Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen (BAG, Urteil vom 23.05.2001, aaO ). Ausgangspunkt zur Feststellung des Werts der Arbeitsleistung sind dabei in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Entspricht der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung vom allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (BAG, Urteil vom 23.05.2001, aaO ; BAG, Urteil vom 25.06.2000, AZ 5 AZR 806/98 in AP zu § 612 BGB Nr. 60; bestätigend: BAG, Urteil vom 24.03.2004, AZ 5 AZR 303/03 in AP Nr.
1. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht bisher keine Richtwerte zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entwickelt. Es wird jedoch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum davon ausgegangen, dass ein auffälliges Missverhältnis zumindest dann vorliegt, wenn der gezahlte Lohn nur zwei Drittel des Tariflohns beträgt (vgl.: LAG Berlin, Urteil vom 20.02.1998, AZ 6 Sa 145/97 in ArbuR 1998, 468 ; Reinecke in NZA 2000 Beilage zu Heft 3, Seite 23, 32; Peter in ArbuR 1999, 289, 293; BGH, Urteil vom 22.04.1997, AZ 1 StR 701/96 in BGHSt 43, 53 ; zusammenfassend: BAG, Urteil vom 24.03.2004, AZ 5 AZR 303/03 in AP Nr.
BGB; unlängst: Hessisches LAG, Urteil vom 07.08.2008, AZ 9/12 Sa 1118/07 in AA 2009, 88 ). Der von der Beklagten im vorliegenden Fall gezahlte Lohn unterschreitet sowohl den Tariflohn für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen als vergleichbarer Branche, als auch den - wesentlich niedrigeren - von der Klägerin als branchenüblich angesehenen Stundenlohn in Höhe von 5,84 Euro brutto deutlich um mehr als ein Drittel. Nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.05.2005 wäre die Klägerin als Schulbusfahrerin zumindest in die Lohngruppe 2, nämlich Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und Erfahrung erfordern, die durch Unterweisung mit einer Dauer bis zu zwei Monaten erworben werden können, als Kraftfahrer/in ohne ausreichende LKW-Fahrpraxis einzugruppieren. Nach § 3 des LTV wäre in der Lohngruppe 2 ein Stundensatz in Höhe von 9,46 Euro zu zahlen, der durchaus als branchenübliche Vergütung angesehen werden kann. Dieser Stundenlohn macht deutlich mehr als das Doppelte des der Klägerin tatsächlich gezahlten Lohnes von 3,46 Euro brutto pro Stunde - wenn man den Angaben der Arbeitgeberin folgt und von vier Stunden Arbeitszeit pro Arbeitstag ausgeht - aus. Auch wenn man zu Gunsten der Beklagten den Stundenlohn, den die Klägerin nun hat, nämlich 5,84 Euro brutto, als branchenüblich ansehen will, beträgt der der Klägerin tatsächlich gezahlte Bruttostundenlohn von 3,46 Euro, der sich bei Umrechnung der Pauschale von 300,00 Euro brutto auf die zumindest von der Klägerin geleisteten Arbeitsstunden ergibt, nur 59,25 %, also weniger als zwei Drittel des üblichen Lohnes. Unter diesen Umständen ist nach der oben genannten Rechtsprechung ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i. S. d. § 338 Abs. 1 BGB bzw. § 138 Abs. 2 BGB zu bejahen. Dies führt zur Sittenwidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit der Lohnabrede, so dass die Klägerin nach § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf die taxmäßige bzw. branchenübliche Vergütung hat. 2. Wenn man diese ausgehend von den Angaben der Klägerin und zu Gunsten der Beklagten niedrig mit 5,84 Euro brutto pro Stunde ansetzt, ergibt sich für den nicht verjährten Zeitraum, der hier streitgegenständlichen insgesamt 43 Monate (Zeitraum zwischen Januar 2005 und Juli 2008) ein Differenzbetrag zwischen 3,46 Euro brutto pro Stunde und 5,84 Euro brutto pro Stunde in Höhe von 2,38 Euro brutto pro Stunde. Unter Zugrundelegung von durchschnittlich 86,6 Stunden pro Arbeitstag bei Annahme der unstreitigen Arbeitszeit von 4 Stunden bei 5 Arbeitstagen die Woche ergibt sich hieraus eine Gesamtbruttolohndifferenz von 8.862,64 Euro, so dass der Klägerin zumindest der hier eingeklagte Zahlungsanspruch in Höhe von 4.300,00 Euro brutto unter Zugrundelegung des Rechtsgrundsatzes "ne ultra petita", der sich aus § 308 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG ergibt, zuzusprechen war. Der ausgeurteilte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten als unterlegener Partei aufzuerlegen. Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO auf der Grundlage des zuletzt gestellten und bezifferten Zahlungsantrages festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil. Permalink: http://openjur.de/u/141679.html Kommentare
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