Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 141,21 € (Rest Februar 2009) nebst Zinsen in Höhe von 5 % punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG seit dem 01.03.09 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 299,91 € (Rest März 2009) nebst Zinsen in Höhe von 5 % punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG seit dem 01.04.09 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 437,28 € (Rest April 2009) nebst Zinsen in Höhe von 5 % punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG seit dem 01.05.09 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 293,40 € (Rest Mai 09) nebst Zinsen in Höhe von 5 % punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG seit dem 01.06.09 zu zahlen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Der Streitwert für dieses Schlussurteil wird auf 1171,80 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der klagenden Partei in dem streitbefangenen Zeitraum die Differenz zwischen dem gekürzten Arbeitsentgelt und dem freiwillig gezahlten Kurzarbeitergeld und der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Vergütung nachzuzahlen. Die am 08.02.1950 geborene und damit zum Zeitpunkt der Klageerhebung 58 Jahre alte klagende Partei ist geschieden und gegenüber niemandem unterhaltspflichtig. Sie steht seit dem 18.02.1991 zuletzt als Lagerarbeiter in den Diensten der beklagten Partei und erzielt dort zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen in Höhe von 2.533,-- EUR. Bei der Beklagten handelt es sich um ein mittelständisches Familienunternehmen aus Ostwestfalen, das mit derzeit 440 Arbeitnehmern im Stammwerk in B1-A2 und dem Zweigwerk in K2 (T4) Zieh-, Stanz-, Feinstanz- und Biegeteile für Automobile, Elektrik und Feinmechanik produziert. Die Einzelheiten des Inhaltes des Arbeitsverhältnisses werden durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19.02.1991 geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten der wechselseitigen Rechte und Pflichten wird auf die Ablichtung dieses Vertrages Anlage 1 Bl. 4 ff. d.A. verwiesen. Die Arbeitnehmer haben im Betrieb der Beklagten einen Betriebsrat gewählt, dessen Vorsitzender Herr F2 F3 ist. Die Betriebsparteien haben unter dem 21.01.2009 einen Interessenausgleich/Sozialplan geschlossen. In deren Präambel heißt es: " Aufgrund von Auftragsverlusten und Auftragsreduzierungen der Gesellschaft und den vorherrschenden schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Automobilzulieferer und in der Automobilindustrie sind sich Gesellschaft und Betriebsrat darüber einig, dass bestehende Arbeitsplätze abgebaut werden müssen". Unter § 2 "Betriebsänderung" heißt es dann: "Auf Veranlassung der Gesellschaft sollen im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 50 Arbeitsplätze abteilungsübergreifend im gesamten Unternehmen wegfallen". In § 3 heißt es dann unter "Maßnahmen zur Vermeidung von Entlassungen" u.a.: "… Um weitere Kündigungen zu vermeiden bzw. um Arbeitsplätze zu erhalten und zu sichern, sind insbesondere folgende Maßnahmen angedacht bzw. schon in der Umsetzung…kurzfristige Einführung von Kurzarbeit in ausgewählten Betriebsbereichen bzw. Abteilungen" (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieser Vereinbarung nebst deren Anlage 1 zum Interessenausgleich vom 21.01.2009 "Personalabbau Frühjahr 2009" Bl. 13 ff. d.A. verwiesen). Die beklagte Partei hatte das Arbeitsverhältnis mit der klagenden Partei durch schriftliche Erklärung vom 30.01.09 gekündigt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Kündigungsschreibens Anlage 2 Bl. 6 d.A. verwiesen). Die Beklagte hat mit dem in ihrem Betrieb gewählten Betriebsrat am 28. Januar 2009 eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit ab dem 01.02.2009 zunächst für die Dauer von 4 Monaten geschlossen. In § 1 dieser Vereinbarung heißt es dann weiter: "Die einzelne Auswahl der betroffenen Bereiche bzw. Abteilungen und die einzelne Auswahl der betroffenen Mitarbeiter sowie die zeitliche Lage der Arbeitszeit innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes soll flexibel bzw. wechselnd bleiben und gemäß den jeweils aktuellen betrieblichen Gegebenheiten gewählt werden können. Die Geschäftsleitung schlägt die Auswahl der Bereiche bzw. Abteilungen und die Auswahl der Mitarbeiter vor und schlägt die zeitliche Lage der Arbeitszeit innerhalb des Kurzarbeitzeitraumes ebenfalls vor. Über die von der Geschäftsleitung getroffene Auswahl und Lage der Arbeitszeit beraten sich Betriebsrat und Geschäftsleitung gemeinsam wöchentlich (vorzugsweise Mittwoch) und stimmen sich gegenseitig ab. Unter § 3 "Geltungsbereich" dieser Betriebsvereinbarung heißt es weiter: "Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten mit Ausnahme der Azubis, mit Aufnahme der in Altersteilzeit beschäftigten Mitarbeiter und mit Ausnahme der leitenden Angestellten. In § 4 heißt es u.a.: "…Verweigert das Arbeitsamt die Zahlung von Kurzarbeitergeld aus einem vom Unternehmen zu vertretenen Grund, so ist die volle Arbeitsvergütung während der Kurzarbeitsphase zu zahlen" (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieser Vereinbarung Bl. 22 d.A. verwiesen). Im Kalendermonat Februar 2009 hat sich die Beklagte geweigert, den Kläger am 02.02.(teilweise), 03.02. (teilweise), 04.02. (teilweise), 05.02. (teilweise), 06.02. (teilweise), 09.02. (ganztägig), 20.02. (teilweise), 23.02. (ganztägig) und 24.02. (teilweise) arbeiten zu lassen. Sie hat dem Kläger gegenüber "Kurzarbeit" zugewiesen. Die Beklagte hat die Vergütung des Klägers in einem Verdienstnachweis für den Monat Februar 2009 errechnet (wegen der Einzelheiten des Verdienstnachweises für diesen Monat wird auf die Ablichtung Anlage 1 Bl. 41 ff. d.A. verwiesen. Ausweislich dieser Verdienstabrechnung hätte der Kläger im Kalendermonat Februar 2009 1969,12 € "KuG-Brutto-Sollentgelt" verdienen müssen. Tatsächlich hat die Beklagte dem Kläger allerdings nur 1559,61 € "KuG-Brutto-Istentgelt" zuzüglich 125,30 € "KuG-Ausfallgeld" gezahlt. Der Kläger errechnet vor diesem Hintergrund folgende Gehaltsdifferenz: 1969,12 € "Kug-Brutto-Sollentgelt" ,/, 1559,61 € gezahltem Arbeitslohn ("KuG-Brutto-Istentgelt") ./. 125,30 € "KuG-Ausfallgeld" 284,21 € ======== Auch im Kalendermonat März 2009 hat die Beklagte dem Kläger "Kurzarbeit" zugewiesen. Die Beklagte hat die Vergütung des Klägers in einem Verdienstnachweis für den Monat März 2009 errechnet (wegen der Einzelheiten des Verdienstnachweises für diesen Monat wird auf die Ablichtung Anlage 1 Bl. 54 ff. d.A. verwiesen. Ausweislich dieser Verdienstabrechnung hätte der Kläger im Kalendermonat März 2009 2124,27 € "KuG-Brutto-Sollentgelt" verdienen müssen. Tatsächlich hat die Beklagte dem Kläger allerdings nur 1688,54 € "KuG-Brutto-Istentgelt" zuzüglich 135,82 € ("KuG-Ausfallgeld" gezahlt. Der Kläger errechnet vor diesem Hintergrund folgende Gehaltsdifferenz: 2124,27 € "KuG-Brutto-Sollentgelt" ./. 1688,54 € gezahltem Arbeitslohn ("KuG-Brutto-Istentgelt") ./. 135,83 € "KuG-Ausfallgeld" 299,92 € ======== Im Kalendermonat April 2009 hat die Beklagte dem Kläger ebenfalls "Kurzarbeit" zugewiesen. Die Beklagte hat die Vergütung des Klägers in einem Verdienstnachweis für den Monat April 2009 errechnet (wegen der Einzelheiten des Verdienstnachweises für diesen Monat wird auf die Ablichtung Anlage 1 Bl. 59 ff. d.A. verwiesen. Ausweislich dieser Verdienstabrechnung hätte der Kläger im Kalendermonat April 2009 1557,37 € "KuG-Brutto-Sollentgelt" verdienen müssen. Tatsächlich hat die Beklagte dem Kläger allerdings nur 886,98 € "KuG-Brutto-Istentgelt" zuzüglich 233,12 € ("KuG-Ausfallgeld" gezahlt. Der Kläger errechnet vor diesem Hintergrund folgende Gehaltsdifferenz: 1557,37 € "KuG-Brutto-Sollentgelt" ./. 886,97 € gezahltem Arbeitslohn ("KuG-Brutto-Istentgelt") ./. 233,12 € "KuG-Ausfallgeld" 437,28 € ======== Auch im Kalendermonat Mai 2009 hat die Beklagte dem Kläger "Kurzarbeit" zugewiesen. Die Beklagte hat die Vergütung des Klägers in einem Verdienstnachweis für den Monat Mai 2009 errechnet (wegen der Einzelheiten des Verdienstnachweises für diesen Monat wird auf die Ablichtung Anlage 1 Bl. 72 ff. d.A. verwiesen. Ausweislich dieser Verdienstabrechnung hätte der Kläger im Kalendermonat März 2009 2166,61 € "KuG-Brutto-Sollentgelt" verdienen müssen. Tatsächlich hat die Beklagte dem Kläger allerdings nur 1750,50 € "KuG-Brutto-Istentgelt" zuzüglich 122,71 € ("KuG-Ausfallgeld" gezahlt. Der Kläger errechnet vor diesem Hintergrund folgende Gehaltsdifferenz: 2166,61 € "KuG-Brutto-Sollentgelt" ./. 1750,50 € gezahltem Arbeitslohn ("KuG-Brutto-Istentgelt") ./. 122,71 € "KuG-Ausfallgeld" 293,40 € ======== Der Kläger meint, die Betriebsvereinbarung vom 28.01.2009 stelle bereits wegen ihrer Unbestimmtheit keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Kurzarbeit an den Kläger dar. Dabei sei zunächst unstreitig, dass eine gegenüber den Arbeitnehmern wirkende Änderung der Arbeitsvertragsinhalte nur durch eine förmliche Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 2 BetrVG vorgenommen werden könne. U.a. wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes bzw. dem Gebot der Normklarheit werde insoweit allerdings uneinheitlich beurteilt, welche inhaltlichen Anforderungen an eine solche Betriebsvereinbarung zu stellen sei (unter Verweis auf Cohnen/Röger, Kurzarbeit als Antwort auf kurzfristig auftretende Konjunkturschwächen in: BB 2009, 46, 47 mit einem kurzen Überblick zum Streitstand). Wegen ihrer Unbestimmtheit erfülle die Betriebsvereinbarung vom 28.01.2009 nicht einmal die Voraussetzungen, die nach den insoweit großzügigen Auffassungen an den Inhalt der Betriebsvereinbarungen zu stellen wären. Es sei für den Inhalt der Betriebsvereinbarung zumindest zu fordern, dass sie wenigstens die tatbestandlichen Vorgaben und Ermessensrichtlinien vorgeben, nach denen dann ein Freiraum für den Arbeitgeber und / oder eine formlose Betriebsabsprache verbleiben kann (unter Verweis auf LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.07.2006 - 1 Sa 34/06 sowie LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006 - 11 Sa 609/05 ). In der Betriebsvereinbarung vom 28. 01.2009 würden dagegen alle wesentlichen Entscheidungen zur Auswahl und Lage der Arbeitszeit sowie Auswahl der betroffenen Abteilungen und Arbeitnehmer ohne Vorgabe von Kriterien und Richtlinien dem Vorschlagsrecht des Arbeitgebers überlassen. Als Minimalvorgaben sei lediglich vorgegeben, dass die Arbeitszeit um mindestens 10 v.H. reduziert wird und der Freitag in der Regel arbeitsfrei bleiben solle. Dies sei ungenügend. Wenn man dem nicht folgen wolle und in der Betriebsvereinbarung eine wirksame Rechtsgrundlage erblicken wollte, müsse immer noch geprüft werden, ob die Betriebspartner die Vereinbarung überhaupt auf gekündigte Arbeitnehmer Anwendung finden lassen wollten. Diese Frage sei nach Auffassung der klagenden Partei zu verneinen. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LAG Hamburg vom 10.05.2007 - 8 Sa 69/06 müsse überprüft werden, ob die Betriebsvereinbarung der Betriebsparteien vom 28.01.2009 auf das konkrete Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung komme. Insoweit sei zu sehen, dass für gekündigte Arbeitnehmer gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld gewährt werden könne. Dies führe zu dem widersprüchlichen, zumindest aber unzweckmäßigen Ergebnis, dass die Arbeitnehmer, denen gekündigt worden ist und die auch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur den verkürzten arbeitgeberseitigen Lohn erhalten dürfen, während die Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze noch erhalten werden sollen, zusätzlich das Kurzarbeitgebergeld beziehen könnten. Ein derartiger Wille könne den Betriebsparteien ohne ausdrückliche diesbezügliche Regelung nicht unterstellt werden. Schließlich verstoße die Betriebsvereinbarung gegen die Grundsätze billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB sowie die Grundsätze von Treu und Glauben und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es sei anerkannt, dass die Gestaltungsmacht der Betriebsparteien ihre Grenze im höherrangigen Recht finde. Dazu zählten auch die §§ 138 , 242 , 315 BGB sowie die durch diese Normen transformierten grundrechtlichen Wertscheidungen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 30.06.2009 verwiesen). Der Kläger hat unter Klagerücknahme im Übrigen zuletzt beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 284,21 € (Rest Februar 09) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG ab dem 01.03.09 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 299,91 € (Rest März 09) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG ab dem 01.04.09 zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 437,28 € (Rest April 09) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG ab dem 01.05.09 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 293,40 € (Rest Februar 09) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG ab dem 01.06.09 zu zahlen. Die Beklagte bittet darum, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, dass die Arbeitsverwaltung über die Kündigung der klagenden Partei vollumfänglich informiert worden war. Für die klagende Partei sei auch kein Kurzarbeitergeld beantragt worden. Das in den Verdienstabrechnungen ausgewiesene Kurzarbeitergeld habe die Beklagte freiwillig aus eigenen Mitteln geleistet. Im Kammertermin vom 11.09.2009 hat die erkennende Kammer durch Teilurteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.01.2009 nicht aufgelöst wird und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Lagerarbeiter weiter zu beschäftigen. Dieses Teilurteil ist in der Folgezeit rechtskräftig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. 1. Der Anspruch des Klägers auf die ungekürzte Vergütung für die im Streit stehenden Monate ergibt sich nach Ansicht der Kammer bereits aus § 4 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vom 28.01.2009. Danach hat die Beklagte die volle Arbeitsvergütung während der Kurzarbeitsphase zu zahlen, wenn das Arbeitsamt die Zahlung von Kurzarbeitergeld "aus einem vom Unternehmen zu vertretenen Grund" verweigert. Damit wollten die Betriebsparteien ersichtlich diejenigen Arbeitnehmer aus den Rechtsfolgen der Kurzarbeit herausnehmen, denen "aus einem vom Unternehmen zu vertretenen Grund" die Zahlung von Kurzarbeitergeld verweigert wird. Nach § 172 Abs. 1 Nr. 3 SGB III kann Kurzarbeitergeld nur derjenige beziehen, dessen Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist. Dies beruht auf dem Zweck der Kurzarbeit, Entlassungen zu vermeiden (vgl. nur Gagel-Bieback § 172 SGB II Rdnr. 32). Die Agentur für Arbeit hat die Zahlung von Kurzarbeitergeld somit "aus einem vom Unternehmen zu vertretenen Grund", nämlich dem Ausspruch der Kündigung vom 30.01.2009, verweigert. Entsprechendes muss für Arbeitnehmer gelten, bezüglich derer von der Arbeitgeberin bei der Arbeitsverwaltung kein Antrag gestellt wird, weil dieser von vornherein chancenlos ist. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Differenzbeträge jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 615 S. 1 BGB. Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat im Anspruchszeitraum bestanden. Die Beklagte musste im Anspruchszeitraum die Dienste des Klägers annehmen und schuldete die volle Vergütung. Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur aufgrund einer Vereinbarung kollektiv- oder einzelvertraglichen Charakters, nicht aber aufgrund seines Direktionsrechts einführen. Anderenfalls bedarf es zur Arbeitszeitverkürzung einer Änderungskündigung (BAG vom 14.02.1991 - 2 AZR 415/90 m.w.N. in Rdnr. 29).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.