Tenor I. Gegen den Betroffenen zu 5 (Betr. 5) wird wegen vorsätzlichen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB i.d. F. vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages und wegen vorsätzlichen
§ 1GWB i.d.
F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr.
§ 1GWB i.d.
F. vom 26.08.1998, begangen durch vertretungsberechtigte Organe, wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbe-troffene 1 trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:
- wegen des Kartells mit der Nebenbetroffenen zu 2, (NB 2), betreffend die Gebiete „Links der Weser“ und „Unterelbe“ in Höhe von 4.200.000 €,
- wegen des Kartells mit westfälischen Zementherstellern über Einliefermengen in die Gebiete „Südliches Niedersachsen“ und „Unterelbe“ in Höhe von 4.200.000 €,
- wegen des Kartells mit der T... AG, über Zementlieferungen in die Gebiete „Niedersachsen“ und „Unterelbe“ in Höhe von 3.800.000 €,
- wegen des Kartells über eine Einlieferquote in die Region Ost und eine Einliefermenge nach Berlin in Höhe von 2.400.000 €, - das sind insgesamt 14.600.000 € -. Von dem Vorwurf einer Gebiets- und Quotenabsprache mit der Zementwerk L... GmbH & Co. KG wird die Nebenbetroffene zu 1 freigesprochen. III. Gegen die Nebenbetroffene zu 2, (NB 2), werden wegen Kartellord-nungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr.
§ 1GWB i.d.
F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr.
§ 1GWB i.d.
F. vom 26.08.1998, begangen durch vertretungsberechtigte Organe, wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:
- wegen des Kartells über Zementlieferquoten mit einer späteren Neu-festlegung der Quoten in der Region Westdeutschland in Höhe von 25.000.000 €,
- wegen des Kartells über Zementlieferquoten in den südlichen Bundesländern mit einer Aufteilung einer an die Firma M... überlassenen Quote in Höhe von 10.000.000 €,
- wegen des Kartells einer Festlegung von Zementlieferquoten in den östlichen Bundesländern mit einer Vereinbarung von Klinkerliefer-mengen für Mahlwerke in Höhe von 11.000.000 €,
- wegen des Kartells betreffend die Gebiete „Links der Weser“ und „Unterelbe“ in Höhe von 2.000.000 €,
- wegen des Kartells betreffend das Gebiet „Südliches Niedersachsen“ in Höhe von 2.000.000 €, - das sind zusammen 50.000.000 € - Der Nebenbetroffenen zu 2 wird gestattet, den Gesamtbetrag in zwei Teilbeträgen von je 25.000.000 € zu zahlen, fällig am 01.12.2009 und 01.06.
- IV. Gegen die Nebenbetroffene zu 3, (NB 3), werden wegen Kartellord-nungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr.
§ 1GWB i.d.
F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr.
§ 1GWB i.d.
F. vom 26.08.1998, begangen durch vertretungsberechtigte Organe, wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:
- wegen des Kartells über Einlieferquoten in die östlichen Bundeslän-dern in Höhe von 7.900.000 €,
- wegen des Kartells über Zementlieferquoten in den südlichen Bundesländern mit einer Aufteilung einer an die Firma M... überlassenen Quote in Höhe von 162.000.000 €, - das sind zusammen 169.900.000 € - Der Nebenbetroffenen zu 3 wird gestattet, die Geldbuße zu IV.2 in drei Teilbeträgen von je 54.000.000 € zu zahlen, fällig am 01.12.2009, 01.06.2010, 01.12.
- V. Gegen die Nebenbetroffene zu 4, (NB 4), werden wegen Kartellord-nungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr.
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F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr.
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F. vom 26.08.1998, begangen durch vertretungsberechtigte Organe, wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:
- wegen des Kartells über Lieferquoten in den östlichen Bundesländern mit einer Vereinbarung von Klinkerliefermengen für Mahlwerke in Höhe von 24.000.000 €,
- wegen einer Kartellabsprache über Zementlieferquoten in den südli-chen Bundesländern in Höhe von 5.000 €, - das sind zusammen 24.005.000 € - Von dem Vorwurf einer Aufteilung einer an die Firma M... überlassenen Quote wird die Nebenbetroffene zu 4 freigesprochen. Der Nebenbetroffenen zu 4 wird gestattet, die Geldbuße zu V.1 in zwei Teilbeträgen von je 12.000.000 € zu zahlen, fällig am 01.12.2009 und 01.06.
- VI. Gegen die Nebenbetroffene zu 6, (NB 6), werden wegen Kartellord-nungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr.
§ 1GWB i.d.
F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr.
§ 1GWB i.d.
F. vom 26.08.1998, begangen durch vertretungsberechtigte Organe, wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene trafen, folgende Geldbußen festgesetzt: 1. wegen des Kartells über Zementlieferquoten in den östlichen Bundesländern mit einer Vereinbarung von Klinkerliefermengen für Mahlwerke in Höhe von 29.000.000 €, 2. wegen des Kartells einer Festlegung von Zementlieferquoten in den südlichen Bundesländern mit einer Aufteilung einer an die Firma M... überlassenen Quote in Höhe von 41.000.000 €, - das sind zusammen 70.000.000 € - Der Nebenbetroffenen zu 6 wird gestattet, die Geldbuße zu VI.2 in zwei Teilbeträgen von je 20.500.000 € am 01.12.2009 und 01.06.2010 zu zahlen. VII. Hinsichtlich folgender Einspruchsrücknahmen des Betroffenen zu 5 und der Nebenbetroffenen zu 1-4 und 6 wird festgestellt, dass sie wirksam sind und die nachstehend bezeichneten Bußgeldbescheide insoweit rechtskräftig sind: 1. Betroffener zu 5 Einspruchsrücknahme gemäß Schriftsatz vom 29.08.2007 zu den Sachverhalten Ziffern 1.4 - 1.10, 1.13 - 1.20 des Bußgeldbescheids B 1-100/02-16 vom 19.03.2003 2. Nebenbetroffene zu 1 Einspruchsrücknahme gemäß Schriftsatz vom 17.08.2007 zu den Sachverhalten Ziffern 1.6 - 1.8 des Bußgeldbescheids B 1-100/02-3 vom 04.04.2003 3. Nebenbetroffene zu 2 Einspruchsrücknahme gemäß Schriftsatz vom 29.08.2007 zu den Sachverhalten Ziffern 1.5, 1.14, 1.25 - 1.27 des Bußgeldbescheids B 1-100/02-6 vom 02.04.2003 sowie Einspruchsrücknahme in der Sitzung vom 02.04.2009 zu den Sachverhalten 1.4, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.17, 1.18, 1.19, 1.20, 1.21 desselben Bußgeldbescheids 4. Nebenbetroffene zu 3 Einspruchsrücknahme gemäß Schriftsatz vom 07.08.2007 zu den Sachverhalten Ziffern 1.2 - 1.5, 1.8 - 1.15 des Bußgeldbescheids B 1-100/02-7 vom 02.04.2003 5. Nebenbetroffene zu 4 Einspruchsrücknahme gemäß Schriftsatz vom 08.08.2007 zu den Sachverhalten Ziffern 1.4 - 1.12, 1.15 -1.21 des Bußgeldbescheids B 1-100/02-10 vom 02.04.2003 6. Nebenbetroffene zu 6 Einspruchsrücknahme gemäß Schriftsatz vom 29.08.2007 zu den Sachverhalten Ziffern 1.4 - 1.10, 1.13 - 1.20 des Bußgeldbescheids B 1-100/02-16 vom 19.03.2003. VIII. Soweit der Betroffene zu 5 und die Nebenbetroffenen zu 1 und 4 freigesprochen worden sind, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 5 und der Nebenbetroffenen zu 1 und 4 der Staatskasse zur Last. Im Übrigen haben der Betroffenen zu 5 und die Nebenbetroffenen zu 1 - 4 und 6 die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewandte Vorschriften: § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d. F. v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 GWB i.d. F. v. 26.08.1998, §§ 19 , 20 , § 30 Abs. 1, 4 OWiG. Gründe (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) A. Allgemeines I. Der Zementmarkt Die Nebenbetroffenen zu 1., 2., 3., 4. und 6. sowie die C... AG (früher R... AG, nachfolgend R...) sind die führenden Hersteller von Grauzement in Deutschland. Daneben bestehen vor allem in Westfalen und Süddeutschland eine Reihe mittelständischer Unternehmen. Zement wird im Wesentlichen durch das Vermahlen von Portlandzementklinker und Kalziumsulfat hergestellt, dem je nach Zementart weitere Bestandteile (z.B. Hüttensand) beigemischt werden. Bei einem voll integrierten Werk werden in einem ersten Schritt die Rohstoffe gemahlen und aufbereitet, daraus Klinker gebrannt und schließlich wieder - wie zuvor beschrieben - vermahlen. Reine Mahlwerke sind auf die Zulieferung gebrannten Klinkers angewiesen. Die Herstellung von Zement ist kapitalintensiv. Infolgedessen fallen hohe Skalenerträge an. Die Zementindustrie ist des Weiteren dadurch geprägt, dass die Transportkosten erheblich sind. Sie ist daher im Wesentlichen eine lokale/regionale Industrie. Im Allgemeinen bestehen aus wirtschaftlichen Gründen Lieferradien von höchstens 300 km rund um ein Werk. Zu Lieferungen darüber hinaus kommt es vor allem dann, wenn aus besonderen Gründen die Frachtkosten verhältnismäßig niedrig sind (z.B. durch die Möglichkeit der Befrachtung von Schiffen). Zement ist im Hinblick auf die geringen Produktvariationen ein weitgehend homogenes Gut. Allein Weißzement und diverse Spezialzemente, die nicht Gegenstand der Kartellvorwürfe sind, werden in der Regel vom Grauzement als eigenständige sachliche Märkte abgegrenzt. Bei den Abnehmern von Grauzement handelt es sich um Transportbetonwerke (die etwa die Hälfte der Erzeugung in loser Form abnehmen), um Betonfertigteilwerke (die etwa ein Viertel der Erzeugung in loser Form abnehmen), um Baumärkte (die gesackte Ware abnehmen) sowie um Unternehmen, die Zement lose direkt an die Baustelle ordern. Da der Zement wertmäßig nur einen untergeordneten Teil eines Bauwerks ausmacht, hat er auf die Frage, ob und in welchem Umfange Zement eingesetzt werden soll, nur einen geringen Einfluss. Anders als bei anderen Erzeugnissen führt bei Zement z.B. eine Preisherabsetzung nur zu einer geringen Zunahme des Gesamtabsatzes. Die Nachfrage wird vielmehr im Wesentlichen durch die Baukonjunktur bestimmt. Zement ist, wie ausgeführt, ein weithin homogenes Produkt. Für eine stabile Kundenbeziehung spielt daher vor allem der günstige Preis eine Rolle. Hersteller von Betonfertigteilen legen allerdings auch auf eine ständig gleichbleibende gute Zementqualität Wert. Die Marktverhältnisse waren im Tatzeitraum verhältnismäßig transparent. Wenn Kunden nicht so bestellten wie erwartet, fiel dies sofort auf. Es fand eine gegenseitige Beobachtung statt. So wurden z.B. in den Zeiten günstiger Zementeinfuhren aus dem Osten bestimmte Güterbahnhöfe beobachtet, um Größenordnung, Herkunft und Zielort erfahren zu können. Bei der Abschätzung der eigenen Marktposition spielten auch die von dem Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e.V. (BDZ) veröffentlichten Zahlen eine Rolle. Traditionell wurde das Gebiet der "Alten Bundesländer" räumlich in drei große Märkte, teilweise mit weiteren Unterteilungen, unterteilt. Grund hierfür waren vor allem die unterschiedliche Anzahl der Zementhersteller und ihre variierende Marktstärke in den verschiedenen Märkten. In jedem dieser Märkte gab es herkömmlicherweise einen Marktführer, der sich in besonderer Weise für den Regionalmarkt verantwortlich fühlte. Im Norden (Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, nordöstliches und südliches Niedersachsen) war dies die Nebenbetroffene zu 1. (NB 1), im Westen (Westfalen einschließlich nordwestliches Niedersachsen, Rheinland, Rheinland-Pfalz nördlich der Mosel-Lahn-Linie) die Nebenbetroffene zu 2. (NB 2), im Süden (Bayern, Baden-Württemberg, Saarland, Hessen, restliches Rheinland-Pfalz) die Nebenbetroffene zu 3. (NB 3). Besonderes galt für die Neuen Bundesländer, wo die westdeutschen Unternehmen erst nach der Wende Werke erwerben und betreiben konnten. II. Die Nebenbetroffenen zu 1. - 4., 6. (NB 1) - Nebenbetroffene zu 1. Die bis 1998 als P… Aktiengesellschaft, anschließend bis 2001 als A... Aktiengesellschaft, sodann bis 2003 als A... AG firmierende Nebenbetroffene (NB 1) in … verfügt heute über ein Grundkapital von rund … Mio. Euro. Auf die (NB 1) wurden durch Verschmelzungsvertrag vom 23. Juni 1997 (eingetragen in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 18. Dezember 1997) u.a. die N… Aktiengesellschaft sowie die A... GmbH (bis 1997 firmierend als A... GmbH) durch Aufnahme verschmolzen. Der Zeuge F. war ab 1981 Geschäftsführer der A... GmbH, ab Juli 1990 gleichzeitig auch Vorstandsmitglied der N... Aktiengesellschaft, nach deren Verschmelzung auf die (NB 1) deren Vorstandsmitglied bis August 2000. Der Zeuge und ehemals Betroffene D. war seit März 1993 Geschäftsführer der A... GmbH, nach deren Verschmelzung auf die Nebenbetroffene zu 1. deren Vorstandsmitglied bis März 2002. Die (NB 1) und zuvor die A... GmbH betrieben während des Tatzeitraums Zementwerke in … und … (Schleswig-Holstein), die (NB 1) und zuvor die N... Aktiengesellschaft Werke in … und … (Niedersachsen). Des Weiteren übernahm die (NB 1) nach der Wende ein Werk in …. Nahezu 89 % des Aktienkapitals der (NB 1) werden von der (NB 1) Beteiligungs GmbH (vormals … GmbH) gehalten, welche wiederum eine 100 %ige Tochtergesellschaft der (NB 1) Ltd., ……, ist. Seit November 2001 besteht ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der (NB 1) und der (NB 1) Beteiligungs GmbH als herrschendem Unternehmen. Der (NB 1)-Konzern bildete und bildet eine wirtschaftliche Einheit dadurch, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung der (NB 1) Ltd. für eine Region verantwortlich waren und sind. Der (NB 1)-Konzern erzielte im Jahre 2002 Umsatzerlöse von rund … Mrd. Euro, im Jahre 2008 solche von … Mrd. Euro. Die (NB 1) selbst erzielte im Jahre 2002 Umsatzerlöse von … Mio. Euro. (NB 2) AG - Nebenbetroffene zu 2. Die Nebenbetroffene zu 2. gehört zum … U… Konzern. Sie betreibt bzw. betrieb in Deutschland mehrere Zementwerke in Nordrhein-Westfalen (…), Rheinland-Pfalz (…) und Hessen (…). Nach der Wende erwarb sie die D... Zementwerke in Thüringen. Später erwarb sie das polnische Zementwerk N. und das tschechische Werk H. Sie wies für 2008 einen Umsatz von … Mrd. € und einen Jahresüberschuss von … Mio. € auf. Der Betrieb der Zementwerke und der Zementvertrieb wurden 1995 durch Spaltung (Ausgliederung) der (NB 2) AG auf die (NB 2) Zement GmbH verlagert. Letztere Gesellschaft wurde Ende 2002 auf die (gleichfalls aus der Spaltung entstandene) (NB 2) AG wieder verschmolzen. (NB 3) AG - Nebenbetroffene zu 3. Die bis 2002 als (NB 3) Aktiengesellschaft firmierende Nebenbetroffene (NB 3) betreibt und betrieb in dem Tatzeitraum Zementwerke in … (jetzt geschlossen), … (jetzt geschlossen) und … (jeweils Bayern), … und … (jeweils Baden-Württemberg) sowie … (Rheinland-Pfalz). Im Jahre 2005 wurde die Z… (nachfolgend Z…) deren Anteile bis dahin im Wesentlichen von der Nebenbetroffenen (NB 2) und der Nebenbetroffenen (NB 3) gehalten wurden, auf die Nebenbetroffene (NB 3) verschmolzen. Die Z... betrieb Zementwerke in …, … und …, die nunmehr von der Nebenbetroffenen (NB 3) fortbetrieben werden. Über 100 %ige Tochter- und Enkelunternehmen ist sie international tätig, u.a. in Nord- und Westeuropa, dem Vereinigten Königreich sowie den USA. Während ihr nach der Wende der Erwerb eines Werkes in Ostdeutschland nicht gelang, erfolgten Beteiligungen an den Werken R. und K. in Tschechien. Seit 1998 ist sie auch in Rumänien aktiv. Im Jahre 2007 übernahm sie das britische Baustoffunternehmen …, einen der weltweit größten Hersteller von Zuschlagstoffen. Der Konzern erzielte 2002 Umsätze von rund … Mrd. Euro, im Jahre 2008 von mehr als … Mrd. Euro. Die Nebenbetroffene selbst erzielte 2002 einen Umsatz von … Mio. Euro. Vorstandsmitglieder waren während des fraglichen Zeitraums der mittlerweile verstorbene zeitweilige Vorsitzende des BDZ (Präs.) (bis 1995), die ursprünglich Betroffenen und Zeugen H. (November 1991 - März 2001, bis Juni 1993 zunächst stellvertretendes Mitglied, Vorstandsvorsitzender ab 1995) und B. (Oktober 1997 - Februar 2005, bis Mai 1998 zunächst stellvertretendes Mitglied, Vorstandsvorsitzender ab 2001) sowie der Zeuge G. (November 1991 - Mai 1998, zunächst bis Juni 1993 stellvertretendes Mitglied). 4. (NB 4) - Nebenbetroffene zu 4. Die mit Vertrag vom 14. Dezember 1990 gegründete, am 07. September 1993 in das Handelsregister eingetragene Nebenbetroffene (NB 4) ist - unmittelbar und mittelbar - eine 100 %ige Tochter der (NB 4) S.A., Paris. Gleichfalls zu den 100 %igen Tochterunternehmen der (NB 4) S.A. zählt der französische Marktführer im Zementbereich, die (NB 4) C. Der Konzern ist international tätig. Die Nebenbetroffene zu 4. war im Tatzeitraum neben der - nicht dem (NB 4) -Konzern zuzurechnenden - …S.A., …/…, knapp 80 %ige Mehrheitsgesellschafterin der W… GmbH (seit 2004 als (NB 4) ... GmbH firmierend), die ein Zementwerk in ... (Baden-Württemberg) betrieb und betreibt. Seit 1994 ist die Nebenbetroffene zu 4. Alleingesellschafterin der W… GmbH, zwischen beiden Gesellschaften besteht seit 1994 ein Ergebnisabführungsvertrag zugunsten der Nebenbetroffenen zu 4. Des Weiteren gründete die W… GmbH mit Urkunde vom 04. Juli 1990 die 1991 im Handelsregister eingetragene K... Beteiligungs-GmbH (1993 in K... Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2004 in (NB 4) Zement … GmbH umfirmiert) in … (Sachsen-Anhalt), die das Zementwerk in … erwarb und nach Modernisierung betrieb und betreibt. Seit 1994 ist die Nebenbetroffene zu 4. neben der W... GmbH auch unmittelbar Mitgesellschafterin der (NB 4) Zement … GmbH. Der ursprüngliche Betroffene R. war von Februar 1994 bis Juni 2004 Geschäftsführer der Nebenbetroffenen zu 4., ebenso der Zeuge Z. bis Mitte 2000. Die Nebenbetroffene erzielte 2002 Umsatzerlöse von … Mio. €, während der (NB 4) -Konzern in diesem Jahre Umsatzerlöse von über … Mrd. € und 2008 solche von etwa … Mrd. € erzielte. 5. (NB 6) - Nebenbetroffene zu 6. Die Nebenbetroffene (NB 6) in … unterhält bzw. unterhielt während des Tatzeitraums Zementwerke in … (Sachsen-Anhalt), … (Bayern), … und … (Baden-Württemberg). Persönlich haftender Gesellschafter der KG war im Tatzeitraum Dr. S., der 2007 verstarb und gegen den das Bußgeldverfahren infolgedessen eingestellt worden ist. Weiterer persönlich haftender Gesellschafter ist seit November 1993 sein Sohn, der Betroffene zu 5. (Betr. 5) . Letzterer ist gleichfalls - neben einem Dritten - Geschäftsführer der 2007 als weiterer persönlich haftender Gesellschafter eingetretenen (NB 6) Geschäftsführungs GmbH. Zur (NB 6) -Gruppe gehören des Weiteren u.a. die E… GmbH & Co. KG, die E… GmbH & Co. KG und die E… GmbH & Co. KG, deren persönlich haftender Gesellschafter u.a. der Betroffene zu 5. sowie deren alleiniger Kommanditist die Nebenbetroffene zu 6. ist. Die Nebenbetroffene zu 6. erzielte 2002 Umsätze von … Mio. €, der (NB 6) -Konzern als wirtschaftliche Einheit solche von rund … Mio. €, im Jahre 2008 solche von mindestens … Mio. €. B. Verfahrensgang Auf Grund von Beschwerden von Zementverbrauchern eröffnete das Bundeskartellamt im Mai 2002 bundesweit Ermittlungsverfahren gegen zahlreiche Zementhersteller. Am 04. Juli 2002 führte es, gestützt auf Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 28. Mai 2002, eine Durchsuchung bei den verdächtigen Herstellern, u.a. der R... sowie den fünf Nebenbetroffenen, durch. Ende Juli 2002 teilte die R... ihre Kooperationsbereitschaft mit. Nachdem im August 2002 auch die Nebenbetroffenen zu 1. bis 4. und 6. in mehreren Gesprächen grundsätzlich ihre Kooperationsbereitschaft bekundet und teilweise auch schon bestimmte Einzelheiten mitgeteilt hatten, reichten sie schriftliche Sachdarstellungen nebst dazu gehöriger Unterlagen ein. Nach weiteren Ermittlungsmaßnahmen, die sich auch gegen andere Unternehmen richteten, sowie Erörterungen über einen durch die vorgeworfenen Kartellverstöße entstandenen Mehrerlös versandte das Bundeskartellamt zwischen Ende Januar und Ende Februar 2003 Anhörungsschreiben u.a. an die R... sowie den Betroffenen und die Nebenbetroffenen dieses Verfahrens. Im März und April 2003 erließ das Bundeskartellamt sodann die angekündigten Bußgeldbescheide. Darin warf es dem Betroffenen und den Nebenbetroffenen vor, den deutschen Markt für Grauzement seit dem Jahre 1997 bis 2002 in den Regionen Nord-, Ost-, West- und Süddeutschland mit jeweils unterschiedlicher Beteiligung unter Einschluss der gesondert verfolgten und bebußten R... in Form allgemeiner Quotenkartelle aufgeteilt zu haben. Weitere Vorwürfe richteten sich auf die kartellrechtswidrige Rückführung von Ostimporten und den Aufkauf von Importeuren sowie den Aufkauf und die Schließung kleinerer Anbieter, zumeist Mahlwerke. Dagegen haben der Betroffene und die Nebenbetroffenen umfassend Einspruch eingelegt. Parallel wurden die Ermittlungsverfahren gegen weitere Unternehmen fortgeführt. Da das Oberlandesgericht Düsseldorf zwischenzeitlich in seiner Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an den Nachweis eines kartellbedingten Mehrerlöses gestellt hatte, stellte das Bundeskartellamt auch hierzu weitere Ermittlungen an. U.a. wurden Anfang 2004 weitere Durchsuchungen bei den Nebenbetroffenen durchgeführt. Daneben wurde wegen eines Teilkomplexes (Fo. /V…) gleichfalls eine Durchsuchung vorgenommen. Über gegen die Durchsuchungsbeschlüsse eingelegte Rechtsmittel entschied das Landgericht Bonn im Zeitraum zwischen Juni 2004 und Januar 2005. Des Weiteren bat das Bundeskartellamt beteiligte Unternehmen um die Überlassung von Unterlagen, die teilweise erst im Jahre 2006 übersandt wurden. Im Februar 2006 übersandte das Bundeskartellamt den Nebenbetroffenen eine Neuberechnung des nach seiner Ansicht kartellbedingt erzielten Mehrerlöses. Nachdem die Nebenbetroffenen zwischen April und Juli 2006 dazu Stellung genommen hatten, fertigte das Bundeskartellamt am 08. August 2006 die Abgabevermerke und übersandte die Akten Ende August 2006 der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft. Im Dezember 2006 übersandte die Generalstaatsanwaltschaft die Akten dem Oberlandesgericht Düsseldorf, wo sie am 19. Januar 2007 eingingen. Der Vorsitzende des zunächst zuständigen 2. Kartellsenats kündigte unter dem 18. April 2007 eine Terminierung der Hauptverhandlung zwischen dem 15. Oktober 2007 und dem 30. April 2008 an. Unter dem 21. Mai 2007 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens u.a. gegen den mittlerweile verstorbenen Dr. S., den Vater des Betroffenen (Betr. 5) und bis dahin persönlich haftenden Gesellschafter der (NB 6); gleichzeitig beantragte sie, von der Auferlegung der Auslagen des Verstorbenen auf die Staatskasse abzusehen. Im August 2007 nahmen der Betroffene (Betr. 5) und die Nebenbetroffenen zu 1. bis 4. und 6. teilweise ihre Einsprüche zurück. Mit Verfügung vom 22. August 2007 teilte der Vorsitzende des 2. Kartellsenats mit, dass sich der Beginn der Hauptverhandlung wegen eines Krankenhausaufenthalts des Berichterstatters verzögern werde. Im Oktober 2007 stellten der Betroffene (Betr. 5) sowie die Nebenbetroffenen (NB 3), (NB 6) und (NB 4) einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens unter Hinweis darauf, dass die Bußgeldbescheide teilweise rechtskräftig seien und dies unter dem Gesichtspunkt des "ne bis in idem" eine Verfolgung auch wegen der übrigen Taten, die in Wirklichkeit Teil der nunmehr rechtskräftig bebußten Vorwürfe der Bußgeldbescheide seien, ausschließe. Dazu nahmen im November 2007 Generalstaatsanwaltschaft und Bundeskartellamt Stellung, worauf wiederum der Betroffene (Betr. 5) und die Nebenbetroffenen (NB 6) und (NB 3) im Dezember 2007 unter Vorlage privater Rechtsgutachten erwiderten. Im Januar 2008 schloss sich die Nebenbetroffene (NB 1) den Einstellungsanträgen an. Mit Beschluss vom 21. Juli 2008 wies der 2. Kartellsenat die Einstellungsanträge zurück. Durch Beschluss vom 26. Juli 2008 ordnete er Nachermittlungen zum Mehrerlös an, wozu die Verfahrensbeteiligten im August und September 2008 Stellung nahmen. Nachdem im September 2008 das Verfahren auf den nunmehr gebildeten 2a. Hilfskartellsenat übergegangen war, kündigte dessen Vorsitzender den Beginn der Hauptverhandlung für den Herbst an. Unter dem 15. November 2008 verfügte er die ersten Hauptverhandlungstermine ab dem 11. Dezember 2008. Seit diesem Tage hat der Senat die Hauptverhandlung an 36 Verhandlungstagen durchgeführt. C. Tatgeschehen I. Region Nord 1. Absprache (NB 1)/(NB 2) über das Gebiet "links der Weser, Bremen, Unterelbe"
- a)Spätestens 1982 kam es zwischen den Rechtsvorgängerinnen der (NB 1) und der Nebenbetroffenen zu 2. zu Absprachen über einzuhaltende Absatzmengen und Marktanteile in den Gebieten "links der Weser", "Bremen" und "Unterelbe". Danach durfte A... in das Gebiet "links der Weser" aus seinem Werk in Bremen zwar einliefern, musste diese Lieferungen jedoch auf 90.000 t jährlich begrenzen, wobei dieser Anteil entsprechend der Entwicklung des Marktes "mitatmen" sollte. Im Gegenzug verzichtete (NB 2) auf Lieferungen in das Gebiet "Unterelbe". Das Gebiet "Bremen" wurde geteilt, wobei A... einen Absatzanteil von 65 %, N... 20 % sowie (NB 2) und die westfälischen Mittelständler 15 % erhielten.
- b)Nachdem das Bundeskartellamt in Süddeutschland ein Quotenkartell der Zementindustrie entdeckt und gegen die Zementhersteller und ihre Verantwortlichen im Jahre 1989 erhebliche Geldbußen verhängt hatte, herrschte in der Grauzementindustrie der "Alten Bundesländer" erhebliche Verunsicherung. Allgemein wurde ein scharfer Wettbewerb erwartet und befürchtet, den man weithin als ruinös einstufte. Auch hatten die verhängten Geldbußen eine gewisse Schockwirkung ausgelöst. Dies führte bei den beteiligten Unternehmen zu einem Nachdenken darüber, wie weiter zu verfahren sei. Soweit Kartellabsprachen bestanden, wurden diese eingestellt. In dieser von Unsicherheit geprägten Situation trat der Zeuge E., seit 1987 Vorsitzender des Vorstandes der (NB 2), hervor und ersann in dem Bemühen, einerseits eine kartellrechtlich zulässige Lösung zu entwickeln, andererseits einen "übersteigerten Wettbewerb" zu vermeiden, das Modell der sogenannten "autonomen Entscheidung". Danach sollte sich jedes Unternehmen auf die Verteidigung seines bestehenden Marktanteils beschränken und keinen vorstoßenden Wettbewerb betreiben. Diese Entscheidung sollte jeder Hersteller ohne Absprache mit den anderen Unternehmen für sich selbst und in diesem Sinne "autonom" treffen. Die kartellrechtliche Zulässigkeit dieses Marktverhaltens diskutierte E. zunächst mit dem Bundeswirtschaftsministerium und sodann mit dem Bundeskartellamt. In einer Besprechung vom 01. November 1989 mit der 1. Beschlussabteilung akzeptierte das Bundeskartellamt auf Grund der Besonderheiten des Zementmarktes, dass eine autonome Beschränkung der Unternehmen auf eine Verteidigung ihrer Marktanteile unter Verzicht auf vorstoßenden Wettbewerb kartellrechtlich zulässig sei und aus im wesentlich gleichbleibenden Marktanteilen allein nicht auf einen Wettbewerbsverstoß geschlossen werden könne. Gleichzeitig gab der damalige Präsident des Bundeskartellamts den warnenden Hinweis, jedenfalls dann seien die Zulässigkeitsgrenzen überschritten, wenn sich die Zementhersteller "an einen Tisch" setzten und sich gegenseitig eine "autonome Entscheidung" im oben genannten Sinne versprechen würden, denn dann sei die Entscheidung nicht mehr "autonom". In bilateralen Gesprächen erläuterte E. den Vorstandsvorsitzenden bzw. Geschäftsführern sämtlicher anderer Zementunternehmen die Geschäftsstrategie der (NB 2), sich auf die Verteidigung ihres Marktanteils zu beschränken und keine Maßnahmen gegen Wettbewerber zu ergreifen, solange diese gleichfalls keinen Wettbewerbsvorstoß unternehmen. Ebenso informierte er sie über das Ergebnis der Besprechungen mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundeskartellamt. Sein Vorschlag stieß auf grundsätzliche Zustimmung. Das Thema wurde daraufhin auf einer Sitzung des Präsidiums des BDZ vom 13. März 1990 behandelt, an der (Präs.) als Präsident und damaliger Vorstandsvorsitzender der Nebenbetroffenen zu 3., der Zeuge E. als Vorstandsvorsitzender der Nebenbetroffenen zu 2., Dr. S. als persönlich haftender Gesellschafter der Nebenbetroffenen zu 6., der Zeuge F. als Vorstandsvorsitzender der A... GmbH, der Zeuge Dr. Sch. als Vorstand der R... sowie Dr. M. und X. für die gleichnamigen mittelständischen Zementhersteller teilnahmen. Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" berichtete (Präs.) über das Modell des Zeugen E., gab den Sachstand wieder und empfahl die von dem Zeugen E. entwickelte "autonome Entscheidung" als sinnvoll. Da das Bundeskartellamt verlangt hatte, dass nur noch einmal jährlich BDZ-Zahlen in globaler Form bekannt zu geben seien, was große Schwankungen der Marktanteile ausweisen würde, schlug (Präs.) weiter vor, zum Ausgleich jener Schwankungen jeweils 10 Jahre rückwärts zu rechnen. Auch sollte der Unterlieferer nicht gleich beim Überlieferer "zuschlagen", sondern erst "telefonieren" und auf diese Weise eine Verständigung mit ihm suchen. Dieser Vorschlag wurde von den Anwesenden begrüßt und einstimmig angenommen. Dabei war ihnen bewusst, dass sich dadurch jedes Unternehmen zur Einhaltung seines "angestammten" Marktanteils und zum Verzicht auf vorstoßenden Wettbewerb verpflichtete. Ziel dieser - von ihnen als kartellrechtlich unzulässig erkannten - Abrede war die Ausschaltung des Preiswettbewerbs durch eine Befestigung der vorhandenen Marktanteile und Kundenstämme, um das Absinken des Preises auf ein von ihnen als unauskömmlich angesehenes Preisniveau bei dem sonst zu erwartenden freien Wettbewerb zu verhindern. Um gegenüber den Kartellbehörden keine Beweise zu schaffen, wurde von einer Protokollierung abgesehen. Für seine persönlichen Unterlagen fertigte der Zeuge E. folgende Notiz: im Original abgebildet auf Seite 30 Es lag auf der Hand, dass eine erfolgreiche Umsetzung des Konzepts die Akzeptanz der zumindest überwiegenden Anzahl der Marktteilnehmer erforderte. Auf der Ebene der tradierten Regionalmärkte in Nord-, West- und Süddeutschland war daher im Nachgang zu der BDZ-Präsidiumssitzung vom 13. März 1990 noch mit den übrigen betroffenen Herstellern eine Verständigung herbeizuführen. Die Zuständigkeit hierfür hatten die jeweiligen Marktführer in den Regionalmärkten, also (NB 1) in Norddeutschland, (NB 2) in Westdeutschland und (NB 3) in Süddeutschland. Die BDZ-Präsidiumssitzung konnte insoweit nur einen ersten Anstoß geben. Vor diesem Hintergrund war sämtlichen Beteiligten klar, dass alles Weitere in den jeweiligen Regionen zu regeln war. Die unterschiedliche Marktstruktur in den einzelnen Regionen, insbesondere mit unterschiedlichen Marktbeteiligten, stark divergierender Bedeutung des Mittelstandes, unterschiedlichen Marktführern und verschiedene zu berücksichtigende bisherige Kartellabsprachen machten einheitliche Absprachen und Überprüfungen für die "alten Bundesländer" unmöglich. Wegen der besonderen Verhältnisse in Ostdeutschland, wo es keine historischen Marktanteile gegeben hatte und wo damals die Marktteilnehmer und die Verteilung der Marktanteile unklar waren, konnte am 13. März 1990 eine Festlegung ohnehin noch nicht erfolgen. Im Anschluss an die Sitzung vom 13. März 1990 gaben die Sitzungsteilnehmer das Ergebnis an ihre Unternehmen weiter, damit in den einzelnen Regionen das Notwendige vereinbart werden konnte. Für den norddeutschen Markt bedeutete dies, dass spätestens ab dem 01. Januar 1991 die dort seit 1982 praktizierten Absprachen wieder aufgenommen und durchgeführt wurden. Die Einhaltung der Zahlen wurde gelegentlich überprüft; an den Gesprächen, die in einem Abstand von etwa 2 Jahren stattfanden, nahmen der Zeuge und ehemals Betroffene D. (für NB 1), der Zeuge und ehemals Betroffene T. und Herr Y. (für NB 2) teil, und zwar zuletzt 1998. Die Gespräche wurden danach eingestellt, weil die westfälischen Mittelständler verstärkt in die Gebiete "Unterelbe", "Bremen" und "südliches Niedersachsen" einlieferten. Daraufhin begann (NB 1) mit zusätzlichen, gegen die westfälischen Mittelständler gerichteten Lieferungen in das Gebiet "links der Weser". (NB 2) respektierte aber weiterhin zunächst bis zu den nachfolgend geschilderten Ereignissen die Absprachen. Die R..., die - wie noch nachfolgend unter II. und IV. näher geschildert werden wird - an Kartellabsprachen in West- und Ostdeutschland beteiligt war, entschied im Zuge einer grundsätzlichen Revision ihrer Unternehmensstrategie im Jahre 2001, an Kartellen nicht mehr teilzunehmen. U.a. wurde im Herbst 2001 eine unternehmensinterne Untersuchung über die Einbindung der R... in kartellrechtswidrige Handlungen durchgeführt. Der Zeuge Dr. A., ab Anfang 2002 Vorstandsvorsitzender der R..., teilte Ende 2001/Anfang 2002 u.a. dem Zeugen O. (damals Vorstandsmitglied der Nebenbetroffenen NB 1), dem Betroffenen (Betr. 5) , dem Zeugen B. (damals Vorstandsmitglied der Nebenbetroffenen NB 3) sowie den Zeugen Dr. Ro., St. und T. der Nebenbetroffenen (NB 2) und dem Zeugen R. (damals Mitgeschäftsführer der Nebenbetroffenen NB 4) mit, dass R... aus sämtlichen Kartellen ausscheiden und auch aus dem BDZ austreten werde. Hierbei stieß er auf eine weitgehend ablehnende Haltung. Der Zeuge B. hielt ihm entgegen, Kartelle seien "Kinder der Not" und somit in der Grauzementindustrie unverzichtbar. Dessen ungeachtet setzte die R... ihre Ankündigung um. In der Folgezeit brachen sämtliche Kartelle zusammen, die Absprachen wurden nicht mehr praktiziert, die Kontakte eingestellt. 2. Absprache (NB 1)/(NB 2) /westf. Mittelständler für das Gebiet "südliches Niedersachsen" Schon die Rechtsvorgängerinnen der (NB 1) betrachteten die Gebiete "Südliches Niedersachsen" und "Unterelbe" als ihre "natürlichen Absatzgebiete", in dem auswärtige Zementhersteller "nichts zu suchen hatten". Bereits ab den siebziger Jahren lieferten jedoch westfälische Zementhersteller auf Grund der starken Konkurrenzsituation in "Westfalen" in die oben genannten Gebiete ein. Ab Ende der siebziger Jahre versuchte A.../N..., mit den einliefernden Werken zu einer Einigung über die Absatzmengen zu gelangen und diese zurückzuführen (sog. Parkmengen). Dies gelang auch zum großen Teil. Im Einzelnen wurden folgende Jahresmengen vereinbart: Hersteller südliches Niedersachsen Unterelbe Z... 48.000 t 50.000 t (NB 2) 3.000 t - … 15.000 t Ungeklärt … 13.500 t 18.000 t R... - 15.000 t … zunächst 40.000 t 16.000 t X. 20.000 t 8.000 t … 6.500 t 18.000 t … 19.500 t - … 23.000 t 20.000 t Mit den westfälischen Herstellern … und … kamen keine Vereinbarungen zustande. Nach dem oben näher beschriebenen BDZ-Präsidiumsbeschluss vom 13. März 1990, bei dem mit Herrn X. auch ein Vertreter eines westfälischen Mittelständlers zugestimmt hatte, wurden die Vereinbarungen über die Parkmengen spätestens ab Anfang 1991 wieder aufgenommen und praktiziert. Die eingelieferten Mengen wurden von dem Zeugen D. überwacht, der bei größeren Überlieferungen mit den jeweiligen Inhabern der Zementhersteller bzw. im Fall von R... und (NB 2) mit deren westfälischen Vertriebsbeauftragten sprach. Z..., … und X. waren daraufhin zu Ausgleichsleistungen bereit, indem sie gestatteten, dass die Rechtsvorgängerinnen der (NB 1) verstärkt an gemeinsame Transportbetongesellschaften oder an ihre Kunden lieferten. So lieferte die N... bzw. später A... im Einvernehmen mit der Z... AG in den Jahren 1997 bis 2000 jährlich etwa 30.000 t an Z...-Kunden. Bei Gesprächen im Juli 2000 mit dem Geschäftsführer der … (…) gelang es dem Zeugen und ehemals Betroffenen Br., deren Einliefermenge auf 33.000 t zu verringern. Weitere Versuche des Zeugen D., die "Parkmengen" zurückzuführen, scheiterten. Insbesondere R... überlieferte seine Quote erheblich; zu einer Einigung über eine Begrenzung der Einlieferungen oder einen Ausgleich kam es trotz Gesprächen mit dem Zeugen K. im Juli 1999 nicht mehr. Andere Unternehmen wiederum leugneten angebliche Überlieferungen. Die letzten Gespräche zur Einhaltung der Parkmengen fanden Anfang 2001 statt. 3. Absprache (NB 1)/L… 1983 wurde das Metallhüttenwerk in … von der L... (nachfolgend L…) aufgekauft, deren Gesellschafter mittelständische Unternehmer aus den Bereichen Transportbeton, Kies, Baustoffhandel und Fertigteilherstellung waren und daher Zement benötigten. In diesem Zusammenhang kam es zu Absprachen mit der A... GmbH, in deren "natürlichem Absatzgebiet" das … Werk lag. Danach sollte der L… höchstens 8,25 % der von A... im Gebiet "Unterelbe" abgesetzten Menge herstellen. Mengen, die von den Gesellschaftern der L… nicht gebraucht wurden, sollten über eine A...-Tochter abgesetzt werden. Einen weitergehenden Zementbedarf sollte die L… bei A... decken, die auch Klinker an die L… liefern sollte. Die Beachtung der Vereinbarungen wurde zunächst nachgehalten. Spätestens nach der Modernisierung ihres Werkes in ... im Jahre 1992 begann die L… mit der Lieferung von Zement nach Ostdeutschland. Außerdem nahm die L… 1997 zwei neue Gesellschafter auf, die "zu Lasten A...s" ihren Zementbedarf bei der L… deckten. Schließlich begannen westfälische Mittelständler, in das Gebiet "Unterelbe" einzuliefern. Infolgedessen sahen A... und die L… die Absprache aus dem Jahre 1983 nicht mehr als zeitgemäß an. Sie wurde fortan von der L… nicht mehr eingehalten und auch nicht nachgehalten. Ab 1994 versuchte der Zeuge D., mit der L…, vertreten durch den Zeugen C., zu einer neuen Einigung zu kommen; nach den Vorstellungen A...s sollte die L… wieder nur eine Produktionsquote von 8,25 % der von A... im Gebiet "Unterelbe" abgesetzten Zementmengen herstellen, wobei die von der L… nach Ostdeutschland abgesetzten Mengen abgezogen werden sollten. Zu einer Einigung kam es jedoch nicht. 4. Absprache (NB 1)/T… Spätestens ab 1980 bestand zwischen der N… Aktiengesellschaft und der T... AG eine Vereinbarung über das Verhältnis der Absatzmengen aus den niedersächsischen Werken in …, … und …. Wer sie getroffen hatte und seit wann sie begann, konnte in der Hauptverhandlung nicht mehr festgestellt werden. Die relevanten Zahlen wurden durch den Zeugen Br., der seit 1980 Verkaufsdirektor und Prokurist bei der N... AG war, mit der T... abgeglichen. Die Daten wurden durch die ZEMA, einer gemeinsamen Abrechnungsstelle der N… AG und der T…, ermittelt und - soweit sie das jeweilige Unternehmen betrafen - der N… AG bzw. der T... zur Verfügung gestellt. Unter dem Eindruck des unter 1. geschilderten Bußgeldverfahrens 1989 wurde die Durchführung der Absprache beendet. Nachdem - wie unter 1. weiter näher ausgeführt - im Präsidium des BDZ die Wiederaufnahme der Kartellabsprachen in allen betroffenen Regionen grundsätzlich beschlossen worden war, informierte der Zeuge F., der an der Sitzung teilgenommen hatte und seit Mitte 1990 auch Vorstandsmitglied der N… AG war, den Zeugen Br. , der daraufhin spätestens ab Anfang 1991 weiterhin im Einvernehmen mit der T... eine gegenseitige Abrechnung auf der Grundlage eines Verhältnisses von 67 (N…) : 33 (T…) vornahm. Dies wurde auch nach der Verschmelzung zur Nebenbetroffenen zu 1. fortgesetzt, bei der der Zeuge Br. weiterhin Prokurist und Verkaufsleiter für Südniedersachsen (Hannover) blieb. Auch der Zeuge D., der seit Frühjahr 1993 Geschäftsführer der A... GmbH und nach der Verschmelzung Vorstandsmitglied der Nebenbetroffenen zu 1. war und spätestens mit der Verschmelzung Kenntnis von der Absprache erhielt, billigte dies. Die Absprachen wurden mit dem Ausscheiden des Zeugen Br. Ende 2000 beendet und nicht mehr praktiziert. II. Region West 1. Allgemeine Absprache Die dortigen Hersteller (die Nebenbetroffenen (NB 2), die Z..., die …, R... und eine Reihe von Mittelständlern, nicht aber …) hatten in den 1970er Jahren zunächst versucht, ein Strukturkrisenkartell zu gründen. Danach sollte die Z... eine Absatzquote von 18,984 %, die … von 4,265 %, (NB 2) von 36,498 % und R... von 6,448 % sowie die anderen mittelständischen Unternehmen weitere bestimmte Quoten (so die … von 14,913 %) einhalten. Das Kartell wurde nicht gegründet, die vereinbarten Quoten hatten aber zunächst Bestand und wurden engmaschig überwacht. Im Anschluss an den unter I. geschilderten Erlass eines Bußgeldbescheides durch das Bundeskartellamt wegen Absprachen im süddeutschen Markt und der Präsidiumssitzung vom 13. März 1990, an der mit Herrn X. auch der Vertreter eines westfälischen Mittelständlers teilgenommen hatte, wurden die Absatzquoten des Strukturkrisenkartells spätestens ab Anfang 1991 wieder aufgenommen. Das vornehmlich von der Nebenbetroffenen zu 2. propagierte sogenannte "10-Jahresmittel" setzte sich allerdings nicht durch, weil dies die Quoten des Strukturkrisenkartells verändert hätte, an denen die Mittelständler festhalten wollten. (NB 2) als Marktführer ermittelte anhand der BDZ-Zahlen die tatsächlichen Liefermengen und versuchte, die Einhaltung der vereinbarten Quoten durchzusetzen. Das gelang aber nur teilweise. Zum einen meldeten einige Mittelständler unzutreffende Zahlen an den BDZ und ließen sich auch nur ungern auf eine - nach der Kartellvereinbarung notwendige - Zurückführung ihrer Marktanteile ein. Zum anderen hatte R... nicht nur in Ostdeutschland (vgl. dazu näher unter IV. 1.f)), sondern auch in Westfalen erhebliche Liefermengen dem BDZ nicht gemeldet. So hatte R... im Jahr 1997 mehr als 500.000 t "unterschlagen". Dies fiel anlässlich des Verkaufs der Werke der …, die gleichfalls unzutreffende Zahlen dem BDZ genannt hatte, auf. Daraufhin vereinbarten die Kartellbeteiligten, wieder zu den ursprünglich vereinbarten Quoten zurückzukehren, wobei allerdings (NB 2) und Z... als Ausgleich für die Lügenmengen von R... insgesamt etwa 220.000 t jährlich erhielten. Nach Übernahme des Werkes … im Jahre 1997 beteiligte sich auch die Nebenbetroffene (NB 4) an der Absprache, wofür ihr aber eine höhere Quote zugebilligt wurde. Insgesamt ergaben sich daher ab 1998 - unter Berücksichtigung von Werksübernahmen - folgende Quoten: Z... 21,97 % (NB 2) 31,05 % R... 20,63 % (NB 4) 4,07 % … 3,68 % … 3,75 % … 2,36 % … 2,63 % X. 6,32 % … 3,55 % Die Quoten wurden von den mittelständischen Unternehmen aber nur teilweise eingehalten, insgesamt überstieg ihr Marktanteil die vereinbarten Quoten. Die Nebenbetroffenen (NB 2) und (NB 4) haben insoweit ihre Einsprüche zurückgenommen. Soweit der Nebenbetroffenen (NB 2) eine Preisabsprache im Jahre 2000 vorgeworfen worden ist, ist das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt worden. 2. Aufkauf der Fa. H... , ... Des Weiteren erwarben die Nebenbetroffenen (NB 2), (NB 4) und (NB 3) sowie die R... AG über ihre Transportbetonbeteiligungen im Jahre 1998 gemeinsam die Transportbetonaktivitäten der Fa. H... in ... zwecks Stilllegung, was auch geschah. Die Kosten wurden geteilt. Dieser Vorwurf war nur Bestandteil des Bußgeldbescheides gegen die (NB 2), die ihren Einspruch insoweit zurückgenommen hat. III. Region Süd 1. Allgemeine Absprache Wie bereits unter I.1. dargelegt, war es 1989 wegen Kartellabsprachen im süddeutschen Raum zu einem Bußgeldverfahren gekommen, welches erhebliches Aufsehen erregte. Infolgedessen kam es zu den geschilderten Bemühungen des Zeugen E. und zum Beschluss des Präsidiums des BDZ vom 13. März 1990. Diesen Beschluss teilte der damalige Vorstandsvorsitzende (Präs.) der Nebenbetroffenen zu 3. zumindest dem Zeugen H. mit, der dessen Inhalt ausführte. Der im Jahre 2007 verstorbene Dr. S. sorgte für eine Umsetzung im Unternehmen der Nebenbetroffenen zu 6. (NB 6), der Zeuge E. tat desgleichen bei der Nebenbetroffenen zu 2. (NB 2) . Das hatte zur Folge, dass spätestens ab dem 01. Januar 1991 jedenfalls zwischen den Nebenbetroffenen zu 2., 3. und 6. sowie dem Sitzungsteilnehmer M... (…) ein Nichtangriffspakt galt und in dessen Respektierung die vor der Aufdeckung des früheren Kartells 1989 von (NB 3), (NB 6) und (NB 2) festgelegten Quoten jedenfalls unter den "Großen Drei" ((NB 3), (NB 6), (NB 2)), wenn auch auf rechnerisch veränderter Grundlage, fortgalten. Da der BDZ getrennte Statistiken für die bisherigen drei Gebietsbereiche im süddeutschen Raum nicht mehr führte, wurden die Marktanteile auf den gesamten süddeutschen Raum berechnet, wobei Lieferungen aus anderen Gebieten nach Süddeutschland einbezogen und Lieferungen aus Süddeutschland in andere Gebiete herausgerechnet wurden. Des Weiteren wurde der 10-Jahres-Schnitt 1979 - 1989 zugrunde gelegt. Die Berechnungen hatten zum Ergebnis, dass (NB 2) ein Marktanteil von 11,3 %, (NB 3) von 40,6 % und (NB 6) von 19,4 % zustand. Diese Quotenabsprache bestand zumindest ab Anfang 1991, wobei M... sich an ihre Quoten weithin nicht hielt. Die Marktverhältnisse wurden zunächst nur intern beobachtet. Zu - bilateralen oder mehrseitigen - regelmäßigen Treffen kam es nicht. Die Großen Drei bemühten sich, dass es nicht zu einer zu großen Verschiebung der Marktanteile untereinander kam. Es war jedoch Sache des jeweiligen Unternehmens, dessen Marktanteil im Verhältnis zu dem eines anderen absank, sich bei diesem um einen Ausgleich zu bemühen. Feststellbar ist dies zumindest in einem Jahr geschehen. So wandte sich der Zeuge H., der damals Mitglied des Vorstandes der (NB 3) war, etwa 1993/94 an den Zeugen E., weil (NB 2) 1991/1992 zu Lasten von (NB 3) Marktanteile gewonnen hatte. E. verwies ihn an Herrn Y. Dessen damaliger Mitarbeiter, der Zeuge T., kam mit H. zu einem Ausgleich, der zur Folge hatte, dass die Marktanteile wieder in etwa den Vereinbarungen entsprachen. Etwa 1996/1997 eröffnete die J… KG in … ein Mahlwerk. Das Werk wurde von (NB 3) mit Klinker und Hüttensand beliefert. (NB 2) war über das Werk sehr beunruhigt und empfand die Belieferung mit Klinker und Hüttensand durch (NB 3) als Verstoß gegen die Kartellabsprachen, zumal die Klinkermengen - anders als in Ostdeutschland - bei der Quote nicht berücksichtigt wurden. Das führte zu einer Verschlechterung des Verhältnisses zwischen (NB 2) und (NB 3), änderte aber nichts an dem Fortbestehen des Nichtangriffspakts. Ab 1996 kühlte die Nachfrage nach Zement im süddeutschen Raum ab. Die mittelständischen Unternehmen, die sich in die Kartellabsprachen nur teilweise einbinden ließen, hatten zu Lasten der "Großen Drei" Marktanteile gewonnen. Durch Importe aus Osteuropa, die vor allem (NB 3) mit ihren Werken in Bayern betrafen, kam es zu weiteren Marktanteilsverschiebungen. Etwa April 1998 kam es deswegen zu Gesprächen zwischen den "Großen Drei" (für (NB 3) B., für (NB 6) Rö., für (NB 2) T. ). Ziel der Gespräche war es, die Marktanteile zumindest der "Großen Drei" gegenüber den übrigen süddeutschen Marktteilnehmern wieder "auf den alten Stand" zu vergrößern und zu verhindern, dass es zwischen ihnen zu "Selbstzerfleischungen" kam. Dazu fertigten sie Berechnungen über die Quotenanteile der "Großen Drei" sowie - wegen ihres Werkes ... - mit (NB 4) (sogenannte "Vierer-Rechnung"), die sie etwa 3 bis 4 Mal im Jahr besprachen. Ferner sollte die "Last" der Importe aus Osteuropa, die vor allem (NB 3) traf, auf alle verteilt werden. Das Problem "J…", welches zu Misshelligkeiten zwischen (NB 2) und (NB 3) geführt hatte, wurde dadurch gelöst, dass zwar die Klinker- und Hüttenzementlieferungen (NB 3) an die J… bei der Quotenberechnung nicht berücksichtigt wurden, (NB 3) aber dafür seine Eisen-Portland-Zement-Produktion in … (Baden-Württemberg) einstellte. Auch während dieser Zeit kam es zu Maßnahmen, wenn eine Quotenabweichung zu groß wurde. Der Zeuge T. ((NB 2)) wies bei Unterlieferungen (NB 2)s dann in Absprache mit der Nebenbetroffenen (NB 6) oder (NB 3) seinen Mitarbeiter, den Zeugen Ri., an, bei Tochterunternehmen der jeweiligen Nebenbetroffenen oder Gemeinschaftsunternehmen mit (NB 2) "außerplanmäßig" Zement abzusetzen. Feststellbar sind drei Maßnahmen dieser Art. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach 1997 wurde auf die beschriebene Weise das Werk … der Y…., einem Gemeinschaftsunternehmens der (NB 2) mit der (NB 3) im Transportbetonbereich, von (NB 2) anstelle der (NB 3) , der an sich die Belieferung "zustand", beliefert. Etwa 2000/2001 lieferte (NB 2) auf Grund einer solchen Absprache Zement an die X…, einer (NB 6) -Tochter. Zudem kam es nach einer Absprache mit (NB 3) auf die beschriebene Weise zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zu einer Lieferung (NB 2)s an das Transportbetonwerk …. Da die M... ihren Marktanteil ab 1998 immer weiter steigerte, versuchte die Nebenbetroffene (NB 3), zunächst vergeblich, sie in das Quotensystem wieder einzubinden. Dem Zeugen B. gelang dies schließlich im Einvernehmen mit den Nebenbetroffenen (NB 6) und (NB 2), indem der M... ab 2000 eine Quote von 50.000 t/Jahr zugebilligt wurde, wobei diese Quote entsprechend den vereinbarten Marktanteilen auf die Nebenbetroffenen (NB 3), (NB 2) und (NB 6) umgelegt wurden. Eine Beteiligung der Nebenbetroffenen (NB 4) an der Kartellabsprache im süddeutschen Raum kann vor Ende 2001 nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Zwar wurde die Nebenbetroffene zu 4. frühzeitig zur Beteiligung an dem Kartell aufgefordert, es blieb aber ungeklärt, ob sie die ihr zugedachte Quote akzeptierte oder eine Einbindung in das Kartell und die "Vierer-Rechnung" unter Hinweis auf die verhältnismäßig geringe Größe ihres Werks in ... sowie ihres örtlich beschränkten Marktes in Südwestdeutschland, der von den Problemen in Bayern kaum betroffen war, zunächst abwehren konnte. Ob die Nebenbetroffene an den Gesprächen 1998 durch den Zeugen Z. vertreten war, konnte gleichfalls nicht festgestellt werden. Jedenfalls erklärte sich der Zeuge R., der damalige Geschäftsführer der Nebenbetroffenen (NB 4), Ende 2001, dazu bereit, die ihm von (NB 3), (NB 6) und (NB 2) zugedachte Quote von 4,5 % für den süddeutschen Markt zu akzeptieren. Auch das Kartell in der Region Süd endete Anfang 2002. 2. Besondere Maßnahmen Darüber hinaus sind in Süddeutschland weitere Maßnahmen durchgeführt worden. Der Betroffene (Betr. 5) und die Nebenbetroffenen haben jeweils ihre Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide insoweit zurück genommen.
- a)Vorfall BX...… Die BX... GmbH in … (Hessen) lieferte 2001 65.000 t Zement zu einem Kunden in Thüringen. Daran störte sich vor allem (NB 4), die mit Gegenmaßnahmen im hessischen Raum drohte. Im Einvernehmen mit den "Großen Vier" der Region Ost ((NB 4), R..., (NB 6), (NB 2)) wandte sich daraufhin der Zeuge B. (NB 3) an die BX... GmbH. In Verhandlungen räumte er BX... in Ostdeutschland eine Menge von 35.000 t Zement zu Lasten der dortigen Einlieferquote der (NB 3) ein, weitere 35.000 t wurden zu Lasten der drei größten Kartellteilnehmer in Süddeutschland ((NB 3), (NB 6), (NB 2)) verteilt.
- b)Vorfall BY… Die BY… GmbH hatte 1999 Zement aus Thailand bzw. Indonesien bestellt, der in Rotterdam angelandet und dann per Schiff nach … befördert werden sollte, wo sie ein Transportbetonwerk betrieb. Die Bußgeldbescheide werfen dem Betroffenen (Betr. 5) und den Nebenbetroffenen (NB 2), (NB 3), (NB 4) und (NB 6) in diesem Zusammenhang vor, (NB 3) habe die Zementeinfuhraktivitäten der BY... GmbH gegen einen Preis von 2,3 Mio. € aufgekauft und mit den übrigen Nebenbetroffenen eine Lastenverteilung vereinbart. Sichere Feststellungen in dieser Richtung konnten nicht getroffen werden. Es ist möglich, dass die Nebenbetroffene (NB 3) der BY... GmbH mit dem Aufkauf einer Teilladung aus nicht näher bekannten kaufmännischen Gründen nur gefällig sein wollte, weil letztere den Zement wegen verspäteter Anlieferung nicht mehr ohne erhebliche weitere Lagerkosten verwenden konnte, und dass (NB 3) dies nachträglich den übrigen Nebenbetroffenen als Maßnahme zur Stabilisierung des süddeutschen Marktes ausgegeben hatte, um von ihnen mit dieser Begründung im Rahmen des unter VI. näher geschilderten "Money-Karussels" Ausgleich zu erlangen.
- c)Vorfall V... Die V... GmbH in … (Bayern) betätigte sich als Zementhändlerin. Um zu verhindern, dass sich die V... GmbH mit importiertem Zement eindeckte und damit handelte, kaufte die (NB 3), vom damaligen Vorstandsmitglied B. gebilligt, Ende 1999/Anfang 2000 auf Grund einer Vereinbarung mit dem Geschäftsführer Fo. der V... GmbH über die Unternehmen …/… über den Hafen Rotterdam eingelieferten Zement auf. Das geschah mit dem erklärten Ziel, die Importaktivitäten der V... damit abzukaufen. Zu diesem Zwecke zahlte die Nebenbetroffene (NB 3) der V... einen Betrag von 9,11 Mio. DM, deren teilweise Erstattung sie sodann im Rahmen des "Money-Karussells" von den übrigen Unternehmen einforderte. Es wurde nicht festgestellt, dass (NB 3) vor dieser Maßnahme die übrigen Nebenbetroffenen davon unterrichtet hat.
- d)Rumänien-Zement Die Nebenbetroffene (NB 3) hatte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Zement aus Rumänien aufgekauft, um eine Einfuhr zu verhindern, und dann im Ausland weiterverkauft. Die Aufwendungen machte sie im Rahmen des "Money-Karussells" geltend. Auch hier handelte (NB 3) ohne vorherige Absprache mit den übrigen Nebenbetroffenen.
- e)Vorfall MX... Die Fa. MX... AG in … (Bayern) führte Zement aus Rumänien über die Donau ein, von wo sie u.a. Transportbetonwerke der R... belieferte. Dies störte die Nebenbetroffene (NB 3), die u.a. zuvor diese Transportbetonwerke beliefert hatte. Der Zeuge B. bat daher die R..., ihre besseren Verbindungen zum Vorstand Ma. der MX... AG zu nutzen und in ihrem - der (NB 3) - Auftrag die Importaktivitäten der MX... AG aufzukaufen. Die R... war dazu nach Abklärung der Konditionen, zu denen ihre Transportbetonwerke zukünftig von der (NB 3) beliefert werden sollten, bereit. Der Zeuge Dr. P. nahm daraufhin 1996 die Verhandlungen mit MX... auf. Dieser erkannte, dass es darum ging, seine Importaktivitäten abzukaufen und dass die R... für die (NB 3) die Verhandlungen führte. Ma. war zur Einstellung der Importe bereit, wollte aber seine Gewinnmarge sowie seine Lastwagenzüge, die bisher der Beförderung des rumänischen Zementes gedient hatten, ausgelastet wissen. Wegen dieser Forderungen zogen sich die Verhandlungen lange hin, wobei sich der Zeuge Dr. P. immer wieder mit dem Zeugen B. abstimmen musste. Am 15. April 1997 fanden die Schlussverhandlungen in einem Büro der R... statt. Wegen auftauchender Unklarheiten, verließ der Zeuge Dr. P. mehrmals das Büro, um mit seinem Vorgesetzten zu telefonieren und sich mit dem im Auto wartenden Zeugen B. abzustimmen. Nachdem beide ihn zur Unterzeichnung angewiesen hatten, unterzeichneten er und Ma. einen schriftlichen Vertrag. Danach gab die MX... AG ihre Importaktivitäten auf und verpflichtete sich, diese nicht wieder aufzunehmen. Des Weiteren übertrug sie ihre Lieferrechte aus Verträgen mit den rumänischen Herstellern auf die R.... Im Gegenzuge verpflichtete sich die R... zur Zahlung von 5,00 DM/t bis 2001 für eine Menge von 400.000 t, ab 2002 von 200.000 t. Schließlich sicherte die R... die Beauftragung mit der Beförderung von Zement per Silozug in einer Größenordnung von 200.000 t zu. Die R... leistete zunächst die vereinbarten Zahlungen, die wiederum von (NB 3) erstattet wurden. Ferner beauftragte (NB 3) die MX... AG in der Folgezeit mit Transporten. In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten, so dass die MX... AG die R... im Jahre 2000 auf Zahlung verklagte. (NB 3) - und infolgedessen auch R... - stellten die Vertragsabwicklung nach der Durchsuchung des Bundeskartellamts im Juli 2002 vollständig ein. Die Klage der MX... AG wurde schließlich rechtskräftig abgewiesen, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth und das Oberlandesgericht Nürnberg den Vertrag wegen kartellrechtswidrigen Abkaufs von Wettbewerb für nichtig erklärte hatten. Wie von vornherein vorgesehen, reduzierten die R... bzw. die (NB 3) die Zementeinfuhren - soweit rechtlich möglich - und stellten sie dann vollständig ein. Zuvor waren die übrigen Nebenbetroffenen von (NB 3) nicht mit dieser Maßnahme befasst worden. Die (NB 3) verlangte im Rahmen des "Money-Karussells" von den übrigen Kartellanten in Süddeutschland gleichwohl Ausgleich. IV. Region Ost 1. Kartellabsprachen der "Großen Vier" (NB 1), (NB 3) und den sogenannten Mittelständlern
- a)Absprachen zwischen den "Großen Vier" (R..., (NB 4) , (NB 6) und (NB 2) ) ab Februar 1991 Nach der "Wende" 1989/1990 bemühten sich die großen Zementhersteller, in Ostdeutschland von der Treuhand Zementwerke zu kaufen. Dabei gelang es R..., das Werk … zu erwerben. Die Nebenbetroffene (NB 4) erwarb über ihre 80 %ige Tochtergesellschaft, die W... GmbH, das Werk …. Der Nebenbetroffenen (NB 2) gelang es, sich das Werk in … zu sichern. Die Nebenbetroffene (NB 6) erwarb das Werk …. Bei diesen Werken handelte es sich um bereits zu DDR-Zeiten gebaute Zementwerke, deren Modernisierung nun erhebliche Investitionsmittel erforderte. Zudem war bei den jeweiligen Preisvereinbarungen der früher in der DDR den einzelnen Werken zugeteilte Marktanteil berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der erheblichen Marktunsicherheiten in Ostdeutschland trafen sich Anfang 1991 die Vorstandsmitglieder bzw. persönlich haftende Gesellschafter der "Großen Vier", mithin Dr. Sch. für R..., Bl. (der zwar erst seit Januar 1992 - bis Oktober 1994 - Geschäftsführer der Nebenbetroffenen zu 3. war, jedoch auch schon vorher als Vorstandsmitglied der Konzernmutter die Geschicke der Nebenbetroffenen zu 3. maßgeblich mitbestimmte und sich mit dem Geschäftsführer Z. abstimmte) für (NB 4) , Dr. S. für (NB 6) sowie E. für (NB 2) , und vereinbarten mit Wirksamkeit ab Februar 1991 die Zuteilung bestimmter Marktanteile für die einzelnen Werke. Die Quoten betrugen für R... 24,50 %, für (NB 4) 32,35 %, für (NB 6) 20,59 %, für (NB 2) 22,56 %. Dabei wurden die "alten" Quoten aus der DDR-Zeit fortgeschrieben. Dieser sogenannte "obere Tisch" tagte in der Folgezeit zur Lösung bestimmter, nachfolgend näher bezeichneter Probleme. An diesen Besprechungen nahmen als Mitglieder des Vorstandes bzw. als Geschäftsführer für R... Dr. Sch., für (NB 2) E., nach seinem Ausscheiden Dr. Ro. und ab 1995 der Zeuge Mg., teilweise auch T. (dieser auch als Verbindungsglied zum nachstehend näher beschriebenen operativen oder "unteren" Tisch), für (NB 6) ab 1996 zunehmend der Betroffene (Betr. 5) und Herr Ht., für (NB 4) die Geschäftsführer Z. und R. (dieser ab 1994) teil. Die Amtsvorgänger wiesen ihre Nachfolger auf die Quotenvereinbarungen hin. Außerdem wurden die Quoten in den Kartelltreffen immer wieder bestätigt. Die genannten Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer wiesen ihre Vertriebsgeschäftsführer an, nach den Quoten zu verfahren und deren Einhaltung zu überwachen. Da in der Zeit nach der Wende auf dem ostdeutschen Markt sehr viele Kunden wegfielen, andere hinzukamen und die Zementabsatzmengen stark schwankten, führten die Kartellanten in den ersten Jahren Listen, die die einzelnen Kunden mit den entsprechenden Mengen aufwiesen. Diese Listen wurden von den einzelnen Werken zunächst gesondert geführt (R-Liste von …, K-Liste von …, B-Liste von …, D-Liste von ...) und dann durch (NB 2) zu einer Gesamtliste (G-Liste) zusammengeführt. Sie dienten zum einen der Marktübersicht (Übersicht über Kundenstruktur und Mengen), zum anderen der Überwachung der Quoten. Die Listenführung war Sache der Vertriebsgeschäftsführer. Nachdem sich der Markt konsolidiert hatte (spätestens ab 1995), wurde sie als nicht mehr notwendig eingestellt. Im Anschluss daran wurden von den Vertriebsgeschäftsführern der Großen Vier (für R... zunächst K., ab 2000 Pf.; für (NB 2) Kö. und T. ; für (NB 6) Rö., wobei teilweise auch der Vertraute Sa. des Dr. S. teilnahm; für (NB 4) zunächst Z., ab 1998 Dr. Hr.) umfangreiche Zahlenwerke erstellt. Dies machte Treffen alle paar Monate notwendig (sogenannter "unterer Tisch"), die zunächst im Inland, später - begründet mit einer besseren Absicherung gegenüber Kartelluntersuchungen - ab 1998 im Ausland (z.B. in Paris, insbesondere in Zürich) stattfanden. Die Zahlen wurden ab 1998 auf einem Computer bei einem Notar in der Schweiz deponiert, zu dem nur zwei Vertriebsgeschäftsführer gemeinsam Zugriff hatten. Die Berechnungen wurden wegen der im Folgenden näher geschilderten Entscheidungen immer komplizierter. Die Treffen und damit eine Überwachung der Quoten endeten Ende 2001. Über- und Unterlieferungen wurden in gewissem Umfange durch die Zuweisung von Kunden ausgeglichen. Bei größeren Mengenabweichungen erfolgte ein Übertrag auf das nächste Jahr.
- b)Den Rechtsvorgängerinnen der Nebenbetroffenen (NB 1) war es nicht gelungen, von der Treuhand ein Werk in den Neuen Bundesländern zu erwerben. Vor 1990 hatten sie ca. 85.000 t Zement jährlich nach West-Berlin geliefert. Außerdem begann A... nach Öffnung der Grenze 1989, von … sowie von einer Umschlaganlage in … Zement nach Mecklenburg zu liefern. Die "Großen Vier" waren mit diesen Einlieferungen nicht einverstanden, weil sie den ostdeutschen Markt infolge seiner langjährigen Isolierung als besonderen Markt ansahen, ferner die Investitionen in die erworbenen Werke erhebliche Mittel erforderten und die "Großen Vier" die Einlieferungen nach West-Berlin nur als der früheren Insellage geschuldet betrachteten, für die der Grund nunmehr weggefallen war. Sie beauftragten daher die Zeugen E. und Dr. Sch., mit dem Zeugen F., dem Vorstandsvorsitzenden von A... und N..., den Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen (NB 1), über eine Einstellung zu reden. F. berief sich jedoch hinsichtlich der Lieferungen nach Berlin auf Bestandsschutz sowie wegen der Lieferungen nach Mecklenburg auf die Nähe des Liefergebiets zum Werk … als "natürliches Absatzgebiet". Schließlich einigte er sich 1992 - der nähere Zeitpunkt konnte nicht geklärt werden - mit E. und Dr. Sch. rückwirkend ab 1991 auf eine Quote von 1,5 % zuzüglich 85.000 t für Berlin, wobei Lieferungen von Ostdeutschland nach Norddeutschland unterbleiben sollten, andernfalls die Quote für A... um diese Mengen erhöht werden sollte. 1994 wurde die Quote für 1991 bis 1994 auf 1,75 % erhöht. Die Einhaltung der Quote wurde bis Ende 2001 überwacht, die Zahlen in die oben näher beschriebenen Zahlenwerke eingerechnet. Zu diesem Zweck wurden die Zeugen Br. und D. einmal jährlich zu den Treffen der Vertriebsgeschäftsführer der "Großen Vier" eingeladen, wo die Zahlen besprochen und mit den Sollzahlen verglichen wurden. So wurde auf Verlangen des Zeugen D. entsprechend der oben genannten Abrede berücksichtigt, dass (NB 4) 1999 drei Schiffsladungen Zement über L... in das Gebiet "Unterelbe" eingeliefert hatte.
- c)Auch der Nebenbetroffenen (NB 3) war es nicht gelungen, ein Werk in den Neuen Bundesländern zu erwerben. Allerdings betrieb sie in Ostdeutschland eine erhebliche Anzahl von Transportbetonwerken und hatte daher dort einen erheblichen Bedarf an Zement. Diesen Bedarf deckte sie teilweise durch Einfuhren aus Polen und Tschechien, wobei die Preise erheblich unter den von den Großen Vier geforderten Preisen lagen. In Tschechien hatte (NB 3) 1991/1992 eigene Werke erworben, die z.T. nahe an der sächsischen Grenze lagen. Schließlich erwarb (NB 3) über ihr Tochternehmen auch Werke in Polen (1995 G. und S., 1996 Gr.). Das nahmen die Großen Vier jeweils zum Anlass, mit (NB 3) zu verhandeln. Spätestens Ende 1992 fand daher ein Treffen zwischen E. (damals Vorstandsvorsitzender der Nebenbetroffenen (NB 2) AG), Bl. (damals Mitgeschäftsführer der Nebenbetroffenen (NB 4) in Abstimmung mit dem Geschäftsfüher Z.), Dr. Sch. (Vorstandsmitglied der R... AG), Dr. S. (für die Nebenbetroffene (NB 6) ) und dem Zeugen H. (damals Vorstandsmitglied der Nebenbetroffenen (NB 3) ) statt. Thema waren die Einlieferungen der Nebenbetroffenen (NB 3) aus ihrem Werk … (Bayern) sowie den tschechischen Werken nach Ostdeutschland. Die Nebenbetroffene (NB 3) verwies darauf, dass die tschechischen Werke nahe an der Grenze lägen und Teile Ostdeutschlands insoweit zu ihrem natürlichem Absatzgebiet gehörten; auch aus … gebe es traditionelle Lieferungen nach Ostdeutschland. Die Beteiligten einigten sich schließlich auf eine Quote von 1,25 % für Süddeutschland (rückwirkend ab 1991) und 4 % für die tschechischen Werke. Erfolgten Zementlieferungen aus Ostdeutschland nach Süddeutschland, wurde die Einlieferquote für (NB 3) in den ostdeutschen Markt um diese Menge erhöht. 1996 kam es deshalb zu einem weiteren Gespräch in Frankfurt, an dem Dr. Ro. für (NB 2), R. für (NB 4), Dr. Sch. für R..., Dr. S. für (NB 6) sowie die Vorstandsmitglieder G. und H. für (NB 3) teilnahmen. Thema waren die Einlieferungen der Nebenbetroffenen (NB 3) nach Ostdeutschland, die mittlerweile durch Einfuhren aus Polen noch verstärkt worden waren. (NB 3) verwies darauf, dass diese Einfuhren aus Polen mit der Zeit sowieso zurückgehen würden, weil die Mengen zunehmend vom sich entwickelnden dortigen Markt aufgenommen werden würden, zudem bestünden bindende Verträge; das tschechische Werk liege sehr nahe an der Südgrenze, deshalb gehöre es teilweise zu seinem natürlichen Markt; schließlich gebe es traditionelle Lieferungen aus ihren süddeutschen Werken nach Ostdeutschland. Die Beteiligten einigten sich schließlich auf die Fortführung der Einlieferquoten zugunsten der (NB 3) für ihre Lieferungen aus Süddeutschland in Höhe von 1,25 % und aus Tschechien in den ostdeutschen Markt in Höhe von 4 %. Die Einlieferungen aus Polen sollten derart begrenzt werden, dass im ersten Jahr dem Werk eine Quote von 90 % des Basisjahrs zustand, welche in den Folgejahren um jeweils 16,66 %-Punkte gesenkt wurde. Die Quote für (NB 3) erhöhte sich infolge einer Absprache, die auf Seiten (NB 3) entweder von H. oder von B. getroffen wurde, mit (NB 4) , derzufolge (NB 3) von (NB 4) aus deren Quote von Einlieferungen aus Tschechien einen Mengenanteil für 1997 und 1998 von jeweils 50.000 t, 1999 von 180.000 t , im Jahre 2000 einen solchen von 205.000 t und 2001 einen solchen von 220.000 t erhielt. Gegenleistung dafür war möglicherweise die Erhöhung der Quote von (NB 4) in Österreich zulasten der (NB 3). Auch diese Quote wurde mit Wissen der Zeugen H. und B. bis Ende 2001 überwacht. Die örtlichen Vertreter der (NB 3) (zumeist der Zeuge Q.) wurden einmal jährlich zu Treffen der "Großen Vier" geladen, in denen (NB 3) die aus veröffentlichten Statistiken nicht ersichtlichen Zahlen für Einlieferungen aus Tschechien vorlegte und die Einhaltung der Quote besprochen wurde.
- d)In der Folgezeit erwarben R..., (NB 2) und (NB 4) Werke in Polen (R... …1996, … 1997; NB 4 … 1994, … 1996, … 1996; NB 2 … 1995), A... (…, …, …1995), (NB 2) (… 1997) und (NB 4) (…) außerdem Werke in Tschechien. Dr. Ro. (für NB 2), R. für (NB 4), Dr. Sch. für R..., Dr. S. (für (NB 6) ) einigten sich darauf, die daraus erfolgenden Einfuhren nach Deutschland genauso zu behandeln wie dies bei den (NB 3) -Einfuhren aus Polen der Fall war, nämlich den Werken im ersten Jahr der Übernahme eine Lieferquote in Höhe von 90 % des Basisjahres, sodann jeweils um 16,66 %-Punkte abgesenkt, zuzuweisen. Eine Ausnahme galt allerdings für die (NB 1)-Werke in Tschechien, denen für die Jahre 1996 bis 2002 eine Menge von 2.365.000 t (davon auf den ostdeutschen Markt 1.004.000 t, auf Süddeutschland 1.361.000 t entfallend) zugewiesen wurde; außerdem wurde (NB 4) für das Werk … wegen seiner Grenznähe eine feste Quote von 100.000 t eingeräumt. Außerdem vereinbarten sie zur Absenkung der Frachtkosten und besseren Auslastung der inländischen Werke, dass diese Mengen nicht unbedingt in den ausländischen Werken hergestellt und dann nach Ostdeutschland importiert werden mussten, sondern auch in den inländischen Werken hergestellt werden konnten (sogenannte Ersatzmengen). Die Berechnung und Überwachung erfolgte im Rahmen der unter
- a)genannten Treffen.
- e)Die Großen Vier versuchten, auch die ostdeutschen mittelständischen Zementwerke in ihr Quotensystem einzubinden. Das gelang nur eingeschränkt. Die nachfolgend näher geschilderten Absprachen untereinander wurden jeweils von Mg., R., Dr. Sch. und Dr. S. getroffen.
- aa)Bereits im Zuge der Privatisierung des Mahlwerkes … an ein Konsortium der Mittelständler X., Rb. und M... im Jahre 1990 hatte die R..., die durch eine unkontrollierte Zementherstellung ihre Interessen hinsichtlich des nahe gelegenen Werkes … gefährdet sah, mit dem Betreiber, der UZ...GmbH & Co. KG (künftig UZ...), vereinbart, dass das Mahlwerk … nur 100.000 t Zement jährlich für den Eigenvertrieb sowie 25.000 t als Lohnfertiger für … herstellte. Als die "Großen Vier" Anfang 1991 ihre Vereinbarungen für Ostdeutschland trafen, wurde die Abrede mit der UZ... von den Großen Vier erörtert und gebilligt. R... sollte für die Großen Vier weiterhin mit der UZ... Gespräche über die Quoten führen. Die in der Vereinbarung getroffene Mengenbegrenzung wurde jedoch von der UZ... nicht eingehalten; so lieferte … - ohne Berücksichtigung der Lohnfertigung für … - 1995 17.519 t, 1996 278.243 und 1997 300.000 t (für die anderen Jahre liegen Zahlen nicht vor). Um die UZ... doch noch in gewissem Umfange unter Kontrolle zu halten, bewilligte R... eine Erhöhung der Quote (ohne Berücksichtigung der Lohnfertigung) ab 1993 auf 150.000 t, ab 1996 auf 200.000 t und ab 1998 auf 300.000 t. Außerdem verpflichtete sich die UZ..., von ... jährlich 100.000 t Klinker als Vorprodukt abzunehmen, um einerseits UZ... enger an die Großen Vier anzubinden und um andererseits wenigstens teilweise Teil-Deckungsbeiträge für die Großen Vier zu erzielen. Dr. Ro. oder Mg. (für NB 2), R. (für NB 4), Dr. Sch. (für R...), Dr. S. (für NB 6) einigten sich daher darauf, die Klinkerlieferungen im Verhältnis 1 : 2,5 auf die Zementquoten anzurechnen; dies wurde ab 1999 (rückwirkend ab 1997) so umgesetzt.
- bb)Ende 1996 begann Kl. mit der Errichtung einer Zementmahlanlage in …. Da er sich langfristige Klinker- und Hüttensandlieferverträge gesichert hatte, wurde er von den Großen Vier als Gefahr für den ostdeutschen Markt angesehen, zumal er 1995/1996 im grenznahen Bereich in … (Polen) ca. 80.000 bis 90.000 t Hochofenzement im Jahr herstellte und nach Ostdeutschland lieferte. Sie bestimmten daher R... als Verhandlungspartner. Mitte 1998 ging das Werk in … in Betrieb. R... (vertreten durch K.) vereinbarte mit Zustimmung der übrigen Großen Vier mit Kl. als Geschäftsführer der Hü... GmbH & Co. KG eine Lieferquote für … von 300.000 t jährlich ab 1998 (wobei diese Quote sich möglicherweise entsprechend dem Gesamtzementabsatz in Ostdeutschland in den Folgejahren entsprechend erhöhen bzw. vermindern sollte), für die Einlieferung aus … eine Quote von 80.000 t jährlich sowie gleichfalls einen Klinkerliefervertrag; danach sollte Kl. seinen Klinkerbedarf - bis auf den Fall der Lieferunfähigkeit - ausschließlich bei der R... decken. Auch diese Klinkerlieferungen wurden absprachegemäß auf die Quote der R... (...) im Verhältnis von 1 : 2,5 angerechnet.
- cc)Ta. übernahm einen alten Kalksteinmahlbetrieb in … und rüstete diesen zu einem Zementmahlwerk um. Unter der Drohung, einen Klinkerofen zu bauen, erreichte er den Abschluss von Klinkerlieferverträgen, u.a. mit (NB 2), (NB 6) und (NB 4) , wobei die Klinkerlieferungen entsprechend der bereits geschilderten Absprache auf die Zementlieferquoten der "Großen Vier" angerechnet wurden. Die "Großen Vier" beauftragten (NB 2), mit Ta. eine Vereinbarung zu treffen. (NB 2) vereinbarte mit Ta. für Ostdeutschland für 1997 und für die Folgejahre eine solche von 290.000 t, für Süddeutschland ab 1997 eine solche von 50.000 t. (NB 3) als Marktführer in Süddeutschland wurde über die Lieferquote für Süddeutschland informiert. Die Überprüfung der Einhaltung der Quote erfolgte in Gesprächen mindestens am 20.08.1998 in ..., am 20.10.1998 und 27.01.1999 in ..., am 03.03.2000 in Gotha und am 19.06.2000 und am 21.08.2000 in ... sowie am 22.11.2000 in .... Die Berechnungen ergaben, dass Ta. sich - jedenfalls über die Jahre gesehen - im Wesentlichen an die Quote hielt.
- f)1998 stellte sich heraus, dass die R... erhebliche Mengen nicht an den BDZ, dessen Statistik den Überprüfungen der Großen Vier über die Einhaltung der Quoten zugrunde lag, gemeldet hatte. Das galt insbesondere für das Werk ..., das nach den Berechnungen von (NB 2) zwischen 1993 und 1997 eine Gesamtmenge von 4,8 Mio. t. nicht gemeldet hatte. R... errechnete für ... eine "Lügenmenge" von nur 2.868.000 t. In Gesprächen im "oberen Kreis" wurde vereinbart, dass R... wieder zu den vereinbarten Quoten zurückkehren sollte. An den Gesprächen nahmen die Zeugen Dr. Sch. und R., Herr Ht., die Zeugen Mg. und T. sowie der Betroffene (Betr. 5) teil. Einige Unternehmen verlangten auch für die Vergangenheit Ausgleichsleistungen. Nähere Einzelheiten, insbesondere auch zur tatsächlichen Durchführung, konnten nicht geklärt werden. Festgestellt werden konnte lediglich, dass (NB 2) von R... (auch zum Ausgleich der nicht gemeldeten Mengen in Westfalen) den Anteil der R... in Höhe von 17,61 % an der … B.V. (…) zu einem gegenüber dem tatsächlichen Wert niedrigeren Kaufpreis kaufte. Außerdem gab R... an die Nebenbetroffene (NB 6) für die Jahre 1999 bis 2001 jeweils eine Menge von 70.500 t ab. Da das Werk ... infolge des Wegfalls der "Lügenmengen", verstärkt noch durch das Ausgleichsgeschäft zugunsten der Nebenbetroffenen (NB 6), nicht ausgelastet war, traf R... mit den anderen der "Großen Vier" Quotentausch- und -leihabreden. So gaben jeweils für die Jahre 1999 und 2000 (NB 2) und (NB 4) jeweils 50.000 t, (NB 3) (im Gegenzug für eine Quote in Polen für 1999 und 2000 von je 100.000 t und für die Niederlande 2000 und 2001 von je 75.000
- t)175.000 t, für das Jahr 2001 (NB 3) 50.000 t sowie A... 25.000 t aus ihren Quoten an R... zugunsten ihrer Quote in Ostdeutschland ab. Außerdem gab (NB 3) zugunsten von (NB 4) Mengen im Austausch gegen Mengen in Tschechien ab (1997 und 1998 jeweils 50.000 t, 1999 und 2000 jeweils 170.000 t). Diese Abreden wurden von den Teilnehmern des "oberen Tischs" getroffen und im Übrigen zumindest gebilligt, im Falle (NB 3) entweder durch die Zeugen H. oder B. 2. Besondere Maßnahmen Zum Schutz des ostdeutschen Marktes wurden weitere, nachfolgend näher beschriebene Maßnahmen getroffen. Dabei handelte es sich nicht um Gespräche zur Anpassung und Weiterentwicklung der vereinbarten Lieferquoten, sondern um darüber hinausgehende Maßnahmen, die im Einzelfall vereinbart und durchgeführt wurden. Generelle Absprachen zur Handhabung der Probleme gab es nicht. Da der Betroffene zu 5 und die in diesen Punkten beschuldigten Nebenbetroffenen ihre Einsprüche insoweit zurückgenommen haben (bzw. - hinsichtlich der Nebenbetroffenen (NB 2) - der Vorwurf unter
- g)eingestellt worden ist), erfolgt eine Darstellung lediglich zum Zwecke des besseren Verständnisses des Gesamtgeschehens sowie der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse.
- a)1998 erwarb R... die WX... GmbH und damit auch das Mahlwerk …. Bereits zuvor hatten die Großen Vier beschlossen, dass (NB 4) das Werk anschließend von R... kaufen und stilllegen solle; die Kapazität von etwa 530.000 t jährlich sollte dann anschließend entsprechend den für Ostdeutschland vereinbarten Quoten verteilt werden, das gleiche sollte für den Kaufpreis und die Stilllegungskosten gelten. Dadurch sollte ein unkontrollierter Vertrieb des Zements verhindert sowie eine bessere Kapazitätsauslastung der ostdeutschen Werke erreicht werden. Der Plan wurde durchgeführt. Die den Kartellanten zugeteilten Quoten wurden ab 1999 um die entsprechenden Mengen erhöht. Die Lastenverteilung wurde jedenfalls teilweise tatsächlich durchgeführt. (NB 2) überließ (NB 4) 1999 eine zusätzliche Quote von 100.000 t, wobei ein Deckungsbeitrag von 70,00 DM/t zugrunde gelegt wurde. Der R...-Anteil wurde in Höhe von 1,488 Mio. DM durch ihre Aufwendungen für DX... (s. nachfolgend
- c)zur Deckung gebracht; außerdem gewährte die R... der (NB 4) einen Bonus in Höhe von 1 Mio. DM für Zementlieferungen sowie 2 Mio. DM für Hüttensandlieferungen. Da die Maßnahme auch dem gesamten ostdeutschen Markt zugute kam, wurden - ohne vorherige feststellbare Absprache - auch A... und (NB 3) entsprechend ihren Einlieferquoten beteiligt.
- b)Das Unternehmen DL... importierte große Zementmengen aus Polen nach Ostdeutschland, und zwar ca. 800.000 t/Jahr. Um die Einstellung der Einfuhren zu erreichen, vereinbarten die "Großen Vier", das Importgeschäft aufzukaufen. Möglicherweise auf Grund einer Absprache des "oberen Tisches" trafen sich am 15. September 2000 K. (R...), Kö. ((NB 2) ), Rö. ((NB 6) ) und Dr. Hr. ((NB 4) ) mit DL.... Sie vereinbarten, dass DL... den Import gegen eine Zahlung von 10 Mio. DM durch R... einstellen sollte. (NB 2) , (NB 6) und (NB 4) sollten sich an dieser Zahlung (von dem entsprechend ihrem Marktanteil von R... in Ostdeutschland rund 2,5 Mio. DM abgesetzt wurden) dadurch beteiligen, dass der Beitrag nach einem Deckungsbeitrag von 70,00 DM/t in Zement umgerechnet und entsprechend ihrem Marktanteil die Quote in Ostdeutschland, auf 7 Jahre verteilt, verringert wurde. Da (NB 6) vereinbarungsgemäß auch einen Arbeitnehmer der DL... übernahm, wurden die Kosten entsprechend über die Quoten verteilt. Das Verfahren ist für das Jahr 2001 noch durchgeführt worden, später nicht mehr.
- c)Über den Hafenterminal der DX... in ... war früher umfangreich Zement umgeschlagen worden. R... schloss mit der DX... einen Vertrag, demzufolge ihr für 5 Jahre das alleinige Recht zur Nutzung der Anlage zugestanden wurde. Um die Umschlagskapazität stillzulegen, vereinbarten die Großen Vier auf der Ebene des operativen Tischs, dass R... die Anlage nicht nutzen und stattdessen die mit der DX... vereinbarte Vertragsstrafe zahlen sollte. Dieser Betrag, den die R... in Verhandlungen mit der DX... auf 4,6 Mio. DM reduzieren konnte, sollte auf die Großen Vier umgelegt werden. Soweit nicht - wie unter
- a)geschildert - die Forderung anderweit verrechnet wurde, wurde eine Lastenverteilung durch Verringerung der Quoten für (NB 2), (NB 4) und (NB 6) und eine Erhöhung der Quote für R... vorgenommen.
- d)Mit der AC..., die Zement aus Polen nach Ostdeutschland importierte, führte (NB 2) Verhandlungen, um sie in das Quotensystem einzubinden. Der AC...wurde in Gesprächen am 03. und 17. September 1998 für 1998 eine Importmenge von 450.000 t und für 1999 eine solche von 405.000 t zugesagt, wobei bei Minderabnahme durch die "Großen Vier" ein Ausgleich zu erfolgen hatte. Die AC...musste alle Mengen, Kunden und Preise offen legen, die Lieferanten und die Kunden wurden von (NB 2) vorgegeben. Da die AC...1998 nur 420.000 t importierte, wurden Ausgleichsbeträge zwischen den "Großen Vier" (vertreten durch die Zeugen T., K., Rö., Z., Kö.) vereinbart. Da aber eine Einbindung letztlich scheiterte, wurde die AC...von (NB 3) im Jahre 2001 aufgekauft. Ob dies aufgrund einer Beschlussfassung der Großen Vier geschah, ist unklar. (NB 3) verlangte von den übrigen Marktteilnehmern Ausgleich, der aber im Endergebnis unterblieb.
- e)Das Mahlwerk Bb… in der Oberlausitz war, nachdem es Anfang der 90er Jahre ursprünglich zur Mahlung von Kalkstein für die Entschwefelungsanlagen der Lausitzer Braunkohlekraftwerke errichtet worden war, von dem süddeutschen mittelständischen Zementhersteller Rb. gekauft worden. Die Rb. GmbH & Co. KG beabsichtigte, in dem Werk Zement zu mahlen und in Ostdeutschland sowie Süddeutschland zu vertreiben. Darauf entschlossen sich die "Großen Vier" sowie (NB 3) , das Werk aufzukaufen und stillzulegen. Wegen der erheblichen Kosten wurde der Plan am "oberen Tisch" (Dr. Sch. für R..., R. für (NB 4) , Dr. Ro. oder Mg. für (NB 2) , der Betroffene (Betr. 5) für (NB 6) , B. für (NB 3) ) erörtert und entschieden. (NB 3) wurde zum Verhandlungsführer bestimmt. Rb. erklärte sich im November 1999 bereit, das Werk zu verkaufen, verlangte aber unter anderem als Gegenleistung die restlichen Anteile an dem Blähtonhersteller Yy..., deren Inhaber (NB 6) und (NB 3) waren. Nachdem zunächst als Käufer die … vorgesehen war, übernahm die (NB 2) die Rolle der Erwerberin. Sie kaufte über ihre Tochtergesellschaft, die D... Zement GmbH, mit Vertrag vom 18. Februar 2000 das Werk von Rb. für 10.248.730,80 DM; außerdem erhielt Rb. von (NB 6) und (NB 3) die Anteile an der Yy..., wobei der Kaufpreis jeweils 4 Mio. DM unter dem wahren Wert lag. Zwischen den Großen Vier und (NB 3) war bereits zuvor eine Kostenverteilung entsprechend den Marktanteilen vereinbart worden, wobei von den Gesamtkosten von 18,802 Mio. DM (die erhöhte Summe ergibt sich daraus, dass (NB 2) bestimmte weitere Kosten geltend machen konnte) 1 Mio. DM auf den süddeutschen Markt entfielen (dieser Betrag wurde in die Berechnungen zum süddeutschen Markt eingestellt). Der Restbetrag wurde auf die Großen Vier, (NB 3) und auch A..., die nachträglich zur Kostenmittragung aufgefordert wurde, verteilt. Dass die Salden letztlich beglichen wurden, konnte nicht festgestellt werden.
- f)Das Werk Wy... war bei der Privatisierung der ostdeutschen Wirtschaft nicht als Zementwerk privatisiert worden, weil es nicht Bestandteil des Zementkombinates gewesen war, sondern auf Grund des besonderen Herstellungsverfahrens nach dem "Müller-Kühne-Verfahren" Teil eines Chemiekombinates. Die Wy... GmbH versuchte, das Werk wieder in Gang zu setzen. Diese Bemühungen wurden von den "Großen Vier" beobachtet. Während R..., (NB 2) und (NB 4) , teilweise nach Besichtigung des Werkes, zu dem Ergebnis kamen, dass das Werk wegen dieser Besonderheiten keine Bedrohung darstellen würde, kam (NB 6) , die im Betriebsfalle ihr nahegelegenes Werk in … bedroht sah, zu dem Ergebnis, es sei besser, der Gefahr vorzubeugen. Der Betroffene (Betr. 5) verhandelte daher mit den Verantwortlichen der Wy... GmbH, um das Werk und die dazugehörige Technik aufzukaufen und vom Markt zu nehmen. Dabei handelte (Betr. 5) ohne jede Absprache mit den übrigen Marktbeteiligten. (Betr. 5) einigte sich schließlich im Jahre 2000 auf einen Kaufpreis von 13,5 Mio. DM. Nachdem die (NB 6) das Werk samt Technik gekauft hatte, verlangte der Betroffene (Betr. 5) von den übrigen "Großen Vier" einen Ausgleich. Diese wandten ein, ein Kauf sei überflüssig gewesen, jedenfalls sei der Kaufpreis überhöht gewesen. Sie weigerten sich zunächst, einen Anteil zu leisten. Erst im Rahmen des noch zu schildernden Money-Karussells kam es zu einer Gesamteinigung.
- g)Bei der Stahlproduktion fällt Hüttenschlacke an, die zu Hüttensand gemahlen wird. Hüttensand kann Zementprodukten beigemischt werden. Zemente, die hoher Feuchtigkeit ausgesetzt werden sollen, benötigen sogar die Beimischung von Hüttensand. Hüttensand fällt als Nebenprodukt der Stahlherstellung durchgängig während des gesamten Jahres an, während die Zementindustrie stärker saisonabhängig ist. Einerseits stellt Hüttensand für die Zementindustrie eine Last dar, weil sie ganzjährig und in Mengen anfällt, die in einem Zementwerk kaum verarbeitet werden können. Andererseits ist er ein Rohstoff, der für die Herstellung sämtlicher Zementsorten notwendig und dessen Bezug von Vorteil ist. Vor allem um die Lasten der Hüttensandverarbeitung gleichmäßig zu verteilen, vereinbarten die "Großen Vier" zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, aber vor 1998, den von der ostdeutschen Zementindustrie aufzunehmenden Hüttensand, der zu großen Teilen auf Grund eines Vertrages der EKO-Stahl mit R... aus … stammte, entsprechend ihrer Lieferquote in Ostdeutschland abzunehmen. Auch sollten in die Berechnung die unterschiedlichen Frachtkosten für die Beförderung des Hüttensandes zu den einzelnen Zementwerken berücksichtigt werden, um eine gleichmäßige Belastung sämtlicher Zementwerke zu berücksichtigen. Für die Jahre 1998 bis 2001 führte (NB 2) Berechnungen durch, ein tatsächlicher Ausgleich war jedoch nicht festzustellen. Eine Praktizierung dieser Verteilung nach dem Jahre 2001 konnte nicht festgestellt werden. V. Sonstige Maßnahmen Da der Betroffene (Betr. 5) und die jeweils beschuldigten Nebenbetroffenen ihre Einsprüche insoweit zurückgenommen haben bzw. eine Teileinstellung erfolgt ist, erfolgt auch hier eine Darstellung lediglich wegen des besseren Verständnisses des Gesamtgeschehens sowie zur Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse. 1. Zementaufkauf In Rotterdam wurden im Herbst 2000 etwa 10.000 t Zement angelandet. Da die Nebenbetroffene (NB 2) eine Marktbelastung befürchtete, kaufte sie die Menge, um sie dann "geordnet" durch Beimischung in ihrem Werk … in den Markt zu geben. Ob dies aufgrund einer vorherigen Absprache mit Wettbewerbern erfolgte, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls versuchte die Nebenbetroffene (NB 2), weitere Unternehmen an den Kosten zu beteiligen. Ob dies gelungen ist, blieb ebenfalls ungeklärt. Der Betroffene (Betr. 5) sowie die Nebenbetroffenen (NB 2), (NB 3), (NB 4) und (NB 6) haben insoweit ihre Einsprüche zurückgenommen. Hinsichtlich der Nebenbetroffenen (NB 1) ist das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt worden. 2. O... Die O..., Hersteller von Kalksteinmehl, plante im Jahre 1999/2000, eine Anlage zum Umschlag von Zement in … zu errichten und darüber importierten Zement zu vertreiben. In der Zementbranche wurde angenommen, dies geschehe nur deswegen, weil die Nebenbetroffene (NB 6) ihrerseits in den Kalksandsteinmehlmarkt eintreten wollte. (NB 3) traf mit O... eine Vereinbarung, wonach O... die Einfuhr gegen eine Zahlung von rund 15 Mio. DM einstellte. (NB 3) machte gegenüber den übrigen Nebenbetroffenen Ausgleichsansprüche für seine Gesamtaufwendungen in Höhe von mehr als 22 Mio. DM geltend. Ob es im Rahmen des unter VI. näher beschriebenen "Money-Karussells" zu einem Ausgleich gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Betroffene (Betr. 5) sowie die Nebenbetroffenen haben insoweit ihre Einsprüche zurückgenommen. 3. B... Der libanesische Unternehmer B... erklärte 1993, er wolle in … eine Umschlaganlage für Zement errichten. Dies empfand die A... als Bedrohung für "ihren" Markt. Auch wenn sie sich nicht sicher war, ob es sich um eine ernsthafte Ankündigung oder nur um eine Finte handelte, um sich auskaufen zu lassen, entschied sich der Zeuge F., damals Geschäftsführer der A... GmbH, mit B... zu verhandeln. Er erzielte eine Einigung, derzufolge einmalig 4,5 Mio. DM sowie jährlich US $ 3 Mio. an B... zu zahlen waren, wohingegen B... auf seine geplanten Aktivitäten verzichtete ("B... I"). Es konnte nicht geklärt werden, ob der Zeuge F. bei dieser Aktion in vorherigem Einvernehmen mit den Nebenbetroffenen (NB 2), (NB 3) und (NB 6) sowie der R... handelte. Jedenfalls verlangte A... nachträglich zumindest teilweise Ausgleich für die Belastungen, und zwar entsprechend den mutmaßlich betroffenen Märkten und Marktanteilen, wozu auch Bremen und Westfalen gerechnet wurden. In Gesprächen zwischen den Zeugen E. und F. wurde vereinbart, dass der Anteil (NB 2)s durch Quotenüberlassung an die A... GmbH zu einem Umrechnungskurs von 75,00 DM/t Zement ausgeglichen wurde. Eine entsprechende Vereinbarung traf F. mit Dr. Sch., damals Vorstandsvorsitzender der R..., der gleichzeitig auch als Ansprechpartner für die in Ostdeutschland tätigen Unternehmen handelte. Nach Auslaufen von "B... I" im Jahre 1997 erneuerte B... seine Ankündigung. Obwohl A... diesmal noch skeptischer war, ob B... seine angekündigten Pläne durchführen werde, vereinbarte der Zeuge F. mit B... erneut Zahlungen in Höhe von US $ 1,83 Mio jährlich bis 2000 gegen das Versprechen, von den Plänen Abstand zu nehmen ("B... II"). Auch insoweit ist ungeklärt geblieben, ob F. vorher Rücksprache mit den übrigen, bei "B... I" beteiligten Unternehmen genommen hatte oder nicht. Jedenfalls verlangte F. nach dem gleichen Schlüssel Ersatz für die geleisteten Zahlungen. Ob und inwieweit dem entsprochen wurde, konnte nicht geklärt werden. Der Betroffene und die Nebenbetroffenen haben insoweit ihre Einsprüche zurückgenommen. VI. "Money-Karussell" Durch die verschiedenen Maßnahmen waren bestimmten Nebenbetroffenen Aufwendungen entstanden, derentwegen sie Ausgleichsansprüche gegen andere Nebenbetroffene zu haben glaubten, weil auch diese davon profitiert hätten. Da die Gesamtbeträge erhebliche Größenordnungen erreicht hatten, konnten die Probleme nur auf oberer Ebene entschieden werden. Zu diesem Zweck fand im Jahr 2000 in München anlässlich der Baumesse im Gebäude der (NB 3) ein Treffen statt, an dem für die Nebenbetroffene (NB 2) der damalige Finanzvorstand, der Zeuge St., für die (NB 3) der Zeuge B., für die Nebenbetroffene (NB 6) der Betroffene (Betr. 5) sowie für die R... der Zeuge Dr. Sch., möglicherweise noch weitere Personen teilnahmen. B. erhob Ausgleichsforderungen wegen der Maßnahmen "BY...", "Rumänien", "V...", "Mx…" (s. jeweils oben unter III.2.). Außerdem sprach er das Projekt "Bb." (s. näher unter IV.2.
- e)an. (NB 2) verwies auf seine Kosten bei "O..." (vgl. unter V.2), (NB 6) auf "Wy..." (vgl. oben unter IV.2.). Nach einer längeren Diskussion wurden die gegenseitigen Forderungen als berechtigt angesehen und ein Ausgleich vereinbart, dessen näherer Inhalt in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden konnte. Ob die Ausgleichszahlungen tatsächlich geleistet worden sind, konnte nicht ebenfalls festgestellt werden. D. Beweiswürdigung I. Allgemeines 1. Die Feststellungen zu den rechtlichen und geschäftlichen Verhältnissen des Betroffenen und der Nebenbetroffenen beruhen auf den Handelsregisterauszügen sowie den Geschäftsberichten, die in der Hauptverhandlung verlesen bzw. im Wege des § 249 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingeführt worden sind. Hinsichtlich der Stellung und des Aufgabengebiets der Zeugen hat der Senat zudem ihre Angaben in der Vernehmung herangezogen. Der Verfahrensverlauf ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen Sp., des damaligen Berichterstatters der 1. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts, sowie den im Verhandlungstermin vom 27. Mai 2009 in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. 2. Sämtliche vernommenen Zeugen haben betont, dass jede der Regionen Nord/West/Süd/Ost innerhalb Deutschlands eigene Absatzmärkte bildeten und daher für sich zu betrachten sind. Wegen der unterschiedlichen Marktstruktur, der unterschiedlichen Marktteilnehmer und aus historisch gewachsenen Gründen werde unter Berücksichtigung der Lage der Werke zwischen einem norddeutschen Markt (bestehend aus Schleswig-Holstein, Bremen, östliche und südliche Teile Niedersachsens), einem westdeutschen Markt (bestehend aus Nordrhein-Westfalen, westlicher Teil Niedersachsens, Teile von Rheinland-Pfalz), einem - zeitweise weiter unterteilt gewesenen - süddeutschen Markt (bestehend aus Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Teilen von Rheinland-Pfalz) und - seit 1990/1991 - einem ostdeutschen Markt (sogenannte Neue Bundesländer einschließlich Berlin) unterschieden. Diese Auffassung hat ihre Bestätigung gefunden durch das - noch näher zu schildernde - Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach die Absprachen, die Maßnahmen zu deren Umsetzung bzw. Justierung und ihre Kontrolle im Wesentlichen auf der Ebene jener Regionen stattgefunden haben. Daran änderten der Beschluss der BDZ-Präsidiumssitzung vom 13. März 1990 sowie einzelne regionenübergreifende Lieferungen und gelegentliche überregionale Maßnahmen nichts. Auf der genannten BDZ-Präsidiumssitzung wurde - kurz zusammen gefasst - "lediglich" die übereinstimmende Auffassung der Teilnehmer kund, dass Kartellabsprachen weiterhin sinnvoll und notwendig waren und trotz des durch die Bußgeldbescheide erzeugten Schocks und der dadurch notwendig werdenden Neuorientierung die in den einzelnen Marktregionen früher bestehenden Absprachen - mit bestimmten Abweichungen - wieder aufzunehmen waren. Dabei handelte es sich nicht um die Bildung eines bundesweiten Dachkartells (welches im Übrigen damals Ostdeutschland noch nicht umfassen konnte), sondern im Hinblick auf die Allgemeinheit der Vorgaben um einen "Startschuss" der Spitzen der jeweiligen Unternehmen, dass auf regionaler Ebene Kartellabsprachen wieder aufgenommen werden sollten. Dementsprechend waren die konkreten Absprachen in jeder Region unterschiedlich, ihre Organisation, Verwirklichung und Überwachung verschieden. Eine bundesweite Überwachung gab es nicht, ebenso wenig wie es bundesweite Quoten gab. Die Querlieferungen zwischen den einzelnen Regionalmärkten waren teilweise nur von geringer Bedeutung. Sie wurden dem jeweiligen Aufnahmemarkt zugerechnet, die sich daraus ergebenden Probleme wurden durch Verhandlungen zwischen den Kartellanten auf dem Aufnahmemarkt und dem Einlieferer geregelt. Soweit bestimmte Maßnahmen mehrere Marktregionen betrafen, wurden die damit verbundenen Kosten auf diese "heruntergebrochen" und sodann in den einzelnen Marktregionen verteilt. Erst als die zu verteilenden Summen erhebliche Beträge erreichten, wurde versucht, unter dem Stichwort "Money-Karussell" bei einem Treffen in München einen bundesweiten Ausgleich zu erreichen. Dabei handelte es sich aber um eine spontane Maßnahme aus der Situation der Anspruchshäufung heraus. Das Bestehen lediglich regionaler Märkte ist von keinem Verfahrensbeteiligten in Abrede gestellt worden und entspricht den BDZ-Statistiken, mit deren Hilfe die Kartellanten den Markt überwachten. II. Region Nord 1. Einlassungen
- a)Die Nebenbetroffene (NB 1) hat sich - über ihre Verteidiger - im Sinne der Feststellungen über die generelle Absprache mit (NB 2) über das Gebiet "links der Weser" und "Bremen" und deren Überprüfung eingelassen. Sie hat allerdings geltend gemacht, das Kartell sei bereits 1999 beendet worden. Die Nebenbetroffene (NB 2) hat sich - über ihre Verteidiger - zu diesem Punkt zunächst nicht geäußert, sodann aber sich nach Vernehmung des Zeugen E. den Inhalt seiner Aussage, insbesondere zur Präsidiumssitzung des BDZ vom 13. März 1990, zu eigen gemacht und die weiteren, in den Feststellungen näher geschilderten Umstände bestätigt.
- b)Auch hinsichtlich der Absprache mit (NB 2) über das Gebiet "südliches Niedersachsen" hat sich die (NB 1) - über ihre Verteidiger - im Sinne der Feststellungen eingelassen. Sie hat in ihrem Plädoyer allerdings geltend gemacht, das Kartell habe weit vor 2001 geendet, so dass insoweit die absolute Verjährung eingetreten sei. Insoweit hat die (NB 2) keine näheren Erklärungen abgegeben.
- c)Zu einer Kartellabsprache mit den Zementwerken L...GmbH & Co. KG hat die Nebenbetroffene (NB 1) - über ihre Verteidiger - erklärt, in dem maßgeblichen Zeitraum habe es keine Absprachen gegeben, auch wenn sie von (NB 1) bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen angestrebt worden seien.
- d)Die Praktizierung einer Quotenabsprache mit der T... bis Ende 2000 hat die Nebenbetroffene (NB 1) - über ihre Verteidiger - eingeräumt. 2. Beweiswürdigung
- a)Ausgangspunkt für die Überzeugungsbildung des Senats vom Tatgeschehen ist die Präsidiumssitzung des BDZ vom 13. März 1990. Der Senat ist auf Grund der Aussage des Zeugen E. davon überzeugt, dass es diese Sitzung mit den aufgeführten Teilnehmern und dem geschilderten Ergebnis gegeben hat. Hintergrund der Sitzung war das Bußgeldverfahren wegen eines süddeutschen Kartells im Jahre 1989, welches mit für die damaligen Verhältnisse erheblichen Bußgeldern geendet hatte. Dass dieses Verfahren zu einem erheblichen Aufsehen in der Zementbranche geführt hatte, hat der Zeuge E. eindrucksvoll bestätigt. Dies wurde auch von den Zeugen T., H. und G. bekundet. Die Aufdeckung und Ahndung des Kartells machte ein Nachdenken in sämtlichen Unternehmen darüber notwendig, welche Marktstrategie sie - auch im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern - weiterverfolgen sollten. Der Senat geht zugunsten der Nebenbetroffenen davon aus, dass bis zu einer Klärung dieser Frage bereits zuvor getroffene Kartellabsprachen beendet und nicht mehr praktiziert wurden, es mithin zu einer Zäsur kam. Jedenfalls die "Großen" (das waren damals die Rechtsvorgängerinnen der Nebenbetroffenen (NB 1), (NB 2), (NB 3) , R... und (NB 6) ; (NB 4) war damals nur mit einem Werk in Südwestdeutschland vertreten) befürchteten, ein ungehemmter Wettbewerb würde zu einem erheblichen Absinken der Marktpreise führen. Hintergrund dieser Befürchtung war die besondere Marktstruktur im Zementmarkt, die durch eine relative Homogenität des Erzeugnisses (mit einer dadurch bedingten verhältnismäßig geringen Möglichkeit der Erzeuger, sich durch Qualitätsunterschiede von Wettbewerbern abzusetzen) sowie durch die relativ hohe Transparenz hinsichtlich der Marktstrategie der Wettbewerber gekennzeichnet war. Da der Zementpreis nur einen verhältnismäßig geringfügigen Teil der Baupreise ausmachte, war die Nachfrageentwicklung nach Zement, jedenfalls kurzfristig, kaum preissensitiv, so dass Preissenkungen kaum mit Ausweitungen der Gesamtabsatzmenge verbunden waren. All dies führte zu der Befürchtung, dass vorstoßender Wettbewerb zu Gegenreaktionen der Wettbewerber über den Preis führen würde mit der Folge eines allgemeinen Preisverfalls. Jedenfalls die "Großen" waren daher an stabilen Marktverhältnissen interessiert, bei denen jedes Unternehmen im Wesentlichen seinen Marktanteil behalten konnte. Andererseits befürchteten die "Großen", im Falle von Absprachen mit erheblichen Kartellbußgeldern belangt zu werden. Das gab Anlass zu den von den Zeugen H. und G. bekundeten internen schriftlichen Anweisungen der (NB 3), sich nunmehr an keinerlei Kartellabsprachen mehr zu beteiligen. Wie noch näher darzustellen ist, blieb diese Anweisung weithin unbeachtet. Vor diesem Hintergrund entwickelte der Zeuge E., wie von ihm glaubhaft geschildert, das Konzept der "autonomen Entscheidung". Danach sollte sich jedes Unternehmen freiwillig, allein aus eigener Entscheidung, entsprechend seinem historischen Marktanteil verhalten, also keinen vorstoßenden Wettbewerb unternehmen und lediglich versuchen, seinen angestammten Marktanteil zu halten. Dieses Konzept besprach er auch mit Wettbewerbern, wie sich auch aus den Aussagen der Zeugen Dr. Ro., Mg., T. , H. und G. ergeben hat. Da der Zeuge E. kartellrechtliche Unklarheiten befürchtete, wandte er sich - wie er geschildert hat - sodann an den Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium sowie an das Bundeskartellamt. Seiner Darstellung zufolge ging es vor allem darum, dass das Bundeskartellamt aus dem autonomen Parallelverhalten der Marktteilnehmer sowie aus stabilen Marktanteilsverhältnissen nicht sogleich auf das Bestehen verbotener Kartellabsprachen schließen würde. Dies stimmt mit dem vom Zeugen vorgelegten Vermerk über die Besprechung mit dem Bundeskartellamt (Anlage 39 zum Protokoll der Sitzung vom 05.03.2009) überein, in dem gerade dieses Thema hervorgehoben wird. In der Folgezeit ist es jedoch nicht bei der "autonomen" Entscheidung jedes einzelnen Unternehmens über seine Marktstrategie geblieben. Vielmehr ist genau das eingetreten, wovor nach der Aussage des Zeugen E. der damalige Präsident des Bundeskartellamt die Zementunternehmen gewarnt hatte, nämlich dass sie "sich an einen Tisch setzten" und gegenseitig "autonom" versprachen, nur ihre alten Marktanteile zu halten und auf vorstoßenden Wettbewerb zu verzichten. Der Zeuge E. hat bei seiner Vernehmung sodann die Sitzung des Präsidiums des BDZ so geschildert, wie sie der Senat festgestellt hat. Er hat dazu seine handschriftliche Notiz (Anlage 40 zum Protokoll der Sitzung vom 05.03.2009) vorgelegt, aus dem sich die Teilnehmer und der Verlauf zu diesem Punkt ergeben. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass das Geschehen sich so zugetragen hat, wie es der Zeuge E. geschildert hat. Daraus, dass sich bei den Akten des BDZ keine Nachweise über eine Sitzung des Präsidiums des BDZ am 13. März 1990 finden - so der hinsichtlich des betroffenen Datums berichtigte Beweisantrag des Betroffenen (Betr. 5) und der Nebenbetroffenen (NB 6) (zunächst Anlage 169 zum Protokoll vom 27.05.2009; sodann Antrag im Hauptverhandlungstermin vom 29.05.2009 und Anlage 153 zum Protokoll vom 17.06.2009) - lässt nicht auf die Nichtexistenz dieser Sitzung schließen, zumal nichts zu der Sorgfalt der Aktenführung des BDZ in diesem Zeitraum bekannt ist. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge E. diese Sitzung erfunden hat. Auch die Zeugen H. und G. haben den Zeugen E. als korrekt und verlässlich bezeichnet, und zwar in Kenntnis der vorherigen Aussage dieses Zeugen. Die Aussage des Zeugen war auch nicht davon geprägt, Dritte zu belasten, um sich und "sein" Unternehmen, die (NB 2), möglichst gut aussehen zu lassen. Vielmehr hat der Zeuge in seiner Aussage seine maßgebliche Rolle bei der Vorbereitung und dem Zustandekommen des Beschlusses unumwunden zugegeben und auch zu den Zusätzen gemäß seinen Notizen zur BDZ-Sitzung gestanden. Inhalt jenes Beschlusses war die Verpflichtung der Beteiligten, regional noch näher zu bestimmende Quoten oder Marktanteile einzuhalten und bei Überschreiten der Quote durch Wettbewerber nur in einer bestimmten, den Wettbewerber schonenden Weise zu reagieren. Es handelte sich nicht um eine bloße gegenseitige Mitteilung über die eigene Marktstrategie. Dagegen sprechen durchgreifend das verabredete Wohlverhalten der Wettbewerber bei Überschreitung der vereinbarten Quoten und der ausdrückliche Verzicht auf eine Protokollierung des Beschlusses, der auch die Rechtskenntnis der Beteiligten vom Kartellverstoß belegt. Dagegen kann nicht eingewendet werden, einer Vereinbarung habe es überhaupt nicht bedurft, die Unternehmen hätten sich sowieso aus "wirtschaftlicher Vernunft" so verhalten, denn jedes Unternehmen habe gewusst, dass vorstoßender Wettbewerb sofort zu entsprechenden Gegenreaktionen der betroffenen Wettbewerber geführt hätte mit der Folge, dass zwar das Preisniveau gesenkt worden wäre, die Marktanteile sich wahrscheinlich aber nicht dauerhaft verändert hätten. Die an der Abrede beteiligten Unternehmen wollten zum Einen langfristig die Marktanteile stabilisieren. Denn auch bei einem nach dem oben Gesagten "vernünftigen" Wettbewerbsverhalten hätten sich die Marktanteile durch eine Vielzahl kleinerer, an sich unbedeutender Wettbewerbsvorstöße über die Zeit erheblich verändern können. Zum anderen wollten die Beteiligten auch jedes Restrisiko ausschalten. Die bei einer Kartelllosigkeit bestehenden Gefahren standen für sie derart im Vordergrund, dass sie bereit waren, sich über das Gesetz hinwegzusetzen. In dieser Hinsicht ist bezeichnend das Verhalten der übrigen Marktteilnehmer, als sich herausstellte, dass die R... in erheblichem Umfange Produktionsmengen nicht an den BDZ gemeldet und damit ihre Quoten überzogen hatte. Wie bereits unter C.IV.1.
- f)näher geschildert, kündigten sie nicht etwa die Kartelle auf, sondern versuchten, R... unter allen Umständen wieder in die Kartelle einzubinden, und ihr sogar bei den sich aus der Wiedereinbindung ergebenden Problemen zu helfen. Wenn der Zeuge Dr. A., damals Vorstandsvorsitzender der R..., bekundet hat, der Zeuge B. habe auf die Aufkündigung der Kartellteilnahme durch die R... sein Unverständnis geäußert und erwidert, Kartelle seien "Kinder der Not", so entsprach genau dies der damaligen Auffassung aller Verantwortlichen über die gesamte Kartellzeit hinweg, wie sie auch bei der Vernehmung der Zeugen immer wieder bestätigt worden ist. Wie der Zeuge Dr. Sch. berichtet hat, hat sich R... - vor der Aufdeckung der "Lügenmengen" allerdings nur bei gleichzeitiger Nichteinhaltung der zugewiesenen Quoten - trotz der für sie ungünstigen Vereinbarungen bis Ende 2001 in die Kartellabsprachen einbinden lassen, "um Schlimmeres" zu verhindern. Nach Aufdeckung der "Lügenmengen" habe R... wegen der für sie bei einer Rückführung auf die vereinbarten Mengen und den dann notwendig werdenden Ausgleichsmaßnahmen erheblichen negativen Folgen (insbesondere Unterauslastung des Werkes ...) "die Faust in der Tasche geballt", aber eine wettbewerbliche Auseinandersetzung unbedingt vermeiden wollen; R... habe sich zum damaligen Zeitpunkt für "Frieden" statt "Krieg" entschieden. Auch die R... schätzte somit ursprünglich die Vorteile eines festen Quotensystems für höher ein als die Nachteile. Diese Einschätzung entspricht den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zu den Motiven für die Kartellabsprachen in allen Regionalmärkten. Der Zeuge Dr. Sch. hat die Eingehung von Quotenabsprachen in Ostdeutschland damit begründet, man habe "sich nicht gegenseitig zerfleischen" wollen. Dies bestätigte auch der Zeuge R. (die "Großen Vier sollten nicht übereinander herfallen"). Ergänzend hat er ausgeführt, das Quotensystem habe verhindern sollen, dass das stark von Ostimporten betroffene Werk ... der R... zum Ausgleich neue Kunden im Westen und Süden suchte. Dadurch seien die Folgen der Importe auf den Gesamtmarkt verteilt worden. Auch um einen Wettbewerb um die Belieferung von Mahlwerken mit Klinker zu verhindern, seien die Klinkerlieferungen auf die Quote angerechnet worden. Dem Zeugen F. zufolge dienten die Absprachen dem Verzicht auf vorstoßenden Wettbewerb, um einen andernfalls befürchteten Preisverfall zu verhindern. Der Zeuge Dr. A. hat erläutert, damit habe der Wettbewerb gedämpft oder ganz ausgeschaltet sowie die Gefahr eines Preisdrucks verhindert werden sollen. Laut der Aussage des Zeugen E. diente der BDZ-Präsidiumsbeschluss vom 13. März.1990 der Absicherung des Preisniveaus. Nach der Aussage des Zeugen T. ging es in Süddeutschland darum, die Folgen der Importe (sowie der wachsenden Marktanteile der kaum einzubindenden Mittelständler) gemeinsam zu tragen, obwohl von diesen Einflüssen hauptsächlich (NB 3) betroffen war. Auch der Zeuge R. hat für Süddeutschland davon berichtet, Hauptziel der Quotenabsprachen sei die Stabilisierung der Marktverhältnisse unter den "Großen" gewesen, um eine gemeinsame Tragung der "Lasten" zu erreichen; gerade dagegen habe er sich für die (NB 4) lange Zeit gewehrt. Aus alledem schließt der Senat ferner, dass die Unternehmen die Quoten als geradezu existenznotwendig ansahen. Was den Inhalt der Absprachen im Bereich "links der Weser", Bremen und Unterelbe betrifft, so beruhen die Feststellungen auf den Aussagen der Zeugen F., Br., D. und S1. Sie haben übereinstimmend die Existenz der Absprachen und ihre Überwachung - im festgestellten Umfange - bestätigt. Insoweit hat die Nebenbetroffene (NB 1) auch Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Quotenabsprachen und ihre Überwachung nach Soll und Ist ergeben. Auch dem Zeugen T. waren diese Absprachen bekannt. Ein Beispiel für die Überwachung bieten die von (NB 1) eingereichten Berechnungsunterlagen (Beweismittelliste I.2. Bl. 37/38). Aus diesen Unterlagen ergibt sich eine genaue Berechnung der Einlieferungen nach Bremen, links der Weser ("ldw"), Unterelbe ("UE") im Jahre 1995/1996, die anlässlich von Gesprächen der Rechtsvorgängerinnen der (NB 1) mit (NB 2) (vgl. den Vermerk: "Gespräch Y.") erfolgt ist. Das Kartell hat nicht bereits 1999 geendet. Zwar können für den anschließenden Zeitraum keine Treffen zur Überwachung mehr festgestellt werden. Die Einstellung der Treffen beruhte darauf, dass die Nebenbetroffene (NB 1) als Reaktion auf fortdauernde Einlieferungen westfälischer Mittelständler in das Gebiet "Unterelbe" ihrerseits in das Gebiet "Westfalen" einlieferte. Diese Maßnahme richtete sich aber nicht gegen (NB 2) , die ihrer Verpflichtung zur Nichteinlieferung von Zement in das Gebiet "Unterelbe" weiter nachkam.
- b)Die Feststellungen zum Kartell mit (NB 2) und westfälischen Mittelständlern im Raume "südliches Niedersachsen" beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen Br. und D., die sie vollständig und in sich widerspruchsfrei bestätigt haben. Auch der Zeuge S1. hat ausgesagt, es habe dort Ähnliches wie in Westfalen gegeben. Diese Aussagen werden durch die von der Nebenbetroffenen (NB 1) vorgelegten Unterlagen (Beweismittelliste I.2. Bl. 40 - 42) bestätigt. Aus ihnen ergeben sich Ausgleichsmaßnahmen, die in den Feststellungen näher ausgeführt und auch von den Zeugen Br. und D. bestätigt worden sind. In der Urkunde Bl. 40 sind von (NB 1) die Einlieferungen der X. in das südliche Niedersachsen ("NS") und nach "Unterelbe" ("UE") wiedergegeben und als beendete Ausgleichsmaßnahme erwähnt ("baums zurück an X."). Die Urkunde Bl. 41 der (NB 1) betrifft die Z... für die Jahre 1997 bis 2000; darin heißt es u.a.: "mengen an Z... kunden im Auftrag von n… geliefert" ,wobei mit n… die N... gemeint ist. Diese Urkunde belegt weitere Ausgleichsmaßnahmen ("… 6.000 to (NB 2) 12.000 to A... von Z... übernommen; … und … 1994 an A... abgetreten A... gibt die werke an (NB 2) und erhält dafür von … ca. 10.000 to"). Die Urkunde Bl. 42 der (NB 1) betrifft das Unternehmen … hinsichtlich ihrer Lieferungen "nach niedersachs. und unterelbe"; dort werden Lieferungen der … bis Juni 2000 berechnet und ein Gespräch vom 26.07.2000 referiert ("Gespräch mit herrn ro. 25.7.00 r. meint lieferrechte in nds. Von 35.000 to pr. Jahr zu haben. Br. meint nur 30.000 to. De. Kmpr. Vorschlag wurde akzept. 33.000 to." "Die Überlieferung soll innerhalb von 4 Jahren abgebaut werden"). Die Daten widerlegen die Behauptung der Nebenbetroffenen (NB 1), das Kartell sei bereits in verjährter Zeit eingestellt worden.
- c)Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass es zwischen der Nebenbetroffenen (NB 1) bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen und den Zementwerken L...GmbH & Co. KG in unverjährter Zeit Kartellabsprachen gegeben hat. Insoweit war die Nebenbetroffene (NB 1) freizusprechen. Die vom Zeugen D. inhaltlich bestätigte, von (NB 1) vorgelegte - etwa aus dem Jahre 1988/89 stammende (vgl. "Situationsanalyse 1987/1988") Unterlage (Bl. 45 - 54 Beweismittelliste I.2.) beweist zwar, dass es ursprünglich ab 1983 die geschilderte Abrede gegeben hat ("I.2. L produziert 8,25 % von Produktion (NB 1), 3. L-Zement, der von den Gesellschaftern nicht benötigt wird, wird von … verkauft. 4. L-Gesllschafter kaufen andere Zemente ausschließlich bei (NB 1). … 5. L kauft Klinker bei (NB 1)"), wenn auch L tatsächlich Überlieferungen vorgenommen hatte und auch sonst nicht immer den Vertrag einhielt (vgl. das Resümée der (NB 1) unter II.2: "L produzierte in jedem Vertragsjahr mehr als 8,25 % von (NB 1)s Produktion". "3. Das … verkauft fast ausnahmslos alle von den L-Gesellschaftern nicht benötigten Zemente… 4." Bestimmte Gesellschafter der L "kauften z.T. westfälische Zemente während der Laufzeit des Vertrages… 5. L kauft bei (NB 1) Klinker und ist auch bereit, die vertraglich festgelegten Abnahmemengen zu erfüllen, obwohl per anno die Abnahmen nicht genau eingehalten wurden".). Diese Unterlage belegt aber eine Absprache nur vor 1988. Die Aussagen der Zeugen D. und C. haben demgegenüber ergeben, dass es jedenfalls ab 1992 keine Absprachen mehr gab und dass Verhandlungen über eine neue Absprache gescheitert sind. Der Zeuge D. hat darauf hingewiesen, dass die Abrede von 1983 die Öffnung der Grenze zur DDR und die sich darauf hin anbietende Lieferung von Zement aus ... nach Ostdeutschland nicht berücksichtigen konnte. Selbst wenn nach der Darstellung von D. die Quote von 8,25 % für L, bezogen auf den Absatz in "Unterelbe", grundsätzlich akzeptiert wurde, fehlte es an einer Einigung über die Berechnungsgrundlage. Streitpunkt war und blieb, wie sich aus der Aussage von D. unter Verweis auf die A...-Unterlagen Bl. 55, 56 Beweismittelliste I.2 ergab, vor allem die Berücksichtigung der Mengen, die die westfälischen Mittelständler in das Gebiet "Unterelbe" einlieferten. Während A... geltend machte, die Quote von 8,25 % sei allein aus dem A...-Absatz zu berechnen, wollte L erreichen, dass diese Mengen der A...-Menge zugeschlagen wurden ("L wünscht die Zurechnung der Westfalenmengen zum (NB 1)-Versand gemäß Verantwortung zu 91,75 %" … "Über die Einbindung der Westfalenzemente wurde zwischen beiden Parteien keine Einigung erreicht"). Aber auch eine Interims-Vereinbarung derart, dass L im Gebiet "Unterelbe" jedenfalls höchstens 8,25 % des Absatzes von A... zuzüglich der westfälischen Mittelständler absetzen durfte, gab es nicht. Der Zeuge C. hat im Übrigen zwar ein derartiges Ansinnen von A... bestätigt, aber ein auch nur grundsätzliches Eingehen von L auf bestimmte Punkte nicht erinnert. Auch der Zeuge F. hat ausgesagt, dass es zu einer Einigung nicht mehr gekommen ist.
- c)Die Feststellungen zu den Absprachen mit der T... beruhen auf den Aussagen der Zeugen F., D., Br. , T2. und W2. sowie den von der Nebenbetroffenen (NB 1) mit dem Kooperationsbeitrag eingereichten Unterlagen (Beweismittelliste I.2. Bl. 62 - 64). Der Zeuge F. hat allgemein ausgesagt, er wisse, dass es im Gebiet "südliches Niedersachsen" sehr alte Absprachen gegeben habe. Die Zeugen D. und Br. haben die Existenz dieser Absprachen bestätigt, wobei Br. die von ihm erstellten Quotenabrechnungen (Beweismittelliste I.2. Bl. 62 - 64) erläutert hat. Diese Abrechnungen des Zeugen Br. betreffen die Jahre 1999 und 2.000 und erfassten sämtliche Lieferungen der (NB 1) und der T... nach "Soll" einer "Klinker Umrechnung 1 : 2,5" mit der Bemerkung, "T... hat im rahmen des MA von 33 % zu viel geliefert". Der Zeuge T2. hat bestätigt, dass ihm die "alten" Absprachen bekannt gewesen seien, er sich aber nach dem Ausscheiden des Zeugen Br. und der damit verbundenen Übernahme der Verantwortlichkeit des Gebietes daran nicht mehr gehalten und die Zahlen auch nicht mehr nachgehalten habe. Auch der Zeuge W2. hat ausgesagt, dass ab 2001 keine Quotenabsprachen mit der T... mehr praktiziert worden seien. III. Region West Die Nebenbetroffene (NB 2) hat - über ihre Verteidiger - die Vorwürfe bestätigt. Die Nebenbetroffene (NB 4) hat keine Erklärung abgegeben. Die Feststellungen beruhen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen T. , S1., Hr., R., Dr. Sch. und K., die die Feststellungen bestätigt haben. Eine Überwachung der Marktanteile zeigen die von (NB 2) im Rahmen des Kooperationsbeitrages überreichten Unterlagen (Beweismittelliste Bl. 181 - 193), die die Berechnungen der (NB 2) - getrennt nach Werken und Unternehmen - Liefermengen, Fehlmengen, Sollmengen, jeweils ohne Berücksichtigung der nicht am Kartellbeteiligten … für die Jahre 1997 bis 2001 zeigen. Eine nähere Erörterung erübrigt sich im Hinblick auf die Nebenbetroffene (NB 2) aus § 77b Abs. 1 OWiG sowie im Hinblick auf die Nebenbetroffene (NB 4) aus der Teilrechtskraft des gegen sie ergangenen Bußgeldbescheides. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Vorgänge Teil eines bundesweiten Kartells waren. IV. Region Süd 1. Allgemeine Absprache
- a)Einlassungen Die Nebenbetroffene (NB 2) hat - über ihre Verteidiger - den Sachverhalt zugestanden. Zunächst hat sie hat allerdings geltend gemacht, vor 1998 habe es sich nicht um eine gegenseitige Absprache, sondern um jeweils einseitige Festsetzungen des jeweiligen Unternehmens gehandelt; diese Einschränkung hat sie jedoch nach Vernehmung des Zeugen E. zurückgenommen und sich seine Aussage zu eigen gemacht. Die Nebenbetroffene (NB 3) hat - über ihre Verteidiger - für den Zeitraum vor 1998 jegliche Absprachen und Treffen geleugnet. Ab 1998 habe man sich lediglich getroffen, ohne jedoch Quotenabsprachen zu treffen. (NB 3) hat ferner geltend gemacht, bei dem Ausgleich 1993/1994 habe es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt, zudem sei danach das Problem "J." aufgetaucht, was jedenfalls zu einer Zäsur hinsichtlich einer etwaigen vorherigen Kartellabsprache geführt habe. M... habe man nicht einbinden können. Der Betroffene (Betr. 5) und die Nebenbetroffene (NB 6) haben sich nicht eingelassen.
- b)Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf der Aussage der Zeugen E., T., Ri., R. und - in Teilen - auf der Aussage des Zeugen B. sowie aus dem verlesenen Protokoll des Bundeskartellamts vom 06. Februar 2003 über die Vernehmung des verstorbenen Zeugen R3. Der Zeuge H. hat jegliche Absprachen sowie jede Praktizierung eines Kartells geleugnet. Von dem auf der BDZ-Präsidiumssitzung am 13. März 1990 gefassten Beschluss oder dessen Inhalt habe er keine Kenntnis gehabt. Einen Nichtangriffspakt habe es nicht gegeben, andernfalls hätte er davon wissen müssen. In gleicher Weise hat auch der Zeuge G. ausgesagt, ihm sei von einem Kartell nichts bekannt, ein solches hätte sich ihm bereits wegen des erst kurz zuvor beendeten Bußgeldverfahrens besonders eingeprägt. Der Zeuge H. hat weiter ausgesagt, erst 1998 habe ihn der Zeuge B. darauf angesprochen, ob er sich nicht wegen einer gemeinsamen Abwehr von Ostimporten mit den übrigen großen Unternehmen zusammen setzen solle. Dabei habe es nur um dieses Thema, nicht aber um Quotenabsprachen gehen sollen. Auch der Zeuge B. hat ausgesagt, es sei nicht zu Quotenabsprachen oder zu deren Praktizierung gekommen. Die Gespräche ab 1998 hätten lediglich die Abwehr von Ostimporten zum Ziel gehabt, aber kein konkretes Ergebnis erbracht. Diese Aussagen der Zeugen H., G. und B. sind zur Überzeugung des Senats durch die Aussagen der übrigen Zeugen sowie durch die eingeführten Urkunden widerlegt. Das Geschehen vor und in der Präsidiumssitzung vom 13. März 1990 ist bereits unter II.2 näher gewürdigt worden. Überdies ist der Senat davon überzeugt, dass (Präs.) zumindest den Zeugen H. - entgegen dessen Leugnen - alsbald von der Beschlussfassung informierte, wenn nicht sogar vorher von der neuen Entwicklung in Kenntnis setzte. Die Aussage des Zeugen H. erscheint lebensfremd. (Präs.) hatte den Beschluss im Präsidium des BDZ präsentiert und in vorheriger Abstimmung mit E. mit Zusätzen zur Annahme empfohlen. Es ist es aber wenig nachvollziehbar, wenn gerade er dann nicht für eine Umsetzung in seinem Unternehmen gesorgt hätte; das betraf insbesondere Süddeutschland als dem Kernmarkt der (NB 3). Zudem war H. zu dem damaligen Zeitpunkt für den Vertrieb der (NB 3) zuständig. Bereits 1991 rückte H. (zunächst als stellvertretendes Mitglied) in den Vorstand der (NB 3) auf. Es ist davon auszugehen, dass (Präs.) und H. in jener Zeit eng in Vertriebsfragen zusammenarbeiteten und sich umfassend informierten. Zudem sind die nachfolgenden Maßnahmen des Zeugen H. zur Durchsetzung der Quoten ohne seine Kenntnis von den Absprachen nicht erklärbar. Dass die früheren Quoten, angepasst an den Präsidiumsbeschluss vom 13. März 1990, in der Folgezeit auch in Süddeutschland galten, ergibt sich zunächst aus der Aussage des Zeugen T.. Seiner glaubhaften Aussage zufolge hat es etwa 1993/1994 einen Ausgleich zu Gunsten (NB 3) s zu Lasten von (NB 2) gegeben. Dies wird gestützt durch die von ihm im Termin vom 05. Februar 2009 (Anlage 36 zum Terminsprotokoll) übergebenen Unterlage, die eine Marktanteilsverschiebung zugunsten von (NB 3) im Verhältnis (NB 2) - (NB 3) dokumentiert, so dass in etwa wieder die vereinbarten Quoten erreicht wurden. Diese Marktanteilsverschiebung ist nicht anders als durch geschilderte Vereinbarung zu erklären; durch die Importe aus Osteuropa wurde wegen der Lage der (NB 3) -Werke in Bayern der Marktanteil von (NB 3), nicht derjenige von (NB 2) belastet. Dass sich H. wegen Problemen mit Marktanteilen bei (NB 2) gemeldet hat, hat auch der Zeuge E. bestätigt, der weiter ausgesagt, er habe B. deshalb an von Y