Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichenKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gründe Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Gemäß § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in seinem Beschluss vom 13. Juli 2009 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt
Verfahrens sein, sondern vor einer seine Rechte betreffenden Entscheidung zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188
Beamten erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit im Sinne
3 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (a.F.) bzw.
April 2009 geltenden Fassung (n.F.) nur dann gegeben ist, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen
ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt. Die Antragstellerin hat ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u.a. den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 16. Februar 2009 beigefügt, mit dem die von ihr beantragte Reaktivierung mit folgender Begründung abgelehnt worden ist: "Der Amtsarzt kommt zu dem Ergebnis, dass Sie weiterhin auf Dauer die Dienstpflichten im früher ausgeübten Aufgabenbereich als Lehrerin an einer Hauptschule nicht mehr erfüllen können. Aufgrund
bisherigen Krankheitsverlaufs ist nach Aussage
Amtsarztes von einem Dauerzustand auszugehen. Diesem Gutachterergebnis schließe ich mich an und halte Sie daher für dauerhaft dienstunfähig. Eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (Reaktivierung) kommt somit nicht mehr in Betracht." Schon angesichts dieser Begründung, die sich im Kern mit der dargelegten Rechtsauffassung
Senats deckt, hätte die Antragstellerin durchaus erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung
Senats ankommen konnte, so dass, auch nachdem das Verwaltungsgericht diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertreten hatte, Veranlassung bestanden hätte, den Vortrag darauf einzustellen. Dass die Antragstellerin sich hierzu nicht veranlasst gesehen hat, erklärt sich vor dem Hintergrund, dass sie unzutreffend davon ausgegangen ist, eine erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren betreffend die Stelle einer Schulrätin als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene würde ihr auf der Grundlage
3 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw.
einen Anspruch auf Reaktivierung im angestrebten Amt eröffnen. Soweit die Antragstellerin die Anhörungsrüge einsetzt, um eine ihrer Ansicht nach unzutreffende Rechtsauffassung
Senats zu monieren, berührt diese Rüge weder den Regelungsgehalt
1 GG noch seine einfachrechtlichen Ausprägungen. Gleichwohl sei mit Blick auf die Ausführungen der Antragstellerin Folgendes verdeutlicht: Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nur nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt ein Anspruch
Einzelnen auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nicht nur bei der Besetzung von Eingangsämtern, sondern auch im Rahmen von Beförderungs- und Laufbahnaufstiegsverfahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, NVwZ 2009, 389 . Ein Stellenbewerber, der Zugang zu einem öffentlichen Amt im Wege der Reaktivierung auf der Grundlage
3 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw.
anstrebt, ist jedoch nicht einem sonstigen Stellenbewerber gleichzusetzen. Ein wegen Dienstunfähigkeit, mithin mangels (gesundheitlicher bzw. körperlicher) Eignung in den Ruhestand versetzter Reaktivierungsbewerber muss zunächst in den aktiven Dienst zurückkehren (dürfen), um die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG zu erfüllen. Das erfordert die Reaktivierung bzw. einen dahingehenden Anspruch. Die dafür nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 35 Satz 1 LBG NRW n.F erforderliche "Wiederherstellung der Dienstfähigkeit" knüpft an § 45 Abs. 1 LBG NRW a.F. bzw. § 26 Abs. 1 BeamtStG an, d.h. es kommt auf das abstraktfunktionelle Amt
Beamten bzw. - nach der Zurruhesetzung mangels Innehabung eines funktionellen Amtes - auf das Statusamt an. Ohne Bedeutung für das Verständnis
Begriffs "Dienstfähigkeit" bzw. deren "Wiederherstellung" sind die von § 45 Abs. 3, § 46 LBG NRW a.F. bzw. § 26 Abs. 2 und 3, § 27 BeamtStG erfassten Fallgestaltungen. Sie setzen - bezogen auf das zuletzt innegehabte abstraktfunktionelle Amt - definitionsgemäß die Dienstunfähigkeit
Beamten voraus und können schon damit nicht Maßstab für eine Reaktivierung auf Antrag
Beamten sein. Die für eine Reaktivierung auf Antrag
Beamten erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist, wie im angegriffenen Beschluss näher ausgeführt, vielmehr nur dann gegeben, wenn eine Verwendung im zuletzt innegehabten Statusamtes wieder möglich ist. Diese Überlegungen werden durch die die Reaktivierung von Amts wegen betreffenden Sonderregelungen in § 48 Abs. 1 und 2 LBG NRW a.F. (nunmehr § 29 Abs. 2 und 3 BeamtStG) bestätigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den angegriffenen Beschluss verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/141904.html Kommentare
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