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OLG Köln, Beschluss vom 26. Juni 2009 - Az. 2 Wx 55/09

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom

  1. Juni 2009 gegen den Beschluß der "
  2. Kammer für Handelssachen" des Landgerichts Bonn vom
  3. Juni 2009 - 31 T 472/08 - wird als unzulässig verworfen. Gründe
  4. Mit Bescheid vom
  5. Oktober 2008 hat das Bundesamt gegen die Beteiligte zu 1) unter Verwerfung ihres Einspruchs vom
  6. Februar 2008 ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.500,-- festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom
  7. November 2008 Beschwerde zum Landgericht Bonn erhoben. Nachdem der Richter des Landgerichts der Beteiligten zu 1) mit Verfügung vom
  8. Mai 2009 Hinweise erteilt und angeregt hatte, das Rechtsmittel zurückzunehmen, hat diese mit Schreiben vom
  9. Mai 2009 ausgeführt, sie lehne den zuständigen Richter, Richter am Landgericht H., ab, weil die Besorgnis seiner Befangenheit gegeben sei. Dieses Ablehnungsgesuch ist durch einen - von einer anderen Richterin des Landgerichts gefaßten - Beschluß des Landgerichts Bonn vom
  10. Juni 2009 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde vom
  11. Juni
  12. Das Landgericht hat dieser Beschwerde durch Beschluß vom
  13. Juni 2009 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
  14. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom
  15. Juni 2009 gegen den ihr Ablehnungsgesuch vom
  16. Mai 2009 zurückweisenden Beschluß ist nicht zulässig, weil sie nicht in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts vom
  17. Juni 2009 zugelassen worden ist. Das Rechtsmittel muß deshalb verworfen werden. Bei dem Verfahren zur Hauptsache, der Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Verfügung des Bundesamtes für Justiz, vom
  18. Oktober 2009 handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB und damit - wie § 335 Abs. 4 HGB bestimmt - um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Da das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) selbst keine Regelung des Ablehnungsverfahrens enthält, sind insoweit die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung - auch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung - entsprechend anzuwenden (vgl. BGH FamRZ 2004, 617 [618]; BayObLGZ 1067, 474 [475]; BayObLGZ 1993, 9 [12]; BayObLG FGPrax 2002, 119 ; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG,
  19. Aufl. 2003, § 6, Rdn. 56, 68). Hiernach ist gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters der ersten Instanz in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die sofortige Beschwerde entsprechend den §§ 46 Abs. 2,
  20. Halbsatz, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters des Beschwerdegerichts dagegen entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde als einziges Rechtsmittel nur dann gegeben, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist (vgl. BGH FamRZ 2004, 617 [618]; BGH MDR 2005, 409 [410]; BayObLG FGPrax 2002, 119 f.; Senat, Beschluß vom
  21. Oktober 2003 - 2 Wx 31/03 -; Senat, Beschluß vom
  22. Oktober 2003 - 2 Wx 32/03 -;Senat, Beschluß vom
  23. April 2005 - 2 Wx 8/05 -; OLG Frankfurt, OLG-Report 2006, 127 f.; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2007, 683; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29.Aufl. 2008, § 46, Rdn. 7; Zimmermann, a.a.O., § 6, Rdn. 69). Zuständig für die Entscheidung über ein solches Rechtsmittel ist in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit allerdings nicht der Bundesgerichtshof ( § 133 GVG ), sondern nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht (vgl. BGH FamRZ 2004, 617 f.; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Bei dem angefochtenen Beschluß vom
  24. Juni 2009, mit dem das Ablehnungsgesuch vom
  25. Mai 2009 zurückgewiesen worden ist, handelt es sich um eine Entscheidung des Beschwerdegerichts. Denn das Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist vom Gesetz als Beschwerdeverfahren ausgestaltet: Das Landgericht wird hier als Beschwerdegericht tätig, während das Bundesamt für Justiz in diesem Verfahren die Stellung der ersten Instanz hat (vgl. Senat, FGPrax 2008, 216 ; Senat, FGPrax 2009, 29 [30]). Auch wenn die Anfechtung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB nicht generell durch § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB ausgeschlossen ist, weil sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Nebenverfahren der Ablehnung nach der Zivilprozeßordnung richtet (vgl. Senat, FGPrax 2008, 216 zu der insoweit gleich gelagerten Frage eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung), kann die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters des Landgerichts in einem solchen Verfahren somit nur nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Anfechtung einer Entscheidung des Beschwerdegerichts und deshalb nur dann mit einem Rechtsmittel angefochten werden, wenn es in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Den Ausspruch, daß die Rechtsbeschwerde zugelassen werde, enthält der angefochtene Beschluß des Landgerichts vom
  26. Juni 2009 nicht. Damit fehlt es an der entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung des Rechtsmittels in jenem Beschluß (vgl. BayObLGZ 1999, 121 [122]; BayObLG FGPrax 2002, 119 [120]; Senat, FGPrax 2002, 230 [231]; Senat, Beschluß vom
  27. Oktober 2003 - 2 Wx 31/03 -; Senat, Beschluß vom
  28. April 2005 - 2 Wx 8/05 -; Zöller/Gummer, ZPO,
  29. Aufl. 2009, § 574, Rdn. 14). Der Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts vom
  30. Juni 2009 vermag aus doppeltem Grund die fehlende Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den angefochtenen Beschluß vom
  31. Juni 2009 nicht zu ersetzen. Zum einen enthält die Entscheidung vom
  32. Juni 2009 schon ihrem Inhalt nach keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat in ihr lediglich ausgeführt, daß der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen werde, und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt, damit aber weder ausdrücklich noch konkludent eine Entscheidung darüber getroffen, daß das Rechtsmittel aus einem der in § 574 Abs. 2 ZPO bezeichneten Gründe zugelassen werde. Abgesehen hiervon wäre eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auch unwirksam, weil die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO "in dem Beschluß", d.h. in der angefochtenen Entscheidung selbst - und somit nicht erst später - getroffen worden sein muß (vgl. BGH NJW 2004, 779 ; Senat, Beschluß vom
  33. April 2005 - 2 Wx 8/05 -; Zöller/Gummer, a.a.O.). Da das Rechtsmittel somit nicht zulässig ist, muß es verworfen werden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil der Beteiligten zu 1) kein Gegner gegenüber steht; das Bundesamt und das Landgericht haben in dem Verfahren die Stellung der ersten und zweiten Instanz. Die Verpflichtung, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Der Senat weist die Beteiligte zu 1) vorsorglich darauf hin, daß auch gegen seine vorliegende Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist. Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht : EUR 2.500,-- (Wert der Hauptsache; vgl. BGH BB 1969, 552 ; BGH NJW 1968, 796 ) Permalink: http://openjur.de/u/141057.html Kommentare

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