5 ; vgl. ferner BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 64/06 R,
2 ; BSG, Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 23/06 R ,
3 ). Der Rechtsprechung des BSG ist damit zu entnehmen, dass Stromkosten, soweit sie den in der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 SGB II enthaltenen Anteil überschreiten, von dem Hilfebedürftigen selbst zu tragen sind. Er muss folglich mit seinem "Budget" eigenständig haushalten, ebenso wie bei den anderen in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfen. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung des BSG (hierzu bereits Beschluss vom 06.04.2009, L 7 B 432/08 AS NZB ). Denn sie entspricht den klaren Vorgaben der Regelung des § 20 Abs. 1 SGB II, die die grundlegende legislative Wertentscheidung zum Ausdruck bringt, die Regelleistung im SGB II pauschalierend und damit unabhängig von Abweichungen im Einzelfall festzusetzen. Der Senat nimmt im Übrigen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Beschluss vom 20.10.2008 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). b) Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren auf mehrere anhängige Verfahren bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung im SGB II hinweist, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Beurteilung. Denn das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass die Regelleistung für alleinstehende Erwachsene in § 20 Abs. 2 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R , BSGE 97, 265 ; Urteil vom 06.12.2007, B 14/7b AS 62/06 R; Beschluss vom 27.02.2008, B 14 AS 160/07 B ; Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R , SozR 4-2500 § 62 Nr. 6 ; Beschluss vom 16.12.2008, B 4 AS 69/08 B ; zur jährlichen Anpassung der Regelleistung nach § 20 Abs. 4 SGB II Urteil vom 27.02.2008, B 4/7b AS 32/06 R). Die Gesetzgebung habe den ihr zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Denn die Gesetzgebung hat bei der Festsetzung der Regelleistung alleinstehender Erwachsener den ihr von Verfassungs wegen zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R , BSGE 97, 265 ). Der Kläger ist ein alleinstehender Erwachsener, so dass verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der legislativen Festsetzung der hier maßgeblichen Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht bestehen. Soweit sich der Kläger auf den Vorlagebeschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.10.2008 ( L 6 AS 336/07 , Juris) beruft, verfängt dieser Hinweis nicht, weil der Kläger, wie bereits erwähnt, alleine und damit nicht mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und wohnt. Das Hessische Landessozialgericht hatte jedoch allein hinsichtlich der Festsetzung der Regelleistung für Kinder bzw. Familien verfassungsrechtliche Bedenken. Zur Regelleistung für Kinder hat der 14. Senat des BSG am 27.01.2009 beschlossen, den Rechtsstreit auszusetzen und dem BVerfG die Frage zur Klärung vorzulegen, ob die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II (i.d.F. vom 24.12.2003) verfassungsgemäß ist ( B 14 AS 5/08 R , Juris). Auch diese Rechtsfrage ist hier nicht entscheidungserheblich. Anders als die legislative Festsetzung der Regelleistung für Kinder basiert die Festsetzung für alleinstehende Erwachsene zudem auf einem "empirisch begründeten Bedarfskonzept" (BSG a.a.O.). 2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). 3. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwaltes zu gewähren, war abzulehnen. Denn sowohl für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst als auch für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren darf keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (Philippi in: Zöller, 26. Auflage 2007, § 114 Rn. 3 m.w.N.), weil diese Verfahren keine selbstständigen gerichtlichen Verfahren i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO ("Kosten der Prozessführung") sind. 4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/143610.html ( https://oj.is/143610 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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