dem Vermerk des Beklagten vom
G NRW, der eine einfachrechtliche Ausgestaltung des aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), folgenden Anspruchs auf Löschung der zu einer Person gesammelten, nicht auf gesetzlicher Grundlage gespeicherter Polizeidaten ist, sind in Dateien (der Polizei) suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten und die dazugehörigen, zu den Personen suchfähig angelegten Akten zu löschen oder zu vernichten, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW, die Speicherung nicht zulässig ist (oder war), vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW, oder bei der zu bestimmten Terminen vorzunehmenden Prüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PolG NRW. Vgl. zum Löschungsanspruch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 -, BVerfGK 8, 165 ff; BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640 , und Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; BayVGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 10 V 08.1780 -, vom 2. September 2008 - 10 C 08.2087 -, und vom 29. Januar 2008 - 10 C 07.3123 -; HessVGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 11 UE 2982/02 -, NJW 2005, 2727 ff.; VG Gießen, Urteil vom 12. September 2005; alle Entscheidungen auch in juris. Die der Prävention dienende Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch die Polizei findet ihre gesetzliche Grundlage in § 24 PolG NRW.
G NRW kann die Polizei rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten oder Dateien u.a. dann speichern und nutzen, wenn und soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
G NRW kann die Polizei auch im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnene personenbezogene Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 PolG NRW) speichern, verändern und nutzen, wenn gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, vgl. auch § 481 Sätze 1 und 2 StPO. Für den Fall des § 24 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW bestimmt § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW, dass die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen und suchfähig gespeicherten Daten zu löschen und die suchfähig angelegten Akten zu vernichten sind, wenn der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen ist. Die gesetzliche Löschungsbestimmung des § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW und der damit korrelierende Löschungsanspruch des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW greifen allerdings selbst bei einem Freispruch nicht, wenn ein Restverdacht verbleibt. Die Aufbewahrung von Unterlagen, die im Zuge eines Strafverfahrens gewonnen worden sind, richtet sich nicht
den Regelungen der Strafprozessordnung. Zwar enthalten diese spezielle Regelungen über die Verwendung, Speicherung und Löschung der im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen gewonnenen Daten. § 481 Abs. 1 Satz 1 StPO gestattet jedoch ausdrücklich, dass die Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren
Maßgabe der Polizeigesetze verwenden dürfen. Damit kann die Polizei Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich in ihre der präventiven Polizeiarbeit dienenden Kriminalakten übernehmen und elektronisch speichern. Auch die Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind, richtet sich gemäß § 484 Abs. 4 StPO
den Polizeigesetzen der Länder - hier
den Regelungen des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Wesentliche Unterschiede ergeben sich daraus allerdings nicht. Beide Löschungsansprüche sind gegeben, wenn die gespeicherten Daten für die jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr benötigt werden oder wenn der für die strafrechtlichen Ermittlungen erforderliche Tatverdacht restlos entfallen ist. Ob die Verwendung von in Anwendung des § 81 b
PO bildenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vollständig entfällt, folgt der Löschungsanspruch des Betroffenen nämlich ungeachtet der §§ 24 Abs. 2 Satz 5 und 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW jedenfalls aus § 32 Abs. 2 Nr. 2 PolG, weil die (weitere) Speicherung der Daten unzulässig ist. Der Löschungsanspruch des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW besteht sowohl, wenn die Speicherung von Anfang an rechtswidrig war, als auch, wenn sie erst im Lauf der Zeit rechtswidrig geworden ist. Rechtsgrundlage der erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81 b 2. Alt. StPO, wonach Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden können, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung der erkennungsdienstlichen Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient dabei nicht den Zwecken eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens, sondern der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen
PO besteht daher nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung
PO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen und die Zulässigkeit der weiteren Speicherung im Grundsatz unberührt. Die Notwendigkeit der Anfertigung und der weiteren Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt
kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom
1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - 1 C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, und vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -, alle Beschlüsse in: NRWE-Datenbank. Bei der Prüfung, ob die weitere Speicherung von Polizeidaten im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 3 PolG NRW erforderlich ist, sind mehrere Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Auf der einen Seite ist das Bedürfnis der Polizei zu berücksichtigen, in den polizeilichen Kriminalakten möglichst lange einen umfassenden Überblick über die kriminellen Aktivitäten einer Person zu erhalten, vgl. auch §§ 22 und 24 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW. Auf der anderen Seite sind Art und Bedeutung der Daten in Rechnung zu stellen, deren Löschung im Streit steht. Je länger die Vorfälle zurückliegen, je unbedeutender die zu Grunde liegende Straftat ist und je uninteressanter sie sich unter kriminalistischer Hinsicht darstellt, desto stärker schlagen die Datenschutzbelange des Betroffenen zu Buche. Dies zu Grunde gelegt kann der Kläger die Löschung und Vernichtung der personenbezogenen Daten und Unterlagen zu dem im Jahr 2000 bei der Staatsanwaltschaft Hagen gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren 201 Js 349/00 verlangen. Der Löschungsanspruch folgt jedenfalls aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PolG NRW, weil die weitere Aufbewahrung dieser Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Beklagten nicht mehr erforderlich ist. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Beklagten an der weiteren Aufbewahrung dieser Daten und einem möglichst vollständigen Überblick über die kriminellen Aktivitäten des Klägers und dem Interesse des Klägers an deren Löschung überwiegen vorliegend die Datenschutzbelange des Klägers Dies gilt auch, obwohl der gegen den Kläger erhobene Strafvorwurf der gefährlichen Körperverletzung nicht unerheblich ist. Die Vorfälle liegen indes nicht nur bereits einen längeren Zeitraum zurück, die noch vorhandenen Erkenntnisse stellen sich in kriminalistischer Hinsicht auch als uninteressant dar. Der noch vorhandenen Schilderung des Tathergangs auf dem Merkblatt der Kreispolizeibehörde Schwelm der Polizei ist nicht zu entnehmen, ob der Kläger bei dieser Tat Opfer oder Täter war. Das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hagen, das allein Aufschluss über das Verhalten des Klägers im Vorfeld bzw.
gang der Tat, seinen konkreten Tatbeitrag oder das Tatmotiv hätte geben können, liegt nicht vor. Den vorhandenen Unterlagen ist daher über die für sich gesehen unergiebige Tatsache hinaus, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet wurde, nichts kriminalistisch Verwertbares zu entnehmen. Ob darüber hinaus die weitere Speicherung und Aufbewahrung dieser Daten und Unterlagen auch nicht mehr zulässig ist, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW, kann offen bleiben. Allerdings spricht Erhebliches für diese Annahme, weil nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen der §§ 22 und 24 Abs. 2 PolG NRW (noch) vorliegen. Ist der Ausgang des Ermittlungsverfahrens - wie hier - unbekannt, kann nicht geklärt werden, ob gegen den Kläger insoweit noch ein Restverdacht besteht. Das Fortbestehen eines Restverdachts ist jedoch, wie aus § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW folgt, zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit der weiteren Speicherung und Aufbewahrung von im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Auch die Festsetzung der Aussonderungsprüffrist
den § 22 und 24 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW, die
G NRW mit dem Tag beginnt, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, kann einer Prüfung mangels zureichender Tatsachengrundlage nicht unterzogen werden. Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: VG Gießen, Urteil vom
zuweisen. Er trägt daher die Folgen der Nichtaufklärbarkeit. Der Kläger kann ferner die Löschung und Vernichtung der am
PO kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen ergreifen, muss dies aber nicht. Die Vorschrift stellt es in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde, ob sie die Maßnahmen ergreift und welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Einzelnen angeordnet werden. Die Kehrseite dieses vom sog. Opportunitätsprinzip geprägten Ermessens besteht darin, dass die Polizei ihre Handlungsfreiheit erkennen und die Entscheidung für oder gegen ein entsprechendes Tätigwerden begründen muss, vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Vgl. BayVGH, Beschluss vom
träglich rechtswidrig geworden ist, weil der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11. September 2006 von dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen wurde. Ausweislich der Urteilsgründe erfolgte der Freispruch nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern, weil ihm die Tatbegehung nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit
gewiesen werden konnte. Damit ist der Verdacht gegen den Kläger nicht vollständig entfallen. Der Kläger kann die Löschung der ansonsten noch zu seiner Person gespeicherten Daten und die Vernichtung der zugehörigen Unterlagen nicht verlangen. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs
G NRW nicht vor. Die gilt zunächst für das Merkblatt zu dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 1022/03 wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. Insoweit fehlt es zunächst am Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW vor. Der Verdacht der gefährlichen Körperverletzung gegen den Kläger ist nicht restlos entfallen. Zwar ist das Ermittlungsverfahren unter dem 24. März 2004 durch das Amtsgericht Aachen eingestellt worden. Diese Einstellung erfolgte jedoch nicht wegen erwiesener Unschuld des Klägers, sondern
PO, weil die Schuld des Klägers als nur gering anzusehen war und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestand. Ausweislich des Vermerks des Amtsgerichts Aachen vom 21. Februar 2004 hat eine einfache Körperverletzung vorgelegen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe gegen die Einstellung
PO nicht vorgehen können, um den damit verbundenen Restverdacht endgültig zu beseitigen. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Einstellung des Verfahrens
PO grundsätzlich nur mit der - am
dem das Berufungsgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass auch eine Verurteilung wegen in Tatmehrheit begangenem vollendetem Hausfriedensbruchs und versuchter Nötigung sowie einer weiteren versuchten Nötigung in Betracht gezogen werden könne. Besteht
alledem auch hier ein Restverdacht gegen den Kläger, kann er einen Löschungsanspruch
G NRW nicht geltend machen. Dass die Speicherung der Daten unzulässig war oder aktuell ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/141984.html ( https://oj.is/141984 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 3 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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