Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je 50 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Kläger sind die Alleinerben des im Jahr 1962 verstorbenen Künstlers Z. Der Beklagte zu 1) ist Diplomingenieur und Architekt. Die Beklagte zu 2) ist eine Kölner Galerie. Die Parteien streiten im Anschluss an die Beschreibung von Werken des Beklagten zu 1) in einem Auktionskatalog der Beklagten zu 2) darum, ob es zulässig ist, dass nicht von dem Künstler Z geschaffene Pskulpturen, Gipsplatten oder sonstige unter Verwendung von P und/oder Gips hergestellte Werke unter Verweis auf Z ausgestellt oder beworben werden dürfen. Die Kläger ließen in den letzten Jahren verschiedene Werke des Künstlers Z zu Preisen zwischen 25.000 € und 300.000 € von Kunst-Auktionshäusern versteigern (Anlage K 1, Bl. 15 bis 28 d.A.). Während und nach der Zeit der Tätigkeit beim Neubau des H Musiktheaters schuf Z Skulpturen und Reliefs als eigenständige Werke unter Verwendung von P und Gips. Der Beklagte zu 1) und Z lernten sich im Frühjahr 1957 in Paris kennen. In diesem Jahr hatte Z eine Ausstellung in der Galerie von D. Der Beklagte zu 1) war seinerzeit bereits als Architekt mit dem Neubau des Musiktheaters in H beschäftigt. Z hatte zu dieser Zeit bereits monochrome Werke geschaffen. Ob hierunter auch Kunstobjekte mit P waren, ist zwischen den Parteien streitig. Nach der ersten Begegnung kam Z erstmals nach H, wo es im Zusammenhang mit der Gestaltung des Theaters eine Art "Bauhütte" gab. Der Beklagte zu 1) suchte seinerzeit nach Künstlern, deren Werke er in den Bau integrieren wollte. So kam es auch von 1957 bis jedenfalls 1959 zu einer Zusammenarbeit mit Z, der die Wände im Foyer gestalten sollte. Die Wände des Foyers des Theaters in H wurden großflächig unter Verwendung von P als Reliefs in monochrom blauer Farbe gestaltet, dem später so genannten "H Blau". Es kam in dieser Zeit auch zu einer freundschaftlichen Beziehung zwischen dem Architekten und dem Künstler; beide planten, gemeinsam eine "J" zu eröffnen. Sie verbreiteten unter dem Stichwort "Klimatisierung des Raumes" ihre Ideen. Aus der Gestaltung des Theaters in H war noch Pmaterial übrig geblieben. Hieraus stellte der Beklagte zu 1) etwa ab 1973 Preliefs in "H Blau" her. Im Jahr 1976 wurde zunächst in der Neuen Nationalgalerie in C, dann in der E Kunsthalle eine große Z-Ausstellung durchgeführt. Hieran war der Beklagte zu 1) aus im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht beteiligt. Parallel hierzu fand jedoch in der E Galerie A eine Ausstellung zur Zusammenarbeit von Z und dem Beklagten zu 1) statt, bei der auch eigene Werke des Beklagten zu 1) präsentiert wurden, die er aus dem übrig gebliebenen Material aus H unter Benutzung insbesondere der P hergestellt hatte. Ob die Werke des Beklagten zu 1) seinerzeit zum Verkauf standen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin zu 1), die die Ausstellung in der Galerie besucht hatte, ließ den Beklagten zu 1) über den damals von ihr beauftragten Rechtsanwalt T abmahnen. Mit Schreiben vom 26.07.1976 (Bl. 211 f. d.A.) machte er geltend, die von dem Beklagten zu 1) gefertigten Objekte, die z.B. mit "Cooperation Z - S, H ......#/......" signiert waren, verletzten das Namensrecht von Z und auch die Vorschriften der §§ 23 ff. UrhG. Er wurde aufgefordert, die Vervielfältigungen zu unterlassen und zu beseitigen sowie die falschen Objekte aus der Ausstellung zurückzuziehen. Hierauf kam es zu Kontakten zwischen dem von dem Beklagten zu 1) beauftragten Rechtsanwalt Dr. P und dem damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin zu 1). Mit Schreiben vom 17.09.1976 (Bl. 213 f. d.A.) teilte Rechtsanwalt Dr. P dem Beklagten zu 1) u.a. mit, dass er auf den Vorhalt des Kollegen T, "es gehe doch nicht an, dass unter dem Titel "Z" eine Massenproduktion in den Kellerräumen" des Beklagten zu 1) aufgenommen werde, erwidert habe, dass die im Theater H gezeigten Werke auf der Miturheberschaft des Beklagten zu 1) beruhten, wenn nicht sogar sein Teil überwiege. Rechtsanwalt T habe im Laufe des Gesprächs die Miturheberschaft des Beklagten zu 1) anerkannt. Der Anwalt des Beklagten teilte mit, dass er dem Kollegen klar zu machen versucht habe, dass man bei künftigen Werken, die der Beklagte zu 1) allein herstelle, auf den (ideellen) Anteil von Z hinweisen müsse. Hiernach geschah nichts mehr, insbesondere erfolgte nicht die in dem Schreiben vom 26.07.1976 angedrohte gerichtliche Geltendmachung. In der Folgezeit hatte der Beklagte zu 1) noch mehrere Ausstellungen. Als im Oktober 2005 auf der Kunstmesse Art Cologne eine P-Skulptur in Form eines aufgeständerten monochrom blauen Pes ausgestellt wurde unter folgendem Hinweis im Katalog: "Z/V S, "P-Skulptur", 1958, Pigment auf Kunstharz…" erwirkten die Kläger bei der Kammer eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung (28 O 581/05), durch die dem Beklagten zu 1) und dem Galeristen Y verboten wurde, nicht von Z mitgeschaffene Werke, insbesondere nicht eine sogenannte "P-Skulptur" als von Z allein oder zusammen mit einem anderen Urheber, insbesondere V S, stammend auszustellen, anzubieten oder zu bewerben. Das unter dem Aktenzeichen 28 O 63/06 bei der Kammer geführte Hauptsacheverfahren führte zu dem Urteil vom 09.08.2006, durch das ein entsprechendes Unterlassungsgebot ausgesprochen wurde; daneben wurden die dortigen Beklagten zur Auskunft verpflichtet und es wurde ihre Schadensersatzpflicht festgestellt (Bl. 29 ff. d.A.). In der auf die Berufung des damaligen und jetzigen Beklagten zu 1) anberaumten Sitzung des OLG Köln (Az. 6 U 187/06) nahm zunächst der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) die zwischenzeitlich eingelegte Widerklage zurück. Sodann wurde die Sach- und Rechtslage erörtert, woraufhin der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) folgende Unterlassungserklärung abgab : "Der Beklagte zu 1) verpflichtet sich, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Kläger zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € zu unterlassen, eine sogenannte "P-Skulptur", die er selbst erst nach dem Jahre 2000 unter Verwendung von P aus der gemeinsamen H Zeit zwischen 1957 und 1959 hergestellt hat, als gemeinsam hergestellt zu bezeichnen, wie nachstehend wiedergegeben: (es folgte die Abbildung der Katalogseite, jetzt Bl. 44 ff. d.A.). Der Beklagte zu 1) ließ in der Auktion der Beklagten zu 2) vom 27. Mai 2008 vier von ihm geschaffene Werke, eine P-Skulptur und drei unter Verwendung von NaturP geschaffene Gipsplatten anbieten. Die entsprechenden Katalogseiten waren wie folgt gestaltet: (Es folgt eine mehrseitige Darstellung der Katalogseiten) Die Kläger mahnten die Beklagte zu 2) daraufhin ab; diese verwies auf den Beklagten zu 1), der sein Verhalten für rechtmäßig halte. Als sich entgegen der Ankündigung kein Anwalt meldete, entsandten die Kläger Frau Rechtsanwältin L zur Begutachtung der ausgestellten Werke im Auktionshaus der Beklagten zu 2). Sie erwarb einen Auktionskatalog zum Preis von 20 €; ihr entstanden Reisekosten in Höhe von 141 €. Ferner bietet der Beklagte zu 1) auf seiner Internetseite eigene verkäufliche Objekte wie folgt an: (Es folgt eine mehrseitige Darstellung) Gegen Ende des Jahres 2008 tauchte auf einer Auktion in Paris das als "...#" versteigerte Objekt erneut auf. Die Kläger ließen das Objekt dort beschlagnahmen. Die Kläger nehmen den Verkauf bei der Beklagten zu 2) und zusätzlich die Internetseite des Beklagten zu 1) zum Anlass, sich nunmehr mit der vorliegenden Klage dagegen zu wenden, dass die Beklagten "nicht von dem verstorbenen Künstler Z, sondern von dem Beklagten zu 1) geschaffene P-Skulpturen, Gipsplatten und sonstige unter Verwendung von P und/oder Gips hergestellte Werke unter Verweis auf Z ausstellen, bewerben, anbieten, feilhalten, veräußern und/oder ausstellen, bewerben, anbieten, feilhalten oder veräußern lassen". Weiter machen sie Schadensersatzansprüche und die Befugnis, das Urteil nach Rechtskraft in der G Zeitung auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen. Sie machen geltend, der Beklagte zu 1) versuche, das Unterlassungsgebot aus dem gerichtlichen Vergleich zu umgehen, indem er nunmehr zwar Z nicht mehr als Miturheber bezeichne, jedoch im Rahmen der Beschreibung der Kunstwerke anderweitig auf Z verweise, um von dessen Ruhm zu profitieren. Dies geschehe offensichtlich einzig und allein zu dem Zweck, sich an den guten Ruf des Künstlers anzuhängen und die Preise für die zu veräußernden Werke in die Höhe zu treiben. Sie behaupten, der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Köln sei seinerzeit nicht deshalb geschlossen worden, weil der Senat eine von der Kammer abweichende Rechtsauffassung vertreten habe, sondern wegen des Alters des Beklagten zu 1). Der Senat habe keine große Wiederholungsgefahr gesehen und dem Beklagten zu einem gesichtswahrenden Vergleich geraten. Das aus dem H Theaterbau übrig gebliebene Material sei nicht für die "J" zurückgelegt worden ; aus dem Müll versuche der Beklagte zu 1) nun Geld zu machen, indem er auf die "J" und den berühmten Z verweise. Soweit der Beklagte zu 1) behaupte, er hätte die Idee gehabt, die Form des Pes zu Kunst zu machen, erstaune dies angesichts des Umstandes, dass Z jahrzehntelang für die Schöpfung von Pskulpturen bekannt war. Dieser Vortrag sei im Übrigen unwahr, da der Beklagte zu 1) und Z frühestens 1957 gemeinsame Experimente mit P hätten machen können, während Z bereits 1957 in den Galerien D und F Pskulpturen ausgestellt habe. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus dem Beitrag seines Prozessbevollmächtigten in der Zeitschrift "T", wonach der Beklagte zu 1) die Idee gehabt habe, die P, die P bis dahin als Einzelstück farbig präsentiert hatte, als Reliefwand zu verwenden (Anlage K 14, Bl. 192 f. d.A.). Zwar sei diese Darstellung auch teilweise unwahr, zeige aber, dass die Idee der Schöpfung von Pskulpturen ausschließlich von Z gekommen sei. In der H Zeit sei zwischen dem Beklagten zu 1) und Z die Aufgabenteilung abgegrenzt gewesen: der Beklagte zu 1) sei der Architekt, Z der Künstler gewesen, der für die Schaffung von in den Bauwerken ausgestellten Kunstwerken zuständig gewesen sei, weshalb in dem Werkverzeichnis des Beklagten zu 1) zwar auch Theater und andere Gebäude zu finden seien, jedoch keine Kunstwerke, die den streitgegenständlichen Werken nur nahe kämen. Der Beklagte zu 1) habe in H Z dementsprechend nur technische Hilfe bei der Aufstellung, Anbringung und Befestigung geleistet, sei aber nie künstlerisch gemeinsam werkschaffend mit diesem tätig geworden. Soweit der Beklagte zu 1) Werke als "Hommage" an Z bezeichne, sei das nachvollziehbar, wenn er ein Werk ausgesucht und dieses so bezeichnet hätte, um einen Freund zu ehren. Dies gelte jedoch nicht dann, wenn diese Bezeichnung gleichsam inflationär auftauche, was der Fall sei, denn der Beklagte zu 1) habe mindestens zwei weitere Werke mit einer derartigen Bezeichnung in N verkauft. Dass dies gerügt werde, sei nach ihrer Ansicht nicht verwirkt; zwar sei auf Klägerseite bereits seit den 70’er Jahren Kenntnis von einigen Widmungen der Werke von Z. Dies sei für wenige Einzelfälle hinnehmbar, zumal die Werke damals nicht veräußert, sondern nur ausgestellt worden seien. Die Kläger hätten jedoch immer deutlich gemacht, dass sie damit nicht einverstanden gewesen seien. Selbst wenn aber der Beklagte zu 1) - was bestritten werde - 1976 schon Objekte verkauft hätte, so seien die Rechte der Kläger nicht verwirkt, weil ihnen dies unbekannt gewesen sei. Erst als der Beklagte zu 1) unter Hinweis auf Z Werke veräußert habe, hätten sich die Kläger veranlasst gesehen, gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten, da hierdurch eine rechtswidrige Bereicherung des Beklagten zu 1) zu befürchten gewesen sei und die ideellen und materiellen Interessen der Kläger beeinträchtigt würden. Wie sich aus "B1" ergebe, seien die Verkaufsaktivitäten des Beklagten zu 1) auch nicht so umfassen gewesen, dass er sich auf einen Vertrauenstatbestand berufen könne. Ihren Unterlassungsanspruch leiten die Kläger aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 97 , 14 UrhG) her; sie machen insoweit geltend, das Werk von Z werde dadurch beeinträchtigt, dass er mit Werken in Verbindung gebracht werde, an denen er selbst nicht beteiligt gewesen sei, wodurch sein Gesamtwerk entstellt sei. Weiterhin sei das Bearbeitungsrecht aus § 23 UrhG verletzt. Unabhängig davon, dass dem Beklagten zu 1) kein konkretes Werk als Vorlage gedient habe, genüge es, dass der Betrachter den Eindruck habe, es handele sich insgesamt um ein Werk des Künstlers oder einen Ausschnitt daraus. Obwohl sie die Verwertungshandlungen vollständig verbieten lassen könnten, beschränkten sie sich auf ein Minus, nämlich die Verwertungshandlungen unter Hinweis auf Z. Des Weiteren ergebe sich der Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG i.V.m. §§ 4 Nr. 9, 5 Abs. 1 UWG: der Beklagte zu 1) als Mitbewerber knüpfe bewusst an Werke von Z an, dessen Anführung in der nicht notwendigen Beschreibung führe zu einer Täuschung der Abnehmer über die Herkunft der Werke. Die Aufschriften suggerierten eindeutig, dass Z irgendwie beteiligt gewesen sei. Bei der "Hommage" werde der Name von Z im Sinne einer Rufausbeutung ausgenutzt. Das sei unlauter, wenn eine nahezu völlige Identität bestehe. Insoweit sei auch die besondere Unlauterkeit anzunehmen. Die Reise der Rechtsanwältin L sei notwendig gewesen zur Begutachtung der ausgestellten Werke. Die mit dem Antrag zu II. geltend gemachten vorprozessualen Kosten knüpfen im Übrigen an einen Streitwert von 250.000,00 € an bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr. Der Bekanntmachungsanspruch ergebe sich aus § 103 UrhG. Die Kläger beantragen, I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, nicht von dem verstorbenen Künstler Z, sondern von dem Beklagten zu 1) geschaffene P-Skulpturen, Gipsplatten und sonstige unter Verwendung von P und/oder Gips hergestellte Werke unter Verweis auf Z auszustellen, zu bewerben, anzubieten, feilzuhalten, zu veräußern und/oder ausstellen, bewerben, anbieten, feilhalten oder veräußern zu lassen; II. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, 2.687,60 € an die Kläger zu zahlen; III. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 196,00 € an die Kläger zu zahlen; IV. den Klägern die Befugnis zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses in der G Zeitung auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Vergleich in dem Vorprozess vor dem Oberlandesgericht sei deshalb zustande gekommen, weil nach der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung das Urteil des Landgerichts wegen der "Kinski-Entscheidung" des BGH nicht vertretbar gewesen sei, so dass die Kläger alle Anträge zurückgenommen hätten. Der Beklagte zu 1) habe sich "netterweise" zur Unterlassung in dem dargestellten Umfang verpflichtet, obwohl er das P-Werk unter dem Sockel von Anfang an richtig und eindeutig bezeichnet gehabt habe. Die Beklagten machen geltend, die jetzt streitgegenständlichen Werke aus den Jahren 2008, 2007 und 1976 wiesen richtigerweise den Beklagten zu 1) als alleinigen Urheber aus. Dieser habe zur Vermeidung von Irreführung Pe Schildchen zur Erläuterung seiner jeweiligen Arbeit angebracht. Dass die Kläger nunmehr erreichen wollten, dass Z mit den P-Plastiken des Beklagten zu 1) gar nicht mehr in Verbindung gebracht werden dürfe, sei "Unsinn", da das von Z und dem Beklagten zu 1) angesammelte Material solches aus der gemeinsamen "J" sei, die der Beklagte zu 1) und Z gegründet und 1959 in H publik gemacht hätten. Dass er als Erster einen einzelnen P als Kunstwerk präsentiert habe, habe der Beklagte zu 1) nie behauptet, jedoch sei der in dem Sonderdruck "Cooperationen" auf Seite 11 abgebildete "Wald der P" sowohl von Z als von dem Beklagten zu 1) - freilich unsigniert - geschaffen worden. Dieser sowie die noch von Z eingefärbten P für die "J" seien eindeutig in Miturheberschaft entstanden, genauso wie die Foyer-Skizze des H Theaters. Die Ansprüche der Kläger seien insgesamt verwirkt. Im Übrigen kenne der Beklagte zu1) die künstlerische Arbeit von Z besser als die Kläger, da er ihn länger als die Klägerin zu 1) gekannt habe. Ab März 1957, als sich Z in H bei der Familie des Beklagten zu 1) aufgehalten habe, sei Z in der Hauptsache noch Betreiber der Judo-Schule gewesen. Im Rahmen eines Teams sei von beiden dann besprochen worden, wie sich die beiden für Z bestimmten Großflächen zur übrigen Umgebung verhalten sollten. Es sei dabei der Beklagte zu 1) gewesen, der die Idee gehabt habe, die Form eines Ps zur Kunst zu erklären. Bis dahin habe Z jeweils einen P als Pinsel benutzt. Im Übrigen sei auch das erste Prelief weiß gewesen. Erst der Beklagte zu 1) habe Z mit Hilfe des H Theaters international durchgesetzt. Der Beklagte zu 1) habe es nicht nötig, sich an den guten Ruf von Z anzuhängen, zumal es große Ausstellungen über sein Werk gegeben habe. Nach dem Tod von Z habe der Beklagte zu 1) seine Werke unter seinem Namen verkauft. So biete er das Quer-Rechteck dem Jahr 1976 in einer Auflage von 700 Exemplaren auf seiner Internetseite immer noch an. Die Korrespondenz der Anwälte im Jahr 1976 habe die Folge gehabt, dass die Kläger ihre angeblichen Ansprüche nicht weiterverfolgen, so dass insoweit Erledigung eingetreten sei. Der Anwalt des Beklagten zu 1) habe empfohlen, dass der Beklagte zu 1) jeweils auf den ideellen Anteil von Z hinweisen solle; daran habe sich der Beklagte zu 1) bis heute gehalten. Seitdem habe er ein Dutzend Ausstellungen gehabt, was den Klägern bekannt sei. 1976 seien alle Werke in der Galerie A auch verkäuflich gewesen, z.T. als Auflagenobjekte. Die verkauften Objekte seien dort mit einem roten Punkt markiert worden. Im Übrigen heiße "ausstellen" außer in Museen immer "zum Verkauf anbieten". Die Beklagten machen geltend, Entstellungen der Werke von Z lägen nicht vor, zumal sich auch die blaue Farbe der Objekte unterscheide. Die Auktionsbeschreibungen der Beklagten zu 2) seien nach der "Nolde"-Entscheidung des BGH hinzunehmen. Die Beklagten haben die fehlende Prozessvollmacht der Prozessbevollmächtigten der Kläger gerügt. Daraufhin haben die Kläger mit dem Schriftsatz vom 04.02.2009 eine Vollmacht (Bl. 185 d.A.) eingereicht. Hierzu machen die Beklagten folgendes geltend: das Papier, das präsentiert worden sei, gebe den Anschein, dass es am 15.01.2009 am Wohnsitz der Klägerin zu 1) von dieser unterzeichnet worden sei; soweit das Papier auch von der Klägerin zu 1), die nicht beim Kläger zu 2) wohnt, unterschrieben sein solle und zwar ebenfalls am 15.01.2009, werde dies bestritten. Auf den Hinweis des Gerichts (Beschluss vom 25.02.2009), dass klarstellungsbedürftig sei, ob lediglich das Datum oder die Unterschriftsleistung der Klägerin zu 1) als solche bestritten werde, haben die Beklagten nicht mehr Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, nachdem die Klägerseite eine offensichtliche Originalurkunde vom 15.01.2009, die als Prozessvollmacht zu erkennen ist, vorgelegt haben. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben damit ihre Bevollmächtigung nachgewiesen. Das Bestreiten der Beklagten ist demgegenüber unerheblich. Durch die Urkunde Bl. 185 der Akte, die - augenscheinlich - eine original unterzeichnete Urkunde ist, haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger nachgewiesen, dass ihnen in der hier streitigen Angelegenheit unter Bezugnahme auf § 81 ZPO eine Prozessvollmacht in dem Umfang erteilt worden ist, die die genannte Vorschrift näher bezeichnet. Die Vollmacht ist rechtzeitig am 06.02.2009 - zwar nicht innerhalb der bis zum 04.02.2009 gesetzten Frist - jedoch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, dem die im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bestimmte Schriftsatzfrist entspricht, eingereicht worden. Die mündliche Verhandlung war dementsprechend durch den Beschluss vom 25.02.2009 wiedereröffnet worden (vgl. hierzu OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 377 ). Damit war den Erfordernissen von §§ 88 , 80 ZPO Genüge getan. Es ist unerheblich, wenn die Beklagten demgegenüber rügen, es handele sich nicht um eine "Prozessvollmacht"; der Hinweis auf § 81 ZPO reiche nicht aus. Die Prozessvollmacht ist im Anwaltsprozess Generalvollmacht mit gesetzlich bestimmtem Umfang (§§ 81 , 83 Abs. 1 ZPO); sie ermächtigt zur Führung des ganzen Prozesses in allen Instanzen. Die Vollmachtsurkunde muss die Erteilung der Vollmacht als Willenserklärung enthalten und den Bevollmächtigten angeben (Vollkommer in Zöller, ZPO, § 80, Rn. 8). Diesen Erfordernissen genügt die in deutscher und englischer Sprache abgefasste Urkunde. Dass dort die Vorschrift des § 81 ZPO ausdrücklich wegen des Umfangs der Bevollmächtigung in Bezug genommen worden ist, anstatt die einzelnen Prozesshandlungen aufzuzeigen, erscheint unschädlich. Dass nicht ausdrücklich das Wort "Prozessvollmacht" erwähnt ist, ist aber durch den Zusammenhang mit § 81 ZPO und den Umstand, dass die Parteien dieses Rechtsstreits vollständig aufgeführt sind, eindeutig klargestellt. Das Bestreiten der Beklagten, dass sich an dem Umstand festmacht, dass beide Kläger am selben Tag die Urkunde unterzeichnet haben, obwohl nur die Klägerin zu 1) in W wohnt, ist unerheblich. Es ist bereits unklar, was genau sie angesichts des Wortlauts ihres Vortrags bestreiten wollen, ob es das (einheitliche) Datum der Vollmacht oder die Unterschriftsleistung durch die Klägerin zu 1) ist. Dies haben sie trotz Hinweises des Gerichts in der Folge nicht klargestellt. Das Bestreiten der Beklagten ist augenscheinlich ins Blaue hinein erfolgt und berücksichtigt weder den Umstand, dass es sich bei dem nicht in W lebenden Kläger zu 2) um den Sohn der Klägerin zu 1) handelt, was es wahrscheinlich macht, dass die Unterschrift bei einem familiären Zusammensein geleistet worden sein kann. Von dem Standpunkt der Beklagten hätte auch eher nicht die Unterschrift der Klägerin zu 1), sondern des nicht in W wohnenden Klägers zu 2) hinsichtlich des Unterschriftszeitpunktes in Frage gestellt werden können. Dies alles deutet jedoch darauf hin, dass die Beklagtenseite ihre Vermutungen lediglich in das Gewand einer Behauptung gekleidet hat, um die erhobene Vollmachtsrüge aufrecht zu erhalten. Nachdem ihre Erklärungen jedoch so unklar waren, hätte es ihr oblegen, diese jedenfalls auf den Hinweis des Gerichts hin zu konkretisieren. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche weder aus Urheber- noch aus Wettbewerbsrecht und auch nicht aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht zu, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass die aus der ihrer Ansicht nach vorliegenden Urheberrechtsverletzung entstandenen Ansprüche verwirkt sind. Dies wirkt sich auch auf eine mögliche Wettbewerbsrechtsverletzung aus, wobei die Kammer nach wie vor davon ausgeht, dass der ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz jedenfalls wegen der fehlenden besonderen Unlauterkeit der Handlungen des Beklagten zu 1) nicht in Betracht käme. Können die Kläger jedoch die Ansprüche wegen Verwirkung nicht mehr gegen den Beklagten geltend machen, so sind davon auch die hier geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) umfasst. Im Hinblick auf die gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche kann im Ergebnis unentschieden bleiben, ob - wie von den Beklagten angesprochen - im Hinblick auf die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts wie z.B. des Rechts am eigenen Bild (vgl. BGH NJW 2007, 684 - Kinski-Klaus) Ansprüche wegen deren Verletzung im Hinblick auf den vor 47 Jahren verstorbenen Künstler Z noch geltend gemacht werden können; immerhin ist bei dieser Frage zu berücksichtigen, dass durch die vorliegend zu beurteilenden Handlungen das Urheberpersönlichkeitsrecht tangiert sein kann, das aber gemäß § 64 UrhG als Teil des Urheberrechts erst siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt (Katzenberger in Schricker, Urheberrecht, § 64, Rn. 7; Lüft in Wandtke/Bullinger,UrhR, § 64, Rn. 13). Eine Fälschung eines Kunstwerkes kann darüber hinaus grundsätzlich den geschützten Persönlichkeitsbereich des Künstlers, bezogen auf die Gesamtheit seines Werkschaffens, verletzen (vgl. auch BVerfGE 54, 148
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.