Tenor hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 26.08.2009 durch den Richter am Amtsgericht für R e c h t erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: (von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 398 , 823 , 249 BGB in Höhe von 117,15 €. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Schadensfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 30.05.2008 steht außer Streit. Der Kläger ist aufgrund erfolgter Abtretungsvereinbarung aktiv legitimiert. Allerdings ist der geltend gemachte Anspruch durch Erfüllung erloschen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte - vereinbarte - Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet zwar bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO auch einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne der Vorschrift des § 249 BGB. Jedoch ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007,1450 ). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH, a.a. O.). Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Dabei kann der Geschädigte jedoch als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen ( BGHZ 115, 364 , 369). Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Jedoch verbleibt das Risiko bei ihm, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess „als zu teuer erweist“ ( BGHZ 163, 362 , 367 f). Nach diesen Grundsätzen kommt es deshalb nicht darauf an, ob eine zwischen dem Ge-schädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wirksam ist oder nicht. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und dem Sachverständigen von diesem nach „billigem Ermessen" gem. § 315 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten - bzw. zu zahlenden - Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Nach dem einschlägigen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 167, 139 - 150,
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