Tenor Es wird festgestellt, dass der Beklagten eine weitere Forderung in Höhe von 7.873,33 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx, soweit sie über 1.165,00 Euro hinausgeht, nicht zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 350,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig, denn das Landgericht Mönchengladbach ist örtlich und sachlich zuständig und der Kläger hat ein Feststellungsinteresse. 1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus 29 ZPO. Bei einem Leasingvertrag ist Erfüllungsort für die Leasingraten der Wohnsitz des Leasingnehmers bei Vertragsschluss (BGH, NJW 1988, 1914 ). Streitgegenstand sind vorliegend zwar nicht die Leasingraten. Gleichwohl steht eine Restwertforderung damit im unmittelbaren Zusammenhang. Für Restwertforderungen kann daher kein anderer Gerichtsstand gelten. Zudem bezieht sich der BGH in der Begründung der vorstehend zitierten Entscheidung auf sämtliche Pflichten des Leasingnehmers aus einem Leasingvertrag. Für eine negative Feststellungsklage ist das Gericht zuständig, das für eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (Zöller, ZPO - Vollkommer, 26. Aufl. 2007, § 12 Rn. 3). Dies ist nach Vorstehendem der Wohnsitz des Klägers, mithin Mönchengladbach. Dagegen findet die Gerichtsstandsvereinbarung nach Ziffer XXI. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten keine Anwendung. Danach ist Gerichtsstand nach Wahl des Leasinggebers xxxxxxx, xxxxxxxxxxx oder die Stadt der kontoführenden Zweigniederlassung des Leasinggebers, soweit der Leasingnehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für eine Verlegung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Klägers bzw. dafür, dass sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort unbekannt ist, ist nichts vorgetragen. 2. Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse, denn vorliegend droht einem etwaigen Recht des Klägers, die Zahlung der von der Beklagten geltend gemachten Forderung zu verweigern, Unsicherheit. Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller, ZPO - Greger, 26. Aufl. 2007, § 256 Rn. 7, vgl. auch BGH, NJW 1986, 2507 ). Die Feststellung, dass die Zahlungspflicht nicht besteht, oder die Abweisung der Feststellungsklage sind geeignet, diese Gefahr zu beseitigen. Bei Begründetheit der Klage steht fest, dass die Zahlungspflicht nicht besteht. Bei Abweisung der Feststellungsklage erstreckt sich die Rechtskraft auf das Bestehen der Zahlungsforderung der Beklagten. II. Die Feststellungsklage ist überwiegend begründet, denn die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Restwertausgleich, die Mehrwertsteuer und die Schätzkosten in Höhe von insgesamt 7.873,33 Euro. Jedoch muss sich der Kläger die Beschädigung des Fahrzeugs in Höhe von 1.165,00 Euro entgegenhalten lassen, so dass die negative Feststellungsklage lediglich insoweit begründet ist, als der Beklagten kein über 1.165,00 Euro hinausgehender Anspruch zusteht. 1. Ein Anspruch der Beklagten auf die Restwertforderung ist nicht verjährt. Ansprüche auf Restwertausgleich sind keine Ersatzansprüche, sondern Entgeltansprüche, denn der Restwertausgleich dient dem Rückfluss des Anschaffungs- und Finanzierungsaufwandes des Leasinggebers und damit der Vollamortisation. Ein Entgeltanspruch unterliegt daher der allgemeinen Verjährung und nicht der Verjährung mietrechtlicher Ersatzansprüche nach § 548 BGB (vgl. BGH, NJW 1996, 2860 ; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502 ; OLG Oldenburg, Urt. v. 02.04.1998, AZ 14 U 48/97 ; Palandt, BGB - Weidenkaff, 67. Aufl. 2008, Einf v § 535 Rn. 75). Daran ändert sich entgegen der Auffassung des Klägers auch bei Unwirksamkeit der Regelung zum Restwertausgleich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nichts, da dann zwar die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften anwendbar sein mögen. Dies ändert jedoch nichts an dem Charakter des Restwertausgleichs als Entgeltanspruch. Dieser wird auch bei Unwirksamkeit der Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht zum Ersatzanspruch. Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter auf Mietzinszahlung verjähren auch unabhängig von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters bei Anwendbarkeit der mietrechtlichen Vorschriften nach §§ 195 , 196 BGB (vgl. Palandt, BGB - Weidenkaff, 67. Aufl. 2008, § 535 Rn. 78). Die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Sie beginnt mit der Verwertung der Leasingsache (OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502 , 503). Die Beklagte veräußerte das Fahrzeug am 14. November 2008. 2. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf die Restwertforderung, da zum einen die von dem Kläger unterschriebene Selbstauskunft vom 8. Juni 2005 widersprüchlich ist und zum anderen die Regelung in Ziffer XVI. 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht wirksam vereinbart worden ist.
- a)In der Selbstauskunft ist als Abrechnung "Restwertabrechnung" angegeben und darunter "Vereinbarte Fahrleistung: 45.000 km". Wenngleich die vereinbarte Fahrleistung in dem Leasingantrag vom 8. Juni 2006 nicht angegeben ist, ist diese Information in der Selbstauskunft widersprüchlich, da der Eindruck entstehen kann, dass nur bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung eine Pflicht zum Restwertausgleich besteht (so für eine entsprechende Gestaltung in einem Leasing-Antragsformular BGH, NJW 2001, 2165 , 2166 f.). Die Angabe einer Gesamtfahrleistung ist beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung entbehrlich, weil die tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs über den Verkaufserlös in den Restwertausgleich einfließt. Ihr kommt vielmehr für den Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. -abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (BGH, NJW 2001, 2165 , 2167). Die Gesamtfahrleistung mag der Kalkulation der Leasingraten durch die Beklagte gedient haben. Dann ist jedoch nicht ersichtlich, warum der Kläger sie nicht nur angegeben sollte, sondern sie auch unterschrieben hat. Ist in der Selbstauskunft die Restwertabrechnung mit der Angabe der Fahrleistung des Fahrzeugs verbunden, liegt die Auslegung, dass ein Restwertausgleich nur bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung erfolgt, bei deren Einhaltung dagegen entfällt, weil in diesem Fall der kalkulierte Restwert erreicht wird, nicht fern (vgl. BGH, NJW 2001, 2165 , 2167). Dem vermag auch der Hinweis im Leasingantragsformular auf Ziffer XVI. 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht abzuhelfen, da in deren Ziffer XVI. 1., also unmittelbar vor der Restwertabrechnung, die Abrechnung bei Verträgen mit Kilometerabrechnung geregelt ist. Wenn der Kunde die erwartete Laufleistung in der Selbstauskunft angeben soll, liegt es nahe, dass er trotz des Hinweises auf Absatz 2 der Vorschrift auch Absatz 1 der Vorschrift mit berücksichtigt. Dabei handelt es sich auch bei dem Formular der Beklagten für die Selbstauskunft um Allgemeine Geschäftsbedingungen, denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Formular regelmäßig bei Leasingverträgen verwendet. Unklarheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.
- b)Wenn man den Widerspruch zwischen der Restwertabrechnung und der Gesamtfahrleistung in der Selbstauskunft für nicht gegeben hält, da die Gesamtfahrleistung im eigentlichen Leasingantrag nicht enthalten ist, scheidet ein Anspruch der Beklagten auf den Restwertausgleich aber deshalb aus, weil Ziffer XVI. 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nach § 305 c Abs. 1 BGB wegen ihres überraschenden Charakters nicht wirksam vereinbart wurde. Dabei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, auf die die §§ 305 ff. BGB anwendbar sind, denn es ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte diese Bedingungen nicht für jeden Leasingvertrag verwendet. Ziffer XVI. 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lautet: "Bei Beendigung von Verträgen mit Restwertabrechnung durch Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist die Differenz zu ermitteln zwischen dem kalkulierten Nettorücknahmewert (vom Leasingnehmer garantierte Erreichung des Restwertes) und dem bei Rückgabe vereinbarten Netto-Restwert des Fahrzeuges. Übersteigt der bei Rückgabe vereinbarte Netto-Restwert den kalkulierten Nettorücknahmewert, so erhält der LN 75 % des Mehrbetrages erstattet. Ist der bei Rückgabe vereinbarte Netto-Restwert geringer als der kalkulierte Nettorücknahmewert, so hat der LN den entsprechenden Minderbetrag an den LG zu zahlen. Beträge, die der LG zum Ausgleich eines merkantilen Minderwertes des Fahrzeugs erhalten hat, sind hinzuzurechnen, und zwar, soweit ein Minderbetrag auszugleichen ist, zu 100 %, im Übrigen zu 75 %." Die Regelung ist nicht auf realistische Restwertkalkulationen beschränkt, sondern erfasst jeden kalkulierten Nettorücknahmewert, auch wenn dieser von vornherein nicht zu erreichen ist. Dabei ist auch gegen eine derartige Vereinbarung im Grundsatz nichts einzuwenden. Auch ein beliebig angesetzter Restwert kann entgegen der Auffassung des Klägers als wirksamer Inhalt eines Leasingvertrages vereinbart werden (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 502 , 503; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113). Eine derartige Vertragsgestaltung muss jedoch in deutlicher Weise zum Ausdruck kommen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113). Eine solche Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich muss wegen des aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB fließenden Transparenzgebotes im Leasingvertrag selbst enthalten sein, und zwar so, dass dem Leasingnehmer klar und eindeutig bewusst wird, dass seine Entgeltpflicht sich nicht auf die Zahlung der während der vereinbarten Mietzeit anfallenden Leasingraten beschränkt, sondern im Falle eines Mindererlöses bei der Verwertung des Leasinggutes der Restwert abgesichert ist (vgl. BGH, NJW 1997, 3166 ; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; OLG Dresden, ZMR 2000, 601 ; OLG Oldenburg, Urt. v. 02.04.1998, AZ 14 U 48/97 ; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502 , 503; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag - Zahn, 6. Aufl. 2008, Kap. M Rn. 74 m.w.N.). Mithin ist zu verlangen, dass auf der Vorderseite des Vertragsformulars der Bezug zwischen der Absicherung des Restwerts und der Verwertung des Leasinggutes klar in Erscheinung tritt (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 02.04.1998, AZ 14 U 48/97 ) Es muss hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden, dass den Leasingnehmer eine Ausgleichspflicht trifft, wenn der vereinbarte Restwert durch die Verwertung des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht erzielt wird, also ein hinter dem garantierten Restwert zurückbleibender Erlös auszugleichen ist (Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag - Zahn, 6. Aufl. 2008, Kap. M Rn. 74). Der Leasingnehmer muss sich darauf verlassen können, dass es nicht des Studiums der Geschäftsbedingungen bedarf, um im Wesentlichen erfassen zu können, welche Verpflichtungen durch den Vertragsschluss auf ihn zukommen (OLG Oldenburg, Urt. v. 02.04.1998, AZ 14 U 48/97 ). Diesen Anforderungen genügt der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag nicht. Der Leasingantrag enthält zwar die folgende Angabe (Bl. 10 GA): "Abrechnung der Restzahlung/Vergütung nach regulärem Vertragsende bzw. bei vorzeitiger Vertragsbeendigung: RESTWERTABRECHNUNG [LSP1/2005 PKW mR] kalkulierter Netto-Rücknahmewert zum regulären Vertragsende: Wichtiger Hinweis: Der Leasingnehmer garantiert die Erreichung des Restwertes, vgl. Ziffer XVI.2. AGB. Netto 17.959,91 Euro MwSt. 2.873,59 Euro Brutto 20.833,50 Euro" Aus dem bloßen Hinweis auf die Garantie für den Restwert und auf Ziffer XVI.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich für sich genommen nicht, dass die volle Differenz zu erstatten ist, wenn der Verwertungserlös den garantierten Netto-Rücknahmewert nicht erreicht. Zudem spricht die Regelung in Ziffer XVI.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die in dem Antragsformular hingewiesen wird, von der Differenz zum "bei Rückgabe vereinbarten Netto-Restwert". Dies legt die Annahme nahe, dass der Netto-Restwert bei Rückgabe des Fahrzeugs der Disposition der Parteien unterliegt. Der Leasingnehmer könnte den Eindruck gewinnen, dass eine erhebliche Differenz zwischen dem kalkulierten und dem tatsächlichen Restwert bei Rückgabe des Fahrzeugs durch eine "Vereinbarung" des Netto-Restwerts bei Rückgabe aufgefangen werden kann. Die Begrifflichkeiten sind bei Lektüre lediglich der Ziffer VI.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eindeutig. Die Gefährlichkeit der Regelung erschließt sich daraus noch nicht. Auch der Hinweis, dass der Leasingnehmer den kalkulierten Restwert garantiert, und die Wendung "Abrechnung der Restzahlung" enthalten für sich genommen nicht die Information, welche Verpflichtung im Wesentlichen auf den Leasingnehmer zukommt, nämlich der Ausgleich der vollen Differenz zwischen dem kalkulierten Netto-Rückgabewert und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs oder eines erzielten Netto-Verkaufserlöses. Dass bei mangelnder Einigung der Parteien über "den Wert des Fahrzeugs (bei Rückgabe zu vereinbarender Restwert)" ein Sachverständiger den "vereinbarten" Netto-Restwert bestimmt, ergibt sich erst aus nachstehender Ziffer XVII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Auch ergibt sich erst aus Ziffer XVII., dass es dem Leasingnehmer unbenommen bleibt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Wert zuzüglich Umsatzsteuer liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt und es dem Leasinggeber bis zum Abschluss des Kaufvertrages unbenommen bleibt, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern. Auf diese Regelungen in Ziffer XVII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird auf der Vorderseite des Leasingvertrages jedoch nicht hingewiesen. Dass der Leasinggeber faktisch die Differenz zwischen dem garantierten Netto-Rücknahmewert und dem Netto-Verkaufserlös zu ersetzen hat, ergibt sich aus den Regelungen direkt überhaupt nicht. Dass von der "Vereinbarung" des Netto-Rückgabewerts bei Vertragsende faktisch nicht die Rede sein kann, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte vorliegend das Sachverständigengutachten bereits eingeholt hatte, als sie dem Kläger die vorläufige Schlussabrechnung übermittelte. Nach Ziffer XVII. der Leasingbedingungen der Beklagten bedarf die Ermittlung des Werts des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen bei Rückgabe jedoch der Zustimmung des Leasingnehmers. Darauf, ob Restwertvereinbarungen leasingtypisch sind, ob die Beklagte ihre Kalkulation nicht offenlegen musste, ob die Differenz zwischen dem kalkulierten und dem tatsächlichen Rückgabewert auf einer Überschreitung der Laufleistung und einem massiven Einbruch des Gebrauchtwagenmarktes in den Jahren 2007 und 2008 beruhte sowie ob das Fahrzeug zulässigerweise zum Händlereinkaufswert veräußert wurde, kommt es nicht an.
- c)Da bei der Unwirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen bzw. bei deren nicht wirksamer Vereinbarung eine geltungserhaltende Reduktion ausscheidet, kommt ein entsprechend reduzierter Anspruch der Klägerin wegen der Überschreitung der Laufleistung nicht in Betracht. Diese Wertminderung wäre bei wirksamer Vereinbarung des Restwertausgleichs durch die Differenz des kalkulierten zum tatsächlichen Rückgabewert aufgefangen worden. Dasselbe gilt für etwaige Verschlechterungen des Gebrauchtwagenmarktes. 3. Ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Mehrwertsteuer in Höhe von 1.439,20 Euro besteht nicht, da diese nach Vorstehendem schon keinen Anspruch auf die Restwertforderung hat. Darauf, ob es sich bei der Restwertforderung um ein Entgelt für die Überlassung des Leasingfahrzeugs mit der Folge der Umsatzsteuerpflicht handelt, kommt es nicht an. 4. Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Schätzkosten in Höhe von 35,00 Euro gegen den Kläger, denn nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers hat sie dessen Zustimmung vor Beauftragung des Sachverständigen nicht wie in Ziffer XVII. 1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen eingeholt. 5.
- a)Der Kläger muss sich jedoch die Beschädigungen des Fahrzeugs entgegen halten lassen. Die Beklagte kann aus Ziffer XI. 1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kläger Zahlung in Höhe von 1.165,00 Euro verlangen, denn der Kläger hat das Leasingfahrzeug in einem Zustand zurückgegeben, der nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprach. Dieser Gegenanspruch ist wegen der Rechtskraftwirkung der negativen Feststellungsklage zu berücksichtigen. Dabei muss sich der Kläger lediglich die in dem Gutachten der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx festgestellten überdurchschnittlichen Reparaturkosten/Minderwerte entgegenhalten lassen. Diese beziffert das Gutachten mit 1.165,00 Euro. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte nicht dargelegt hätte, welche Schäden sie konkret meint. Betroffen sind nach dem Gutachten die Stoßstangen, die Lackierung, Verkleidungen im Innenraum, die Felgen, der Motor und die Betriebsbremse. Zudem waren die Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung fällig (Bl. 30 GA). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte auch dargestellt, dass die Beschädigungen nicht durch vertragsgemäßen Gebrauch verursacht wurden, denn das Gutachten differenziert zwischen den gesamten und den davon überdurchschnittlichen Reparaturkosten/Minderwerten. Danach waren die Stoßstangen hinten eingedrückt, an der Lackierung der Stoßfänger diverse örtliche Schadstellen, die Mittelkonsole verkratzt, die Felgen teilweise verkratzt und beim Motor ein Ölverlust festzustellen. Zudem waren die Bremsscheiben und die Vorderachse verschlissen, und zwar so, dass die Reparaturkosten/Minderwerte als überdurchschnittlich angesetzt wurden. Diese Schäden beruhen nach der Überzeugung der Kammer nicht auf einem vertragsgemäßen Gebrauch. Die fällige Haupt- und Abgasuntersuchung muss sich der Kläger entgegen halten lassen, da ihn nach Ziffer IX. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Pflicht traf, die termingerechte Vorführung zu Untersuchungen zu erfüllen. Das Sachverständigengutachten nennt als Bewertungstag den 3. September 2008 und für die nächste Haupt- und Abgasuntersuchung den Monat Juli 2008 (Bl. 29 GA). Nach Ziffer IX. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hat der Leasinggeber sie, soweit sie wegen nicht termingerechter Vorführungen zu Untersuchungen in Anspruch genommen wird, freizustellen. Der Kläger macht nicht geltend, zeitlich für die Haupt- und Abgasuntersuchung nicht mehr verantwortlich gewesen zu sein, da aus den Vorträgen nicht hervorgeht, wann er das Fahrzeug der Beklagten zurückgab. Entgegen der Auffassung des Klägers wird auf diesem Wege auch keine Erstattung für die gegenüber der Angabe in der Selbstauskunft erhöhte Laufleistung erreicht. Denn das Gutachten gibt den abgelesenen Kilometerstand mit 66.170 km an. Daher fand die Bewertung der Schäden als überdurchschnittlich nach der Überzeugung der Kammer auf Basis dieser Laufleistung und nicht auf Basis einer angenommenen Laufleistung von 45.000 km statt. Die Beklagte muss auch nicht darlegen und beweisen, dass die Beschädigungen durch den Kläger und nicht durch Dritte verursacht wurden, denn nach Ziffer XI. 1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet der Leasingnehmer für die Beschädigung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Leasinggebers. Eine derartige Abwälzung der Sachgefahr auf den Leasingnehmer ist wirksam, wenn die Klausel für die Fälle des Unterganges oder der nicht unerheblichen Beschädigung des Fahrzeugs dem Leasingnehmer ein kurzfristiges Kündigungsrecht einräumt, das mit einer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung verbunden sein kann (BGH, WM 1987, 38 ). Ein derartiges Kündigungsrecht enthält Ziffer X. 6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Dass die Beklagte die Beschädigungen verursacht habe, ist nicht vorgetragen.
- b)Der Ersatzanspruch der Beklagten wegen der Beschädigungen ist auch nicht verjährt. Auf den Anspruch ist nicht die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB, sondern die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB anwendbar. Ein Ersatzanspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs in nicht vertragsgerechtem Zustand ist ein Erfüllungsanspruch, auf den die regelmäßige Verjährungsfrist Anwendung findet, denn er folgt aus der leasingtypischen Vollamortisationsfunktion des Leasingvertrages (BGH, NJW 1996, 2860 , 2861). Wird das Leasingobjekt in beschädigtem Zustand zurückgegeben und reicht der aus diesem Grunde geringere Verwertungserlös zusammen mit den bereits erbrachten Zahlungen des Leasingnehmers zur Vollamortisierung der Aufwendungen des Leasinggebers nicht aus, so verschiebt sich lediglich das Verhältnis zwischen Verwertungserlös und Zuzahlung des Leasingnehmers innerhalb des von Anfang an auf Vollamortisation gerichteten Erfüllungsanspruchs des Leasingebers, was sich auch durch die spätere Beschädigung des Leasingobjekts nicht ändert (BGH, NJW 1996, 2860 , 2861). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Restwertklausel nicht wirksam vereinbart wurde und der Leasinggeber daher keinen Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dem kalkulierten Netto-Rückgabewert und dem Veräußerungserlös hat. Denn auch bei Unwirksamkeit der Restwertklausel besteht ein Leasingvertrag, aus dem das Vollamortisationsinteresse des Leasinggebers folgt. Die Haftungsregelung in Ziffer XI. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist Ausdruck dieses Amortisationsinteresses und wie dargestellt auch wirksam vereinbart. Die Beklagte hat das Leasingfahrzeug zu einem um 95,17 Euro über dem von der Deutsche Automobil Treuhand GmbH ermittelten Händlereinkaufswert liegenden Preis veräußert. Aufgrund der durch das Gutachten festgestellten überdurchschnittlichen Reparaturkosten/Minderwerte ist davon auszugehen, dass ohne die Beschädigungen voraussichtlich auch ein entsprechend höherer Veräußerungserlös zu erzielen gewesen wäre. Etwas Gegenteiliges ist auch nicht vorgetragen. III. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB, denn indem die Beklagte die Restwertforderung nebst Mehrwertsteuer und die Hälfte der Schätzkosten unberechtigt geltend machte, verletzte sie ihre Pflichten aus dem Leasingvertrag. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB erfasst auch die Rechtsanwaltskosten für die Zurückweisung eines unberechtigt geltend gemachten Anspruchs, sofern die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei der gegebenen Sachlage vernünftig und zweckmäßig erscheint (BGH NJW 1986, 2243 , 2244 f.). Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten jedoch bereits, nachdem er die vorläufige Schlussabrechnung erhalten hatte, also noch bevor die Beklagte das Leasingfahrzeug veräußert hatte. Die Schlussabrechnung wartete er nicht ab. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich um einen derart einfach gelagerten Fall handelt, dass von dem Betroffenen die selbständige Geltendmachung seiner Rechte zu verlangen ist (vgl. NJW 1995, 446 , 447). Eine Bewertung der Berechtigung von Restwertforderungen und insbesondere der zugrundeliegenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist einem Laien ohne anwaltliche Hilfe nicht möglich, so dass die Einschaltung des Rechtsanwalts vernünftig und zweckmäßig war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei einem Zuwarten aus seiner Sicht riskierte, zusätzlich Verzugszinsen bezahlen zu müssen. Der Gebührenstreitwert für Rechtsanwaltskosten richtet sich bei der negativen Feststellungsklage gemäß § 23 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem Wert des Anspruchs, dessen der Gegner sich berühmt (vgl. Zöller, ZPO - Herget, 26. Aufl. 2007, § 3 Rn. 16). Dies waren vorliegend bei Klageerhebung noch 7.873,33 Euro. Der Kläger schaltete jedoch bereits bei Erhalt der vorläufigen Schlussabrechnung einen Rechtsanwalt ein, wie sich aus dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Oktober 2008 (Bl. 32 f. GA) ergibt. Zu diesem Zeitpunkt machte die Beklagte noch 9.127,19 Euro geltend. Die Einschaltung des Rechtsanwalts war jedoch aus den vorstehend beschriebenen Gründen auch zu diesem Zeitpunkt schon vernünftig und zweckmäßig, so dass für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Gegenstandswert von 9.127,19 Euro anzusetzen war. Allerdings muss sich der Kläger auch hier den Gegenanspruch der Beklagten wegen der Beschädigungen des Fahrzeugs entgegenhalten lassen. Insoweit berühmte die Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zu Recht eines Anspruches in Höhe von 1.165,00 Euro, der bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu berücksichtigten ist, denn die negative Feststellungsklage war insoweit teilweise abzuweisen. Bei Zugrundelegung eines um 1.165,00 Euro reduzierten Gegenstandswertes in Höhe von 9.127,19 Euro von 7.962,19 Euro ergeben sich dem Kläger zu erstattende Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 709 , 711 , 708 Nr. 11 ZPO. Streitwert: 8.773,33 Euro Permalink: http://openjur.de/u/141224.html Kommentare
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