Tenor Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 31.03.2010 - 2 BV 28/09 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 3., Herr U1 M2, kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 4 BetrVG ist. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3. leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist. Die Arbeitgeberin betreibt mit ca. 150 Arbeitnehmern eine Möbelbeschlagsfabrik sowie ein Spritzgusswerk. Die Arbeitgeberin gehört zum H1-Konzern. In ihrem Betrieb ist ein siebenköpfiger Betriebsrat gewählt. Im Betrieb der Arbeitgeberin existiert eine Abteilung Werkzeugbau, in der die für den Möbelzubehör benötigten Werkzeuge selbst gefertigt werden. In dieser Abteilung waren zuletzt 19 gewerbliche Arbeitnehmer und zwei Auszubildende beschäftigt. Die Leitung dieser Abteilung Werkzeugbau hatte früher ein externer Mitarbeiter, der seine Arbeitsleistungen nach Anweisung des Leiters der im Betrieb der Arbeitgeberin befindlichen Entwicklungsabteilung erbrachte. Am 10.03.2009 schlossen die Arbeitgeberin und der am 18.09.1967 geborene Beteiligte zu 3. einen Arbeitsvertrag, wonach der Beteiligte zu 3. zum 01.10.2009 als Leiter der Abteilung Werkzeugbau eingestellt wurde. § 2 I des Arbeitsvertrages vom 10.03.2009 (Bl. 35 d. A.) lautet wie folgt: "Stellung und Aufgabengebiet I. Herr M2 wird als Leiter der Abteilung Werkzeugbau als leitender Angestellter eingestellt und berichtet als Letztverantwortlicher in dieser Position direkt der Geschäftsleitung, welcher er auch direkt unterstellt ist. Eine detaillierte Aufgabenbeschreibung/Stellenbeschreibung wird innerhalb der Probezeit erstellt." Mit Schreiben vom 21.09.2009 (Bl. 4 d. A.) teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit: "Aufgrund der Auftragsentwicklung, dem Arbeitsanfall, der Auftragsplanung sowie Terminüberwachung von Neu-Werkzeugaufträgen sowie Reparaturaufträgen und dem stetig steigenden Organisationsaufwand in der Abteilung Werkzeugbau, hat die Geschäftsleitung beschlossen, den Arbeitsplatz Leiter der Abteilung Werkzeugbau neu zu schaffen und nicht als Dienstleistung am freien Markt einzukaufen. Hiermit informieren wir Sie, dass Herr U1 M2, geb. am 18.09.1967, wohnhaft in 56789 L3, L2 W3 4, zum 01.10.2009 als Leiter der Abteilung Werkzeugbau in unserem Unternehmen eingestellt wird. Herr M2 wird seine Tätigkeiten als leitender Angestellter ausüben. Eine ausführliche Stellenbeschreibung werden wir Ihnen in Kürze nachreichen." Am 25.09.2009 informierte die Arbeitgeberin die Belegschaft durch Aushang am Schwarzen Brett (Bl. 5 d. A.) über die Aufnahme der Tätigkeit des Beteiligten zu 3. wie folgt: "Ab dem 01.10.2009 nimmt Herr U1 M2 als leitender Angestellter seine Tätigkeit als Leiter der Abteilung Werkzeugbau in unserem Unternehmen auf. Herr U1 M2 ist zur selbständigen Einstellung und Entlassung von in der Betriebsabteilung Werkzeugbau beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt." In einer später gefertigten "Stellenbeschreibung Leiter Werkzeugbau" (Bl. 37 d. A.) heißt es unter Ziffer 6. wie folgt: "Unter kostengünstigsten Gesichtspunkten die Einteilung des Personals, erstellen von Urlaubsplänen etc. … Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung von in der Betriebsabteilung Werkzeugbau beschäftigten Arbeitnehmern." Auf den weiteren Inhalt dieser Stellenbeschreibung (Bl. 37 d. A.) wird Bezug genommen. Im Betrieb der Arbeitgeberin werden unstreitig zwei Mitarbeiter als leitende Angestellte geführt, darunter der Personalleiter der Beklagten, Herr S3. Mit dem am 06.10.2009 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat geltend, dass der Beteiligte zu 3. kein leitender Angestellter sei. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 3. sei kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Der Beteiligte zu 3. sei nach seinem Arbeitsvertrag und nach seiner Stellung im Unternehmen bzw. im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern nicht berechtigt. So habe beispielsweise eine Abmahnung eines Mitarbeiters der Abteilung Werkzeugbau vom 03.11.2009 der Geschäftsführer der Arbeitgeberin selbst unterschrieben (Bl. 60 f. d. A.). Auch ein Schreiben an den Betriebsrat vom 29.01.2010 über die Einstellung eines Mitarbeiters in der Abteilung Werkzeugbau (Bl. 59 d. A.) sowie weitere entsprechende an den Betriebsrat gerichtete Schreiben (Bl. 63 ff. d. A.) seien vom Geschäftsführer unterzeichnet. Der Betriebsrat hat beantragt, festzustellen, dass Herr U1 M2 kein leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 4 BetrVG ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, für das vorliegende Verfahren bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus sei der Antrag unbegründet, weil der Beteiligte zu 3. leitender Angestellter sei. Hierzu hat sie behauptet, der Beteiligte zu 3. habe die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für seinen Bereich. Zwar habe er von seiner Kündigungsbefugnis bisher noch keinen Gebrauch machen müssen, der Beteiligte zu 3. habe jedoch beispielsweise einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der Firma S4 P3 GmbH (Bl. 48 d. A.) unterzeichnet sowie die Einstellung eines Mitarbeiters in der Abteilung Werkzeugbau zum 01.09.2010 vorgenommen (Bl. 49 d. A.). Das Arbeitsgericht hat im Anhörungstermin vom 31.03.2010 - an diesem Tag endete die mit dem Beteiligten zu 3. vereinbarte Probezeit - den Beteiligten zu 3. angehört sowie den Personalleiter der Arbeitgeberin, Herrn S3, als Zeugen angehört. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, so wie es in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 31.03.2010 (Bl. 52 ff. d. A.) niedergelegt ist, wird Bezug genommen. Durch Beschluss vom 31.03.2010 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats sodann abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beteiligte zu 3. sei leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG. Durch die durchgeführte Beweisaufnahme sei nämlich erwiesen, dass dem Beteiligten zu 3. eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis eingeräumt worden ist. Gegen den dem Betriebsrat am 13.04.2010 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 11.05.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 07.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat rügt, dass aus den Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht folge, dass der Beteiligte zu 3. auch im Innenverhältnis zur Arbeitgeberin zur Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern in seinem Bereich befugt sei. Insbesondere habe das Arbeitsgericht zwischen der Befugnis des Beteiligten zu 3. zur Einstellung und Entlassung im Innenverhältnis zum Arbeitgeber und im Außenverhältnis zu Dritten nicht hinreichend unterschieden. Die Geschäftsführung im Betrieb der Arbeitgeberin nehme nämlich die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis auch für Mitarbeiter der Abteilung Werkzeugbau nach wie vor für sich in Anspruch. Ohne das Einverständnis mit der Geschäftsführung könne der Beteiligte zu 3. von seiner Einstellungs- und Entlassungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Die Geschäftsführung nehme auch weiterhin das Recht für sich in Anspruch, den Beteiligten zu 3. anzuweisen, eine Einstellung oder Entlassung in der Abteilung Werkzeugbau vorzunehmen oder diese zu unterlassen. Auch die übrigen Mitarbeiter, die aus der Sicht der Arbeitgeberin als leitende Angestellte gelten würden, hätten im Innenverhältnis zur Geschäftsführung keine uneingeschränkte Befugnis zur selbständigen und eigenverantwortlichen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht nicht geprüft und auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob sich die vermeintliche Personalkompetenz des Beteiligten zu 3. überhaupt auf ein im Rechtssinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG bedeutsames Aufgabengebiet beziehe. Die Personalkompetenz, wenn sie denn vorliege, sei lediglich eine solche von untergeordneter Bedeutung. Sie beziehe sich lediglich auf eine vergleichsweise geringe Anzahl von Arbeitnehmern. Eine Personalkompetenz über eine Arbeitnehmerzahl von ca. 15 % der Gesamtbelegschaft könne noch nicht als eine Größenordnung angesehen werden, aus der für sich allein der Status als leitender Angestellter ableitbar wäre. Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, wenn sie gegeben wäre, bestehe auch nicht für einen für das Unternehmen qualitativ bedeutsamen Personenkreis. Dem Beteiligten zu 3. unterstünden keine Arbeitnehmer, welche hochqualifizierten Tätigkeiten mit Entscheidungsspielräumen ausübten oder welche besondere Verantwortungsbereiche wahrnähmen. In der Abteilung Werkzeugbau seien größtenteils Werkzeugmacher und Werkzeugmechaniker tätig (Liste Bl. 109 d. A.). Aus dem Vorbringen der Arbeitgeberin gehe auch nicht hervor, dass der Beteiligte zu 3. leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG wäre. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 31.03.2010 - 2 BV28/09 - abzuändern und festzustellen, dass Herr U1 M2 kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 4 BetrVG ist. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie den angefochtenen Beschluss und ist weiter der Auffassung, dass der Beteiligte zu 3. Inhaber der Personalkompetenz über einen nicht unerheblichen Teil der Belegschaft der Arbeitgeberin sei. Die Mitarbeiter des Werkzeugbaus der Arbeitgeberin seien Angehörige einer zentralen Abteilung. Gerade weil die für den Möbelzubehör benötigten Werkzeuge in der Abteilung Werkzeugbau von der Arbeitgeberin selbst hergestellt würden, sichere dies der Arbeitgeberin einen technischen Vorsprung im Verhältnis zur Konkurrenz sowie die Unabhängigkeit von Dritten. Müssten die Werkzeuge fremdgefertigt werden, würde dies die Abhängigkeit von fremdem Knowhow zur Folge haben, die durch den eigenen Werkzeugbau gerade vermieden werde. Bei der Abteilung Werkzeugbau handele es sich gerade nicht um eine sogenannte "Hilfsabteilung". Werkzeugmacher und Werkzeugmechaniker seien hochqualifizierte Facharbeiter. Die Arbeitgeberin habe dem Beteiligten zu 3. die Personalkompetenz über einen der bedeutsamsten Betriebsabteilungen eingeräumt, in der auch eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt seien. Von dieser Personalkompetenz mache der Beteiligte zu 3. auch Gebrauch. Dies sei bereits erstinstanzlich vorgetragen worden und durch die vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen. Inzwischen habe der Beteiligte zu 3. einen weiteren Arbeitsvertrag vom 25.06.2010 abgeschlossen, nachdem er zuvor den Betriebsrat nach § 99 BetrVG angehört habe (Bl. 126 ff. d. A.). Darüber hinaus habe er einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Mitarbeiter der Abteilung Werkzeugbau verlängert (Bl. 131 d. A.). Der Beteiligte zu 3. handele im Übrigen stets frei von Weisungen der Geschäftsführung, wenn auch im Rahmen seines Budgets. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist begründet. I. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist zulässig. 1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a , 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Frage, ob der Beteiligte zu 3. leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist. 2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10 , 83 Abs. 3 ArbGG. Auch der Mitarbeiter, Herr U1 M2, um dessen Status als leitender Angestellter es geht, ist im vorliegenden Verfahren vom Arbeitsgericht zu Recht beteiligt worden (BAG 23.01.1986 - 6 ABR 22/82 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 30 ; LAG Düsseldorf 22.03.1993 - 19 TaBV 226/92 - LAGE BetrVG 1972 § 5 Nr. 21; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 5 Rn. 456). 3. Für den Feststellungsantrag des Betriebsrats besteht auch ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage des betriebsverfassungsrechtlichen Status des Beteiligten zu 3., § 256 ZPO. Das ergibt sich daraus, dass sowohl für den Betriebsrat wie auch für die Arbeitgeberin der personelle Kompetenzbereich des Betriebsrats geklärt werden muss, deshalb kann der Arbeitnehmerstatus oder der eines - leitenden - Angestellten jederzeit - auch ohne einen konkreten, aktuellen Streit darüber oder ohne Klärung streitiger Einzelfragen aus dem Arbeitsverhältnis - im Beschlussverfahren geklärt werden (BAG 23.01.1986 - 6 ABR 22/82 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 30 ; LAG Berlin 05.03.1990 - 9 TaBV 6/89 - LAGE BetrVG 1972 § 5 Nr. 18 = NZA 1990, 577 ; LAG Düsseldorf 22.03.1993 - 19 TaBV 226/92 - LAGE BetrVG 1972 § 5 Nr. 21; Fitting, a.a.O., § 5 Rn. 458; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 5 Rn. 81; GK/Raab, BetrVG, 9. Aufl., § 5 Rn. 206 m.w.N.). II. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist begründet. Der Beteiligte zu 3. ist kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. 1. Der Status des Beteiligten zu 3. als leitender Angestellter ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG.
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