Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom
(1)Ausgehend von diesen Maßstäben steht dem Vorhaben des Klägers der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht entgegen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt vor, wenn das Vorhaben schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Windkraftanlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen allein diese Immissionsart ist im vorliegenden Fall in den Blick zu nehmen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm bestimmt. Die TA Lärm konkretisiert den gesetzlichen Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen mit im gerichtlichen Verfahren zu beachtender Bindungswirkung jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = NVwZ 2008, 76 = juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom
- September 2008 - 8 B 1215/08 -. Vor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der einschlägige Immissionsrichtwert beim Betriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten wird. Mit Blick auf die Probleme einer messtechnischen Überwachung von Windkraftanlagen bedarf es hierzu einer Prognose, die in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Zur Ermittlung des für die Prognose maßgeblichen Schallleistungspegels ist der bei einer Referenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert um einen Sicherheitszuschlag von in der Regel mindestens 2 dB(A) zu erhöhen, insbesondere um etwaigen herstellungsbedingten Serienstreuungen Rechnung zu tragen. Ein Verzicht auf einen solchen Sicherheitszuschlag erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn gesicherte Erkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorliegen und sich daraus mit hinreichender Sicherheit eine geringere oder gar keine Serienstreuung ergibt. Der Schallleistungspegel ist schließlich Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
- November 2002 7 A 2127/00 -, NWVBl. 2003, 176 = juris Rn. 61 f., sowie Beschlüsse vom
- Oktober 2005 - 8 B 158/05 -, juris Rn. 55, und vom
- Juli 2006 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967 = juris Rn.
- Gemessen an diesem Maßstab gehen von dem Betrieb der WEA 3 voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen aus. Dies ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Schallimmissionsprognose der Firma j. GmbH vom
- Februar
- Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Dies ist der vorgenannten Schallimmissionsprognose der Firma j. GmbH zufolge im Hinblick auf den vom Kläger lediglich beantragten Tagbetrieb der WEA 3 von 6 bis 22 Uhr der Fall. Bei der Ermittlung der "Gesamtbelastung Tagbetrieb" berücksichtigt die Schallimmissionsprognose vom
- Februar 2008 die Geräuscheinwirkungen von insgesamt 20 Windenergieanlagen einschließlich der vom Kläger beantragten WEA 3 und WEA 4 auf die Immissionspunkte A bis AB (siehe S. 31 f. der Schallimmissionsprognose). In keinem Fall erreicht die Gesamtbelastung den am jeweiligen Immissionspunkt maßgeblichen Tagesrichtwert annähernd. Für die Immissionspunkte O - "C
- Straße letztes Haus links" - und P - "C
- Straße rechtes Haus" - etwa, die als in einem reinen Wohngebiet gelegen die Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von tagsüber 50 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 e) TA Lärm) beanspruchen können, werden Beurteilungspegel von 37,4 dB(A) bzw. von 37,3 dB(A) prognostiziert. Dass die Schallimmissionsprognose der Firma j. GmbH vom
- Februar 2008, in die für die in Rede stehende Anlage ein Unsicherheitszuschlag von 2,6 dB(A) eingearbeitet ist (siehe dort S. 10), in einer Weise unrichtig sein könnte, dass die Überschreitung der einschlägigen Tagesrichtwerte beim Betrieb der WEA 3 zu erwarten wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beigeladene hat gegen die Schallimmissionsprognose vom
- Februar 2008 keine Einwände erhoben. Ihre Angriffe zielen auf die ursprünglich vom Kläger in das Genehmigungsverfahren eingebrachte Schallimmissionsprognose der Firma j. GmbH vom
- Dezember 2006 und die Ergänzungsberechnung vom
- September
- Abgesehen davon, dass die Schallimmissionsprognose vom
- Februar 2008 den demgegenüber vorgebrachten Einwänden Rechnung getragen hat, zeigt die Beigeladene mit ihnen nicht auf, dass von dem Betrieb der WEA 3 in dem zur Genehmigung gestellten Umfang schädliche Geräuschimmissionen ausgehen könnten. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ließe sich im Übrigen in der begehrten Genehmigung durch die Festschreibung eines maximal zulässigen Schallleistungspegels hinreichend sicherstellen.
(2)Die Errichtung und der Betrieb der WEA 3 führen nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes, so dass ihr auch dieser in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführte öffentliche Belang nicht entgegensteht. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber im Außenbereich privilegierten Vorhaben; er gilt auch für Windkraftanlagen. Ob die Schwelle der Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 2003 4 B 7.03 -, juris Rn. 4, und Urteil vom
- Mai 1997 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 19 f.; OVG NRW, Urteil vom
- November 2001 - 7 A 4857/00 -, NVwZ 2002, 1135 = juris 87 ff. Die Schwelle der Verunstaltung wird durch die Errichtung und den Betrieb der WEA 3 nicht überschritten. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 13 ff.) Bezug genommen, welche die Beigeladene im Berufungsverfahren nicht rügt und an deren Richtigkeit der Senat mit Blick auf den durch die in den Akten befindlichen Lichtbilder vermittelten Eindruck von dem Landschaftsbild keinen Zweifel hat.
(3)Ob die Errichtung und der Betrieb der WEA 3 gegen § 35 BauGB verstoßen, weil wegen einer erheblichen Beeinträchtigung geschützter Vogel- oder Fledermausarten Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, lässt sich aus derzeitiger Sicht jedoch nach den im bisherigen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht feststellen. Im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist als Unterfall des Naturschutzes der Belang des Vogel- und Fledermausschutzes zu berücksichtigen. Im Zuge der hierbei vorzunehmenden "nachvollziehenden" Abwägung sind die Schutzwürdigkeit der betroffenen Art und ihres jeweiligen Lebensraumes sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen. Vgl. NdsOVG, Urteile vom 12. November 2008 12 LC 72/07 -, juris Rn. 87, und vom 24. März 2003 - 1 LB 3571/01 -, juris Rn. 43 ff.; OVG Rh.Pf., Urteile vom 20. Dezember 2007 - 1 A 10937/06 -, juris Rn. 33 ff., und vom 16. März 2006 - 1 A 10884/05 -, NVwZ-RR 2007, 309 = juris Rn. 38 ff.; OVG LSA, Urteil vom 16. August 2007 - 2 L 610/04 -, juris Rn. 28 ff.; ThürOVG, Urteil vom 29. Mai 2007 - 1 KO 1054/03 -, NuR 2007, 757 = juris Rn. 48 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2005 - 2 S 115.05 -, juris Rn. 5 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. Juni 2005 - 26 B 01.2833 -, juris Rn. 42 ff.; VG Halle, Urteil vom 25. November 2008 - 2 A 4/07 HAL -, juris Rn. 17 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 3. Mai 2005 13 K 5609/03 -, NuR 2005, 673 = juris Rn. 26 ff. An dem Belang des Schutzes einer bestimmten Vogelart kann die Errichtung von Windenergieanlagen dabei nicht nur innerhalb ausgewiesener oder faktischer, vgl. zum Begriff des faktischen Vogelschutzgebiets BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528 = juris Rn. 30, vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149 = NVwZ 2003, 485 = juris Rn. 23, und vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 = NVwZ 2004, 1114 = juris Rn. 38, sowie Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 33 = juris Rn. 12 ff., Vogelschutzgebiete, sondern auch außerhalb von Schutzgebieten scheitern. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. März 2006 1 A 10884/05 -, NVwZ-RR 2007, 309 = juris Rn. 39 ff.; OVG LSA, Urteil vom 16. August 2007 - 2 L 610/04 -, juris Rn. 30, und Beschluss vom 21. Januar 2008 - 2 L 126/07 -, juris Rn. 10; ThürOVG, Urteil vom 29. Mai 2007 - 1 KO 1054/03 -, juris Rn. 49. Die Mitgliedstaaten sind europarechtlich nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L vom 25. April 1979, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 (ABl. L vom 3. Dezember 2008, S. 31), - Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um für alle unter Art. 1 VS-RL fallende Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen. Nach Art. 3 Abs. 2
- b)VS-RL gehören zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume insbesondere auch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten. Ferner sind auf die in Anhang I der VS-RL aufgeführten Arten gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VS-RL besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 VS-RL bemühen sich die Mitgliedstaaten des Weiteren auch außerhalb der gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VS-RL auszuweisenden Schutzgebiete, die Verschmutzung und Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. März 2006 - 1 A 10884/05 -, NVwZ-RR 2007, 309 = juris Rn. 41; NdsOVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rn. 87; ThürOVG, Urteil vom 29. Mai 2007 - 1 KO 1054/03 -, juris Rn. 49. Der Belang des Naturschutzes in der Gestalt des Vogel- und Fledermausschutzes setzt sich gegen die mit einem gesteigerten Durchsetzungsvermögen im Abwägungsvorgang ausgestatteten privilegierten Außenbereichsvorhaben durch, wenn diesem Belang im Einzelfall ein höheres Gewicht zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwendigkeit des Lebensraum- und Artenschutzes für die zu betrachtenden Vogel- und Fledermausarten an dem betreffenden Anlagenstandort eine so große Intensität erreicht, dass die Errichtung der im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bevorzugt zulässigen Windkraftanlage den öffentlichen Belang des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erheblich beeinträchtigt. Ausgehend hiervon lässt sich aus derzeitiger Sicht nach den im bisherigen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht feststellen, ob Errichtung und Betrieb der WEA 3 sich auf von ihr betroffene Vogel- und Fledermausarten und ihren Lebensraum in einer derartigen Intensität auswirken, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung des Belangs des Naturschutzes auszugehen ist. Im Rahmen der "nachvollziehenden" Abwägung sind für die Konkretisierung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB die naturschutzrechtlichen Vorschriften über den Gebietsschutz eines Europäischen Vogelschutzgebiets und den Artenschutz nach §§ 39 ff. BNatSchG - und dabei namentlich die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG - maßstabgebend. Vgl. NdsOVG, Urteile vom 10. Januar 2008 12 LB 22/07 -, juris Rn. 59, und vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rn. 87. Dabei stehen zwingende naturschutzrechtliche Verbote einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich entgegen. Dieser Ansatz steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 -, NVwZ 2002, 1112 , aus dem teilweise für die zugrunde liegende Fallgestaltung abgeleitet wird, die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 35 BauGB sei von derjenigen der naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu trennen. Vgl. insoweit ThürOVG, Urteile vom 29. Januar 2009 - 1 EO 346/08 -, juris Rn. 67, und vom 29. Mai 2007 - 1 KO 1054/03 -, NuR 2007, 757 = juris Rn. 61; BayVGH, Urteil vom 30. Juni 2005 26 B 01.2833 -, juris Rn. 42. Die vorzitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wendet sich gegen die Übernahme des Ergebnisses der naturschutzrechtlichen Abwägung im Rahmen der Eingriffsregelung des (nunmehrigen) § 19 Abs. 3 BNatSchG innerhalb der Abwägung des § 35 Abs. 1 BauGB, weil die in § 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG geregelte Abwägung eine andere Struktur als die nach § 35 BauGB vorzunehmende "nachvollziehende" Abwägung aufweise. Denn die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 BImSchG gebiete zunächst, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden und unvermeidbare Beeinträchtigungen nach Möglichkeit auszugleichen. Erst wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft unvermeidbar und nicht ausgleichbar sei, müsse gemäß § 19 Abs. 3 BNatSchG bzw. nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine Abwägung vorgenommen werden. Um die Übertragung des Ergebnisses einer solchen naturschutzrechtlichen Abwägung auf die bauplanungsrechtliche Abwägung geht es vorliegend jedoch nicht. Die Heranziehung der neben der Eingriffsregelung des § 19 Abs. 3 BNatSchG stehenden Bestimmungen über den naturschutzrechtlichen Gebiets- und Artenschutz, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NuR 2006, 766 = juris Rn. 558; Scheidler, in: Feldhaus, BImSchR, Band 1, Teil I, § 6 BImSchG Rn. 76, dient vielmehr der Konturierung des Begriffs der "Belange des Naturschutzes" in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und mithin der Maßstabsgewinnung für die "nachvollziehende" Abwägung innerhalb des § 35 BauGB. (
- a)Von diesem Ausgangspunkt aus lässt sich zunächst und vor allem im Hinblick auf die Vogelart des Rotmilans im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht feststellen, ob das streitige Vorhaben des Klägers zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes in der Gestalt des Vogelschutzes führt und deswegen bauplanungsrechtlich unzulässig ist. (
- aa)Allerdings ergibt sich eine erhebliche Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes nicht aufgrund eines Verstoßes gegen den naturschutzrechtlichen Gebietsschutz zugunsten des Europäischen Vogelschutzgebiets "Hellwegbörde". Dem Vorhaben des Klägers steht der Schutz des Europäischen Vogelschutzgebietes "Hellwegbörde" gemäß den durch § 48 c und § 48 d LG NRW umgesetzten Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - Habitat-Richtlinie - FFH-RL - und der rahmenrechtlichen Vorgabe des § 34 BNatSchG nicht entgegen. Zu den Schutzzwecken des Europäischen Vogelschutzgebiets "Hellwegbörde" gehört unter anderem auch die Erhaltung und Entwicklung der durch Offenheit, Großräumigkeit, weitgehende Unzerschnittenheit und überwiegende ackerbauliche Nutzung geprägten Agrarlandschaft als Rast- und Durchzugsgebiet insbesondere für den Rotmilan. Gemäß § 48 c Abs. 5 Satz 3 LG NRW gelten in Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie, auch in Verbindung mit der FFH-Richtlinie, in den Europäischen Vogelschutzgebieten § 48 c Abs. 4 und § 48 d und § 48 e LG NRW. Die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Vorhaben, die baurechtlicher bzw. - wie vorliegend Windkraftanlagen - immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen bedürfen (§ 48 c Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 LG NRW), beruhen auf der Umsetzung von Art. 6 FFH-RL. § 48 c Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 LG NRW und § 48 d Abs. 4 LG NRW bestimmen, dass Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen unter anderem eines Europäischen Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, vorbehaltlich der in § 48 d Abs. 5 LG NRW bezeichneten Ausnahmen unzulässig sind. Mit dem Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Beeinträchtigungen" knüpft das nordrheinwestfälische Recht an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL an, der als speziellere Norm dem allgemeinen Störungs- und Verschlechterungsverbot nach § 6 Abs. 2 FFH-RL vorgeht. Pläne oder Projekte können im Sinne dieser gemeinschaftsrechtlichen Norm das Gebiet erheblich beeinträchtigen, "wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden." Vgl. näher BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = NVwZ 2007, 1054 = juris Rn. 58, und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 94; OVG NRW, Urteile vom 13. Juli 2006 20 D 80/05 .AK -, NuR 2007, 48 = juris Rn. 38, vom 11. September 2007 - 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49 = juris Rn. 97, vom 13. Dezember 2007 8 A 2810/04 -, NWVBl. 2008, 271 = juris Rn. 72, und vom 7. Januar 2009 - 8 A 1491/07 -. Auch Projekte, die außerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebietes realisiert werden sollen, können Anlass für eine Verträglichkeitsprüfung nach § 48 d LG NRW geben. Sie sind gleichfalls auf ihre Vereinbarkeit mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen und Schutzzwecken zu überprüfen, soweit sie geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet - etwa durch Immissionen - erheblich zu beeinträchtigen, also auf den geschützten Raum selbst einwirken und Auswirkungen auf den Lebensraum in den Schutzgebieten - das "Gebiet als solches" - haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 = NVwZ 1998, 961 = juris Rn. 66, vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = NVwZ 2007, 1054 = juris Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 -, NWVBl. 2008, 271 = juris Rn. 74 (zur Berücksichtigung der FFH-Verträglichkeit im Rahmen der Bauleitplanung); NdsOVG, Urteile vom 12. November 2008 12 LC 72/07 -, juris Rn. 65, und vom 24. März 2003 - 1 LB 3571/01 -, juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. November 2002 - 5 S 2312/02 -, NVwZ-RR 2003, 184 = juris Rn. 12. Dies ist die Konsequenz des raum- bzw. gebietsbezogenen Schutzkonzepts, wie es in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Vgl. insoweit auch EuGH, Urteile vom 7. September 2004 - C-127/02 -, Slg. I 2004, I07405, Rn. 36, und vom 20. September 2007 C304/05 -, Slg. I 2007, I-07495, Rn. 56. Erhebliche (Gebiets-)Beeinträchtigungen "von außen" können nur dann hervorgerufen werden, wenn ein Projekt im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele nachteilige Folgen mit sich bringt. Drohen solche Projekte oder Pläne, obwohl sie sich auf das Gebiet auswirken, nicht, die für dieses festgelegten Erhaltungsziele zu beeinträchtigen, so sind sie nicht geeignet, das in Rede stehende Gebiet erheblich zu gefährden. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. November 2002 - 5 S 2312/02 -, NVwZ-RR 2003, 184 = juris Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2004 - 4 K 3243/02 -, juris Rn. 56; Hösch, VBlBW. 2004, 167, 172 f.; Fischer-Hüftle, NuR 2004, 157 f.; siehe auch EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 -, Slg. I 2004, I07405, Rn. 46 f. Hiervon ausgehend beeinträchtigen Windenergieanlagen, die außerhalb eines Vogelschutzgebietes errichtet werden sollen, Gebietsbestandteile, die für dessen Erhaltungsziele und Schutzzweck maßgebend sind, regelmäßig nicht mittels der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen kann aber ein Funktionsverlust des Schutzgebiets zu besorgen sein, wenn sie die Gefahr einer möglichen Verriegelung des Gebiets mit sich bringen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2007 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49 = juris Rn. 97 (hinsichtlich einer Beeinträchtigung innerhalb eines Vogelschutzgebiets), oder wenn sie eine Barrierewirkung dergestalt entfalten, dass die Vögel daran gehindert werden, zwischen Nahrungs- und Rastplätzen, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befinden, zu wechseln. Vgl. NdsOVG, Urteil vom 24. März 2003 1 LB 3571/01 -, juris Rn. 49. Die bloße Erschwerung, das Schutzgebiet zu erreichen, kann demgegenüber nicht genügen. Anderenfalls käme es zu einem überzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch zugänglichen Gebietsschutz vor Projekten, die ausschließlich mittelbare Auswirkungen auf den Bestand bzw. die Erhaltung der in den Schutzgebieten geschützten Arten haben könnten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2004 4 K 3243/02 -, juris Rn. 55 ff. Gemessen an diesem Maßstab beeinträchtigt die WEA 3 - auch in einer Zusammenschau mit der geplanten WEA 4 und den bereits auf dem X. P. errichteten Windenergieanlagen - den Schutzzweck des Europäischen Vogelschutzgebietes "Hellwegbörde" hinsichtlich der Vogelart des Rotmilans nicht. Der Standort der WEA 3 auf dem X. P. befindet sich nicht innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes "Hellwegbörde". Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in einem faktischen Vogelschutzgebiet, also in einem Gebiet liegt, dass nach den Kriterien der Vogelschutz-Richtlinie förmlich unter Vogelschutz hätte gestellt werden müssen, weil es die Anforderungen an ein Schutzgebiet i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VS-RL erfüllt, aber gleichwohl nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528 = juris Rn. 30, vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149 = NVwZ 2003, 485 = juris Rn. 23, vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 = NVwZ 2004, 1114 = juris Rn. 38, und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 51 ff., sowie Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 33 = juris Rn. 12 ff. Letzteres entspricht auch der von dem Sachverständigen Dr. X4. in der mündlichen Verhandlung bekundeten fachlichen Einschätzung. Der Genehmigung der WEA 3 steht demnach der Schutzzweck des Europäischen Vogelschutzgebietes "Hellwegbörde" nur dann entgegen, wenn es durch sie zu einer "Gebietsbeeinträchtigung von außerhalb" in dem oben genannten Sinne kommt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Beurteilung dieser Frage bieten die wenngleich auf die Planungsebene ausgerichteten und das Gericht nicht bindenden Empfehlungen in Windkrafterlassen und anderen auf fachkundigen Stellungnahmen beruhenden Verwaltungsanweisungen zu Schutzabständen eine Orientierungshilfe. Nach Nr. 8.1.4 des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI A 1 - 901.3/202 -, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII 8 - 30.04.04 - und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - IV A 3-00.19 - vom 21. Oktober 2005 (Grundsätze für Planung und Genehmigung vom Windkraftanlagen - Windkraftanlagen-Erlass -) sollen die Abstände zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windkraftanlage bei FFH-Gebieten 200 m und bei Europäischen Vogelschutzgebieten 500 m betragen. Auch die "Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: Juli 2007)" des Niedersächsischen Landkreistages empfehlen allgemein (vgl. Nr. 4.1) einen Abstand von 500 m zu Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", soweit sie zum Schutz von Vogel- und Fledermausarten erforderlich sind. Die "Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg" vom 1. Juni 2003 befürworten darüber hinaus gehend für Europäische Vogelschutzgebiete (vgl. Nr. 2.2) - und auch für FFH-Gebiete (vgl. Nr. 2.3) - einen Schutzabstand von 1000 m ab der Grenze des jeweiligen Gebietes. Der Abstand der WEA 3 zu dem Europäischen Vogelschutzgebiet "Hellwegbörde" überschreitet mit ca. 2.500 m die vorgenannten Schutzabstände um das 2,5- bis 5-fache. Dass die WEA 3 in Verbindung mit der geplanten WEA 4 und den weiteren bereits auf dem X. P. errichteten Windkraftanlagen gleichwohl ausnahmsweise geeignet sein könnte, den Schutzzweck des Europäischen Vogelschutzgebiets "Hellwegbörde" im Hinblick auf den Rotmilan erheblich zu beeinträchtigen, ist nicht ersichtlich. Eine Barrierewirkung, die dazu führen könnte, dass die zu schützenden Vögel von der "Hellwegbörde" geradezu abgeschnitten und so von der Benutzung des Gebietes ausgeschlossen sein könnten, weil sie es nicht erreichen können, geht von ihr erkennbar nicht aus. Dies ist auch die Auffassung des LANUV NRW in seiner fachbehördlichen Stellungnahme vom 7. Juli 2009. (
- bb)Ob Errichtung und Betrieb der WEA 3 sich auf die von ihr betroffene lokale Rotmilanpopulation in einer derartigen Intensität auswirken, dass das Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG - andere Verbotstatbestände sind nicht einschlägig - verstößt, lässt sich nicht abschließend beurteilen. (aaa) Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der Fassung von Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 ( BGBl. I S. 2873 ), der unmittelbar anwendbar ist (vgl. § 11 Satz 1 BNatSchG), ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den "besonders geschützten Arten" gehören gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10
- b)
- bb)BNatSchG "europäische Vogelarten". Bei dem Rotmilan handelt es sich um eine europäische Vogelart i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VS-RL. Er ist unter Nr. 25 im Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt, was gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VS-RL überdies zur Folge hat, dass auf diese Art besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. März 2006 1 A 10884/05 -, NVwZ-RR 2007, 309 = juris Rn. 41 f.; OVG LSA, Urteil vom 16. August 2007 - 2 L 610/04 -, juris Rn. 31; VG Halle, Urteil vom 25. November 2008 - 2 A 4/07 HAL -, juris Rn. 30. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht zu einem unverhältnismäßigen Hindernis für die Realisierung von Vorhaben werden, so ist zur Erfüllung des Tatbestandes allerdings zu fordern, dass sich das Risiko des Schadenseintritts durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Der Begriff der "Signifikanz" ist dabei als eine deutliche Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zu verstehen. Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass einzelne Exemplare durch das Vorhaben zu Schaden kommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 219, und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 90 f.; NdsOVG, Urteile vom 12. November 2008 12 LC 72/07 -, juris Rn. 73, und vom 10. November 2008 - 7 KS 1/05 -, NuR 2009 = juris Rn. 88. Hiernach ist das Tötungs- und Verletzungsverbot grundsätzlich nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 , BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 91. Daran gemessen steht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht fest, ob Errichtung und Betrieb der WEA 3 zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisions- und damit Tötungs- und Verletzungsrisikos im vorgenannten Sinn für die lokale Rotmilanpopulation führen. Um dies festzustellen, bedarf es weiterer naturschutzfachlicher Erhebungen zur Nutzung des X. P. als Nahrungs- und Jagdhabitat durch diese Vogelart. Dabei erscheint es sachgerecht, die Auslegung und Anwendung des gesetzlich nicht definierten Begriffs der "lokalen Population" an den Kriterien auzusrichten, welche der bundesweite Arbeitskreis "Länderarbeitsgruppe Naturschutz" erarbeitet und die der Sachverständige Dr. X4. in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat. Danach sind artspezifisch "gut abgrenzbare lokale Populationen" wie markante Schwerpunktvorkommen oder Vorkommen eines Schutzgebiets von "Populationen weit verbreiteter Arten" zu unterscheiden. Dass es durch Errichtung und Betrieb der WEA 3 zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos für die ausgehend von den vorgenannten Kriterien zu bestimmende lokale Rotmilanpopulation kommen kann, folgt aus den Ergebnissen der in Bezug auf den konkreten Vorhabenstandort durchgeführten naturschutzfachlichen Erhebungen einerseits und dem allgemeinen Gefährdungspotential von Windenergieanlagen gerade im Hinblick auf Rotmilane und der spezifischen Schutzbedürftigkeit dieser Vogelart andererseits. Die Möglichkeit der signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos für die lokale Rotmilanpopulation ergibt sich im vorliegenden Fall namentlich aus den im Auftrag des Klägers erstellten Zwischenberichten des Herrn Dipl.-Ing. T1. vom 25. Mai 2009 und zuletzt vom 26. Juli 2009. Herr T1. hat in einem Radius von 2.500 m um die nunmehr geplanten und die beiden bereits vorhandenen Anlagen des Klägers Ermittlungen hinsichtlich der Brutplätze und der Raumnutzung des Rotmilans durchgeführt. Dabei hat er im Untersuchungsgebiet zwei Brutpaare des Rotmilans nachgewiesen. Ein besetzter Horst habe 2.400 m südlich von dem Vorhabenstandort am westlichen Abhang des I. gelegen. Ein zweiter Horst habe sich in knapp 2.000 m Abstand zum Anlagenstandort westlich im Waldgebiet "I1. " befunden. Ein dritter Horst, der von einem nichtbrütenden Paar genutzt worden sei, sei in einem Fichtenbestand am T3. südsüdöstlich des Standorts in 1.300 m Entfernung auszumachen gewesen. Ergänzend erwähnt Herr T1. in seinem Zwischenbericht vom 26. Juli 2009 einen weiteren Brutplatz bei I. 5,5 km östlich, von dem aus die Vögel gelegentlich den östlichen Teil des Untersuchungsgebietes frequentierten. Zudem habe sich feststellen lassen, dass zwei weitere Brutpaare außerhalb des Untersuchungsraums diesen teilweise zur Nahrungssuche anflögen. Die Jagdgebiete der beiden im Untersuchungsraum brütenden Paare überschnitten sich weiträumig. Aufgrund dessen bestehe grundsätzlich schon wegen der beiden bereits bestehenden Windenergieanlagen ein Kollisionsrisiko für den Rotmilan. Dieses sei zur Zeit der Getreideernte noch als erhöht zu betrachten, weil die Rotmilane in dieser Zeit den Bereich der ackerbaulich bewirtschafteten offenen Fläche um die Windenergieanlage gelegentlich nutzten. Das schon vorhandene Kollisionsrisiko erhöhe sich folglich durch das Hinzutreten zweier weiterer Windenergieanlagen. Die Einschätzung des Planungsbüros M1. , das für die Beigeladene Zwischenberichte vom 3. Juni 2009 und vom 20. Juli 2009 gefertigt hat, deckt sich damit im Wesentlichen. Darüber hinaus weist das Planungsbüro M1. besonders auf einen in einem Abstand von 800 bis 3.000 m westlich von den geplanten Anlagen seit mehreren Jahren jährlich durchgängig zwischen Ende Juli und Anfang Oktober besetzten Schlafplatz des Rotmilans mit mindestens 15 bis 35 Exemplaren hin. Auch für diese Tiere könne sich das Risiko einer Kollision durch die Errichtung der WEA 3 erhöhen. In seiner fachbehördlichen Stellungnahme vom 7. Juli 2009 gelangt auch das LANUV NRW auf der Basis der Zwischenberichte von Herrn T1. vom 25. Mai 2009 und des Planungsbüros M1. vom 3. Juni 2009 zu der Auffassung, das Kollisionsrisiko für die lokale Rotmilanpopulation werde durch die geplanten Windenergieanlagen möglicherweise signifikant erhöht. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Tötungs- und Verletzungsrisiko durch Errichtung und Betrieb der WEA 3 für die lokale Rotmilanpopulation signifikant erhöht wird, ist ferner zu berücksichtigen, dass der Rotmilan - worauf auch das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2009 hinweist - artspezifisch zu den Arten gehört, die häufiger als andere Vogelarten als Schlagopfer von Windenergieanlagen auffallen. Vgl. dazu aus der Rechtsprechung OVG NRW, Urteil vom 11. September 2007 - 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49 = juris Rn. 116; OVG LSA, Urteil vom 16. August 2007 - 2 L 610/04 -, juris Rn. 30, und Beschluss vom 21. Januar 2008 - 2 L 126/07 -, juris Rn. 10; NdsOVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rn. 85; VG Halle, Urteil vom 25. November 2008 - 2 A 4/07 HAL -, juris Rn. 30; VG Stuttgart, Urteil vom 3. Mai 2005 - 13 K 5609/03 -, NuR 2005, 673 = juris Rn. 32. Jüngste Erhebungen des Landesumweltamtes Brandenburg zu "Vogelverlusten an Windenergieanlagen in Deutschland - Daten aus der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesumweltamt Brandenburg - Stand: 2. Juni 2009" weisen für den Rotmilan bundesweit 109 - und damit nach dem Mäusebussard die meisten - Todfunde aus. Greifvögel wie der Rotmilan zeigen in ihrem Aktionsraum anscheinend kein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen, so dass diese Art einem erhöhten Kollisionsrisiko unterliegt und als Kollisionsopfer in Betracht kommt. Als Gründe hierfür werden unter anderem genannt, dass sie ihre Aufmerksamkeit bei der Nahrungssuche auf den Erdboden richten und die Rotoren nicht als Gefahr wahrnehmen, dass sie häufiger im gefährlichen Höhenbereich als andere Greifvogelarten jagen und dass sie häufiger in den Nahbereich von Windenergieanlagen fliegen als andere Greifvogelarten. Vgl. dazu VG Halle, Urteil vom 25. November 2008 - 2 A 4/07 HAL -, juris Rn 30. Für den Rotmilan gehen des Weiteren nicht nur aufgrund ihres artspezifischen Verhaltens von der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen besondere Gefahren aus, welche eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos als möglich erscheinen lassen. In die Betrachtung mit einzubeziehen ist insofern auch die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Vogelart, die zur Folge hat, dass auch der Verlust einzelner Exemplare durch das Vorhaben zu der Annahme einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos führen kann. Die Bundesrepublik Deutschland und auch das Land Nordrhein-Westfalen, das mit 420 bis 510 Brutpaaren, davon ca. 40 bis 45 im Kreis Paderborn, vgl. die Stellungnahme des LANUV NRW vom 7. Juli 2009, S. 5, einen Anteil von ca. 4 % am deutschen Bestand beherbergt, tragen für die Erhaltung der Art des Rotmilans eine besondere Verantwortung. Der Rotmilan ist eine rein europäische Art, von deren Gesamtbestand ca. 60 % in Deutschland brüten. Hier liegt auch der Verbreitungsschwerpunkt des weltweit auf etwa 22.000 Paare geschätzten Bestandes. Vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen, BT-Drs. 15/5188, S. 8 ; darüber hinaus aus der Rechtsprechung OVG NRW, Urteil vom 11. September 2007 - 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49 = juris Rn. 113; NdsOVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rn. 85; ThürOVG, Urteil vom 29. Mai 2007 - 1 KO 1054/03 -, juris Rn. 52; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. März 2006 - 1 A 10884/05 -, NVwZ-RR 2007, 309 = juris Rn. 45; VG Halle, Urteil vom 25. November 2008 - 2 A 4/07 HAL -, juris Rn. 31; VG Stuttgart, Urteil vom 3. Mai 2005 - 13 K 5609/03 , NuR 2005, 673 = juris Rn. 37. Global gesehen ist der Rotmilan eine seltene und gefährdete Art, deren Hauptbestand in Deutschland beheimatet ist. Diese Art zu erhalten, ist folglich von weltweitem Interesse und nicht nur landesweit oder auf nationaler oder europäischer Ebene von Bedeutung. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. März 2006 1 A 10884/05 -, NVwZ-RR 2007, 309 = juris Rn. 45. Daran ändert es noch nichts, dass der Rotmilan aus der "Roten Liste der Brutvögel Deutschlands" des NABU - Vierte gesamtdeutsche Fassung, veröffentlicht im September 2008, www.nabu.de/tiereundpflanzen/voegel/wissenswertes/roteliste/10.221/html - entlassen worden ist. Wie der Sachverständige Dr. X4. in der mündlichen Verhandlung erklärte, wird der Rotmilan in der aktuellen "Roten Liste NRW" nach wie vor als "gefährdet" eingestuft. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Rotmilane eine niedrige Reproduktionsrate (mit einer Geschlechtsreife erst nach drei oder vier Jahren) aufweisen. Infolge dieser artspezifischen Besonderheit können bereits Einzelverluste - sei es in der Brutzeit im Frühjahr oder in der Zugzeit Ende August/September - populationsrelevant sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 7 B 67.07 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2007 - 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49 = juris Rn. 126. Trotz dieser Ausgangslage, die das Gefährdungspotential von Windenergieanlagen für Rotmilane bezogen auf den zugrunde liegenden Fall und im Allgemeinen beschreibt, lässt sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand noch nicht feststellen, dass gerade die vom Kläger geplante WEA 3 das Tötungs- und Verletzungsrisiko für die lokale Rotmilanpopulation signifikant erhöht und solchermaßen zu einer (auch bauplanungsrechtlich) erheblichen Beeinträchtigung derselben führt. Dass es dazu noch näherer naturschutzfachlicher Untersuchungen bedarf, betonen sowohl die Gutachter T1. und M1. in ihren Zwischenberichten vom 25. Mai 2009 und vom 3. Juni 2009 als auch das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2009. In der Stellungnahme des LANUV NRW heißt es, dass über die Raumnutzung der Rotmilane im Vorhabengebiet bislang nur wenige und nur äußerst eingeschränkt nutzbare Erkenntnisse vorlägen. Der Gutachter T1. gelange zu der fachlich nachvollziehbaren Einschätzung, dass die bisherigen Daten keine abschließende Beurteilung der Raumnutzung ermöglichten. Auch was die Beurteilung des herbstlichen Schlafplatzes angehe, den das Planungsbüro M1. in seinem Zwischenbericht anspreche, könne eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos der dort rastenden Tiere erst nach einer noch ausstehenden Analyse der Raumnutzung festgestellt oder ausgeschlossen werden. Das LANUV NRW kommt in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2009 deshalb zu dem Fazit, aufgrund der noch unvollständigen Kartierungslage planungsrelevanter Arten und der bisherigen unvollständigen Abarbeitung des artenschutzrechtlichen Prüfungsbedarfs könne bei gleichzeitigem Vorliegen ernster Hinweise auf eine mögliche artenschutzrechtliche Betroffenheit des Rotmilans derzeit eine Genehmigungsfähigkeit aus fachlicher Sicht nicht gesehen werden. Diese Einschätzung hat der Sachverständige Dr. X4. in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten. Seiner Ansicht nach reichen die vorhandenen Daten für eine Prüfung nach § 42 BNatSchG noch nicht aus. Für die rechtliche Prüfung des Artenschutzes müsse für jede planungsrelevante Art - und damit auch für den Rotmilan - die Betroffenheit, das Vorkommen und die Raumnutzung festgestellt werden. Zu diesen Punkten lägen im vorliegenden Fall noch keine hinreichend konkreten Angaben vor. Für die hier in Rede stehende Hochfläche sei der Zustand der Feldfrucht von Bedeutung. Die dortigen Felder würden im Sommer nach der Ernte für Greifvögel attraktiv. Deshalb sei es wichtig, dass die Erkenntnisse eines ganzen Jahres zugrunde gelegt würden. Ungeklärt sei bislang auch insbesondere die Frage der Schlafplätze der Rotmilane. Nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen sei der von dem Planungsbüro M1. erwähnte Schlafplatz westlich des Vorhabengebiets der zweitgrößte der Umgebung. Diese Frage könne aber erst im August/September untersucht werden. Aus dem Zwischenbericht des Herrn T1. vom 26. Juli 2009 folgt nichts Gegenteiliges. Herr T1. legt darin Wert auf die Feststellung, dass die Datenerhebung noch nicht abgeschlossen sei. Beim Rotmilan wie auch bei anderen Arten könne es in den nächsten Wochen noch zu Entwicklungen kommen, durch die die aktuellen Einschätzungen auf der vorhandenen Datenbasis ergänzt und modifiziert werden müssten. Seit Mitte Juli deute sich nach Abschluss der Gersteernte erwartungsgemäß eine stärkere Nutzung der ackerbaulich genutzten Hochflächen an. Dass nach dem bisherigen Kenntnisstand nicht festgestellt ist, dass das streitbefangene Vorhaben den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwirklicht und damit Belange des Vogelschutzes im Hinblick auf die geschützte Vogelart des Rotmilans i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erheblich beeinträchtigt, folgt überdies daraus, dass - sollte nach Abschluss der noch fehlenden naturschutzfachlichen Erhebungen ein Bewertungsrisiko verbleiben - im Weiteren noch die Frage zu klären wäre, ob die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens durch aus naturschutzfachlicher Sicht geeignete Vermeidungs- oder Schutzmaßnahmen im Einzelfall unterhalb der Signifikanz- bzw. Erheblichkeitsschwelle gehalten werden können. In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2009 hat das LANUV NRW in Betracht kommende Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen genannt, an die der Sachverständige Dr. X4. in der mündlichen Verhandlung angeknüpft hat: Für Jahreszeiten mit hohem Konfliktpotential könnten für die Windenergieanlagen Abschaltpläne formuliert werden. Denkbar sei auch die gezielte Steuerung der landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld der Anlagen, um nach dem Flüggewerden der jungen Greifvögel eine Nutzung des Umfelds der Windenergieanlagen möglichst unattraktiv zu gestalten. Diese Maßnahme könne mit einer Attraktivitätssteigerung durch die Schaffung von Stoppeläckern im weiteren Abstand zu den Anlagen verbunden werden. Bei Unsicherheiten über die Wirkungsprognose oder den Erfolg der noch zu formulierenden Vermeidungsmaßnahmen könnten worstcase-Betrachtungen angestellt und/oder ein vorhabenbegleitendes Monitoring vorgesehen werden. Zu dem Ergebnis, dass ein verbleibendes Bewertungsrisiko durch Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden müsste, kommt letztlich auch Herr T1. in seinem Zwischenbericht vom 26. Juli 2009. Er hält eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos mit der Folge, dass die lokale Rotmilanpopulation auf dem Haarstrang und der Paderborner Hochfläche durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt wird, nur dann nicht für gegeben, wenn die Errichtung und der Betrieb der Windenergienanlagen mit Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen einhergehen, deren Notwendigkeit er ausdrücklich unterstreicht. Er schlägt vor, es sollte ausschließlich Getreide- bzw. Rapsanbau stattfinden, um den Nahbereich der Anlagen gegenüber den umliegenden Flächen so wenig attraktiv wie möglich zu machen. Keinesfalls dürfe es im Nahbereich der Windenergieanlagen zur Schaffung bevorzugter Nahrungshabitate (zum Beispiel Feldgraseinsaat) kommen. Zur Getreideernte und bei sonstigen Bodenbearbeitungen der Ackerflächen unterhalb der Anlagen sollten diese abgeschaltet werden. Durch die Schaffung weiterer Grünlandflächen an anderer Stelle der Rotmilanreviere könne das Risiko zusätzlich minimiert werden. Auch weil ein vom Kläger zu erbringender fachgutachterlicher Vorschlag zu Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen und dessen fachbehördliche Prüfung sowie die Entwicklung eines entsprechenden Auflagenprogramms, das einem etwaigen Genehmigungsbescheid beizufügen wäre, noch aussteht, kann die Frage des Vorliegens eines Verbotstatbestandes nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und ob das in Rede stehende klägerische Vorhaben demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung von Belangen des Vogelschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB hervorruft, aus derzeitiger Sicht weder bejaht noch verneint werden. (bbb) Dies gilt auch für die Frage, ob Errichtung und Betrieb der WEA 3 einen Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG darstellen könnten. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der Europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist im Anschluss an die Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drs. 16/5100, S. 11 , insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss. Vgl. NdsOVG, Urteil vom 12. November 2008 12 LC 72/07 -, juris Rn. 73. Als Störhandlungen kommen die Verkleinerung der Jagdhabitate sowie die Unterbrechung von Flugrouten und Irritationen der Tiere durch den Anlagenbetrieb in Betracht. Störungen dieser Art müssen aber - um erheblich zu sein - nach den örtlichen Verhältnissen einen spezifischen Bezug zu den durch das Störungsverbot geschützten Lebensstätten haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 230 und 258. Ob diese Voraussetzungen im zu entscheidenden Fall im Hinblick auf den Rotmilan erfüllt sind und ob fortbestehende Bewertungsrisiken durch Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden können, lässt sich indessen gleichfalls derzeit noch nicht abschließend beurteilen. (
- b)Auch für die Vogelart des Schwarzmilans lässt sich im Rahmen einer "nachvollziehenden" Abwägung gegenwärtig nicht feststellen, ob das streitige Vorhaben des Klägers zu einer erheblichen Beeinträchtigung geschützter Vogelarten führt und deswegen bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Auch insofern lässt sich mittels der im bisherigen Verfahren gewonnenen naturschutzfachliche Erkenntnisse nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob sich Errichtung und Betrieb der WEA 3 mit einer derartigen Intensität auswirken, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung des Belangs des Naturschutzes i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auszugehen ist. Der Schutzzweck des Europäischen Vogelschutzgebiets "Hellwegbörde" steht dem Vorhaben des Klägers in dieser Hinsicht schon deswegen nicht entgegen, weil er den Schwarzmilan nicht einschließt. Ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BNatSchG hinsichtlich des Schwarzmilans ein rechtliches Hindernis für das klägerische Vorhaben bildet, lässt sich aus derzeitiger Sicht nach den im bisherigen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen dagegen nicht feststellen. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Rotmilan Bezug genommen werden. Anzumerken ist mit Blick auf den Schwarzmilan allerdings, dass dieser anders als der Rotmilan nicht zu den Vogelarten zählt, die besonders häufig als Schlagopfer von Windenergieanlagen in Erscheinung treten. Die Statistik des Landesumweltamtes Brandenburg zu Vogelverlusten an Windenergieanlagen in Deutschland weist für den Schwarzmilan bundesweit lediglich 15 Todfunde aus. Der Schwarzmilan gilt zudem als die weltweit häufigste Greifvogelart. Die Population in Europa wird auf 130.000 bis 200.000 Exemplare geschätzt. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen dürfte daher für die Erhaltung dieser Vogelart keine besondere Verantwortung treffen. Dieser Befund schließt es nach dem bisherigen Sachstand indes noch nicht aus, dass das klägerische Vorhaben die lokale Schwarzmilanpopulation mit der Folge einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit erheblich beeinträchtigen könnte. Wie das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2009, S. 5, ausgeführt hat, beträgt der Gesamtbestand an Schwarzmilanen in Nordrhein-Westfalen 20 bis 25 Brutpaare. Ostwestfalen ist mit Ausnahme einer Vorkommensverdichtung an der Weser im Kreis Höxter spärlich und nur mit Einzelvorkommen mit drei bis vier Brutpaaren besiedelt. Die lokale Population auf der Paderborner Hochfläche umfasst ein bis zwei Paare. Das LANUV NRW bezieht die Vogelart des Schwarzmilans so auch in das Fazit seiner Stellungnahme mit ein, es lägen ernste Hinweise auf eine artenschutzrechtliche Betroffenheit vor. (
- c)Für die Vogelart der Wiesenweihe gilt im Ausgangspunkt nichts anderes als für Rotmilan und Schwarzmilan. Eine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Wiesenweihepopulation kann nach dem derzeitigen Sachstand ebenso wenig festgestellt werden wie bei Rotmilan und Schwarzmilan. Der Schutzzweck des Europäischen Vogelschutzgebiets "Hellwegbörde" wird durch das Vorhaben des Klägers aus denselben Erwägungen wie beim Rotmilan nicht erheblich beeinträchtigt, auch wenn dieser Schutzzweck sich auf die Erhaltung und Entwicklung des unter Schutz gestellten Bereichs als Brutgebiet für die Wiesenweihe bezieht. Ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BNatSchG gegeben ist, kann schließlich auch für die Wiesenweihe nicht abschließend beurteilt werden. Zu beachten ist hierbei jedoch die erhöhte Schutzbedürftigkeit der Wiesenweihe. Wie der Sachverständige Dr. X4. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist diese in der "Roten Liste NRW" als "vom Aussterben bedroht" klassifiziert. Deswegen und weil es sich bei der lokalen Population der Wiesenweihe im Europäischen Vogelschutzgebiet "Hellwegbörde" und in den östlich anschließenden Brutvorkommen (jährlich schwankend) um nur 35 bis 40 Brutpaare handelt, vgl. die Stellungnahme des LANUV NRW vom 7. Juli 2009, S. 6, kann sich jedes Opfer, zumal wenn es sich um einen Elternvogel handelt, als populationsökologisch relevant erweisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 8 A 2810/04 -, NWVBl. 2008, 271 = juris Rn. 137. In den Blick zu nehmen ist weiterhin, dass über das Konfliktpotential von Windkraftanlagen in Bezug auf die Wiesenweihe aussagekräftige Untersuchungen fehlen. Speziell über das Meideverhalten im Flug ermangelt es belastbarer wissenschaftlicher Daten. Für ein eher ausgeprägtes Meideverhalten spricht generell, dass die Wiesenweihe eine sogenannte Offenlandart ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2007 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49 = juris Rn. 86. Das Meideverhalten der Wiesenweihen dürfte beim Nahrungssuchflug geringer ausgeprägt sein. Der reine Nahrungssuchflug findet zwar typischerweise in Bodennähe, also eher unterhalb des Rotors statt. Schon dabei können Wiesenweihen aber beispielsweise durch andere Tiere aufgeschreckt werden und so in den Gefahrenbereich des Rotors geraten, was die Gefahr eines Vogelschlagrisikos an Windenergieanlagen für sie erhöht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 8 A 2810/04 -, NWVBl. 2008, 271 = juris Rn. 136. Nach der Aussage des Sachverständigen Dr. X4. wird nach alledem ein Schwerpunkt der weiteren durchzuführenden naturschutzfachlichen Untersuchungen nicht nur beim Rotmilan, sondern auch bei der Wiesenweihe zu setzen sein. (
- d)Soweit noch andere geschützte Vogelarten durch die Errichtung und den Betrieb der WEA 3 beeinträchtigt werden können - das LANUV NRW nennt in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2009 anknüpfend an die Zwischenberichte von Herrn T1. und des Planungsbüros M1. die Vogelarten Baumfalke, Raubwürger, Uhu, Wachtelkönig, Wanderfalke, Wespenbussard und Kiebitz - werden auch diese bei den ausstehenden naturschutzfachlichen Erhebungen in den Blick zu nehmen sein. (
- e)Dies gilt zuletzt auch für die Fledermausarten, die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand von dem Vorhaben des Klägers beeinträchtigt werden könnten. Fledermäuse unterfallen den gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10
- b)
- aa)BNatSchG besonders geschützten und nach § 10 Abs. 2 Nr. 11
- b)BNatSchG streng geschützten Arten. Alle Fledermausarten (Microchiroptera) sind im Anhang IV
- a)der FFH-RL aufgeführt. Das Planungsbüro M1. führt in seinem Zwischenbericht vom 3. Juni 2009 aus, im Zuge der Erfassungen seien - wenn auch mit geringer Flug- bzw. Jagdaktivität - fünf streng geschützte Fledermausarten nachgewiesen worden: Zwergfledermäuse, Abendsegler, Rauhhautfledermäuse, Bartfledermäuse und Mausohren. Aufgrund dessen sieht das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2009 auch insofern einen naturschutzfachlichen Ermittlungsbedarf. Dies hat der Sachverständige Dr. X4. in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis unterstrichen, dass die Erkenntnislage, was die Fledermäuse anbelange, am Spärlichsten sei. Mit der Großen Bartfledermaus, dem Großen Abendsegler und dem Großen Mausohr seien - so heißt es in der Stellungnahme vom 7. Juli 2009 - drei Arten mit unzureichendem Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeographischen Region nachgewiesen. Der Große Abendsegler jage artspezifisch auch in höheren Luftschichten und sei daher eine der Arten, die zu den kollisionsgefährdeten Fledermausarten zählten. Eine Konfliktbeurteilung sei aber zu diesem frühen Stand der Erfassungen nur sehr eingeschränkt möglich. Die meisten Konflikte zwischen Fledermäusen und Windenergieanlagen träten nach dem bisherigen Kenntnisstand während des herbstlichen Zuggeschehens der Arten auf. Vgl. zur Gefährdung von Fledermausarten durch Windenergieanlagen Nr. 12 der "Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg" (Stand: 1. Juni 2003) sowie Nr. 2.2 der "Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen" (Stand: Juli 2007) des Niedersächsischen Landkreistages; aus der Rechtsprechung ThürOVG, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 1 EO 346/08 -, juris Rn. 68 f.; VG Halle, Urteil vom 25. November 2008 - 2 A 4/07 HAL -, juris Rn. 45 f. 2. Da sich ein Genehmigungsanspruch des Klägers nach alledem mit hinreichender Sicherheit weder spruchreif bejahen noch spruchreif verneinen lässt, weil sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem derzeitigen Erkenntnisstand gemäß § 35 BauGB als offen darstellt, ist die Beklagte unter Heranziehung der zum "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu einer Neubescheidung des Genehmigungsantrags des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Ein solcher Neubescheidungssausspruch verletzt die Beigeladene nicht in ihren Rechten aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, so dass ihre Berufung ohne Erfolg bleiben muss, soweit sie auf die vollständige Abweisung der Klage zielt. In der Situation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor eines Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Es ist in derartigen besonders gelagerten Fällen nicht Aufgabe der Gerichte, ein "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen. In diesem Falle kann es ein Bescheidungsurteil i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257 = juris Rn. 18, und Beschluss vom 25. November 1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, NWVBl. 2008, 26 = juris Rn. 28, und vom 28. August 2008 - 8 A 2138/06 -, NWVBl. 2009, 110 = juris Rn. 87. So liegt der Fall hier. Im Genehmigungsverfahren ist nicht geprüft worden, ob dem Vorhaben des Klägers Belange des Naturschutzes in der Gestalt des Vogel- und Fledermausschutzes i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Die im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen haben nicht zur Spruchreife geführt. Es sind noch weitergehende naturschutzfachliche Erhebungen anzustellen, auf deren Grundlage der Kläger zum Ausschluss der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände voraussichtlich ein Vermeidungs- und Ausgleichskonzept zu entwickeln hat. Sodann ist ein von fachbehördlichen Einschätzungen getragenes Auflagenprogramm zu entwickeln, durch das eine etwaige erhebliche Beeinträchtigung von Belangen des Vogel- und Fledermausschutzes unter der Erheblichkeits- bzw. Signifikanzschwelle gehalten werden kann. Bei dieser Sachlage entfällt die Verpflichtung des Gerichts, die Sache weiter spruchreif zu machen. Ob das Gericht von der Verpflichtung, die Sache weiter spruchreif zu machen, auch deshalb freigestellt ist, weil die förmliche Entscheidung der Beklagten gemäß § 3 c Sätze 1, 2 und 6 i.V.m. § 3 a Sätze 1 und 2 UVPG, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden soll, nicht erfolgt ist, kann daher dahingestellt bleiben. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 9. August 2006 - 8 A 1359/06 -, NWVBl. 2007, 154 = juris Rn. 74, vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, NWVBl. 2008, 26 = juris Rn. 31, vom 28. August 2008 - NWVBl. 2009, 110 = juris Rn. 82, und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07 .AK -, DVBl. 2009, 452 = juris Rn. 70. Das solchermaßen zu erlassende Neubescheidungsurteil, durch das die Genehmigungsbehörde zu einer abschließenden bauplanungsrechtlichen Prüfung eines Vorhabens unter erneuter Beteiligung der Gemeinde verpflichtet ist, ersetzt das gemeindliche Einvernehmen nur im Umfang der planungsrechtlichen Entscheidungsreife. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719 = juris Rn. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 und 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Verfahrens sind nach dem Grad des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Die Kostentragungspflicht der Beigeladenen folgt dabei aus § 154 Abs. 3 und 2 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, weil sie sich mit der Antragstellung in erster Instanz und mit der Rechtsmitteleinlegung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 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