dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts zu errichtende Stiftung "Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" zu übertragen. Mit dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" (Akkreditierungsstiftungsgesetz - AkkStiftG - ) vom 15. Februar 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 2005 S. 45) wurde die Stiftung errichtet. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 12 AkkStiftG) und hat
StiftG folgende Aufgaben:
Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW-) sind Studiengänge an staatlichen Hochschulen
den geltenden Regelungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Akkreditierung von Studiengängen an Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, ist in § 72 HG NRW geregelt.
3 HG NRW ist die erfolgreiche Akkreditierung einer Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen eine der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, als Universitäten oder Fachhochschulen. Die Anerkennung kann
Abs.2 Sätze 4 und 5 HG NRW
erfolgreicher Akkreditierung und Anzeige beim Ministerium auf weitere Studiengänge erstreckt werden.
Abs.2 Satz 6 HG NRW erfolgen die Akkreditierungen
den Sätzen 4 und 5 sowie
Abs.1 Nr.3
den geltenden Regelungen und durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind. Die Klägerin ist eine private und mit Bescheid vom
Zugang der Entscheidung (§ 6 AGB) eine mit Begründung versehene Beschwerde eingereicht werden könne. Das Ministerium untersagte der Klägerin mit Bescheid vom
der Entscheidung des Ministeriums vom
Abschluss des anhängigen Verfahrens bereits beschlossen. Der Anspruch solle auf §§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. Art. 34 GG und auf § 280 BGB gestützt und gegen den Beklagten als Körperschaft und ggf. gegen den Akkreditierungsrat als beleihende Körperschaft gerichtet werden. Die Gutachter und die Mitglieder der Akkreditierungskommission seien hoheitlich tätig und hätten fahrlässig ihre Amtspflichten durch die rechtswidrige Ablehnung der Erteilung der Akkreditierung verletzt. Es fehle auch nicht wegen der Entscheidung des Ministeriums vom 2. Mai 2008 an der Kausalität im Sinne des § 839 Abs.3 BGB, denn dort sei deutlich gemacht worden, dass die Fortführung der Studiengänge allein von der Entscheidung des Beklagten abhängig sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergebe sich zudem aus Verletzung der vertraglichen Aufklärungs- und Fürsorgepflichten aus dem mit dem Beklagten geschlossen Werkvertrag (§ 631 BGB) bzw. wegen Schlechterfüllung eines öffentlichrechtlichen Vertrages. Es bestehe zudem eine Wiederholungsgefahr. Der Beklagte habe deutlich gemacht, dass er in gleichgelagerten Fällen wie zuvor entscheiden wolle. Da es nur noch eine weitere für die Akkreditierung der streitgegenständlichen Studiengänge spezialisierte Agentur gebe, sei nicht ausgeschlossen, dass sie die Dienste des Beklagten wieder in Anspruch nehmen müsse. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich zudem aus ihrem Rehabilitationsinteresse. Hierauf könne sie sich als juristische Person des Privatrechts berufen. Sie befinde sich
wie vor in der Aufbauphase und den Bewerbern habe mitgeteilt werden müssen, dass sie nicht aufgenommen werden dürften. Dies habe zu einer enormen Rufschädigung sowohl unter den Studierenden als auch in Hochschulkreisen geführt . Zudem sei die im Raume stehende Entscheidung von so grundsätzlicher Bedeutung, dass sie für andere Agenturen richtungsweisend sein werde. Die Ablehnung der Akkreditierung sei rechtswidrig. Sie stelle einen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs.3 Satz 1 GG auf Freiheit von Forschung und Lehre dar. Dieser Eingriff sei nicht durch § 72 Abs.2 Satz 6 HG gedeckt. Diese Norm stelle keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsnorm im Sinne der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dar. Das Gesetz verweise nur pauschal auf "die gültigen Bestimmungen". Weitergehende Verfahrensregelungen oder Vorgaben zur inhaltlichen Überprüfung einer Akkreditierung seien weder im Hochschulgesetz noch im Akkreditierungsstiftungsgesetz oder der Satzung der Stiftung enthalten. Fehle es an einer hinreichenden Ermächtigungsnorm für eine Versagung der Akkreditierung, so sei diese zu erteilen. Der Beklagte habe nicht ein Reakkreditierungsverfahren einleiten dürfen, sondern
und 2 des Beschlusses "Entscheidungen des Akkreditierungsrates: Arten und Wirkungen" über eine erneute - gegebenenfalls befristete - Akkreditierung entscheiden müssen. Die Bewertungsgrundlage für das Verfahren sei unvollständig und fehlerhaft. Die erforderliche Erhebung über Absolventen sei nicht gemacht worden. Die Entscheidung beruhe auf fehlerhaften Empfehlungen einer nicht ordnungsgemäß zusammengesetzten Gutachtergruppe. Im Gutachterteam habe ein studentischer Vertreter gefehlt und die Auswahl der Gutachter sei nicht
vollziehbar. Es sei auch nicht erkennbar, warum der zunächst vorgeschlagene Prof. Q durch Dr. C ersetzt worden sei und wer dies entschieden habe. Der Gutachter Prof. Dr. C 1 sei befangen gewesen. Dies zeige sich an seiner Aussage, "dass man dem Treiben der I 1/I 2 ein Ende bereiten muss". Der Gutachter Prof. Dr. I 3 unterrichte in Nordrhein-Westfalen und sei daher
den eigenen Kriterien des Beklagten von der Begutachtung auszuschließen. Dem Bescheid lasse sich eine ausreichende Begründung im Sinne des § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht entnehmen. Da ein dem Wesentlichkeitsgrundsatz entsprechendes Parlamentsgesetz fehle, könnten nur die Beschlüsse des Akkreditierungsrates Grundlage der Entscheidung sein. Diese Beschlüsse könnten zwar ein Parlamentsgesetz nicht ersetzen, aber vorsorglich sei festzustellen, dass der Beklagte nicht dargelegt habe, warum die in den Beschlüssen vorgegebenen Voraussetzungen nicht vorlägen. Es werde nicht konkret begründet, inwiefern die Vorgaben der Beschlüsse des Akkreditierungsrates oder sonstiger Ermächtigungsgrundlagen nicht eingehalten seien. Der Beklagte begründe auch nicht, dass wesentliche Qualitätsanforderungen nicht erfüllt seien. Nur bei Fehlen solcher Qualitätsanforderungen könne jedoch
Abs.1, 5 Abs.3, 2 Abs.1 des Beschlusses AR 104/2008 die Akkreditierung versagt werden. Die vom Beklagten darüberhinaus für maßgeblich gehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das von ihm erstellte Handbuch könnten eine Versagung der Akkreditierung nicht rechtfertigen. Soweit der Beklagte Mängel in der Qualität des Lehrpersonals sehe, so fehle es sowohl an einer Aufzählung der Betroffenen als auch ihrer angeblichen Mängel. Im Übrigen sei die Erfüllung der personellen Anforderungen auch allein vom Ministerium bei der staatlichen Anerkennung zu prüfen. Der Beklagte lege insoweit auch nicht dar, warum und in welchen Modulen es "an fachlicher Tiefe der Lehre und der Prüfungen fehle". Die ergänzte Begründung vom 1. April 2010 könne
Erledigung des Rechtsstreits den Begründungsmangel nicht heilen. Rein vorsorglich sei festzustellen, dass auch die ergänzten Ausführungen unzutreffend seien. Die Kritikpunkte des Beklagten seien im Übrigen nicht haltbar. Bei der Entscheidung gebe es keinen Beurteilungsspielraum. Voraussetzungen für die Einräumung eines solchen Spielraums sei, dass es sich um Sachverhalte mit einer hohen Komplexität handele, deren Materie eine hohe Dynamik aufweise, und dass das Gremium sachkundig sei. Diese Sachkunde sei hier schon deshalb nicht gegeben, weil Studierende und Vertreter der Berufspraxis an den Entscheidungen des Akkreditierungsrates beteiligt seien und sich dieser Legitimationsmangel bei den Akkreditierungsagenturen fortsetze. Insoweit sei auch bei Akkreditierungen ein hinreichender Einfluss der Hochschullehrer geboten. Die ablehnende Entscheidung verstoße gegen Art. 3 GG, denn der vergleichbare Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen sei von der Agentur AQUAS auf der Grundlage weitgehend identischer Unterlagen akkreditiert worden. Auch das Lehrpersonal dieses Studienganges sei mit dem der hier streitigen Studiengänge identisch. Es seien somit auf der gleichen Grundlage unterschiedliche Entscheidungen getroffen worden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom
Abs.3 BGB auch einen Amtshaftungsanspruch aus, denn der Eintritt des Schadens wäre durch Erhebung einer Klage verhindert worden. Unabhängig davon fehle es auch an einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Amtspflichtverletzung. Die Klägerin habe keinen Schadensersatzanspruch aus Vertrag. Bei dem geschlossenen Vertrag handele es sich nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Vertrag sui generis, bei dem die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens als Dienstleistung im Vordergrund stehe. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, weil die Klägerin andere Agenturen mit der Durchführung von Akkreditierungen beauftragen könne. Auf ein Rehabilitationsinteresse könne sich die Klägerin als juristische Person nicht berufen, denn dieses Interesse setze eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus. Grundlage für die Akkreditierung von Studiengängen seien die vom Akkreditierungsrat an die Akkreditierungsagenturen weitergeleiteten Beschlüsse des Akkreditierungsrates sowie der Beschluss der Kultusministerkonferenz über "Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs.2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen". Vertraglich sei zudem vereinbart worden, dass seine AGB anwendbar seien und das von ihm auf der Grundlage der vorgenannten Vorschriften erstellte Handbuch Verfahrensgrundlage sei. In diesem Handbuch seien die für die Beziehung zwischen Agentur und Hochschule maßgeblichen Anforderungen und Verfahrensgrundsätze niedergelegt worden. Das Erstakkreditierungsverfahren sei
Ablauf der gesetzten Akkreditierungsfristen abgeschlossen, so dass auf den hierauf gerichteten Antrag der Klägerin nur ein Reakkreditierungsverfahren habe durchgeführt werden können. Entgegen der nicht weiter belegten Auffassung der Klägerin stelle die Entscheidung über die Nichtakkreditierung auch keinen grundrechtsrelevanten Eingriff dar. Die Befragung von Absolventen sei im Reakkreditierungsverfahren nicht zwingend erforderlich. Die streitgegenständlichen Studiengänge seien bei der Erstakkreditierung erst im Aufbau gewesen, so dass man sich im Reakkreditierungsverfahren auf die tatsächliche Umsetzung des theoretischen Konzeptes habe konzentrieren müssen. Die Entscheidung sei auch ausreichend begründet worden. Der von der Klägerin herangezogene Beschluss AR 104/2008 beziehe sich auf die Akkreditierung von Agenturen und sei nicht einschlägig. Entscheidungsgrundlage sei vielmehr § 1 Abs.3 des Beschlusses AR 13/2008. Danach müsse im Regelfall die Akkreditierung versagt werden, wenn wesentliche Qualitätsanforderungen nicht erfüllt seien und eine Aussetzung des Verfahrens komme nur ausnahmsweise in Betracht. Die Entscheidungsfindung der Gutachter sei in den Verwaltungsvorgängen und im Akkreditierungsbericht ausreichend dokumentiert. Den im Verwaltungsvorgang befindlichen Stellungnahmen und dem Akkreditierungsbericht lasse sich entnehmen, dass sich die Gutachter sehr eingehend mit den Studiengängen auseinandergesetzt hätten. Sie seien in der abschließenden Bewertung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Studiengänge weder die im Selbstbericht der Klägerin angegebenen Ziele noch die in den ASIIN Anforderungen und Verfahrensgrundsätzen und in den fachspezifischen Hinweisen des Wirtschaftsingenieurwesens (FEH) der ASIIN genannten Kriterien in ausreichendem Maße erfüllten. In zahlreichen grundlegenden Modulen fehle es an fachlicher Tiefe der Lehre und der Prüfungen und es sei nicht erkennbar, dass die zum Erreichen der dargestellten Ausbildungsziele notwendigen Kompetenzen im weiteren Studienverlauf erworben werden könnten. Die Gutachter hätten auf der Grundlage des Personalhandbuchs Mängel in der Qualität des Lehrpersonals erkannt. Teilweise sei Lehrpersonal eingesetzt worden, das für das ausgewiesene Fachgebiet nicht oder nicht hinreichend qualifiziert gewesen sei oder das
den Angaben des Personalhandbuchs nicht den an Hochschullehrer bzw. Lehrbeauftragte zu stellenden Anforderungen genügt habe. Daraus hätten die Gutachter den Schluss gezogen, dass die Absolventen nicht dazu befähigt würden, Lösungen außerhalb einer schematischen Anwendung vorformulierter Muster herbeizuführen. Das Ausbildungsniveau genüge durchgängig nicht den Anforderungen, um die Absolventen in die Lage zu versetzen, neue Ergebnisse der Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher, ökologischer und sicherheitstechnischer Erfordernisse in die Praxis zu übertragen. Alle Mitglieder der beteiligten Gremien seien aufgrund ihrer Qualifikation berufen worden und die Gutachter habe die Klägerin zum Teil aus der Erstakkreditierung gekannt. Die Zusammensetzung der Gutachtergruppe sei der Klägerin bekannt gewesen und sie habe von der ihr eingeräumten Möglichkeit, Einwendungen in Bezug auf eine etwaige Befangenheit oder nicht ausreichende fachliche Qualifikation zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Die Bestellung der Gutachter und die Beteiligung der Fachausschüsse sei fehlerfrei erfolgt. Den Gutachtern obliege die fachlich adäquate Beurteilung der Studiengänge und diese Aufgabe sei von ihnen erfüllt worden. Die Klägerin zitiere nur einen Satz aus der Stellungnahme von Prof. Dr. C 1. Bei Betrachtung der gesamten Stellungnahme werde jedoch deutlich, dass diese Feststellung am Ende einer längeren Bewertung stehe. Die Gutachter seien bis unmittelbar
der Begehung positiv eingestellt gewesen und erst
dem die dort angeforderten Unterlagen nicht den Erwartungen entsprochen hätten, habe Prof. Dr. C 1 seinem Unmut Luft gemacht. Prof. Q sei als Gutachter durch Prof. C ersetzt worden, weil er an den vorgeschlagenen Terminen nicht habe teilnehmen können. Ein studentischer Vertreter sei hier ausnahmsweise zur Vermeidung einer für die Hochschule
teiligen Blockade des Verfahrens nicht beigezogen worden, weil der studentische Akkreditierungspool nicht in der Lage gewesen sei, einen geeigneten Kandidaten zu benennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Gespräche mit den Studierenden in den Akkreditierungsbericht eingeflossen. Dies zeige sich z.B. auf Seite 14 des Berichts. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage
Denn die Klage könnte allenfalls im Hinblick auf etwaige Begründungsdefizite Erfolg haben. Dieser Mangel sei aber
träglich
VfG NRW durch den Bescheid vom 1. April 2010 über die Bestätigung der Akkreditierung geheilt worden, in dem die Begründung für die Ablehnung der Akkreditierung ergänzt worden sei.
Beseitigung etwaiger Begründungsdefizite sei die Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsnorm nicht mehr entscheidungserheblich, weil sowohl der Verpflichtungs- als auch der Bescheidungsantrag abgewiesen werden müssten. Die Kammer hat mit Beschluss vom
Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises mit Schreiben vom 24. November 2009 Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen. Die Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind hier erfüllt. Vorlagegegenstand ist § 72 Abs.2 Satz 6 HG NRW und damit ein förmliches
konstitutionelles Gesetz im Sinne des Art. 100 Abs.1 GG. Die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit des § 72 Abs.2 Satz 6 HG NRW überzeugt (
folgend A 1.) und eine verfassungskonforme Auslegung des Vorlagegegenstandes kommt nicht in Betracht (
folgend A 2.). Für die Entscheidung im Klageverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (
folgend B.). A. Verfassungswidrigkeit des § 72 Abs.2 Satz 6 HG NRW 1. Verfassungswidrigkeit des Vorlagegegenstandes § 72 Abs.2 Satz 6 HG NRW lautet: "Die Akkreditierungen
den Sätzen 4 und 5 und
Abs.1 Nr. 3 erfolgen
den geltenden Regelungen und durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind." Diese Norm ist
Überzeugung der Kammer verfassungswidrig, weil sie mit Art. 5 Abs.3 GG und mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs.3 GG nicht vereinbar ist. Ein Gesetz muss die für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln und zudem hinreichend bestimmt sein. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Rechtsstaatsprinzip fordern ein Gesetz, dass die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normiert und sich nicht darauf beschränkt, allgemein gehaltene Grundsätze aufzustellen. Darüber hinaus gebietet es das Rechtsstaatsprinzip, dass grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar formuliert sind, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach richten kann. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss des Ersten Senats vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1
weisen auf die Rspr. des BVerfG. Dies gilt vor allem dann, wenn die betroffenen Grundrechte - wie hier Art. 5 Abs.3 GG - von der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. November 1990 - 1 BvR 402,87 -, BVerfGE 83, 130
weisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass die Pflicht zur Akkreditierung von Studiengängen ein Eingriff in die von Art. 5 Abs.3 GG geschützte Lehrfreiheit ist. Unter die Lehrfreiheit fällt u.a. das Recht der Hochschullehrer über Inhalt, Methoden und Ablauf der Lehrveranstaltungen selbst zu bestimmen. Vgl. BVerfGE, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 88,126/78, BVerfGE 55, 37
Abs.2 Stz 6 HG NRW sollen die Akkreditierungen "
den geltenden Regelungen" und "durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind" erfolgen. Der Vorlagegegenstand legt die materiellen Kriterien für eine Akkreditierung nicht fest. Der Begriff der Akkreditierung wird weder definiert noch werden Voraussetzungen, Inhalt und Ziel der Akkreditierung von Studiengängen näher umschrieben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Akkreditierung werden nicht normiert. Welche "geltenden Regelungen" den Entscheidungen der Agenturen konkret zu Grunde zu legen sind, lässt sich dem Gesetz ebenfalls nicht entnehmen. Im Gesetz werden auch keine organisatorischen oder verfahrensmäßigen Regelungen zur Durchführung der Akkreditierung durch akkreditierte Agenturen getroffen. Die im Zentrum des Akkreditierungssystems stehende Stiftung wird in § 72 Abs.2 Satz 6 HG NRW nicht erwähnt. Der Gesetzgeber trifft keine Regelung zu dem von den Agenturen anzuwendenden Verfahren, zur Tragung der Kosten der Akkreditierung oder zum Rechtsschutz der Betroffenen. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, ob die Entscheidungen der Agenturen öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein sollen, wie die Rechtsbeziehungen zwischen den Agenturen und den Hochschulen ausgestaltet sein sollen, welche Entscheidungsbefugnisse die Agenturen haben, ob und in welchem Umfang die Agenturen einer Aufsicht unterliegen und ob und ggf. welche Rechtsbehelfe den Beteiligten zur Verfügung stehen. Die wesentlichen Regelungen ergeben sich auch nicht aus § 9 Abs.2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Danach tragen die Länder gemeinsam dafür Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeiten des Hochschulwechsels gewährleistet werden. Aus dieser Rahmenvorschrift ergibt sich lediglich eine allgemeine Verpflichtung der Länder, für die Gleichwertigkeit der einander entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen sowie der Studienabschlüsse Sorge zu tragen und die Möglichkeiten des Hochschulwechsels zu gewährleisten; auf welchem Wege diese Ziele erreicht werden, bleibt den einzelnen Ländern überlassen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 19. September 2007 - 7 CE 07.10334 u.a. -, abrufbar in JURIS, Rdnr. 9. Es bleibt offen, wie die Gewährleistung sichergestellt werden soll. § 9 Abs.2 HRG erwähnt die Akkreditierung nicht und enthält auch keine Regelungen darüber, in welcher Weise, vom wem und
welchen Maßstäben ein Akkreditierungsverfahren durchzuführen ist, so dass dieser Norm als Rahmenvorschrift keine wesentlichen Vorgaben zur Umsetzung durch die Landesgesetzgeber zu entnehmen sind. Der nordrheinwestfälische Gesetzgeber hat die erforderlichen Entscheidungen auch nicht in dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Errichtung von Studiengängen in Deutschland"(AkkStiftG) vom
Nr.2 vorgesehenen verbindlichen Vorgaben für die Agenturen noch in Bezug auf die
Nr.3 zu regelnden Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren konkrete Inhalte vorgegeben. Nähere Anhaltspunkte zu den formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Akkreditierung sowie zum Verfahren und zu den Entscheidungsbefugnissen lassen sich nur den einschlägigen Beschlüssen des Akkreditierungsrates entnehmen. Die für die Grundrechtsgewährleistung wesentlichen Regelungen hat der Gesetzgeber nicht selbst getroffen, sondern die Regelungsbefugnis ohne ausreichende Vorgaben auf die Stiftung übertragen. Die Stiftung wirkt als Stiftung des öffentlichen Rechts in Nordrhein-Westfalen bei der Landesverwaltung mit (vgl. § 21 i.V.m. § 19 Abs.1 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung NRW - LOG NRW -). Dieser Stiftung, die nicht über ein Stiftungsvermögen verfügt und von allen Bundesländern finanziert wird, vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 : Vereinbarung zur Stiftung "Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" Nr. 4 und deren Stiftungsrat sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und fünf Vertreter oder Vertreterinnen der Hochschulrektorenkonferenz angehören (§ 9 Abs.2 AkkStiftG) sollen, überträgt der nordrheinwestfälische Gesetzgeber die Aufgabe, die ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben zu verbindlichen Vorgaben für die Agenturen zusammenzufassen (§ 2 Abs.1 Nr. 2 AkkStiftG) und die Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren zu regeln (§ 2 Abs.1 Nr3 AkkStiftG). Innerhalb der Stiftung beschließt der Akkreditierungsrat, dem vier Vertreter der Hochschulen, vier Vertreter der Länder, fünf Vertreter aus der beruflichen Praxis, zwei Studierende und zwei ausländische Vertreter mit Akkreditierungserfahrung stimmberechtigt angehören (§ 7 Abs.2 Satz 1 AkkStiftG), über alle Angelegenheiten. Die Mitglieder des Akkreditierungsrates werden überwiegend von der Kultusministerkonferenz bzw. der Hochschulrektorenkonferenz benannt (§ 7 Abs.2 Satz 2 AkkStiftG). Die weitgehende Übertragung der Rechtssetzungsbefugnisse im Bereich des Akkreditierungswesens auf diese Stiftung stellt einen Verstoß gegen den (Landes-) Parlamentsvorbehalt dar. Faktisch stellt dies eine dynamische Verweisung auf die Beschlüsse des Akkreditierungsrates dar und das System der Akkreditierung könnte ohne weitere Entscheidung des Gesetzgebers zumindest wesentlich verändert werden. Vgl. Mager, a.a.O., S. 13.
dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gewaltenteilungsprinzip ist es Aufgabe der Exekutive, Gesetze auszuführen. Hieraus ergibt sich für den Gesetzgeber die Notwendigkeit, die der staatlichen Maßnahme offenliegende Rechtssphäre selbst abzugrenzen und die Entscheidung darüber nicht der Exekutive überlassen. Das Gesetz muss die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren und darf sich nicht darauf beschränken, allgemein gehaltene Grundsätze aufzustellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1979, a.a.O. , BVerfGE 52, 1
Überzeugung des Gerichts mit Art. 5 Abs.3 GG und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs.3 GG nicht vereinbar.
anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten ( BVerfGE 88,145 )." Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 72 Abs.2 Satz 6 HG NRW nicht möglich. Die Norm verstößt gegen den Vorbehalt des Gesetzes und ihr lässt sich nicht entnehmen,
welchen inhaltlichen und formalen Kriterien die Entscheidungen über die Akkreditierungen durch die Agenturen zu erfolgen haben. Diese Kriterien ergeben sich auch nicht aus der Verwendung des (Rechts-)Begriffes "Akkreditierung" selbst. Die Akkreditierung von Studiengängen stellt zwar
allgemeinem Verständnis ein länder- und hochschulübergreifendes Instrument der Qualitätssicherung dar. Mit ihr wird "in einem formalisierten und objektivierbaren Verfahren festgestellt, dass ein Studiengang in fachlichinhaltlicher Hinsicht und hinsichtlich seiner Berufsrelevanz den Mindestanforderungen genügt.". Vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
weisen auf S. 137 Fussnote 15; Kopp-Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009 § 40 Rdr. 14 mit weiteren
weisen auf die Rechtsprechung. Sie sind damit Teil der öffentlichen Verwaltung und Behörden im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, Vgl. Kopp-Ramsauer, VwVfG,
StiftG zwar eine Satzung erlassen und hierin auch die Voraussetzungen regeln, unter denen eine Akkreditierung oder eine Reakkreditierung entzogen werden kann (Absatz 2). Diese Berechtigung bezieht sich jedoch auf den Entzug der Berechtigung der Agenturen, Studiengänge zu akkreditieren, und damit auf einen Entzug der Beleihung. Auch der Gesamtzusammenhang der nordrheinwestfälischen Regelungen zur Akkreditierung von Studiengängen (AkkStiftG, § 7 und 72 HG NRW) lässt eine eindeutige Deutung nicht zu. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser nicht hinreichend bestimmten Normen würde erstmalig den normativen Gehalt des § 72 Abs.2 Satz 6 HG NRW bestimmen. Dies ist nicht Aufgabe des Gerichtes, denn es muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, ob er eine verfassungswidrige Regelung durch eine verfassungsgemäße ersetzen will. Vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 -, BVerfGE 8, 71
GO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich zulässig ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung in der Literatur. Vgl. Wolff in: Sodan-Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 303 und 304 und bei Decker in: Posser-Wolff, VwGO, 2008, § 113 Rdnr. 97 jeweils mit weiteren
weisen auf die Rechtsprechung und Literatur. Dies ist auch hier der Fall. Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage war zulässig. Insbesondere ist die begehrte Akkreditierung ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) (a). Dieser Verwaltungsakt hat sich erledigt (
außen gerichtet ist. Die Versagung der Akkreditierung bzw. der Reakkreditierung ist dem Gebiet des öffentlichen Rechts zuzuordnen, auch wenn sowohl die Klägerin als auch der Beklagte juristische Personen des Privatrechts sind und einen Vertrag miteinander geschlossen haben. Die Befugnis der Agenturen, von nicht in Trägerschaft des Landes stehenden Hochschulen angebotene Studiengänge zu akkreditieren, ergibt sich aus § 72 Abs.2 Satz 6 HG NRW und ist Element der staatlichen Aufsicht über die Hochschulen. Sie ist Bestandteil eines Sonderrechtes des Staates, das sich nur an Hoheitsträger wendet und ist eine öffentlichrechtliche Befugnis. Vgl. Lege JZ 2005, 698
StiftG durch den Akkreditierungsrat als Organ der öffentlichrechtlichen Stiftung die zeitlich befristete Berechtigung, Studiengänge durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren, verliehen. Die Übertragung der Akkreditierungsbefugnis auf die Agenturen erfolgt durch Verwaltungsakt aufgrund eines Gesetzes. Auch bei verständiger Würdigung der Beschlüsse des Akkreditierungsrates nehmen die Agenturen ihre Aufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahr. Denn die Maßnahmen der Agenturen sind von ihrer Terminologie "Entscheidungen" (Vgl. AR 104/2008), die mit Zugang eines schriftlichen Bescheides wirksam werden (§ 7 AR 104/2008) und die befristet und mit Auflagen versehen werden können (§§ 2, 5 AR 104/2008). Auch der Umstand, dass die Agenturen
der Vorstellung des Gesetzgebers als Beliehene tätig werden, spricht für die Annahme, dass sie öffentlichrechtlich handeln. Vgl. zu alledem Heitsch,WissR 2009 S. 138 - 144 und Lege, a.a.O., S. 702; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. November 2009 - 15 E 1153/09 -. Der gegenteiligen Auffassung von Pautsch, es fehle auch
Erlass des Akkreditierungsstiftungsgesetzes an einem für die Beleihung ausreichenden Beleihungsakt, und daher seien die Agenturen nicht Beliehene, vgl. Pautsch, Rechtsfragen der Akkreditierung, WissR 38
Die Entscheidung ergeht auf Antrag der Hochschule und ohne weitere Beteiligung anderer Stellen. Im Anschluss an das Verfahren wird die Entscheidung veröffentlicht bzw. bei negativen Entscheidungen sowohl der Hochschule als auch dem Akkreditierungsrat mitgeteilt (Nr. 6 AR 85/2007). Die Entscheidung hat somit Außenwirkung. Sie ist auch nicht nur ein Gutachten ohne rechtsverbindlichen Gehalt oder lediglich ein Vorbereitungsakt für einen Verwaltungsakt. Der Bescheid vom
prüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs.2 VwGO nicht bedarf, wenn die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes innerhalb des Zeitraums vom
dem für sie negativen Abschluss des einstweiligen Rechtschutzverfahrens beschlossen, dass der Lehrbetrieb auslaufen solle. Den Studierenden sollte in den Studiengängen die Beendigung des Studiums ermöglicht (vgl. § 72 Abs.3 Satz 4 HG NRW) und die Akkreditierung der neuen Studiengänge betrieben werden, um Studienbewerber in diesen Studiengängen unterbringen zu können. Dieser Entschluss ist von der Klägerin gefasst worden, weil nicht zu erwarten war, dass kurz- oder mittelfristig eine Aufhebung des Bescheides des Ministeriums (vgl. hierzu Nr. 2) erfolgen wird. Angesichts dieser Entwicklung ist eine
trägliche Akkreditierung dieser in der Abwicklung befindlichen Studiengänge für die Klägerin objektiv sinnlos geworden, so dass wegen veränderter Umstände das Sachinteresse weggefallen und Erledigung eingetreten ist. Dies wird auch von dem Beklagten entsprechend seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Ist somit Erledigung eingetreten, so konnte die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO die Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen. Die Klägerin hat in zulässiger Weise beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom
weisen. c) Die Klägerin hat schließlich auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage beruht auf dem Gedanken der Prozessökonomie. Sie dient dem Zweck, zu verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses sein ursprüngliches Klageziel nicht mehr erreichen kann, um die "Früchte" seiner bisherigen Prozessführung gebracht wird. Vor dem Hintergrund der Frage, ob der Kläger mit dem Urteil "etwas anfangen kann" und dieses geeignet ist, seine Position zu stärken, begründet jedes
Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1989 - 1 C 40.88 -, Sammel- und
schlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, herausgegeben von K. Buchholz (Buchholz) 310 § 113 VwGO Nr. 206 und vom
ständiger Rechtsprechung jedenfalls daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung
sich zieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 1 WB 14.03 - BVerwGE 199, 341
weisen. Eine derartige faktische Grundrechtsbeeinträchtigung ergibt sich hier aus dem Umstand, dass (mittelbare) Folge der Ablehnung der Akkreditierung die Einstellung der Studiengänge ist. Zudem wird der "wissenschaftliche Ruf" der Hochschule sowohl bei den Studierenden und insbesondere in Fachkreisen
haltig beeinträchtigt. Diese "Rufschädigung" hat auch ein besonderes Gewicht, denn es handelt sich um die erste Ablehnung der Akkreditierung eines Studienganges und die Klägerin muss als neu gegründete Hochschule in privater Trägerschaft sich ihren wissenschaftlichen Ruf erst aufbauen, um in Konkurrenz zu den bestehenden Hochschulen zu treten. Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Absicht, einen Schadensersatzprozess zu führen, ein berechtigtes Interesse. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass ihre Geschäftsleitung beschlossen hat,
Abschluss des Verfahrens eine zivilgerichtliche Klage auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu erheben. Sie hat insoweit dargelegt, dass sie beabsichtigt, diesen Anspruch sowohl auf Art. 34 GG, § 839 BGB als auch auf vertragliche Ansprüche wegen Schlechtleistung zu stützen. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung. Denn ein Feststellungsinteresse besteht insbesondere dann, wenn die begehrte Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung
GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Vgl. Kopp-Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 136 mit weiteren
weisen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin hat mehrfach angekündigt und in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt, dass sie bereits beschlossen habe,
Abschluss des Verfahrens zivilgerichtlich gegen den Beklagten Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüche geltend machen zu wollen. Dieser mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Prozess erscheint auch nicht als offensichtlich aussichtslos. Eine "offensichtliche Aussichtslosigkeit" eines beabsichtigten zivilgerichtlichen Haftungsprozesses kann nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom
mit Art. 34 GG haben kann, weil Beliehene in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben eine hoheitliche Tätigkeit ausüben. Vgl. zum Amtshaftungsanspruch bei Aufgabenerfüllung durch Beliehene: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 25. Oktober 2001 - III ZR 237/00 -, NVwZ-RR 2002, 168 , Da die Klägerin die Kosten der Reakkreditierung in Höhe von 10.500 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer getragen hat und ihr Einnahmen in den betroffenen Studiengängen durch die Nichteinschreibung von Studienbewerbern entgangen sein sollen, erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass ein Schaden entstanden ist. Wie hoch dieser ist und ob eine etwaige Ersatzpflicht
vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bescheid des Ministeriums vom
den oben gemachten Ausführungen aber erst
Klageerhebung eingetreten, denn erst
Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist die Entscheidung gefallen, den Studienbetrieb nicht mehr fortzuführen. d) Der Umstellung der Klage von einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage steht auch nicht § 91 VwGO entgegen. Die Umstellung einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist in der Regel keine Änderung des Streitgegenstandes und allgemein zulässig. Vgl. Kopp-Schenke, a.a.O., § 91 Rdnr. 9. Eine Klageänderung ist jedoch dann anzunehmen, wenn das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren einen anderen Zeitpunkt betrifft als das spätere Feststellungsbegehren. Dies ist der Fall, wenn maßgeblicher Zeitpunkt für die ursprüngliche Verpflichtungsklage
dem materiellen Recht der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist und die Fortsetzungsfeststellungsklage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu einem anderen Zeitpunkt (z.B. Zeitpunkt der Erledigung) gerichtet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24/91 -, BVerwGE 89, 354
der heute geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen wäre, kein Interesse mehr. Entscheidend ist für sie vielmehr - sowohl im Hinblick auf eventuelle Schadensersatzansprüche als auch im Hinblick auf die fortdauernde Grundrechtsbeeinträchtigung - die Frage, ob sie zum Zeitpunkt der Erledigung einen Anspruch auf Akkreditierung bzw. Neubescheidung hatte. Diese Frage ist bis zum Zeitpunkt der Erledigung Gegenstand des Verfahrens gewesen, so dass eine Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage dem Erhalt der Früchte des Prozesses dient und sachdienlich ist. (2.) Die somit zulässige Klage müsste im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 72 Abs.2 Satz 6 HG NRW abgewiesen werden. Denn in diesem Falle bestünde keine Rechtsgrundlage für eine Akkreditierung und es wäre der Beklagte zur Entscheidung sachlich nicht zuständig. Daher könnte nicht festgestellt werden, dass er zur Akkreditierung der Studiengänge bzw. zur Neubescheidung des Antrages verpflichtet war. (3.) Sollte § 72 Abs.2 Satz 6 HG NRW entgegen der Auffassung der Kammer mit Art. 5 Abs.3 GG und dem Rechtstaatsgebot des Art. 20 Abs.3 GG vereinbar sein, so müsste die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen werden, hätte aber hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg. Denn die
Abs.2 Satz 6 HG NRW zu treffende Entscheidung müsste auf der Rechtsgrundlage der Beschlüsse des Akkreditierungsrates getroffen werden (a). Dem Beklagten wäre insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt worden (b). Der Beklagte hätte mit seiner ablehnenden Entscheidung vom 14. April 2008 die gesetzlichen Grenzen der Ermächtigung nicht eingehalten und von der Ermächtigung nicht ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht (c). Dieser Mangel konnte auch nicht
träglich durch den Ergänzungsbescheid vom 1. April 2010 ausgeräumt werden (d). Die Klage wäre hinsichtlich des Hauptantrages abzuweisen und hätte nur hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Erledigung nur einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gehabt hätte (e). a)
Abs.2 Satz 6 HG NRW erfolgen Akkreditierungen
den geltenden Regelungen.
den oben gemachten Ausführungen enthalten weder § 9 Abs.2 HRG noch das AkkStiftG konkrete Bestimmungen zu den formellen und materiellen Anforderungen für die Akkreditierung und die Beschlüsse der KMK haben keine unmittelbare Rechtswirkung und bedürfen der Umsetzung durch den (Landes-) Gesetzgeber, so dass Grundlage der zu treffenden Entscheidung nur die Beschlüsse des Akkreditierungsrates sein können.
StiftG dient die Stiftung u.a. der Erfüllung der Aufgabe, die ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturaufgaben zu verbindlichen Vorgaben für die Agenturen zusammenzufassen und die Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren einschließlich der Voraussetzungen und Grenzen von gebündelten Akkreditierungen zu regeln. Über diese Angelegenheiten der Stiftung beschließt der Akkreditierungsrat (§ 7 Abs.1 Satz 1 AkkStiftG). Der Akkreditierungsrat hatte im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten folgende für die Agenturen
StiftG verbindliche Regelungen beschlossen: - Folgen negativer Akkreditierungsentscheidungen vom
teilen für Studierende führen. Das Verfehlen einer Qualitätsanforderung ist insbesondere in den Fällen unwesentlich, in denen Formalanforderungen nicht erfüllt sind. Die Agentur hat danach zu bewerten, ob Qualitätsanforderungen erfüllt sind oder nicht, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Qualitätsanforderungen handelt und ob die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von höchstens 18 Monaten zu beheben sind oder nicht. Die Kriterien für die zu stellenden Qualitätsanforderungen sind im Beschluss AR 15/2008 konkretisiert. Danach ist u.a. Folgendes zu prüfen: - Das Studiengangskonzept orientiert sich an fachlichen und überfachlichen Qualifikationszielen, die dem angestrebten wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Ausbildungsziel entsprechen (Kriterium 2), - Das Studiengangskonzept o umfasst die Vermittlung von Fachwissen und fachübergreifendem Wissen, o umfasst die Vermittlung methodischer und generischer Kompetenzen, o ist pädagogisch und didaktisch fundiert, o ist stimmig aufgebaut, o ist zielführend im Hinblick auf die Qualifikationsziele, o ist studierbar, vor allem unter Berücksichtigung der erwarteten Eingangsqualifikation, realen Arbeitsbelastung, Prüfungsorganisation, bestehenden Beratungs- und Betreuungsangebote, Ausgestaltung von Praxisanteilen und Anerkennungsregeln für extern erbrachte Leistungen, o umfasst gegebenenfalls ein adäquates Auswahlverfahren o entspricht bei Studiengängen mit besonderem Profilanspruch den spezifischen Anforderungen, o und setzt die Konzeption der Hochschule zur Geschlechtergerechtigkeit um (Kriterium 4). - Die Durchführung des Studiengangs ist sowohl hinsichtlich der qualitativen als auch quantitativen personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung gesichert. (Kriterium 5) - Die Prüfungen orientieren sich am Erreichen und Überprüfen von definierten Bildungszielen und sind modulbezogen sowie wissens- und kompetenzorientiert ausgestaltet. Dabei wird die Studierbarkeit des Studiengangs durch eine adäquate, belastungsangemessene Prüfungsdichte und - organisation gewährleistet (Kriterium 6). Der Entscheidung der Agentur haften somit in hohem Maße wertende Elemente an und sie bedarf einer besonderen fachlichen Legitimation. Sie beruht auf einer fachlichen Bewertung einer Gutachtergruppe und muss eine Vielzahl verschiedener Kriterien, die ihrerseits wieder auf Beurteilungen und fachbezogenen Wertungen gründen, berücksichtigen. Die Agentur muss auch die (wertende) Prognose treffen, ob vorliegende Mängel durch die Hochschule binnen 18 Monaten behebbar sind. Der Akkreditierungsrat als Normgeber hat den Agenturen in seinen Beschlüssen somit einen Beurteilungsspielraum eingeräumt hat, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle obliegt. c) Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung vom
vollziehbare Begründung der ablehnenden Entscheidung. Im Bescheid selbst wird nur das Ergebnis des Verfahrens mitgeteilt und wegen der Einzelheiten auf den Abschlussbericht verwiesen. In diesem wird im Anschluss an den Gutachterbericht ohne weitere Begründung mitgeteilt, dass am
lieferungen der Hochschule und zählt einige aus Sicht der Gutachter vorliegende Mängel auf. Teilweise werden in Klammerzusätzen ergänzende Angaben gemacht. Die jeweiligen festgestellten Mängel werden aber nicht konkret benannt, sondern die Ausführungen bleiben im Ungefähren. So wird z.B. im Hinblick auf die Qualität des Lehrpersonals zwar ausgeführt, dass "Veranstaltungen von Personen durchgeführt werden, die nicht oder nicht ausreichend für das ausgewiesene Lehrgebiet qualifiziert sind (z.B. allgemein im Bereich Ökonomie und im Speziellen im Fach Personalmanagement) oder nicht die üblichen Anforderungen an einen Hochschullehrer bzw. Lehrbeauftragten an einer deutschen Fachhochschule erfüllen (z.B. fehlende wissenschaftliche Qualifikationen und keine Publikationen)." Insoweit wird aber weder dargelegt, um welche Personen es sich konkret handelt noch warum diese nicht die Anforderungen erfüllen. Es wird auch nicht dargelegt, in welchem Umfang Mängel in der Qualität des Lehrpersonals vorliegen, warum diese nicht ggf.
gebessert werden könnten und inwieweit es sich um das Profil prägende bzw. für den Studiengang wesentliche Lehrangebote handelt. Soweit ausgeführt wird, dass in zahlreichen grundlegenden Modulen (z.B. BWL, VWL, Mathematik, Physik, Statistik, Informatik) die fachliche Tiefe der Lehre und der Prüfungen nicht zu erkennen ist, so wird dies nicht weiter konkretisiert. Fehlt es somit schon an ausreichenden konkreten Tatsachen für die vorgenommene Bewertung, so ist dem Abschlussbericht auch nicht zu entnehmen, welche der im Beschluss AR 15/2008 aufgestellten Kriterien nicht erfüllt werden und warum es sich bei den Mängeln um wesentliche Qualitätsmängel handelt. d) Hat der Beklagte somit den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bei seiner Entscheidung zu bewegen hat, nicht eingehalten und ist er nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, so kann dieser Mangel auch nicht durch den Ergänzungsbescheid vom 1. April 2010
träglich beseitigt werden. In diesem Bescheid hat der Beklagte seine Begründung für die ablehnende Entscheidung ergänzt und konkretisiert und seine Bewertung auf die Beschlüsse des Akkreditierungsrates und nicht mehr allein auf seine eigenen Kriterien und Verfahrensvorschriften gestützt. Damit hat er eine Begründung im Klageverfahren
geschoben, doch ist dies
Erledigung des Verwaltungsaktes nicht möglich. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO, wonach die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, auf Verwaltungsakte bezüglich derer ein Beurteilungsspielraum besteht, von ihrem Rechtsgedanken entsprechend anwendbar ist. Vgl. bejahend: Kopp-Schenke § 114 Rdnr. 49 und M. Redeker in: Redekervon Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004 § 114 Rdnr.10a jeweils mit weiteren
weisen; ablehnend: Wolff in Sodan-Ziekow, § 114 Rdnr. 39. denn jedenfalls ist
- soweit ersichtlich - allgemeiner Auffassung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO schon bei Ermessensentscheidungen
Erledigung nicht mehr möglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
dem Vorstehenden zwar rechtswidrig gewesen ist, aber nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte zur Akkreditierung der Studiengänge verpflichtet war. Denn die Sache war nicht spruchreif, so dass nur festgestellt werden könnte, dass der Beklagten zur Neubescheidung des Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet war. Dem Beklagten stand ein Beurteilungsspielraum zu und dieser ist nur eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung unterworfen. Die Kammer war und ist insbesondere auch nicht verpflichtet, die Spruchreife durch eigene Ermittlungen herzustellen. Vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 -, BVerfGE 73, 301
weisen. Ist
alledem die Klage bei Verfassungswidrigkeit des § 72 Abs.2 Satz 6 HG NRW abzuweisen und hätte sie bei Verfassungsgemäßheit des Vorlagegegenstandes zumindest im Hinblick auf den Hilfsantrag Erfolg, so ist die Vereinbarkeit des § 72 Abs.2 Satz 6 HG NRW mit Art. 5 Abs.3 GG und dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs.3 GG entscheidungserheblich. Da der Vorlagegegenstand
Überzeugung der Kammer verfassungswidrig ist, ist das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/144211.html Kommentare
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