vor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 26. Januar 1972 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im August 1993 mit einem Visum
m Besuch eines Deutschkurses und
m anschließenden Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im März 1994 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung
r Studienvorbereitung, die
letzt bis Januar 1995 verlängert wurde. Im September 1994 wurde der Kläger als nach unbekannt verzogen abgemeldet. Nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen in Marokko im Februar 2003 reiste der Kläger am 23. Mai 2003 erneut mit einem bis
m 19. August 2003 gültigen Visum
r Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Am 3. Juni 2003 erhielt er eine bis
m 3. Juni 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis
r Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Am 10. Juni 2003 erteilte ihm das Arbeitsamt B. außerdem eine unbefristete Arbeitsberechtigung für eine berufliche Tätigkeit jeder Art. Nachdem der Kläger
nächst unselbständig beschäftigt gewesen war, meldete er im Mai 2005 ein Gewerbe an, und zwar eine Verkaufsstelle für Wohnaccessoires in der K.----straße 76 b, 52064 B. . Am 22. Mai 2006 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens stellte der Beklagte fest, dass die Ehefrau des Klägers sich
m 20. November 2004 aus der ehelichen Wohnung abgemeldet hatte. Außerdem hatte sie gegenüber dem Einwohnermeldeamt erklärt, seit diesem Tag von dem Kläger dauernd getrennt
leben. Der Beklagte hörte den Kläger daraufhin
r beabsichtigten Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
stehe. Am 18. April 2007 hat der Kläger die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend führt er aus, dass er
m Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis am 3. Juni 2006 vorübergehend nicht erwerbstätig gewesen sei. Im Mai 2006 habe er seine selbständige Tätigkeit wegen Erfolglosigkeit beendet. Von Mai bis November 2006 sei er arbeitssuchend gewesen. Seit Dezember 2006 gehe er einer unselbständigen Beschäftigung als Koch im Café- Restaurant "D. " in B. nach, aus der er ein monatliches Einkommen in Höhe von mittlerweile 1.200,00 EUR brutto (ca. 820,00 EUR netto
züglich Trinkgeld) erhalte. Für die Entstehung des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts sei es unerheblich, dass er
m Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis keiner - unselbständigen - Beschäftigung nachgegangen sei. Maßgeblich sei, dass nach der Rechtsprechung des EuGH einer länger gültigen Arbeitserlaubnis und damit auch einer unbefristeten Arbeitserlaubnis nicht die praktische Wirksamkeit genommen werden dürfe. Denn ein marokkanischer Staatsangehöriger, dem ordnungsgemäß die Erlaubnis erteilt worden sei, im Gebiet eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, könne während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dem Diskriminierungsverbot ausüben. Der Grundsatz der Gleichbehandlung komme dem marokkanischen Arbeitnehmer während der gesamten Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis
gute. Daher werde das Diskriminierungsverbot verletzt, wenn ihm - dem Kläger - der weitere Aufenthalt versagt werde, obwohl er nunmehr auf der Grundlage seiner nach wie vor gültigen, unbefristeten Arbeitserlaubnis einer Beschäftigung nachgehe. Der Kläger beantragt, den Beklagten
verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis ab dem 4. Juni 2006 mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens noch einem weiteren Jahr ab Erteilung
erteilen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wie folgt
regeln: "Beschäftigung jeder Art gestattet"; hilfsweise den Beklagten
verpflichten, über den gestellten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
r Begründung führt er aus, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers komme weder nach nationalem Recht noch nach Gemeinschaftsrecht in Betracht. Eine Aufenthaltserlaubnis aus ehebezogenen Gründen scheide aus, weil die eheliche Lebensgemeinschaft seit dem
begründen. Nach Auffassung des EuGH sei es einem Mitgliedsstaat aufgrund des Diskriminierungsverbots grundsätzlich nicht untersagt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt habe, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestehe. Anders verhalte es sich nur, wenn dem Betroffenen durch ein derartiges Vorgehen das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das ihm durch eine von der
ständigen nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte Arbeitserlaubnis erteilt worden sei, die länger als die Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, entzogen werde, ohne dass Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dies rechtfertigten. An dieser Rechtsprechung halte der EuGH auch in der Rechtssache "Gattoussi" fest. Die aufenthaltsrechtliche Wirkung des Diskriminierungsverbots sei daher weiterhin auf die Ausnahmesituation beschränkt, dass der Mitgliedsstaat dem Wanderarbeitnehmer ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe. Nur in diesem Fall könne die Situation des Arbeitnehmers nicht aus Gründen infrage gestellt werden, die nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates wie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienten. Derartige "weitergehende Rechte" seien dem Kläger mit der Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis jedoch nicht verliehen worden. Eine unbefristete Arbeitserlaubnis könne einem Ausländer nach nationalem Recht nämlich nie weitergehende Rechte in Bezug auf die Beschäftigung als in Bezug auf den Aufenthalt vermitteln. Dies ergebe sich aus dem nach altem Recht in § 284 Abs. 5 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. §§ 5, 8 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) enthaltenen Vorrang des Aufenthaltsrechts gegenüber dem Arbeitsgenehmigungsrecht. Danach hänge die Arbeitserlaubnis sowohl hinsichtlich ihrer Erteilung als auch hinsichtlich ihren Erlöschens von dem Bestehen der Aufenthaltsgenehmigung ab und könne demzufolge keine hiervon unabhängigen Rechte begründen. Dass eine unbefristete Arbeitsberechtigung nach altem Recht gemäß § 105 Abs. 2 AufenthG als uneingeschränkte
stimmung der Bundesagentur für Arbeit
r Aufnahme einer Beschäftigung fortgelte, lasse ebenfalls keine andere Beurteilung
. Eine solche
stimmung enthalte nicht die Verleihung einer eigenständigen Rechtsposition, sondern sei lediglich Bestandteil des Verfahrens
r Erteilung eines Aufenthaltstitels. Laut Mitteilung des Gewerbeamtes meldete der Kläger sein Gewerbe
m 21. November 2007 wieder ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Ausländerakte des Klägers). Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar
lässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 20.03 -, BVerwGE 121, 86 , weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
, noch kann er eine Bescheidung seines Verlängerungsantrags vom 22. Mai 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich
nächst nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Denn mit der zwischen den Beteiligten unstreitigen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau
m 20. November 2004 ist der Aufenthaltszweck für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen - Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG) - entfallen. Dem Kläger steht auch kein eigenständiges, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 3 AufenthG
. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau hat nämlich lediglich vom 23. Mai 2003 - dem Tag der Einreise des Klägers mit dem Visum
r Familienzusammenführung (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG) - bis
m 20. November 2004 - dem Tag der Trennung der Ehegatten -, und damit nicht, wie von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzt, seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Es ist auch weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet
r Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen wäre (vgl. § 31 Abs. 2 AufenthG). Allein die Tatsache, dass der ausländische Ehegatte aufgrund der Ablehnung eines weiteren Aufenthaltsrechts ggf. eine rechtmäßig ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgeben, die während der Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgebauten sozialen und gesellschaftlichen Kontakte abbrechen und sich ggf. eine neue wirtschaftliche und soziale Lebensgrundlage im Heimatland aufbauen muss, ist nicht geeignet, eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung
begründen. Denn diese Folgen sind typischerweise mit der den ausländischen Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist treffenden Rückkehrverpflichtung verbunden und vermögen daher nicht auf eine besondere und damit über diese Nachteile hinaus gehende Härte
führen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet ebenfalls aus, da Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte, die die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls gebieten könnte, - erst recht - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Der Kläger kann die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auch nicht mit Blick auf die von ihm seit Dezember 2006 ausgeübte unselbständige Beschäftigung nach § 18 AufenthG beanspruchen. Gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel
r Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG
gestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne
stimmung der Bundesagentur für Arbeit
lässig ist. Der Kläger bedarf für seine Tätigkeit als Koch im Gastronomiebereich grundsätzlich der
stimmung der Bundesagentur für Arbeit, da eine
stimmungsfreiheit aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht erkennbar ist und auch keine
stimmungsfreie Beschäftigung im Sinne der §§ 2 bis 16 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) vorliegt. Zwar gilt die dem Kläger am 10. Juni 2003 vom Arbeitsamt B. erteilte unbefristete Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte
stimmung der Bundesagentur für Arbeit
r Aufnahme einer Beschäftigung fort (vgl. § 105 Abs. 2 AufenthG). Gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG darf jedoch eine Aufenthaltserlaubnis
r Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die - wie im Fall des Klägers - keine qualifizierte Berufsbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch - hier ebenfalls nicht ersichtliche - zwischenvertragliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der
stimmung
einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung
lässig ist. An letzterem fehlt es hier. Denn die Tätigkeit des Klägers unterfällt keinem der Tatbestände der §§ 18 bis 24 BeschV, die eine
stimmung der Bundesagentur für Arbeit
einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, vorsehen. Schließlich kann der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens
r Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vom 25. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 1810 - Europa- Mittelmeer-Abkommen/Marokko -) herleiten. Gemäß Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko gewährt jeder Mitgliedstaat den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. Nach Art. 66 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko gelten die Bestimmungen dieses Kapitels (Bestimmungen über die Arbeitskräfte) nicht für die Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann zwar ein Diskriminierungsverbot unter bestimmten Umständen im Hinblick auf dessen praktische Wirksamkeit ausnahmsweise auch aufenthaltsrechtliche Wirkungen entfalten, und zwar dann, wenn dem Arbeitnehmer von dem Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen worden sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer von dem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben. In dieser Situation ist es dem Mitgliedstaat untersagt, vor Ablauf der Arbeitserlaubnis eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, ohne dies mit Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, rechtfertigten
können, vgl. EuGH, Urteile vom
dem geklärt, dass unter Berücksichtigung der gerade
m deutschen Arbeitserlaubnisrecht ergangenen Rechtsprechung des EuGH auch die unbefristete Arbeitsberechtigung, die ausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger - wie dem Kläger - nach der bis
m 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB III i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV erteilt wurde und die auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes
m 1. Januar 2005 analog § 105 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ihre Gültigkeit behielt, vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar
m Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Band 3, Stand: Oktober 2006, § 105 Rdnr. 9 und 5; BT-Drucks. 15/420, S. 101, dem Betroffenen eine weitergehende Rechtsposition in Bezug auf die Beschäftigung als in Bezug auf den Aufenthalt im Sinne der vom EuGH umschriebenen Ausnahmekonstellation verleiht, vgl. (noch nicht rechtskräftiges) Urteil der Kammer vom
letzt erteilten Aufenthaltserlaubnis am
letzt erteilten Aufenthaltserlaubnis, vgl. EuGH, Urteile vom
versagen, wenn bei Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis der ursprüngliche Grund für die Erteilung des Aufenthaltsrechts nicht mehr besteht."; ebenso Urteil vom
dem kann allein in diesem Zeitpunkt die Voraussetzung der legalen Beschäftigung als Arbeitnehmer im Mitgliedstaat
letzt erfüllt gewesen sein. Denn eine "legale Beschäftigung" im Sinne des Art. 66 Europa-Mittelmeer- Abkommen/Marokko erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats über Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer Beschäftigung beachtet hat, sondern setzt entsprechend der Rechtsprechung des EuGH
m Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" im Sinne des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80), der synonym mit dem Begriff "legal" ist, außerdem eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus, vgl.
den Diskriminierungsverboten der Europa-Mittelmeer- Abkommen: Epe in Gemeinschaftskommentar
m AufenthG (GK- AufenthG), Band 6, § 1 FreizügG/EU; Dienelt, Rechte aus Europa- Mittelmeer-Abkommen, InfAuslR 2004, 45
m ARB 1/80: EuGH, Urteile vom
m Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" im Sinne des ARB Nr. 1/80 kann auf das Diskriminierungsverbot des Europa-Mittelmeerabkommens/Marokko übertragen werden, weil die Bestimmungen einen ganz ähnlichen Wortlaut haben. Der Begriff "legale" Beschäftigung in Art. 66 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko entspricht dem Begriff "ordnungsgemäße" Beschäftigung in Art. 6 ARB Nr. 1/80, der - wie dargelegt - gleichbedeutend ist mit "legal". Im Übrigen ist die Übertragung dieser Auslegung auch deswegen gerechtfertigt, weil das Assoziationsabkommen EWG-Türkei und der dazu ergangene Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 weitergehende Ziele verfolgen, nämlich die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer sowie die Prüfung der Möglichkeit eines Beitritts
r Europäischen Union, als das Europa- Mittelmeerabkommen/Marokko, dessen Ziel es lediglich ist, eine globale
sammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
fördern, um
r wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Marokkos beizutragen, und die Vertiefung ihrer Beziehungen u.a. im sozialen und kulturellen Bereich
erleichtern (vgl. Art. 1 des Abkommens). Die einschränkende Auslegung des Begriffs "legale" Beschäftigung muss daher erst recht im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko Anwendung finden. Der Kläger wird jedoch nicht vom Anwendungsbereich des Art. 64 Abs. 1 Europa- Mittelmeer-Abkommen/Marokko erfasst, weil er im maßgebliche Zeitpunkt keine unselbständige Beschäftigung - mehr - ausgeübt hat. Das in dieser Bestimmung enthaltene Diskriminierungsverbot für Arbeitnehmer setzt nämlich jedenfalls im Hinblick auf den hier im Fall der Versagung des weiteren Aufenthalts betroffenen Bereich der Arbeitsbedingungen, vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - C-416/96 - (El-Yassini), a.a.O.,
des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom 27. April 1976, der ein Diskriminierungsverbot allein hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen enthielt, woraus der EuGH erstmals aufenthaltsrechtliche Wirkungen abgeleitet hat, voraus, dass der marokkanische Staatsangehörige im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Mitgliedstaat beschäftigt gewesen ist. Dass der marokkanische Staatsangehörige aufgrund einer ihm erteilten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
m fraglichen Zeitpunkt
r Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt war und ggf. Arbeit gesucht hat, reicht für die Anwendbarkeit des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko hingegen nicht aus. Dieses Verständnis ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Diskriminierungsverbots hat zwar grundsätzlich eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung, da es sich hierbei um eine Bestimmung in einem zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland abgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommen handelt, die eine einheitliche Auslegung in den Mitgliedstaaten erfordert. Im Gemeinschaftsrecht gibt es allerdings keinen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff. Die Bedeutung dieses Begriffs hängt vielmehr von dem jeweiligen Anwendungsbereich ab. Im Rahmen von Art. 39 EG ist der Begriff des Arbeitnehmers weit auszulegen. Er ist anhand objektiver Kriterien
bestimmen, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Person kennzeichnen. Wesentliches Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, vgl.
GH, Urteile vom
m Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. Vielmehr bleibt einem Unionsbürger, der bereits
gang
m Arbeitsmarkt gefunden hat, die Arbeitnehmereigenschaft im Hinblick auf bestimmte vom Gemeinschaftsrecht garantierte Rechte auch dann erhalten, wenn er nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht, vgl. EuGH, Urteile vom
, wenn er unfreiwillig arbeitslos wird, sich jedoch dem
ständigen Arbeitsamt
r Verfügung stellt und weiterhin Arbeit sucht (vgl. Art. 7 Abs. 3 lit.
bewegen und aufzuhalten - Unionsbürgerrichtlinie -). Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des EuGH auch für türkische Arbeitnehmer, denen die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eingeräumten Rechte
stehen, da wegen des Zwecks des Beschlusses Nr. 1/80, der auf die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer in Anlehnung an die Art. 39 , 40 und 41 EG gerichtet ist, die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf diese
übertragen sind. Daher gehören auch die türkischen Arbeitnehmer, die die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, trotz vorübergehender Beschäftigungslosigkeit für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine neue Beschäftigung
finden, weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt an. Dies gilt unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist, vgl. EuGH, Urteile vom
m einen voraus, dass der marokkanische Staatsangehörige tatsächlich - und legal - als Arbeitnehmer im Mitgliedstaat beschäftigt ist.
m anderen erstreckt sich das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko auch nur auf den konkret umschriebenen Bereich der "Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen", vgl.
m gleich lautenden Diskriminierungsverbot in Art. 38 Abs. 1 des Abkommens
r Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei -: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-438/00 -, (Deutscher Handballbund e.V.), Slg. 2003, I-4135 , und begründet damit keinen allgemeinen Grundsatz der Freizügigkeit für marokkanische Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG, der etwa auch den
gang
m Arbeitsmarkt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Beendigung einer Beschäftigung umfasst. Die danach von Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko allein vorgesehene nichtsdiskriminierende Behandlung hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen setzt
dem jedenfalls für den Bereich der "Arbeitsbedingungen" notwendig voraus, dass ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich besteht. Dieses Verständnis folgt aus der Reichweite des Begriffs der "Arbeitsbedingungen". Im Rahmen von Art. 39 Abs. 2 EG ist das Diskriminierungsverbot hinsichtlich des Bereichs der "Arbeitsbedingungen" weit
verstehen und sieht eine Gleichbehandlung in Bezug auf all das vor, was sich unmittelbar oder mittelbar auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Mitgliedstaat bezieht, vgl. EuGH, Urteil vom
erkannte Recht. Auch wenn Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko - wie dargelegt - anders als Art. 39 EG keinen Grundsatz der Freizügigkeit für marokkanische Arbeitnehmer in der Gemeinschaft aufstellt, ergibt sich aus der Zielsetzung dieses Abkommens - nämlich der Förderung der globalen
sammenarbeit der Vertragsparteien - jedoch nicht, dass es dem Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen eine andere Bedeutung hätte geben wollen als derjenigen, die sich aus dem üblichen Sinn dieser Wendung ergibt, vgl.
den gleichlautenden Diskriminierungsverboten des Art. 23 Abs. 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften- Russland: EuGH, Urteil vom 12. April 2005 - C-265/03 - (Simutenkov);
GH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C- 438/00 -, (Deutscher Handballbund e.V.), Slg. 2003, I-4135 ;
GH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-171/01 - (Wählergruppe Gemeinsam), Slg. 2003, I-4301 , Rdnr. 85;
GH, Urteil vom 29. Januar 2002 - C-162/00 - (Pokrzeptowicz-Meyer), Slg. 2002, I-1049 , Rdnr. 39 f. Davon ausgehend findet Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko nur auf marokkanische Staatsangehörige Anwendung, die im Mitgliedstaat tatsächlich beschäftigt sind. Entgegen der Ansicht des Klägers kann
r Auslegung des Diskriminierungsverbots in Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko auch nicht die Rechtsprechung des EuGH
ARB 1/80, insbesondere
dem dort verwendeten Begriff der "
gehörigkeit
m regulären Arbeitsmarkt" herangezogen werden. Dieser Begriff erfasst in der Rechtsprechung des EuGH die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben, vgl. EuGH, Urteile vom
gehörigkeit
m regulären Arbeitsmarkt" nicht verwendet und deren Terminologie sich insoweit maßgeblich von der des Diskriminierungsverbots in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 unterscheidet. Während Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer- Abkommen/Marokko sich nämlich auf (marokkanische) Arbeitnehmer bezieht, "die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates beschäftigt sind", erfasst das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 hingegen (türkische) Arbeitnehmer, "die dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft angehören". Neben der unterschiedlichen Begrifflichkeit der Bestimmungen verbietet darüber hinaus aber auch die unterschiedliche Zielsetzung der beiden Abkommen eine Übertragung der weiten, am Arbeitnehmerbegriff des Art. 39 EG orientierten Auslegung des Begriffs "
gehörigkeit
m regulären Arbeitsmarkt" im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/80 auf das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa- Mittelmeer-Abkommen/Marokko. Denn während - wie dargelegt - das Europa- Mittelmeer-Abkommen/Marokko lediglich das Ziel verfolgt, eine globale
sammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
fördern und die Vertiefung ihrer Beziehungen u.a. im sozialen und kulturellen Bereich
erleichtern (vgl. Art. 1 des Abkommens), sind das Assoziationsabkommen EWG-Türkei und der dazu ergangene Beschluss Nr. 1/80 auf das weitergehende Ziel der schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer sowie der Prüfung der Möglichkeit eines Beitritts
r Europäischen Union gerichtet, vgl. hierzu ausführlich :EuGH, Urteil vom
2 ARB 1/80, der Arbeit suchende türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörige Gemeinschaftsangehörigen und deren Familienangehörigen unter der Voraussetzung gleichstellt, dass sie
gang
m regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates erlangt haben, auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes ein. Aus dem Fehlen einer derartigen Sonderregelung für Arbeitssuchende im Rahmen des Europa-Mittelmeer- Abkommens/Marokko kann im Umkehrschluss jedoch gefolgert werden, dass das in Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko enthaltene Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Arbeitsbedingungen Arbeit suchende marokkanische Staatsangehörige auch dann, wenn sie
r Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind und damit dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehören, nicht erfasst. Weiterhin ist
berücksichtigen, dass auch den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen "El-Yassini" und "Gattoussi" jeweils Fälle
grunde lagen, in denen der marokkanische bzw. tunesische Staatsangehörige bei Ablauf der ihm
letzt erteilten Aufenthaltserlaubnis - und auch danach fortlaufend - tatsächlich als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen in der neueren, nationalen obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus dem Diskriminierungsverbot anerkannt wurde, vgl. VGH BW, Urteile vom
r Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt ist, eine solche jedoch tatsächlich nicht ausübt, sondern lediglich sucht. Auch soweit der EuGH in den Entscheidungen "El-Yassini" und "Gattoussi" erkannt hat, dass das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das dem Betroffenen durch eine von der nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte Arbeitserlaubnis gewährt worden sei, die länger als die Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, durch die Versagung der Verlängerung bzw. Befristung der Aufenthaltserlaubnis nicht entzogen werden dürfe, ohne dass Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates dies rechtfertigten, spricht dafür, dass das Diskriminierungsverbot nur dann greift, wenn der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich eine unselbständige Beschäftigung ausgeübt hat. In Anwendung dieser Grundsätze fällt der Kläger nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob er die Arbeitnehmereigenschaft nicht bereits infolge der Ausübung der einjährigen, nicht lediglich vorübergehenden selbständigen Tätigkeit und des damit grundsätzlich verbundenen Statuswechsels verloren hatte, vgl. Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band 2, Stand: Mai 2001, Art. 39 EGV, Rdnr. 43, oder ob ihm der Arbeitnehmerstatus - wie der Kläger meint - trotz Selbständigkeit deswegen erhalten geblieben ist, weil er während der gesamten Dauer der selbständigen Tätigkeit einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III - früher Überbrückungsgeld - erhalten hat, bei dem es sich um eine Leistung der Arbeitsförderung handelt, die "Arbeitnehmern" gewährt wird (vgl. § 2 SGB III). Denn selbst wenn der Arbeitnehmerstatus des Klägers auch während der erfolglosen Phase der Existenzgründung bestehen geblieben wäre, unterfällt der Kläger schon deswegen nicht dem Anwendungsbereich des Art. 64 Abs. 1 Europa- Mittelmeer-Abkommen/Marokko, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der ihm
letzt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 3. Juni 2006 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit nicht als Arbeitnehmer im Bundesgebiet beschäftigt gewesen ist. Denn seinen eigenen Abgaben
folge war er in der Zeit nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit im Mai 2006 bis
r erneuten Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung im Dezember 2006 arbeitslos. Dass er aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsberechtigung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zwar grundsätzlich
r Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt war, ist nach den vorstehenden Grundsätzen ebenso unbeachtlich wie die Tatsache, dass er seinen Angaben
folge während dieser Zeit auf der Suche nach einer neuen - unselbständigen - Beschäftigung gewesen ist, ohne sich dabei allerdings beim
ständigen Arbeitsamt arbeitslos bzw. Arbeit suchend gemeldet
haben. Abgesehen davon, dürfte mit Blick darauf, dass der Kläger sich während der Zeit der Arbeitsuche nicht förmlich beim Arbeitsamt als Arbeit suchend gemeldet hat, selbst bei entsprechender Anwendung der Rechtsgrundsätze
EG bzw.
m Beschluss Nr. 1/80 Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft bzw. der
gehörigkeit
m Arbeitsmarkt bestehen. Denn für ein Fortbestehen der Eigenschaft des Arbeitnehmers bzw. der
gehörigkeit
m Arbeitsmarkt im Sinne dieser Bestimmungen ist grundsätzlich erforderlich, dass der - unfreiwillig - arbeitslos gewordene Arbeitnehmer alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, insbesondere sich Arbeit suchend meldet und der Arbeitsverwaltung damit
r Verfügung steht, da nur so ein Missbrauch des Aufenthaltsrechts ausgeschlossen werden kann, vgl. für Unionsbürger ausdrücklich: Art. 7 Abs. 3 lit. b und c der Richtlinie 2004/38/EG;
GH, Urteile vom
EG bzw.
m Beschluss Nr. 1/80 für die Anwendbarkeit des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko unschädlich wäre, mangels ordnungsgemäßer Arbeitslosmeldung nicht auf diese Bestimmung berufen können. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren auszusetzen, um die Frage der Auslegung des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer- Abkommen/Marokko dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen.
m einen ist die Kammer als erstinstanzliches Gericht hierzu nicht verpflichtet (vgl. Art. 234 Abs. 3 EG).
m anderen ergibt sich die hier gefundene Auslegung der Bestimmung bereits aus der Rechtsprechung des EuGH
vergleichbaren gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten (vgl. Art. 234 Abs. 2 EG). Die Berufung wird nicht
gelassen. Mit Blick darauf, dass es sich bei der Frage, ob aus dem Diskriminierungsverbot des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko aufgrund einer unbefristeten Arbeitsberechtigung aufenthaltsrechtliche Ansprüche abgeleitet werden können, um auslaufendes Recht handelt, ist nicht ersichtlich, dass ein
lassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gegeben ist. Auch ist für das Vorliegen des
lassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Abweichen von ober- bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung) nichts erkennbar, da die Kammer - unabhängig von der Frage dessen aufenthaltsrechtlicher Reichweite - bereits die Anwendbarkeit des Art. 63 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko verneint hat. Permalink: http://openjur.de/u/142544.html Kommentare
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.