Tenor Die Rechtsbehelfe der Antragsgegnerinnen zu 2., 3. und 5. gegen die Streit-wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 05. November 2009 werden verworfen. Die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 05. November 2009 wird dahingehend geändert, dass der Streitwert insgesamt auf 121.000 € festge-setzt wird; davon entfallen auf die Antragsgegnerin zu 2. 27.250 €, auf die Antragsgegnerin zu 3. 31.250 € und auf die Antragsgegnerin zu 5. 62.500 €. Gründe (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Rechtsbehelfe der Antragsgegnerinnen zu 2., 3. und 5., ganz gleich, ob sie als (im Rahmen der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bei Streitwertbeschlüssen, bei denen nach § § 68 Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist, zulässige) Gegenvorstellung oder als Anhörungsrüge (§ 69a GKG) zu verstehen sind, sind zwar unzulässig, weil sie durch eine ihrer Ansicht nach zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert sein können. Der Senat nimmt sie jedoch im Hinblick auf zu erwartende gleichlautende Anträge ihrer Verfahrensbevollmächtigten zum Anlass, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, § 63 Abs. 3 GKG. Der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen ist - wenn ein solches vorhanden ist - das Angebot, dass der Antragsteller in dem Vergabeverfahren eingereicht hat, das zu dem Vergabenachprüfungsverfahren geführt hat. Dabei ist grundsätzlich die gesamte Auftragsdauer zu berücksichtigen. Bei Dienstleistungsaufträgen ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach den Regeln über die Schwellenwertberechnung eine Kappung bei 48 Monaten stattzufinden hat. Zwar sieht § 3 Abs. 3 S. 3 VgV nach seinem Wortlaut eine derartige Kappung bei Dienstleistungsverträgen mit bestimmter Vertragslaufzeit nicht vor, sondern nur bei Aufträgen mit unbestimmter Vertragslaufzeit. Das hat den Senat in seiner früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 03.07.2003 - Verg 22/00 - juris; Beschluss vom 30.12.2002, NZBau 2003, 175 ) dazu veranlasst, für die vorliegende Fallgestaltung den Streitwert nach der gesamten, über 48 Monate hinausreichenden Vertragslaufzeit zu berechnen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat jedoch nicht mehr fest. Dabei ist nämlich unberücksichtigt geblieben, dass Art. 9 Abs. 8 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.