HG nicht. Vielmehr werden dort Abfälle genannt, auf die die Vorschriften des - bei Inkrafttreten des Umwelthaftungsgesetzes noch geltenden - Abfallgesetzes (AbfG) Anwendung finden. Um Abfälle im Sinne dieses - bis zur Ablösung durch das KrW-/AbfG geltenden - Abfallgesetzes handelt es sich aber bei den Autoreifen und den Gummiabfällen, die in Brand geraten sind, nicht. Nach dem alten AbfG stellten bewegliche Sachen, denen sich der Besitzer nicht entledigen wollte, sondern die verwertet werden sollten, nur dann Abfall dar, wenn die Sachen ein gegenwärtiges Gefährdungspotential aufwiesen und eine private Weiterverwendung oder Wiederverwertung der Sachen diese Gemeinwohlgefahr nicht beseitigen konnte, ohne eine neue zu schaffen. Dabei galt die "Marktgängigkeit" und mithin die Einstufung als Wirtschaftsgut als Indiz für eine ungefährliche Verwendungsmöglichkeit, vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 24.06.1993 - 7 C 10/92 und 7 C 11/92 - Juris. Konnten Altstoffe dagegen mangels Marktgängigkeit nicht verkauft werden, so galt dies als Hinweis darauf, dass die Weitergabe solcher Stoffe an Dritte typischerweise mit Gefahren, die eine Entsorgung als Abfall geboten, verbunden war. Das traf vor allem für Stoffe mit "negativem Wert" zu, für deren Abnahme der vorherige Besitzer ein Entgelt bezahlen musste. Hier bestand in besonderem Maße die Besorgnis, dass die Stoffe aus Kostengründen umweltgefährdend verwertet oder beseitigt wurden. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2007 - 8 A 1930/01 - m.w.N. Besaßen Stoffe, die - ohne eine neue Gefahr für die Allgemeinheit zu schaffen - wieder verwertet werden konnten und sollten, nicht die erforderliche Abfalleigenschaft, so waren auch die zur Verwertung vorrätig gehaltenen Altreifen und Gummireststoffe keine Abfälle im Sinne des Abfallgesetzes. Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 5 AbfG. Diese Vorschrift bestimmte ausdrücklich, dass auf Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks oder Altreifen dienten, die Vorschriften über Abfallbeseitigungsanlagen Anwendung fanden. Einer solchen ausdrücklichen Unterwerfung dieser Anlagen unter das Abfallbeseitigungsrecht hätte es nicht bedurft, wenn Autoreifen Abfall im Sinne des AbfG dargestellt hätten. Nr.
HG kann - vom Wortlaut abweichend - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vorschrift auch solche Anlagen erfassen soll, in denen Abfälle aufbereitet werden, die selbst zwar nicht dem Abfallbegriff des früheren Abfallgesetzes unterfallen, die aber durch die Vorschriften des Abfallgesetzes - hier namentlich § 5 AbfG - wie Abfälle behandelt wurden. Ansonsten hätte es nämlich nicht der weiteren Ziffer 77 im Anhang 1 zu § 1 UmweltHG bedurft, in der ausdrücklich Anlagen genannt sind, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen im Sinne des § 5 des Abfallgesetzes. Da Nr. 77 des Anhangs Autoreifen nicht erwähnt, hat der Gesetzgeber offenbar bewusst Anlagen zur Aufbereitung/Verwertung von Altreifen nicht in die Umwelthaftung einbezogen. Schließlich kann Nr.
HG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vorschrift auch solche Anlagen erfasst, die nach neuem Recht (KrW-/AbfG) den abfallrechtlichen Vorschriften unterliegen, ebenso: Salje/Peters, a.a.O. S. 74 Anm. hh). Zwar hat das OVG NRW, vgl. Beschluss vom 23.11.2009 - 9 A 2338/08 - >Juris Permalink: http://openjur.de/u/145547.html Kommentare
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