dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), Die Klägerin ist die Mutter des am
den Angaben des Beklagten im Jahr 2008 monatliche Kosten in Höhe von ca. 6.200 EUR. Mit Bescheid vom 31. März 2008 forderte der Beklagte von der Klägerin einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
einem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk war der Betreuer der Klägerin mit einer vom Beklagten beabsichtigten unmittelbaren Vereinnahmung des Kindergeldes im Wege der Abzweigung durch die Familienkasse nicht einverstanden. Mit Schreiben vom
dem sie dieser Aufforderung nicht entsprochen hatte, wurde sie unter 16. Juni 2008 ermahnt, dieser Verpflichtung
zukommen. Auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 26. Juni 2008 dem Grunde
die Erstattung der entstehenden Fahrtkosten zur Aufrechterhaltung der Mutter-Kindkontakte;
dem Hilfeplan sollte S
einer Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland bezog sie zum einen eine Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente), die sich bis 30. Juni 2008 auf brutto 812,07 EUR - belief.
Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung (KV) in Höhe von 65,78 EUR, und der Pflegeversicherung (PflV) in Höhe von 13,81 EUR verblieb ein Auszahlungsbetrag von netto 732,48 EUR. Die EU-Rente belief sich ab 01.Juli 2008 auf monatlich 821,04 EUR, von denen
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (KV 66,50 EUR, PflV 16,01 EUR) noch ein Auszahlungsbetrag von 738,53 EUR verblieb. Daneben erzielte sie ausweislich einer Bescheinigung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine Betriebsrente, die sich bis zum 30. Juni 2008 auf brutto 186,00 EUR - belief, von denen
Abzug von Beiträgen zur KV und PflV netto 153,92 EUR verblieben; ab dem 1. Juli 2008 betrug die Betriebsrente monatlich brutto 187,86 EUR, von denen
entsprechenden Abzügen (KV 28,74 EUR; PflV 3,66) 155,46 EUR zur Auszahlung an die Klägerin gelangten. Daneben erzielte die Klägerin ein pauschaliertes (Netto-)Einkommen aus einer geringfügigen Aushilfstätigkeit bei der Firma C
einem zu den Verwaltungsvorgängen genommenen Vermerk hat der Betreuer der Klägerin gegenüber dem Beklagten bekundet, dass die Klägerin mit dem Kredit der Bausparkasse das von ihrer Mutter ererbte Haus eingerichtet habe. Schließlich müsse die zusätzliche private Rentenversicherung berücksichtigt wenden, für die sie monatlich einen Betrag von 197,32 EUR aufzuwenden habe. Mit Kostenbeitragsbescheid vom 12, August 2008 zog der Beklagte die Klägerin ab dem
2 Zif. 2 SGB VIII vom Einkommen abzusetzen. Sie rügt ferner die Nichtberücksichtigung des monatlichen Beitrags zu ihrer privaten Rentenversicherung in Höhe von 217,55 EUR im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr.3 SGB VIII. Sie habe eine solche Versicherung abgeschlossen, da sie wegen ihrer Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage sei, durch Einzahlungen von Beiträgen auf Grund eigener Erwerbstätigkeit ihre Ansprüche auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenkasse zu erhöhen. Sie könne aus gesundheitlichen Gründen nur noch in geringem Umfang einer Erwerbstätigkeit
gehen. Sie befürchte, dass ab dem Zeitpunkt des Bezugs einer Alterrente selbst ein solcher Zuverdienst nicht mehr möglich sei. Um auch zukünftig ein Leben ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe führen zu können, habe sie sich im Jahr 2004 entschlossen, eine zusätzliche private Rentenversicherung abzuschließen. Erst
Verminderung des erzielten Bruttoeinkommens um die Raten der privaten Rentenversicherung sei Raum für einen Abzug der 25 %-Pauschale. Ferner habe der Beklagte ihre Aufwendungen zur Tilgung des Bauspardarlehens unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin beantragt, den Kostenbeitragsbescheid vom 12. August 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er räumt ein, dass der angefochtene Bescheid insofern fehlerhaft sei, als man versäumt habe, die Bruttorente um die Sozialversicherungsbeiträge zu bereinigen.
seinen Berechnungen führe dies dazu, dass von der Klägerin nur noch ein Kostenbeitrag
Stufe 4 gefordert werden könne. Er sei bereit, den geforderten Kostenbeitrag auf 250 EUR herabzusetzen, wenn der Rechtsstreit dann für erledigt erklärt werde. Im Übrigen sei der Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Er halte an seiner Auffassung fest, dass das Kindergeld in jedem Fall als Einkommen bei der Festsetzung des Kostenbeitrags zu berücksichtigen sei. Dies gelte auch für den Fall, dass das Kindergeld unmittelbar an das Jugendamt ausgezahlt werde. Dies entspreche auch der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Die private Altersvorsorge könne nur im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigt werden. Die geltend gemachte Schuldverpflichtung bei der Bausparkasse liege unterhalb der 25 %-Pauschale, so dass eine gesonderte Berücksichtigung nicht in Betracht komme. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g rü n d e: Die Klage ist zulässig. Es fehlt der Klage auch nicht teilweise an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Beklagte im Schriftsatz vom 14. Januar 2009 - letzter Absatz - die Fehlerhaftigkeit des streitbefangenen Bescheides insoweit eingeräumt, als bei der Einkommensermittlung die Brutto- statt der Nettorente der Klägerin zugrunde gelegt wurde. Er hat seine Bereitschaft erklärt, den Kostenbeitrag auf 250.- EUR inklusive Kindergeld neu festzusetzen, und angeregt, das Verfahren sodann für erledigt zu erklären. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf fernmündliche Rückfrage des Berichterstatters erklärt, dass sie keinen entsprechend geänderten Bescheid erhalten habe. Sie habe das Angebot auch so verstanden, dass die Neufestsetzung unter der Bedingung erfolge, dass
Erlass eines solchen Bescheides der Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt werden solle. Dazu sei die Klägerin aber nicht bereit, weshalb sie dem Angebot des Beklagten nicht weiter
gegangen sei. Bei dieser Sachlage geht die Kammer lediglich vom Vorliegen einer Absichtserklärung des Beklagten aus, die den Rechtsstreit auch nicht teilweise erledigt hat. Streitgegenständlich ist
der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom
Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich
SGB VIII und richtet sich
dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer gleichrangiger Unterhaltspflichten, § 94 Abs. 2 SGB VIII. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt auf Grund der
V -, die
Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge bestimmt. Im vorliegenden Verfahren sind dabei insgesamt fünf Fragenkomplexe zu klären: Einmal die Frage, ob von der Klägerin für die Zeit ab dem
Grund und Höhe angemessenen Beiträge zu einer privaten Versicherung zur Absicherung der Risiken des Alters (4.) sowie schließlich die Behandlung des Bauspardarlehens
3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag (erst) ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab dem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ausnahmsweise kann für davor liegende Zeiträume ein Kostenbeitrag gefordert werden, wenn diese Mitteilung an tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gescheitert ist, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen. Der Beklagte hat im Bescheid vom 12. August 2008 den Kostenbeitrag ab dem 14. März 2008 gefordert, obwohl die Mitteilung
3 Satz 1 SGB VIII an die Klägerin erstmals unter dem Datum vom
3 Satz 1 SGB VIII nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, kann deshalb hier in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 37 Abs. 2 SGB X - ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am 3. Tag
der Absendung als bekannt gegeben - von einem Zugang des Schreibens am 3. April 2008 ausgegangen werden. Hinweise, dass die späte Mitteilung
3 Satz 1 SGB VIII auf Umstände zurückzuführen sein könnte, die der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sind, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Somit ist dem Beklagten erst ab dem
1 Satz 1 SGB VIII alle Einkünfte in Geld und Geldeswert mit Ausnahme der dort aufgeführten Einkünfte. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einkünfte dem Betroffenen auch tatsächlich zufließen, d.h. tatsächlich wirtschaftlich verfügbar sind (sog. "bereite Mittel"). Dazu gehört, soweit es dem kindergeldberechtigten Kostenbeitragspflichtigen ausgezahlt wird, auch das Kindergeld, vgl. VG Aachen Urteil vom
nochmaliger Überprüfung an ihrer Rechtsauffassung fest, dass im Wege der Abzweigung vereinnahmtes Kindergeld kein Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils ist. Soweit in der Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung vertreten wird, wird diese entweder nicht weiter begründet, VG Saarlouis, Urteil vom
der bisherigen Rechtslage immer als Einkommen behandelt worden. Einzuräumen ist, dass
altem - bis zum 30. September 2005 geltendem - Recht es eine lange Zeit umstrittene Frage war, ob das Kindergeld als mit der Jugendhilfe zweckidentische Leistung
5 SGB VIII a.F. vom Jugendamt neben dem Kostenbeitrag beansprucht werden konnte oder - falls es keine zweckidentische Leistung war - das Kindergeld lediglich als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen den sonstigen Einkünften des Kostenbeitragspflichtigen hinzuzurechnen war. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seiner Grundsatzentscheidung, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, BVerwGE 108, 222 ff. = NJW 1999, 2383 ff. = FEVS 49, 385 ff., die Zweckidentität von Jugendhilfe und Kindergeld verneint. Das hatte zum einen zur Folge, dass die Jugendhilfeträger das Kindergeld nur als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen berücksichtigen konnten und zum andern alternative Zugriffsmöglichkeiten auf das Kindergeld - wie etwa ein Kostenerstattungsanspruch
dem Finanzamt oder die Abzweigung des Kindergeldes unmittelbar an den Jugendhilfeträger - unzulässig waren.
der langjährigen Erfahrung der Kammer in Jugendhilfesachen maß eine größere Zahl von Jugendämtern in ihrer alltäglichen Praxis dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung wenig Bedeutung bei und praktizierte in einer Reihe von Fällen neben dem Kostenbeitrag weiterhin den unmittelbaren Zugriff auf das Kindergeld. Sofern die Kostenbeitragspflichtigen Klage erhoben, wurde dies in einer Reihe von Fällen umgehend entsprechend der Rechtslage korrigiert. Aber auch
altem Recht war bereits nur das Einkommen zu berücksichtigen, das dem Kostenbeitragspflichtigen tatsächlich "zufloss". Die Geltung der "Zuflusstheorie" ergab sich rechtlich daraus, dass
4 SGB VIII a.F. die Einkommensermittlung
den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), insbes. den §§ 76 bis 78 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), vorzunehmen und dort der tatsächliche Zufluss für die Einkommensermittlung prägend war, vgl. zur Zuflusstheorie etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
t erbracht und bezieht ein Elternteil das Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser
der genannten Vorschrift einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlen die Eltern oder ein Elternteil den festgesetzten Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs
G) unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Diese Vorschrift ermöglicht somit dem jeweiligen Jugendhilfeträger - losgelöst vom Einkommen des Pflichtigen - die Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes, den er bei Zahlungsproblemen auch im Wege der Abzweigung unmittelbar bei der Kindergeldkasse oder beim Finanzamt realisieren kann. Rechtsprechung zu der hier interessierenden Frage ist der Kammer nicht bekannt. Soweit sich die Rechtsprechung überhaupt mit § 94 Abs. 3 SGB VIII befasst, streiten die Beteiligten in diesen Verfahren um die Frage des Verhältnisses zur Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 SGB VIII, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 12 E 1550/08 -, soweit ersichtlich nicht veröffenlicht, m.w.N. Soweit die Gegenauffassung meint, auch im Falle einer Abzweigung sei das Kindergeld als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen, und zur Begründung auf die "korrigierende Wirkung" des § 94 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV - durch Anrechnung des vereinnahmten Kindergeldes auf den zu erhebenden (höheren) Kostenbeitrag - verweist, vermag die Kammer dieser Erwägung nicht zu folgen. Sie vermischt nämlich die deutlich zu trennenden Regelungsbereiche der beiden genannten Vorschriften. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmt, was als Einkommen für die Erhebung eines Kostenbeitrags zu berücksichtigen ist. § 94 SGB VIII regelt zwar generell den Umfang der Heranziehung, der sich grundsätzlich
dem Betrag richten soll, der
dem Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen zumutbar erscheint. § 94 Abs. 3 SGB VIIII enthält abweichend von diesem allgemeinen Regelwerk - und völlig losgelöst von der Einkommenssituation des Kostenbeitragspflichtigen - eine Sonderregelung für einen Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes einschließlich einer "vereinfachten" Realisierungsmöglichkeit außerhalb des sonstigen Instrumentariums der Kostenerstattung gegenüber Kindergeldkasse oder Finanzamt bzw. der Verwaltungsvollstreckung gegenüber dem zahlungspflichtigen kindergeldberechtigten Elternteil, an den das Kindergeld bislang ausgezahlt wurde. Der an § 94 Abs. 3 SGB VIII anknüpfende § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) - bestimmt, dass bei einer Erstattung
G unmittelbar an den Jugendhilfeträger das Kindergeld in voller Höhe vom Kostenbeitrag des kindergeldberechtigten Elternteils abzuziehen ist. Der Rückgriff auf die Regierungsbegründung zu § 94 Abs. 3 SGB VIII, BT-Drucksache 15/3676/2004, zitiert
dem Abdruck in Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl., Stand Lieferung 5/2008, § 94 SGB VIII I. 5 S. 5 , bestätigt die hier vertretene Auffassung. Dort heißt es, dass in den Fällen, in denen die Eltern über kein einzusetzendes Einkommen verfügen, es unbillig erscheine, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen. Deshalb werde in diesen Fällen bestimmt, dass ein Kostenbeitrag (zumindest) in Höhe des Kindergeldes zu fordern sei. Hilfsweise könne das Jugendamt diesen Kostenerstattungsanspruch
G gegenüber Kindergeldkasse oder Finanzamt geltend machen. Somit ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum einen, dass § 94 Abs. 3 SGB VIII von der gesetzgeberischen Konzeption als eine "Ausnahmevorschrift" lediglich für "arme" Kostenbeitragspflichtige gedacht ist. Diese Vorstellung des Gesetzgebers hat dann auch in § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV Niederschlag gefunden, der in Zif. 3 den gesonderten Einsatz des Kindergeldes ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen der kostenbeitragspflichtige Elternteil keinen oder einen Kostenbeitrag zu zahlen hat, der niedriger als das monatliche Kindergeld ist. Dieser Ausnahmecharakter wird für die Fälle der Abzweigung noch weiter verstärkt, weil der Kreis der kindergeldberechtigen Personen, gegen die auf diesem Wege vorzugehen ist, auf die nicht regelmäßig freiwillig zahlenden Kostenbeitragspflichtigen eingeschränkt ist. Bereits dieser "Ausnahmecharakter" des § 94 Abs. 3 SGB VIII spricht gegen irgendeine Auswirkung des
dieser Vorschrift unmittelbar vereinnahmten Kindergeldes im Rahmen der Einkommensermittlung auf diejenigen Kostenbeitragspflichtigen, die nicht arm im Sinne dieser Vorschrift sind, sondern über ein regelmäßiges eigenes Einkommen in einer Höhe verfügen, die eine Einstufung in die Gruppe 3 und höher
der Tabelle Anlage 1 zu § 1 KostenbeitragsV zur Folge hat. Zum anderen legen diese Motive nahe, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm insbesondere die Auswirkungen der oben angeführten Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 1998 zur Behandlung des Kindergeldes "korrigieren" wollte, mit der die Jugendhilfeträger nicht einverstanden waren, so ist wohl auch die Kommentierung von Böcherer in LPK- SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 94, Rdnr. 10 zu verstehen. Über die neue Vorschrift sollte den Jugendhilfeträgern in jedem Fall der Zugriff auf das Kindergeld gesichert werden. Ein Zusammenhang dieser Vorschrift mit den Grundsätzen der Einkommensermittlung
1 SGB VIII bzw. eine "korrigierende Auswirkung" darauf vermag die Kammer im Lichte dieses Normbestandes und
dem Inhalt der Gesetzesmaterialien nicht zu erkennen. Selbst wenn man der hier vertretenen Auffassung nicht folgen würde, lässt sich nicht feststellen, dass bei einer vollen Berücksichtigung des vom Jugendamt unmittelbar vereinnahmten Kindergeldes als Einkommen der Fehler des daraus resultierenden höheren Kostenbeitrages durch die Anwendung des § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV wieder beseitigt würde. Denn es bleibt dabei, dass die Berücksichtigung des der Klägerin nicht mehr zufließenden Kindergeldes als Einkommen - zumindest im vorliegenden Verfahren - zu einer Einordnung in eine höhere Einkommensgruppe im Sinne des § 1 KostenbeitragsV - und somit auch zu einem höheren Kostenbeitrag - führen würde. § 94 Abs. 3 SGB VIIII i.V.m. § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV will und kann aber diese -
Auffassung der Kammer - zu Unrecht erfolgte Einordnung in eine höhere Einkommensgruppe der Kostenbeitragstabelle auch nicht durch Anrechnung des vereinnahmten Kindergeldes korrigieren. Sofern der Beklagte rügt, durch die unterschiedliche Behandlung des Kindergeldes vor und
der Abzweigung entstehe ihm ein weder hinzunehmender noch
vollziehbarer finanzieller
teil, muss er sich dieses Ergebnis als Folge seiner eigenen Verwaltungspraxis zurechnen lassen. Auch wenn diese Praxis - wie dargelegt - auf einer Verkennung der Zielgruppe des § 94 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV beruht, so ist diese Vorgehensweise des Beklagten gesetzlich nicht verboten. Der Jugendhilfeträger hat es von Anfang an in der Hand, welche Maßnahme er gegen den Kostenbeitragspflichtigen zur Herstellung des
rangs der Jugendhilfe ergreifen möchte. Er kann abwarten, was die Überprüfung der Einkommensverhältnisse bringt und dann einen Kostenbeitrag festsetzen. Er kann aber auch - wie hier - alsbald
Aufnahme der Hilfeleistung von der Möglichkeit des § 94 Abs. 3 SGB VIII Gebrauch machen. Auch wenn es nicht der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, so ist es dem Jugendhilfeträger gesetzlich auch nicht untersagt, dies gegenüber allen kindergeldberechtigten Kostenbeitragspflichtigen zu tun. Er muss dann nur bereit sein, die Konsequenzen, die aus dieser Entscheidung resultieren - z.B. bei der Einkommensermittlung -, zu tragen. Er kann ein schnelles Vorgehen
3 SGB VIII auch auf die Fälle beschränken, in denen er (noch ohne Unterlagen über die konkrete Einkommenssituation) im Hilfeplanverfahren Kenntnis von Anhaltspunkten (z.B. kindergeldberechtigte Elternteile beziehen Leistungen
dem SGB II oder dem SGB XII, kindergeldberechtigte Elternteile üben eine Tätigkeit als Hausfrau/Hausmann aus, oder sie erzielen lediglich Einkünfte aus geringfügiger Aushilfstätigkeit) erlangt hat, die Anlass zu einer vorläufigen Einschätzung der Einkommenssituation des Kostenbeitragspflichtigen geben, die neben dem Kindergeld keinen weiteren Kostenbeitrag erwarten lässt (also ein Einkommen bis zur Eingruppierung in die Einkommensstufe 2). Es entspricht - wie oben dargelegt - dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV nur in den Fällen der mittellosen kindergeldberechtigten Kostenbeitragspflichtigen, den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes
3 SGB VIII festzusetzen und - sofern die Zahlungsbereitschaft des Kostenbeitragspflichtigen dies erforderlich erscheinen lässt - die Abzweigung zu bewirken. In allen anderen Fällen erscheint es der Kammer hingegen norm- und sachgerecht, dem Kostenbeitragspflichtigen das Kindergeld zu belassen, es im Rahmen des § 93 Abs. 1 SGB VIII als Einkommen zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage dann den Kostenbeitrag festzusetzen. Bei einer Einstufung ab Einkommensgruppe 3 und höher wird der Kostenbeitrag ohnehin das Kindergeld übersteigen, so dass in diesen Fällen für eine gesonderte Festsetzung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes dann kein Bedarf mehr besteht. Macht der Jugendhilfeträger aber auch bei allen oder zahlreichen anderen regelmäßiges Einkommen erzielenden Kostenbeitragspflichtigen von den Möglichkeiten des § 94 Abs. 3 SGB VIII umfassend Gebrauch und zweigt das Kindergeld noch unmittelbar bei der zuständigen Kindergeldstelle ab - vermutlich weil er meint, auf diesem Weg den
rang der Jugendhilfe schneller und sicherer herstellen zu können -, so kann er ab dem Zeitpunkt der Abzweigung das Kindergeld nicht mehr als Einkommen des Kindergeldberechtigten im Rahmen des § 93 Abs. 1 SGB VIII in Ansatz bringen. Diese Praxis hat dann
V die Konsequenz, dass er vom - in der Regel -
einer niedrigeren Einkommensgruppe festgesetzten Kostenbeitrag das bereits unmittelbar vereinnahmte Kindergeld in Abzug bringen muss. Der streitbefangene Kostenbeitragsbescheid vom
ihrer Auffassung für die Zeit ab der Abzweigung geltenden Erwägungen auch bereits für den Zeitraum gelten, in dem - wie hier - der Beklagte das Kindergeld bereits durch Bescheid vom
SGB VIIII versäumt hat, von dem Bruttobetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente und der Betriebsrente die Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse in Abzug zu bringen.
Einkommen die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzuziehen. Es ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig, dass der Beklagte dies hier zu Unrecht unterlassen hat.
einer Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland bezog die Klägerin zum einen eine EU-Rente, die sich bis 30. Juni 2008 auf brutto 812,07 EUR belief.
Abzug der Beiträge zur KV in Höhe von 65,78 EUR und der PflV in Höhe von 13,81 EUR verblieb ein Auszahlungsbetrag von netto 732,48 EUR. Die EU-Rente belief sich ab 01.Juli 2008 auf monatlich 821,04 EUR , von der
Abzug der KV in Höhe von 66,50 EUR und der PflV in Höhe von 16,01 EUR noch ein Betrag von 738,53 EUR zur Auszahlung kam. Die Betriebsrente, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlt wird, belief sich bis zum 30. Juni 2008 auf brutto 186,00 EUR; von diesem Betrag verblieben
Abzug von Beiträgen zu KV und PflV netto 153,92 EUR . Sie stieg ab dem 1. Juli 2008 auf einen monatlich Bruttobetrag von 187,86 EUR, von dem
entsprechenden Abzügen für die KV in Höhe von 28,74 EUR und der PflV in Höhe von 3,66 ein Betrag von 155,46 EUR zur Auszahlung kam. Lediglich die so ermittelten Nettoeinkünfte sind bei der Einkommensermittlung als Zahlbeträge in Ansatz zu bringen. 4.) Die Klage hat ferner insoweit Erfolg, als für die Zeit vom
2 Nr. 3 SGB VIII vom
1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII ermittelten Einkommen in Abzug zu bringen ist. Sofern die Klage über diesen Betrag hinaus auf Berücksichtigung der gesamten monatlichen Rate der privaten Rentenversicherung in Höhe von 197 EUR bzw. 217 EUR gerichtet ist, war sie hingegen abzuweisen.
2 Nr. 3 SGB VIII sind
Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit vom Einkommen abzusetzen. Soweit der Beklagte meint, private Rentenversicherungen könnten generell nur im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigt werden, vermag das Gericht dieser Auffassung schon im Grundsatz nicht zu folgen. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, der ausdrücklich Beiträge zu privaten Versicherungen zur Absicherung des Risikos Alter als abzugsfähig benennt, dies bestätigt auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, in dem in diesem Rahmen ein monatlicher Aufwand von 51,13 EUR für eine private Rentenversicherung als angemessen anerkannt wurde. Zum anderen haben die verschiedenen Bundesregierungen und die Parlamente die Bürger in den letzten Jahren im Hinblick auf eine zukünftig tendenziell zu besorgende Senkung der Höhe der sozialversicherungsrechtlichen Renten aufgefordert, durch den Abschluss entsprechender Verträge selbst private Altersvorsorge zu betreiben. Schließlich ist in diesem Rahmen auch zu berücksichtigen, dass der Staat - zumindest zum Teil - diese privaten Versicherungsverträge durch den Einsatz erheblicher Steuermittel subventioniert. Nur bei Versicherungen, die den Anforderungen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nicht genügen, kommt eine Verweisung auf § 93 Abs. 3 Nr.1 SGB VIII in Betracht. Die von der Klägerin im Jahr 2004 abgeschlossene Rentenversicherung erfüllt aber auch konkret die Voraussetzungen, wonach ihre monatlichen Beiträge - zumindest teilweise in der oben angegebenen Höhe - als monatliche Belastungen
2 Nr.3 SGB VIII anzuerkennen sind. Als Berechtigte
dieser Vorschrift kommen sowohl abhängig Beschäftigte als auch selbständig Tätige, ferner auch Arbeitslose in Betracht. Die private Versicherung soll einen der Sozialversicherung vergleichbaren Schutz gewährleisten. Daraus hat das Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom
2 Nr. 3 SGB VIII allerdings unter dem Vorbehalt der Angemessenheit. Letzteres gilt
Auffassung der Kammer zum einen hinsichtlich der Anerkennung der Notwendigkeit des durch die private Vorsorge abgesicherten Risikos einer konkreten Person. Es ist in diesem Rahmen zu klären, ob z.B. eine anzuerkennende Lücke in der Altersvorsorge besteht. Wenn dies im Rahmen der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag anzuerkennen ist, ist zum andern unter besonderer Berücksichtigung des Einkommens des Kostenbeitragspflichtigen die Höhe der für diesen Zweck zu berücksichtigenden Aufwendungen an dem Maßstab der Angemessenheit zu messen. Wiesner, in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 23, führt aus, dass hier nur solche Vorsorgeaufwendungen anzuerkennen sind, die einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheinen können. Der über dieses Maß hinaus vorsorgende Bürger mag dies tun, diese Vorsorge bleibt aber im Rahmen der Kostenbeitragsermittlung unberücksichtigt. Die Kammer versteht
diesen Darlegungen diese Angemessenheitsprüfung dahin, dass der Unterhaltspflichtige sich seiner Beitragspflicht durch größere Vorsorge ebenso wenig wie durch Vermögensbildung entziehen darf, der bereits genannten Entscheidung des OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, lässt sich nicht entnehmen, welche Angemessenheitserwägungen ihr zugrun- de liegen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erkennt die Kammer hier einen Teil der Aufwendungen der Klägerin für eine private Altersversorgung in einem bestimmten Umfang bei der Ermittlung des Nettoeinkommens
2 Nr. 3 SGB VIII als angemessen an. Zum einen hält es die Kammer für geboten, hier bezüglich des ab dem
dem heutigen Stand - erst im Mai 2024 zu erwarten ist. Denn die Rentenreform, die umgangssprachlich mit dem Stichwort "Rente ab 67" bezeichnet wird, war bei Vertragsabschluss noch nicht geltendes Recht, sondern wurde erst in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet. Der Rentenbeginn erfolgte damals noch mit Vollendung des 65. Lebensjahres und lag somit für die am 16. Mai 1958 geborene Klägerin ca. sechs Wochen
dem vereinbarten ersten Auszahlungstag der privaten Rentenversicherung. Die Kammer hält es ferner für die Anerkennung als private Rente im Sinne der genannten Vorschrift für unschädlich, dass
dem ihr vorliegenden Versicherungsvertrag die Klägerin im Jahre 2023 auch das Wahlrecht hat, statt der Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Anspruch zu nehmen. Diese Alternative, die einer steuerlichen Förderung des vorliegenden Rentenvertrages als "Riester-" oder "Rüruprente" entgegenstände - dort ist dieses Wahlrecht auf einen Teilbetrag beschränkt -, ist aber bei zahlreichen älteren Betriebsrenten auch gegeben, ohne dass dies deren Sozialversicherungsäquivalenz in Frage stellt. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII spricht nur generell von der Absicherung des Risikos Alter und lässt anders als andere Sozialgesetze - etwa § 11 Abs. 2 Nr.4 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) und § 82 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) - in diesem Rahmen nicht nur ausdrücklich "Riester-" oder "Rürupverträge" zu. Im Übrigen fehlt es bislang an jeglichem Hinweis, dass die private Rentenversicherung der Klägerin anderen Zwecken als der Alterssicherung dienen soll. Schließlich hat die Kammer, da sie den monatlichen Beitrag zur privaten Rentenversicherung nur teilweise berücksichtigt, außer Ansatz gelassen, dass die obengenannte Versicherung auch noch eine (kleine) Lebensversicherung mitumfasst, die ansonsten aus dem monatlichen Beitrag "herausgerechnet" werden müsste. Der von der Klägerin vorgetragene Vorsorgebedarf durch eine private Rentenversicherung ist unter dem Blickwinkel der Angemessenheit nicht zu beanstanden. Aus den der Kammer vorliegenden Rentenbescheiden der öffentlichen Rentenkasse und der Betriebsrente ergibt sich, dass die Klägerin bis heute zwar über eine gewisse "sozialversichungsrechtliche Grundversorgung" gegen die Risiken des Lebens im Alter verfügt. Die beiden zu erwartenden Renten dürften sich (vermutlich) in der Höhe der dann zuletzt gezahlten EU-Rente bewegen und - voraussichtlich - auch oberhalb des Sozialhilfesatzes liegen. Derzeit beläuft sich der Nettobetrag von EU-Rente und Betriebsrente auf 893,99 EUR. Deshalb ist der Vortrag, sie benötige eine weitere private Rentenversicherung, um bei tendenziell sinkenden Renten auch im Alter - wenn sie keiner Aushilfstätigkeit mehr
gehen könne - unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können, nicht völlig von der Hand zu weisen. Soweit sie meint, wegen ihrer Erwerbsunfähigkeit sei eine weitere Verbesserung ihrer Rentenansprüche durch Einzahlungen in die öffentliche Rentenkassen nicht zu erreichen, erweist sich dies bei näherem Hinsehen als nicht ganz zutreffend. Denn die Klägerin kann auch bei der von ihr ausgeübten geringfügigen Aushilfstätigkeit (sog. Minijob) bei der Firma C
2 Nr. 3 SGB VIII als unangemessen außer Betracht zu lassen. Durch die nur teilweise Übernahme kann ferner auch der bislang widersprüchliche Vortrag offen bleiben, ob der tatsächliche monatlich zu leistende Beitrag zur privaten Rentenversicherung 197 EUR oder 217 EUR beträgt. 5.) Die Klage hat schließlich keinen Erfolg, soweit sie darauf gerichtet ist, bei der Ermittlung des Nettoeinkommens der Klägerin die monatlichen Raten an die Bausparkasse Schwäbisch Hall in Höhe von 255,65 EUR als besondere Belastung
3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII zu berücksichtigen.
der zuletzt genannten Vorschrift sind von dem
1 und 2 SGB VIII errechneten Betrag Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen in diesem Rahmen u.a. Schuldverpflichtungen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des
den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 v.H. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie
Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Anwendung dieser Vorgaben scheidet die gesonderte Berücksichtigung der monatlichen Raten des Bauspardarlehens hier schon deshalb aus, weil sie der Höhe
unter der 25 v.H.-Pauschale liegen, die je
Zeitraum - wie unten noch darzulegen ist - zwischen 297,41 EUR und 335,91 EUR schwanken. Deshalb sind weitere in diesem Rahmen anzustellende Erwägungen entbehrlich. Hiernach errechnen sich die von der Klägerin im Zeitraum vom 3. April 2008 bis 30. September 2008 zu zahlenden Kostenbeiträge wie folgt, : a) Nettoeinkommen
1 und 2 SGB VIII EU-Rente bis 30.06.2008 812,07 EUR Abzug (65,78 + 13,81=) - 79,59 EUR EU-Rente ab 01.07.2008 821,04 EUR Abzug (66,50 + 16,01=) - 82,51 EUR Betriebsrente bis 30.06.2008 186,00 EUR Abzug - 32,08 EUR Betriebsrente ab 01.07.2008 187,86 EUR Abzug - 32,40 EUR Unter Berücksichtigung der Nettorenten ergibt sich dann folgende Berechnung: EU-Rente bis 30.06.2008 732,48 EUR EU-Rente ab 01.07.2008 738,53 EUR Betriebsrente bis 30.06.2008 153,92 EUR Betriebsrente ab 01.07.2008 155,46 EUR Erwerbseinkommen 350,00 EUR 350,00 EUR Priv. Rente bis 30.06.2008 - 53,92 EUR Priv, Rente ab 01.07.2008 - 54,36 EUR Summe ohne Kindergeld 1.182,48 EUR 1.189,63 EUR Kindergeld 154,00 EUR 154,00 EUR ber. Einkommen
1.336,48 EUR ab 01.07. 1.343,63 EUR Ab 01.08.2008 Einkommen 1.189,63 EUR b) Abzug von Belastungen
3 SGB VIII 04/08 bis 06/08 07/08 ab 08/08 1.336,48 EUR 1.343,63 EUR 1.189,63 EUR - 25 % Pauschale 334,12 EUR 335,91 EUR 297,41 EUR 1.002,36 EUR 1.007,72 EUR 892,22 EUR c) Eingruppierung
diesem Einkommen und Festsetzung des Kostenbeitrags: 04/08 bis 06/08 07/08 ab 08/08 Beitrag Stufe 4 Beitrag Stufe 4 Beitrag Stufe 3 abzüglich Kindergeld 250 EUR - 154 EUR 250 EUR - 154 EUR 185 EUR -154 EUR = 96 EUR Zahlbetrag = 96 EUR Zahlbetrag = 31 EUR Zahlbetrag Aus diesem Rechenwerk ergibt sich, dass der Beklagte gegen die Klägerin für die Zeit vom
den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da die im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Fragen, ob das vom Jugendamt im Wege der Abzweigung unmittelbar von der Kindergeldkasse vereinnahmte Kindergeld als Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII zu behandeln ist und wie die Ermittlung der Angemessenheit der Beiträge u.a. zu privaten Versicherungen
Grund und Höhe, die der Absicherung der Risiken im Alter dienen, vorzunehmen ist, bislang weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt sind. Beide Fragen sind im vorliegenden Verfahren auch entscheidungserheblich. Hinsichtlich des Kindergeldes ergibt sich dies aus dem oben dargelegten Rechenwerk. Wäre - wie von der Klägerin erstrebt - der gesamte monatliche Beitrag zur privaten Altersvorsorge im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu berücksichtigen, würde der von ihr neben dem Kindergeld zu fordernde Kostenbeitrag in den Monaten April bis Juli 2008 noch geringer ausfallen und ab August 2008 ganz entfallen. Die grundsätzliche Klärung der beiden aufgeworfenen Fragen erscheint der Kammer aber vor allem auch deshalb wünschenswert, weil bei zahlreichen hier anhängigen Klagen gegen Kostenbeitragsbescheide diese Fragen ebenfalls streitgegenständlich sind. Permalink: https://openjur.de/u/140854.html ( https://oj.is/140854 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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