Tenor Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom
- April 2009 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag von mehr als 2.016,14 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe Die Klage ist teilweise begründet. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom
- April 2009 ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NRW) in Verbindung mit §§ 77 Abs. 1, 59 Abs. 1, 57 Abs. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW). Nach diesen Normen ist die Ordnungsbehörde grundsätzlich berechtigt, von den bestattungspflichtigen Angehörigen die bei der Durchführung der Ersatzvornahme angefallenen Bestattungskosten zu verlangen, sofern die Angehörigen ihrer Bestattungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind. Die Durchführung der Ersatzvornahme war rechtmäßig. Insbesondere bedurfte es nicht des vorherigen Erlasses eines Verwaltungsaktes (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW) und der Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 3, 64 VwVG NRW). Denn die Ersatzvornahme war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Die Ehefrau des Klägers war am 0.
- 2008 verstorben. Gemäß § 13 Abs. 3 BestG NRW müssen Erdbestattungen innerhalb von acht Tagen nach dem Tod durchgeführt werden. Der Sterbefall wurde dem Beklagten am 00.
- 2008 mitgeteilt. Am selben Tag lehnte der Kläger die Bestattung der Verstorbenen aus persönlichen Gründen ab. Die verbliebene Zeit hätte nicht ausgereicht, um den Kläger unter Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme zur Bestattung zu verpflichten und die Bestattung bei Nichtvornahme noch innerhalb des Zeitraumes des § 13 BestG zu veranlassen. Erforderlich für die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides ist weiterhin, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, einen Verwaltungsakt, mit dem die Durchführung der Bestattung auferlegt wird, gegenüber dem Kläger zu erlassen, wenn er unter normalen Umständen Zeit und Gelegenheit dazu gehabt hätte. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hätte dem Kläger die Durchführung der Bestattung aufgeben können, da dieser als Ehemann zu den gemäß § 8 Abs. 1 BestG NRW bestattungspflichtigen Angehörigen zählt. Zum Zeitpunkt des Todes der Frau X war die Ehe mit dem Kläger noch nicht rechtskräftig geschieden. Der Umstand, dass sowohl der Kläger am
- November 2007 als auch seine verstorbene Ehefrau am
- Januar 2008 Ehescheidungsanträge gestellt haben, ändert ebenso wie der Umstand, dass der Kläger nach zivilrechtlichen Vorschriften keinerlei Erbberechtigung nach seiner verstorbenen Ehefrau haben soll, nichts an der Bestattungspflicht des Klägers. Denn die öffentlichrechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlichrechtlichen Bestattungspflichtigen. Dass nach § 1968 BGB (nur) der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt, hat deshalb unmittelbare Wirkung nur für das Innenverhältnis zwischen den in Frage kommenden Personen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
- Juni 1992 19 A 2644/92, NWVBl 1995, 394-395, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom
- August 1994 1 B 149/94 , NVwZRR 1995, 2883; OVG NRW, Urteil vom
- Mai 1996 19 A 4684/95, NWVBl 1998, 347-
- Des Weiteren spielt für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der vom Kläger geltend gemachte fehlende persönliche Kontakt zur Verstorbenen keine Rolle. Da die öffentlichrechtliche Bestattungspflicht aus § 8 BestG in Verbindung mit §§ 1, 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) der Gefahrenabwehr dient, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Bestattungsgesetz losgelöst vom persönlichen Kontakt zwischen den Angehörigen im Einzelfall allein an das abstrakte verwandtschaftliche Verhältnis anknüpft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Oktober 2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 . Die Inanspruchnahme des Klägers lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Nach § 8 BestG NRW stehen die Bestattungspflichtigen in einer Rangfolge, bei der Ehegatten und Lebenspartner vor volljährigen Kindern, Eltern und volljährigen Geschwistern heranzuziehen sind. Der Kläger war als Ehemann der Verstorbenen somit als bestattungspflichtiger Angehöriger heranzuziehen. Der Sohn der Verstorbenen war demnach weder vorrangig noch gleichrangig bestattungspflichtig. Lediglich die dem § 8 BestG NRW vorhergehende Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen (VOL) vom
- Dezember 2000, GV NRW S. 757, normierte keine Subsidiarität der öffentlichrechtlichen Bestattungspflicht nachrangiger Hinterbliebener, sondern zählte in bestimmter Reihenfolge alle dem Grunde nach gleichermaßen bestattungspflichtigen Hinterbliebenen auf, unter denen die Behörde nach Ermessen auswählen durfte. Im Gegensatz hierzu ist die nunmehr in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW normierte "Rangfolge" unter den Hinterbliebenen dahin zu verstehen, dass schon das bloße Vorhandensein eines vorrangig Bestattungspflichtigen die öffentlichrechtliche Bestattungspflicht von Hinterbliebenen der nachfolgenden Rangstufen ausschließt (Subsidiarität). Für dieses Verständnis sprechen der Wortlaut der Vorschrift und der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Zu der vom Gesetzgeber ohne Änderung beschlossenen Entwurfsfassung des § 8 Abs. 1 BestG NRW heisst es nämlich in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom
- Juni 2002 (LT-Drs 13/2728, S. 20): "Absatz 1 bestimmt die Rangfolge der öffentlichrechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlichrechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus." Für dieses Verständnis spricht auch, dass die öffentlichrechtliche Bestattungspflicht in der Person der betreffenden Rangstufe wegen der durch sie begründeten Handlungspflicht bezogen auf den Zeitpunkt der Bestattung bestimmbar sein muss, wohingegen die für die Kostenerstattungspflicht maßgeblichen Umstände der Leistungsfähigkeit oder Billigkeit erst bei der nachfolgenden Heranziehung zu den Kosten beachtlich sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- März 2006 - 19 E 969/04 -, in juris. Dem Beklagten war auch kein Ermessen gemäß § 14 Abs. 2 KostO NRW eröffnet, denn die Beitreibung der Kosten stellt für den Kläger keine unbillige Härte dar. Da die Bestattungspflicht in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW und damit die Bestattungskostentragungspflicht als öffentlichrechtliche Verpflichtung lediglich auf den Status als Angehöriger abstellt und daher gerade unabhängig von der Nähe der persönlichen Verbundenheit mit dem Verstorbenen ist, kann auch aus dem bei den heutigen Lebensverhältnissen vielfach anzutreffenden Fehlen einer solchen Verbundenheit unter Angehörigen eine unbillige Härte der Bestattungskostentragungspflicht nicht hergeleitet werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- März 2006 - 19 E 969/04 -, in juris. Der somit zu Recht gegenüber dem Kläger ergangene Leistungsbescheid ist jedoch der Höhe nach teilweise rechtswidrig. In diesem Umfang ist die Erhebung der Kosten der Ersatzvornahme durch § 14 Abs. 1 KostO ausgeschlossen, wonach Kosten, die durch unrichtige Sachbehandlung entstanden sind, nicht erhoben werden. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 14 Abs. 1 KostO liegt dann vor, wenn der Beklagte bei der Durchsetzung der ordnungsbehördlichen Bestattungspflicht mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, wonach von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen bei der Zwangsmittelanwendung diejenige zu bestimmen ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Ein solcher Verstoß liegt hier vor, soweit der in Rechnung gestellte Betrag über die notwendigen Mindestkosten einer Urnenbestattung hinausgeht. Die Behörde muss sich bei der Ersatzvornahme für die Feuerbestattung entscheiden, wenn diese kostengünstiger als eine Erdbestattung ist und eine anders lautende Willensbekundung des Verstorbenen oder der Angehörigen nicht vorliegt, vgl. OVG NRW, Urteil vom
- Mai 1996 - 19 A 4684/95 - a.a.O.; Urteil vom
- Juli 2009 - 19 A 448/07 - NWVBl 2010, 186 -. An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 Satz 2 BestG festzuhalten. Danach entscheidet die Gemeinde, wenn sie die Bestattung veranlasst, über deren Art, wobei sie eine Willensbekundung des Verstorbenen berücksichtigen soll. Fehlt wie hier eine solche Festlegung, bleibt es bei der nach § 14 Abs. 1 KostO gebotenen Entscheidung für die kostengünstigere Bestattungsart. Vorliegend hätte eine Feuerbestattung zu einer Kostenersparnis in Höhe von 78,00 Euro geführt. Dies folgt aus einer auf der Grundlage des Gebührentarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt E durchzuführenden Vergleichsberechnung zwischen Erdbestattung und Feuerbestattung. Im Übrigen sind die tatsächlich angefallenen Kosten bereits vom Beklagten um die nicht erstattungsfähigen Kosten (Ausstattung des Sarges mit Kissen und Decke und Kosten für die Nutzung der Kapelle) in Höhe von 170,33 Euro gekürzt worden. Die geltend gemachte Verwaltungsgebühr in Höhe von 127,82 Euro beruht auf § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG NRW in Verbindung mit § 7 a Abs. 1 Nr. 11 KostO und entspricht in ihrer Höhe dem dort angegebenen Rahmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/145451.html Kommentare
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