Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Dezember 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre zu unterlassen, selbst oder durch Dritte in Telefonbüchern unter der Rubrik „Notrufe“ oder „Ärztlicher Notdienst“ mit der Angabe · „Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)“, · „Allgemeiner zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)“, · „Akut-Zahnärztlicher Notdienst für E“ oder · „Zahnärztlicher Notdienst ZPN“ zu werben, wie geschehen im örtlichen Telefonbuch E, im Online-Telefonbuch E, in der Rubrik Ärztlicher Notdienst bei H, im Telefonbuch und in den H1 gemäß dem Anlagekonvolut S & J 1 (Bl. 11 bis 15 d. A.) 2. an den Kläger 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2008 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe I. Die Klägerin, zu deren Mitgliedern die Zahnärztekammer X gehört, wendet sich gegen Werbung des Beklagten unter seiner Nummer .........# in Telefonbüchern, H1 und entsprechenden Verzeichnissen im Internet, die E betreffen. Dort inseriert er im örtlichen Telefonbuch unter der Rubrik "Notrufe" : Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen). Im Online-Telefonbuch E ist er in der Rubrik "Notrufe" eingetragen als Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen). Bei H inseriert er in der Rubrik "Ärztlicher Notdienst": Zahnärztlicher Notdienst ZPN. In DasTelefonbuch erscheint der Beklagte in der Rubrik "Notrufe" als Zahnärztlicher Notdienst. In den H1 ist er schließlich unter "Ärztliche Notdienste" eingetragen als Akut-Zahnärztlicher Notdienst für E. Der Beklagte, der in insgesamt 15 Städten mit zahnärztlichen Notdienstangeboten wirbt, lässt den in E beworbenen Notdienst von der Praxis des Zahnarztes Dr. G wahrnehmen, der weitere angestellte Zahnärzte beschäftigt. Die Praxis des Dr. G steht in der Woche in der Zeit von 8.00 bis 22.00 Uhr und am Wochenende und an Feiertagen von 8.00 bis 20.00 Uhr zur Behandlung von Patienten zur Verfügung. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 30. Januar 2008 (Bl.17) erfolglos wegen irreführender Werbung abgemahnt und sich zunächst nur gegen die Bezeichnung "Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)" gewandt. Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der eigenen oder der Werbung durch Dritte in Telefonbüchern unter der Rubrik "Notrufe" oder "Ärztlicher Notdienst" mit den Angaben "Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)", "Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)", "Akut-Zahnärztlicher Notdienst für E" und "Zahnärztlicher Notdienst ZPN" sowie auf die Zahlung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 189,-- € in Anspruch genommen. Sie hat eine Wettbewerbshandlung des Beklagten darin gesehen, dass dieser mit der Werbung in den Telefonverzeichnissen jedenfalls fremden Wettbewerb gefördert habe. Sie hat gemeint, die Werbung sei irreführend, weil der Verbraucher bei einem unter der Rubrik "Notrufe" oder "Ärztlicher Notdienst" verzeichneten Notdienst davon ausgehe, dass dieser rund um die Uhr erreichbar sei. Er erwarte nämlich insoweit die umfassende Versorgung, die ihm vom allgemeinen Notdienst der Zahnärztekammer bekannt sei. Der Beklagte könne eine solche ständige Erreichbarkeit aber nicht gewährleisten, weil eine einzelne Praxis wie die von Dr. G in E eine solche Versorgung nicht gewährleisten könne. Diese sei nur zwischen 8.00 und 22.00 Uhr erreichbar. Auf diese Einschränkung müsse der Beklagte ebenso hinweisen wie auf die Tatsache, dass der Notdienst entgegen dem üblichen Zusammenschluss mehrerer Ärzte nur von einer Einzelpraxis wahrgenommen werde. Die durch die Bezeichnung als "Notdienst" geweckte Fehlvorstellung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Dem Notfall-Patienten gehe es in erster Linie um einen Notdienst, bei dem die Verfügbarkeit eines Zahnarztes rund um die Uhr gewährleistet sei. Darüber hinaus hat die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auch darauf gestützt, dass es durch die beanstandete Werbung bei den Verbrauchern zu einer Verwechslung zwischen dem Beklagten und dem öffentlichrechtlich organisierten zahnärztlichen Notfalldienst kommen könnte. Da der Beklagte ohne jeden Hinweis auf seine privatrechtliche Organisation werbe, erwecke er bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, er sei der öffentlichrechtlich organisierte Notdienst, mit dem er sich aber nicht vergleichen könne. In der Zeit nach 22.00 Uhr verweise der Beklagte die Patienten an die zentrale Notrufnummer des öffentlichrechtlichen Notdienstes und erbringe somit keine eigenen Leistungen. Um einen Notdienst handele es sich bei der Praxis des Dr. G nur für allenfalls vier Stunden am Tag. Während der Nacht stelle der sogenannte Notdienst in Wirklichkeit eine Telefonvermittlung dar. Der Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Er hat darauf verwiesen, dass der Betrieb eines privat organisierten Notdienstes zulässig sei und gegenüber den öffentlichrechtlichen Notdiensten nicht benachteiligt werden dürfe. Seine Werbung sei nicht irreführend, denn er erfülle sämtliche Erwartungen, die ein hilfesuchender Patient habe und gehe sogar über das hinaus, was üblicherweise von einem staatlich organisierten Notdienst erwartet und geboten werde. Auch in diesem Bereich sei eine Behandlungsmöglichkeit nicht 24 Stunden am Tag gewährleistet. In der Praxis Dr. G seien zur Zeit fünf Zahnärzte dauerhaft tätig, von denen nur einer beaufsichtigt werden müsse. Außerdem würden Zahnärzte aus anderen Praxen zu einzelnen Notdienstzeiten als Aushilfen tätig. Der den Notdienst anrufende Patient werde jederzeit, also 24 Stunden täglich, an einen diensthabenden Zahnarzt oder an eine ortsansässige ärztliche Einrichtung weitergeleitet. Die Patienten sähen in einer Beteiligung von mehreren Praxen an einem Notdienst keinen Vorteil und erwarteten sie auch nicht. Der Beklagte hat auch gemeint, dass keine Gefahr bestünde, dass Patienten seinen Notdienst mit dem öffentlichrechtlichen Notdienst verwechselten. Der Patient mache sich vielmehr bei der Kontaktaufnahme keine Gedanken darüber, wie der Notdienst organisiert sei. Es sei mittlerweile die Regel, dass eine Notfallnummer sowohl an private als auch an öffentlichrechtliche Notdienste verweise. Wenn in den entsprechenden Rubriken der Telefonbücher mindestens zwei zahnärztliche Notdienste zu finden seien, erkenne der Verbraucher, dass nur einer davon der öffentlichrechtliche Notdienst sein könne. Selbst wenn aber eine solche Verwechslungsgefahr bestehen sollte, bewirke eine entsprechende Fehlvorstellung noch keine Irreführung, weil niemand durch sie Nachteile erleide oder Wettbewerbsvorteile erhalte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Werbung des Beklagten nicht wettbewerbswidrig sei. Der angesprochene Patientenkreis gehe nicht davon aus, dass ein Notdienst 24 Stunden am Tag erreichbar sei. Vielmehr sei den Mitgliedern der Kammer aufgrund eigener Erfahrung bekannt, dass auch öffentlichrechtlich organisierte Notdienste nur zu bestimmten Zeiten Behandlungen von Schmerzpatienten anböten. Die Praxis Dr. G sei täglich zwischen 8.00 und 22.00 Uhr erreichbar. Eine darüber hinausgehende Erreichbarkeit erwarte der betroffene Patient ebenso wenig wie einen Zusammenschluss mehrerer Arztpraxen. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die angesprochenen Patienten den vom Beklagten angebotenen Notdienst mit einem von der Zahnärztekammer organisierten Notdienst verwechseln könnten. In der Regel werde sich der Patient keine Gedanken darüber machen, wie der Notdienst organisiert sei. Darauf, dass der Beklagte in der nicht von der Praxis Dr. G abgedeckten Zeit Patienten an andere Notdienste verweise, komme es deshalb nicht mehr an. Die Klägerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie verfolgt ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Sie wendet sich weiter dagegen, dass der Beklagte in E unter den genannten Rubriken mit den beanstandeten Schlagwörtern werbe, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um einen privatrechtlich organisierten Notdienst handele und dass dieser Notdienst in E nur mit einer einzelnen Praxis kooperiere, deren Ärzte allenfalls in der Zeit von 8.00 bis 22.00 Uhr erreicht werden könnten. Die Klägerin kritisiert, dass das Landgericht eine unrichtige Verbrauchervorstellung zugrunde gelegt habe. Selbst wenn die angesprochenen Patientenkreise nicht annehmen sollten, der vom Notdienst gestellte Notarzt sei 24 Stunden persönlich erreichbar, erwarteten sie doch jedenfalls, dass der Notdienst 24 Stunden täglich telefonisch erreichbar sei. Selbst wenn dann Sammelbehandlungen zu bestimmten Zeiten stattfinden sollten, ändere das nichts an der genannten Erwartungshaltung. Der Beklagte biete aber eine solche telefonische Erreichbarkeit der über ihn organisierten Ärzte nicht an. Er verweise seine Anrufer außerhalb der Praxiszeiten des Herrn Dr. G lediglich an den öffentlichrechtlichen Notdienst. Diese Telefonweiterleitung stelle keinen zahnärztlichen Notdienst dar. Gerade weil der Notdienst sich nicht auf eine Vielzahl von Ärzten stützen könnte, sei eine entsprechende Erreichbarkeit und Versorgung der Patienten durch ihn nicht gewährleistet. Vorsorglich macht die Klägerin auch noch geltend, dass die Patienten auch dann, wenn sie nicht von einer Erreichbarkeit über 24 Stunden täglich ausgingen, jedenfalls eine Erreichbarkeit erwarteten, die erheblich über den Zeitraum von 8.00 bis 22.00 Uhr hinausgehe. Es sei auch nicht richtig, dass die Patienten keinen Zusammenschluss von mehreren Zahnarztpraxen erwarteten. Sämtliche ihnen bisher bekannten Notdienste verfügten über eine Organisationsstruktur, an der eine Vielzahl von Praxen oder Apotheken teilnähmen. Nur durch solche Zusammenschlüsse seien in den Augen der Patienten die nötige Erreichbarkeit der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker und eine besondere Qualität der Dienstleistung gewährleistet. Es sei auch unzutreffend, dass sich die Patienten keine Gedanken darüber machten, ob es sich um einen privaten oder öffentlichrechtlichen Notdienst handele. Der Patient gehe allenfalls wie früher davon aus, dass nur ein öffentlichrechtlich organisierter Notdienst in Betracht komme. Von diesem erwarte er eine besondere Qualität und diesem bringe er immer noch ein besonderes Vertrauen entgegen. Wenn der Beklagte in den Telefonbüchern mit den beanstandeten Bezeichnungen werbe, sei das schon deshalb irreführend, weil für den Patienten daraus nicht hervorgehe, dass der Notdienst privat organisiert sei. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf Beschlüsse des VG H und des OVG N im Verfahren der Zahnärztekammer gegen Dr. G, in dem beanstandet wurde, dass dieser der berufswidrigen Werbung des Beklagten nicht mit der Klarstellung entgegen gewirkt habe, dass es sich um einen privaten Notdienst handele. Nach den Ausführungen des OVG N verbinde der verständige Durchschnittspatient mit der Vorstellung des "öffentlichen" Notdienstes die Erwartung, dass dieser schnell und unter einem gebräuchlichen Begriff in den Medien ausfindig gemacht werden könne. Er werde deshalb unter dem Stichwort "Zahnärztlicher Notdienst" suchen und darauf vertrauen, dass er es auch mit dem "öffentlichen" Notdienst zu tun habe, wenn dort ein Notdienst aufgeführt sei. Die Klägerin stützt den Unterlassungsanspruch vorsorglich auch auf einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 21 Abs. 1 Satz 3 BO. Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung des am 30.12.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum, XX:XX-XXX O 126/08, wird der Beklagte verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte in Telefonbüchern unter der Rubrik "Notrufe" oder "ärztlicher Notdienst" mit der Angabe - "zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)", - "allgemeiner zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen), - "akutzahnärztlicher Notdienst für E" oder - "zahnärztlicher Notdienst ZPN" zu werben, wie geschehen im örtlichen Telefonbuch E, im Online-Telefonbuch E, in der Rubrik Ärztlicher Notdienst bei H, im Telefonbuch und in den H1 gemäß dem Anlagekonvolut S & J 1 (Bl. 11 bis 15 d.A.). 2. an die Klägerin 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass der angesprochene Patientenkreis nicht davon ausgehe, dass ein Notdienst 24 Stunden am Tag erreichbar sei. Dem entspreche es auch, dass die Behandlung von Schmerzpatienten zu bestimmten Zeiten in den meisten Städten üblich sei. Dazu trägt der Beklagte Beispiele vor. Der Service der Praxis Dr. G biete gerade auch am Wochenende eine umfassende Betreuung an. Hinzu komme, dass den anrufenden Patienten auch in der übrigen Zeit ein notdienstleistender Zahnarzt vermittelt werde. Ob dieser in einem Vertragsverhältnis zum Notdienst stehe, sei für die Patienten gleichgültig, die sich auch den behandelnden Arzt im Rahmen des öffentlichrechtlichen Notdienstes nicht aussuchen könnten. Es treffe auch zu, dass sich die betreffenden Patienten keine Gedanken über die Art der Organisation eines Notdienstes machten und dass es ihnen, die ohnehin nur von einem Zahnarzt behandelt würden, gleichgültig sei, ob es sich bei dem Notdienst um einen Zusammenschluss von Zahnärzten handele oder um einen einzelnen Zahnarzt. Deshalb würden die Patienten auch seinen Notdienst nicht mit dem öffentlichrechtlichen Notdienst verwechseln. Es sei auch unrichtig, dass ein Patient im Zweifel davon ausgehe, dass ein Notdienst öffentlichrechtlich organisiert ist. Bei ihm, dem Beklagten, nehme das der Patient schon deshalb nicht an, weil die Firmierung als e.V. die privatrechtliche Organisation erkennen lasse. Er verbinde mit einem öffentlichrechtlich organisierten Notdienst auch keine besondere Qualität. Gerade der Betrieb des Dr. G sei ein zuverlässiger Vertragspartner, der auch die Notfallbehandlungen gut organisiert hätte. Die Klägerin könne keinen Beispielsfall nennen, bei dem die Erwartungen der Patienten im Hinblick auf die Qualität der Behandlung enttäuscht worden wären. Der Beklagte rügt vorsorglich auch den Umfang des Verbotsantrags. Das Verbot könne sich nicht auf die gesamte Bundesrepublik erstrecken, wenn nur eine Irreführung der Patienten in der Stadt E aufgrund der konkreten Verletzungshandlung behauptet werde. Der beanstandete Service der Praxis des Dr. G sei nur ein wesentlicher Teil der Dienstleistung des Beklagten und das auch nur in E. Soweit die Klägerin nunmehr im Hinblick auf die verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren neuen Vortrag in den Rechtsstreit einführe, sei dieser schon nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Im Übrigen hätten die vorläufigen Entscheidungen andere Parteien betroffen und könnten keinerlei Bindungswirkung für den vorliegenden Fall entfalten. II. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung in der ergänzten Fassung des Klageantrags gegen den Beklagten zu, weil dieser in den betreffenden Telefonbüchern irreführend geworben hat. 1) Nach der Einbeziehung der Werbung in den E Telefonverzeichnissen als der konkreten Verletzungshandlung ist der Antrag bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es geht um die E Verhältnisse. Zu diesen hat die Klägerin ausreichend vorgetragen und auf diese hat die Klägerin im Hinblick auf den Aspekt der Verbrauchervorstellung von der 24stündigen Erreichbarkeit des Notdienstes entscheidend abgestellt. Für die Frage der Verwechslungsgefahr des Notdienstes des Beklagten mit einem öffentlichrechtlichen Notdienst, auf die die Klägerin die Irreführung auch noch gestützt hat, ist gleichfalls von erheblicher Bedeutung, in welchem Zusammenhang der "Zahnärztliche Notdienst", der "Allgemeine Zahnärztliche Notdienst", der Akut-Zahnärztliche Notdienst für E" oder der "Zahnärztliche Notdienst ZPN" beworben wird. Denn für die Frage der Irreführung kommt es auf den Gesamtzusammenhang der Werbeaussage an. Bei der Ergänzung handelt es sich um eine kostenunschädliche Klarstellung, weil es der Klägerin von Anfang an um die Unterlassung der Werbung in den entsprechenden Verzeichnissen in E ging. 2) Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. und 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG n.F. zu. Denn der Beklagte hat mit den beanstandeten Bezeichnungen relevante irreführende Angaben über die Art, die Ausführung, die Zwecktauglichkeit und insbesondere den Zeitpunkt seiner Dienstleistungen gemacht. Damit hat er eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG a.F. und eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des neuen UWG begangen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.