahingehend, dass jemand darauf vertrauen kann, die Rechtsprechung, die ohnehin zu keinem Anspruch führen würde, werde beibehalten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Für die nach § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung war nach § 3 ZPO die Höhe der Klageforderung maßgeblich. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.