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LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2010 - 10 TaBV 23/10

Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 10.02.2010 - 1 BV 6/10 - wird zurückgewiesen. Gründe Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigun

§ 98Nr. 14 = LAGE Arb

GG 1979 § 98 Nr. 43 m.w.N.). II. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Arbeitgeberin auf Einrichtung der Einigungsstelle zu Recht stattgegeben. Die Einigungsstelle ist für die "Videoüberwachung außerhalb der Produktionsräume" der Arbeitgeberin nicht offensichtlich unzuständig. 1. Die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beteiligten nicht über den streitigen Regelungsgegenstand verhandelt hätten. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Arbeitgeberin kann insoweit nicht verneint werden. Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite, frei zu entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet. Hält ein Betriebspartner weitere Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG an, so ist diese auch nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden ist; andernfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (LAG Baden-Württemberg 16.10.1991 - 12 TaBV 10/91 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 21; LAG Niedersachsen 07.12.1998 - 1 TaBV 74/95 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Hamm 09.08.2004 - 10 TaBV 81/

§ 98Nr. 14 = LAGE Arb

GG 1979 § 98 Nr. 41; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG,

  1. Aufl., § 74 Rn. 9; GK/Kreutz, BetrVG,
  2. Aufl., § 74 Rn. 28 m.w.N; a.A. noch: LAG Schleswig-Holstein, 17.11.1988 - 6 TaBV 30/88 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 13). Nach diesen Grundsätzen kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle im vorliegenden Verfahren nicht angenommen werden. Zwischen den Beteiligten haben über den streitigen Regelungsgegenstand ausreichende Verhandlungen stattgefunden. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem vorgerichtlichen Schriftverkehr. Die Arbeitgeberin hat einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung, die die Videoüberwachung der Außenhaut der durch das Unternehmen genutzten Gebäude sowie Grundstücksflächen betraf, vorgelegt. Hierzu haben die Betriebsparteien wechselseitig Stellung genommen. Eine Einladung zu einem Gespräch mit dem Betriebsrat hat der Betriebsrat nicht wahrgenommen. Wenn unter diesen Umständen die Arbeitgeberin die Einrichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet hat, ist dies nicht nur nicht zu beanstanden, sondern nachvollziehbar. Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, durch seine Verhandlungsunwilligkeit die Einsetzung einer Einigungsstelle länger zu blockieren. Der Betriebsrat kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass der Regelungsgegenstand der eingerichteten Einigungsstelle zu weit gefasst sei. Der Regelungsgegenstand ergibt sich eindeutig aus dem Betriebsvereinbarungsentwurf, den die Arbeitgeberin vorgelegt hat. Die Videoüberwachung soll die Außenhaut der durch das Unternehmen genutzten Gebäude sowie Grundstücksflächen betreffen. Dem Entwurf war eine Anlage beigefügt, aus der die Kamerastandorte und blickwinkel präzise ersichtlich sind. Darüberhinaus hat die Arbeitgeberin den Regelungsgegenstand der einzurichtenden Einigungsstelle durch Erklärung zu Protokoll des Anhörungstermins vor der Beschwerdekammer vom 10.05.20010 nochmals konkret beschrieben. Dies ist ausreichend.
  3. Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch davon ausgegangen, dass die Einigungsstelle nicht deshalb offensichtlich unzuständig ist, weil Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht kommen. Vorliegend ist die Einführung einer Videoüberwachung des Außengeländes des Betriebes der Arbeitgeberin nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Dies wird auch vom Betriebsrat nicht in Abrede gestellt. Der Betriebsrat bestreitet lediglich die Notwendigkeit einer Videoüberwachung, nicht deren Mitbestimmungspflichtigkeit. Über die Notwendigkeit und den Umfang der einzuführenden Videoüberwachung wird die Einigungsstelle zu befinden haben.
  4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch zum Vorsitzenden der Einigungsstelle den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hamm, Herrn Dr. S3 bestellt. Insoweit war der Hilfsantrag des Betriebsrats unbegründet. Das Betriebsverfassungsgesetz normiert keine besonderen Voraussetzungen für das Amt des Einigungsstellenvorsitzenden. Bei dem Einigungsstellenvorsitzenden muss es sich lediglich um eine Person handeln, die die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Satz 5 ArbGG (Inkompabilität) und des § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Unparteilichkeit) erfüllt. Insoweit wird die bloße Ablehnung eines von einer Betriebspartei vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden durch die andere Betriebspartei ohne Mitteilung nachvollziehbarer Gründe für unzureichend gehalten (LAG Frankfurt 23.06.1988 - 12 TaBV 66/88 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 12; LAG Schleswig-Holstein 22.06.1989 - 6 TaBV 23/89 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 17; LAG Nürnberg 02.07.2004 - 7 TaBV 19/04 - NZA-RR 2005, 100 ; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Schlewing, ArbGG,
  5. Aufl., § 98 Rn. 23; ErfK/Koch,
  6. Aufl., § 98 ArbGG Rn. 5 m.w.N.). In der konkreten Situation hat das Arbeitsgericht, das insoweit nicht an einen bestimmten Antrag gebunden war, es für sachgerecht gehalten, den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hamm, Herrn Dr. S3, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 S. 5 ArbGG und des § 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG wird von keiner der Beteiligten in Frage gestellt. Bei dem bestellten Vorsitzenden handelt es sich um einen fachkundigen und äußerst fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der über zahlreiche Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt. Ein Einigungsstellenvorsitz soll möglichst mit einer Person besetzt werden, die das Vertrauen beider Seiten hat. Gegen den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hamm, Herrn Dr. S3, haben weder die Arbeitgeberin noch der Betriebsrat Einwände erhoben. Dies hatte die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. Der Umstand, dass für den Vorsitz der Einigungsstelle auch der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm S4, bei dem es sich ebenfalls um einen fachkundigen und äußerst fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit handelt, in Frage gekommen wäre, ist unbeachtlich. Für die Bestellung des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hamm, Herrn Dr. S3, zum Einigungsstellenvorsitzenden sprach, dass dieser bereits mehreren Einigungsstellen im Betrieb der Arbeitgeberin vorgesessen und diese Verfahren erfolgreich abgeschlossen hat. Herr Dr. S3 ist mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut und beiden Betriebsparteien als Einigungsstellenvorsitzender hinreichend bekannt. Dies kann für die Einigungsstellenverhandlungen und für einen zügigen Abschluss nur von Vorteil sein.
  7. Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats war die Zahl der Beisitzer der einzurichtenden Einigungsstelle auf zwei festzusetzen. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde des Betriebsrats einschließlich des gestellten Hilfsantrages als unbegründet. Die Besetzung einer Einigungsstelle mit zwei Beisitzern pro Seite entspricht der Regelbesetzung (LAG Hamm 08.04.1987 - 12 TaBV 17/87 - NZA 1988, 210 ; LAG Hamm 09.08.2004 - 10 TaBV 81/

§ 98Nr. 14 ; LAG Niedersachsen 07.08.2007 - 1 Ta

BV 63/07 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 49 a; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller/Glöge/Schlewing, a.a.O.; § 98 Nr. 29; ErfK/Koch, a.a.O., § 98 ArbGG, Rn. 6 m.w.N.). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Einigungsstelle auch mit mehr als zwei Beisitzern je Seite festgesetzt werden kann. Dies richtet sich nach der Bedeutung und dem Umfang der Regelungsstreitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der durch eine Einigungsstelle entstehenden Kosten. Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit darauf hingewiesen, dass ein derartig komplexer Sachverhalt, der die Festsetzung der Beisitzer auf mehr als zwei pro Seite rechtfertigen würde, vorliegend nicht gegeben ist. Inwieweit es unumgänglich ist, neben zwei Beisitzern pro Seite insbesondere einen technischen Sachverständigen hinzuzuziehen, ist nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass ggfs. die Einigungsstelle von sich aus die Möglichkeit hat, unter Umständen einen Sachverständigen hinzuzuziehen und anzuhören, soweit dies erforderlich ist. Aus welchen Gründen bereits zum derzeitigen Zeitpunkt die Hinzuziehung eines sachverständigen Beisitzers erforderlich ist, ist nicht ersichtlich. Auch nach dem von der Arbeitgeberin vorgelegten Entwurf einer Betriebsvereinbarung erscheint es nicht von vorn herein unumgänglich, die Zahl der Beisitzer auf mehr als zwei je Seite festzusetzen. Bei der Zahl der festzusetzenden Beisitzer ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Verhandlungen und Beratungen in einer Einigungsstelle mit zunehmender Größe schwieriger und komplizierter werden. Permalink: https://openjur.de/u/144034.html ( https://oj.is/144034 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 6 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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