den Angaben der für Sie im Regelfall zuständigen Meldebehörde - folgende Daten gespeichert: Familienname: E; Vornamen: F ; Geschlecht: ...; vollständige Adresse: H Straße ..., M; Geburtstag und -ort: 00.00.0000 M". Insgesamt sieht die Mitteilung - je
Gegebenheiten - folgende Eintragungen vor: 1) Titel, Familienname; 2) Ehename; 3) Lebenspartnerschaft; 4) Geburtsname; 5) Vornamen; 6) Geschlecht; 7) vollständige Adresse; 8) Geburtstag und -ort; 9) Geburtsstaat (bei Geburt im Ausland). Eine Rechtsmittelbelehrung ist dem Schreiben nicht beigefügt. Am 7. November 2008 erhob die Klägerin Klage. Die Klägerin trägt vor, dass die Vergabe von Steueridentifikationsnummern aufgrund von § 139b AO rechtswidrig sei und sie, die Klägerin, in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Informationelle Selbstbestimmung sei das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Jedem Bürger werde damit grundsätzlich das Recht garantiert, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst entscheiden zu können. § 139b AO greife in diese grundrechtlich geschützte Rechtsposition ein, da er die Erhebung, Speicherung, Weitergabe und Verwendung von persönlichen Daten ermögliche. Gespeichert würden vom Bundeszentralamt für Steuern die in § 139b Abs. 3 AO vorgesehenen Daten. Ferner würden die Finanzbehörden und andere (nicht-) öffentliche Stellen zur Erhebung, Verwendung und Weitergabe der Identifikationsnummer ermächtigt. Dieser Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung sei aus mehreren Gründen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Soweit es um die Ermächtigung zur Erhebung, Verwendung und Weitergabe der Identifikationsnummer durch andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen
2 AO gehe, mangele es an der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage. Das Bestimmtheitsgebot verlange, dass der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Insbesondere eine wirksame Zweckbindung für die Verwendung der Steueridentifikationsnummer fehle in der Ermächtigungsgrundlage. Wenn auch die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden, welche in der Erhebung und der Verwaltung von Steuern liege, noch vom Normzweck erfasst seien, mangele es in der Einschränkung durch die Verwendung des Begriffs "Rechtsvorschrift" an der hinreichenden Bestimmtheit eines einschränkenden Regelungsvorbehaltes. Denn mit Rechtsvorschrift könne sowohl ein förmliches Gesetz als auch eine Verordnung gemeint sein. Dass sich die Weitergabe und Verwendung der Steueridentifikationsnummer ausdrücklich auch auf nicht öffentliche Stellen beziehe, bedeute in letzter Konsequenz, dass durch einfache Verordnung, ohne Parlamentsvorbehalt, die Exekutive entscheiden könne, dass die Identifikationsnummer für jeden beliebigen Privatzweck außerhalb der behördlichen Verwaltungsgänge frei übermittelt werden dürften. Angesichts in jüngster Zeit häufiger Medienberichte über Datenpannen, welche auch dadurch zustande gekommen seien, dass sich die öffentliche Verwaltung in zunehmendem Maße der Hilfe privater Dienstleister bediene oder hoheitliche Aufgaben delegiere, erfordere eine hinreichende Bestimmtheit vor dem Hintergrund der rechtsstaatlichen Gebote der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit eine klare Definition, wer befugt sei, unter welchen Umständen wessen Daten an wen weiterzugeben. Die Verwendung der unbestimmten Begriff der "andere(n) öffentliche(n) oder nicht öffentliche(n) Stellen" aus § 139b Abs. 2 Satz 2 AO sei verfassungswidrig. Er werde nicht näher definiert und sei auch einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich. In Anbetracht der Vielzahl von Steuergesetzen und den darüber hinaus bestehenden Möglichkeiten zum Datenaustausch zwischen Finanz- und Sozialbehörden sowie Dritten sei für den Bürger nicht überschaubar, welchen Stellen der Zugriff auf die Steueridentifikationsnummer gestattet sei. Soweit der Beklagte dagegen vortrage, dass eine Verwendung der Steueridentifikationsnummer für andere als gesetzliche Zwecke ausschließlich auf der Grundlage einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Regelung des Bundes erlaubt sei, verkenne er, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden
der eindeutigen Formulierung des § 139b Abs. 2 AO nicht die einzige Möglichkeit zur Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummer darstellen solle, sondern die Möglichkeiten zur Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummern auch über die gesetzlichen Aufgaben hinaus möglich sein sollten. Eine strikte Zweckbindung sei hierin nicht zu erblicken. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass
erfolgter Weitergabe der Daten für den Steuerpflichtigen ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich sei. Die Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummer durch nicht öffentliche und öffentliche Stellen sei deshalb ein nicht gerechtfertigter und somit rechtswidriger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nicht hinreichend bestimmt sei auch § 139b Abs. 4 Nr. 4 AO. Danach erfolge die Speicherung, um Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder
über- oder zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen seien, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können. Diese Regelung mache nicht eingrenzend klar, um welche Gesetze es sich handele. Entsprechendes gelte für § 139b Abs. 4 Nr. 5 AO, der die Datenspeicherung zum Zwecke der Erfüllung der den Finanzbehörden durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben vorsehe. Es sei nicht auszuschließen, dass im
gang zur Einführung der Identifikationsnummer neue Gesetze geschaffen würden, die den Finanzbehörden Aufgaben auferlegen würden, zu deren Erfüllung sie auf die Identifikationsnummer zugreifen müssten. Insofern komme auch § 139b Abs. 4 Nr. 5 AO keine begrenzende Funktion zu. Vielmehr sei eine beliebige Erweiterung der Datenverwendung möglich.
2 Satz 2 Nr. 2 AO würden öffentliche und nicht öffentliche Stellen ihre Daten mit Hilfe der Steuernummer ordnen und für den Zugriff erschließen dürfen, soweit dies für die Übermittlung an die Finanzbehörden erforderlich sei. Dies sei durch keinen Speicherungszweck in § 139b Abs. 4 AO gedeckt, es sei denn man verstehe Nr. 4 entsprechend. Darüber hinaus verstoße § 139b AO gegen das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeit). Die in § 139b Abs. 4 Nr. 4 und 5 AO getroffenen Datenspeicherungszwecke seien nicht erforderlich, da die mit ihnen verfolgten Ziele der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit bereits dadurch erreicht werden könnten, dass ein einheitliches Ordnungsmerkmal zu den Zwecken von Nr. 1 bis 3 des § 139b Abs. 4 AO eingeführt werde. Der breit gefassten Verwendungsmöglichkeiten der Identifikationsnummer in Nr. 4 und 5 bedürfe es zur Erreichung dieser Ziele daneben nicht. Die Regelung sei auch nicht angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Abwägung zwischen dem Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung und dem gesetzgeberischen Anliegen auf Durchsetzung von Steuergleichheit falle zu Lasten des Letzteren aus. Durch die durch § 139b AO ermöglichte weitere Sammlung, Koordinierung und Vernetzung der Daten mittels der Steueridentifikationsnummer sowie einer gesetzlichen Öffnung für weitere Datenverwendungsmöglichkeiten erfolge nicht nur ein Schritt zum "gläsernen Steuerzahler", sondern es würden nahezu alle finanziellen Transaktionen mittels der Steuernummer für den Staat zugänglich gemacht. Die neue Nummer werde dem Bürger künftig wie eine Personenkennzahl von der Geburt bis 20 Jahre
dem Tod zugeordnet bleiben. Über sie würden die Daten
3 AO abrufbar sein, die in die Nähe der Erstellung eines Persönlichkeitsprofil reichen würden. Dies sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es sei auch zu bedenken, dass durch die Einführung der neuen Identifikationsnummer weder die Steuergerechtigkeit noch die eindeutige Identifizierbarkeit eines Steuersubjektes verbessert werde. Ebenso wenig komme es zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen sowie zur Transparenz des Besteuerungsverfahrens. Dies würde durch die Erfahrungen bei der Möglichkeit der Abgabe einer elektronischen Steuererklärung bestätigt. Eine andere Betrachtung folge auch nicht daraus, dass mit der Gesetzesänderung der neue § 383a AO eingefügt worden sei. Diese Norm erhebe die zweckwidrige Verwendung der Steueridentifikationsnummer
2 Satz 2 Nr. 1 und 2 AO zur Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden könne. Schon die Einführung dieses Ordnungswidrigkeitentatbestandes zeige, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Missbrauches der Steueridentifikationsnummer durch (nicht-)öffentliche Stellen gesehen und augenscheinlich in Kauf genommen habe. Mit der Klageerhebung hat die Klägerin ursprünglich die Feststellung begehrt, dass die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer rechtswidrig war. Dem in der mündlichen Verhandlung geänderten Klagebegehren hat der Beklagte zugestimmt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Steueridentifikationsnummer
1 AO sowie die dazu
3 AO und - soweit vorhanden -
anderen Vorschriften bei ihm gespeicherten Daten zu löschen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte trägt vor, dass kein Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vorliege, da § 139b AO den verfassungsrechtlichen Anforderungen für Eingriffe in das Grundrecht genüge. Durch die Ermächtigung zur Erhebung, Speicherung und Verwendung der in § 139b Abs. 3 AO genannten persönlichen Daten greife § 139 b AO zwar in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein. Jedoch werde dieses Recht nicht schrankenlos gewährt, so dass Einschränkungen möglich seien. Hierzu bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche und verhältnismäßig sei. § 139b AO entspreche diesen Anforderungen. § 139b Abs. 2 AO sei durch den Gesetzgeber hinreichend bestimmt gefasst worden. Insbesondere die Zweckbindung sei gegeben. Bei der Steueridentifikationsnummer unterlägen sowohl die vergebene Nummer selbst als auch die Daten, die bei ihm, dem Beklagten, zu dieser Nummer gespeichert würden, einer strikten Zweckbestimmung. Die Erhebung und Verwendung der Nummer durch die Finanzbehörden dürfe nur dann erfolgen, wenn sie der gleich- und gesetzmäßigen Besteuerung des Bürgers diene (vgl. BT-Drucks. 15/1945, Seite 16 ; Wiese, in: Beermann/Gosch, § 139b AO, Rn. 9). Eine Verwendung des Identifikationsmerkmals für andere als steuerliche Zwecke sei ausschließlich auf der Grundlage einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Regelung des Bundes erlaubt. In Abgrenzung zum Bundesdatenschutzgesetz,
dem eine Zweckänderung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne zusätzliche gesetzliche Regelung zulässig sei (vgl. § 14 Abs. 2 BDSG), habe der Gesetzgeber durch den Gesetzesvorbehalt im Rahmen des § 139 b Abs. 2 AO strenge Anforderungen an eine mögliche Zweckänderung gestellt. Denn immanenter Bestandteil dieser gesetzlichen Öffnungsklausel sei, dass diese spezialgesetzliche Regelung ihrerseits wieder den Anforderungen des Grundgesetzes (insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung) entspreche. Unschädlich sei im Hinblick auf die Wahrung des Bestimmheitsgebotes, dass in § 139 b Abs. 2 AO von "andere(
der Steueridentifikationsnummer sowie die Erschließung der Identifikationsnummer für den Zugriff durch die Finanzverwaltung sei nur unter den zusätzlichen Anforderungen des § 139 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO möglich. Die Voraussetzungen des § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO müssten aber stets kumulativ vorliegen, da das Ordnen bzw. die Erschließung der Identifikationsnummer für die Datenübermittlung zugleich ein Verwenden bzw. Beschaffen der Identifikationsnummer darstelle. Auch § 139b Abs. 4 Nr. 4 und 5 AO sei hinreichend bestimmt. Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen sei dabei unschädlich. Denn der Verwendungsanlass und der Verwendungsgegenstand seien hinreichend umschrieben, indem die Verwendung bzw. Erhebung der Identifikationsnummer auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzverwaltung beschränkt sei. Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen führe dabei auch nicht zu einer beliebigen Erweiterbarkeit der Verwendung der Steueridentifikationsnummer. Denn der Gesetzgeber sei lediglich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung frei, eine Zweckänderung herbeizuführen. § 139b AO verstoße auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Übermaßverbot). Die Norm diene der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern (vgl. Art. 3 GG, § 85 AO). Darüber hinaus werde durch die Einführung einer Steueridentifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geleistet und zugleich würden Arbeitsabläufe innerhalb der Finanzverwaltung effizienter und kostengünstiger gestaltet ( BT-Drucks. 15/1945, Seite 16 ). Ferner werde mit der Einführung der Steueridentifikationsnummer eine Angleichung an den internationalen Standard bezweckt (vgl. BT-Drucks. 15/1798, Seite 15 ). Hierbei handele es sich um legitime Zwecke. Die Erhebung und Verwendung der Steueridentifikationsnummer sei auch geeignet dieses Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern zu erreichen. Zur Gewährleistung der Gleichheit im "Belastungserfolg" müsse
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89 , BVerfGE 84, 239 , Rn. 106 ff.) das Deklarationsprinzip durch das Verifikationsprinzip ergänzt werden. Wesentliche Voraussetzung für ein effektives Kontrollsystem sei die eindeutige Identifizierung des Steuerpflichtigen. Hierfür sei die Steueridentifikationsnummer geeignet, denn sie sei eindeutig, beständig und unveränderlich. Die Erhebung und Vergabe der Steueridentifikationsnummer sei auch erforderlich, um diese Gesetzeszwecke zu erreichen. Ein ebenso wirksames, aber den Betroffenen weniger belastendes Mittel, um im Rahmen des Steuerverfahrens eine einwandfreie Identifizierung des Steuerpflichtigen erreichen zu können, sei nicht ersichtlich. Eine erfolgreiche Verwertung steuererheblicher Informationen setze eine eindeutige Identifizierung von Steuersubjekten voraus. Diesem Erfordernis sei insbesondere durch das föderale, länderseparate Steuernummernsystem, in welchem die Steuernummern zudem nicht dauerhaft vergeben würden, nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die Erhebung und Verwendung der Steueridentifikationsnummer im Rahmen des § 139b AO wahre auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die Gleichmäßigkeit der Festsetzung und Erhebung von Besteuerungsgrundlagen sei Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung. Die Einführung der Identifikationsnummer führe zu mehr Lastengleichheit bei den Steuerpflichtigen, denn mit der Einführung der Identifikationsnummer werde es der Finanzverwaltung möglich sein, Kontrollmitteilungen und andere steuererhebliche Informationen zügig, irrtumsfrei und ohne Reibungsverluste dem richtigen Steuersubjekt zuzuordnen. Ferner sei die Verwendung der Steueridentifikationsnummer durch § 139 b AO auch auf das notwendige Maß beschränkt. Denn bei der Steueridentifikationsnummer würden sowohl die Nummer selbst als auch die Daten, die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert würden, einer strikten besonderen Zweckbindung unterliegen. Andere Stellen als Finanzbehörden dürften die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für die Datenermittlung zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich sei oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung ausdrücklich erlaube oder anordne. Auf die gespeicherten Daten dürften nur Finanzbehörden im Rahmen der gesetzlich geregelten Zwecke zugreifen. Andere öffentliche oder nichtöffentliche Stellen hätten keinen Zugriff auf diese Daten. Insbesondere werde auch der Gefahr, dass durch die Einführung der Steueridentifikationsnummer Persönlichkeitsprofile erstellt werden könnten, durch verschiedene Maßnahmen entgegengewirkt. So sei die Identifikationsnummer als sog. "nicht sprechende Nummer" konzipiert, die keine Rückschlüsse auf die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten zulasse. Ferner dürften die Daten nur von den Finanzbehörden für die gesetzlich zugelassenen Zwecke verwandt werden. Schließlich habe der Gesetzgeber die zweckwidrige Verwendung der Nummer durch nicht öffentliche Stellen
Gründe Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. A. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit sind erfüllt. I. Der Finanzrechtsweg ist
1 Nr. 1 FGO eröffnet. Der Streitfall betrifft insbesondere eine öffentlichrechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten. Abgabenangelegenheiten sind
2 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Im Streitfall begehrt die Klägerin die Löschung der Steueridentifikationsnummer und der hierunter beim Beklagten gespeicherten Daten. Rechtsgrundlage hierfür ist ein öffentlichrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch. Die Löschung der Steueridentifikationsnummer und der hierunter gespeicherten Daten weist dabei die gleiche Rechtsnatur auf wie deren Vergabe. Die Vergabe der Steueridentifikationsnummer und Speicherung von Daten hierunter ist eine abgabenrechtliche Angelegenheit, da sie in der Abgabenordnung - in § 139b AO - geregelt ist. II. Die Leistungsklage ist statthaft. Die Leistungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 FGO ist nicht auf den Erlass oder die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, sondern auf eine abgelehnte oder unterlassene andere oder sonstige Leistung gerichtet, die in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen kann (Tipke, in Tipke/Kruse, § 40 FGO, Tz. 17). Die Klägerin begehrt die Löschung der Steueridentifikationsnummer und der hierunter beim Beklagten gespeicherten Daten. Damit begehrt sie ein schlichtes Verwaltungshandeln. Bei der Löschung handelt es sich insbesondere nicht um die Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Die Vergabe und die Mitteilung der Steueridentifikationsnummer stellen keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 Satz 1 AO dar, sondern schlichtes Verwaltungshandeln (so i.E. auch Schmitz, in Schwarz, § 139a AO, Rn. 3a; Brandis, in Tipke/Kruse, § 139a AO, Tz. 3; Rätke, in Klein, § 139a AO, Rn. 6; a.A. Wiese, in Beermann/Gosch, § 139a AO, Rn. 14). Es mangelt an dem für einen Verwaltungsakt erforderlichen Regelungscharakter. Eine Regelung setzt voraus, dass eine verbindliche Rechtsfolge gesetzt wird (BFH-Beschluss vom 19. Juli 2005, VI B 4/05 , BFH/NV 2005, 1755 ). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Vergabe der Steueridentifikationsnummer hat lediglich innerorganisatorischen Charakter. Sie ist mit der Vergabe der Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer, die ebenfalls (nur) schlichtes Verwaltungshandeln darstellt (zur Steuernummer: Schmitz, in Schwarz, AO, Vor §§ 139a-139d, Rn. 10), vergleichbar. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Steueridentifikationsnummer im Gegensatz zur Steuernummer und Umsatzsteuernummer lebenslange Geltung hat. Denn hierdurch wird der Charakter der Identifikationsnummer als innerorganisatorische Maßnahme nicht verändert. III. Am Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind die Durchführung eines Vorverfahrens und die Wahrung einer Klagefrist vom Gesetz nicht vorgesehen. IV. Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht an der Minderjährigkeit der Klägerin, da sie von ihren Eltern als ihren gesetzlichen Vertretern gemäß § 1629 Abs. 1 BGB ordnungsgemäß vertreten wurde. 1. Die 1998 geborene, minderjährige Klägerin ist
Damit kann sie
1 Nr. 1 und 2 FGO im vorliegenden Verfahren keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen. Es bedarf deshalb der Vertretung der Klägerin durch ihre Eltern. 2. Es ist kein Prozesspfleger
1 ZPO i.V.m. § 155 FGO zu bestellen. Hiernach hat das Prozessgericht nur dann einen Vertreter für eine nicht prozessfähige Person zu bestellen, wenn die nicht prozessfähige Person verklagt werden soll.
Wortlaut und Zweck erschöpft sich die Vorschrift des § 57 ZPO darin, dem Kläger einen prozessfähigen Gegner gegenüberzustellen, damit er seinen Anspruch geltend machen kann (BFH-Beschluss vom 12. Juli 1999, IX S 8/99 , BFH/NV 1999, 1631 ). Deshalb ist die Vorschrift nicht anzuwenden, wenn, wie im Streitfall, ein nicht prozessfähiger Kläger - hier: Klägerin - klagen will. V. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Laufe des Klageverfahrens ihr Klagebegehren von einem Feststellungs- in ein Leistungsbegehren geändert hat. Es handelt sich hierbei um eine Klageänderung
1 FGO. Die Klageänderung ist u.a. zulässig, wenn - wie im Streitfall - die übrigen Beteiligten - hier: der Beklagte - eingewilligt hat. B. Die Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Löschung der Steueridentifikationsnummer und der hierunter beim Beklagten gespeicherten Daten. Die Voraussetzungen eines öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, der einzigen in Betracht kommenden Rechtsgrundlage, sind nicht erfüllt. I. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Beseitigung der unmittelbaren Folgen der Vollziehung des Verwaltungsaktes bzw. des Verwaltungshandelns gerichtet (vgl. BFH-Beschluss vom
einem Steuergesetz steuerpflichtig ist. Die Steuerpflicht der Klägerin ergibt sich trotz ihrer Minderjährigkeit und Erwerbslosigkeit aus § 1 Abs. 1 EStG. Laut Mitteilungsschreiben des Beklagten vom 7. Oktober 2008 wurden auch nur solche Daten gespeichert, die in § 139b Abs. 3 AO vorgesehen sind: der Familienname, der Vorname, das Geschlecht, die Adresse, der Geburtstag und -ort. Dass in dem Mitteilungsschreiben auch eine Position zur Speicherung vorgesehen ist, die von § 139b Abs. 3 AO nicht gedeckt sein könnte - die Lebenspartnerschaft - ist im Streitfall unerheblich, da hierzu jedenfalls keine Eintragung erfolgt ist. II. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs auch nicht deshalb erfüllt, weil §§ 139a , 139b AO gegen Grundrechte verstoßen würde. Der Senat hat diesbezüglich zwar erhebliche Zweifel. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der Anwendung des Gesetzes. Er kann die Sache auch nicht dem Bundesverfassungsgericht im Wege eines konkreten Normenkontrollverfahrens
1 GG vorlegen. Denn die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften
G-Beschluss vom
1 GG unzulässig und die Norm anzuwenden.
Steueridentifikationsnummer. In § 139 b AO sind Art und Umfang der Verwendung der Identifikationsmerkmale sowie die beim Bundeszentralamt für Steuern zu speichernden Daten geregelt. § 139 d AO enthält ergänzend hierzu die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung. Der Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung der Steueridentifikationsnummer ist in Art. 97 § 5 EGAO geregelt, wonach das BMF diesen Zeitpunkt durch Rechtsverordnung bestimmt. Die §§ 139 a - 139 d AO werden auch durch § 383a AO ergänzt, der die Sanktionierung zweckwidriger Verwendungen des Identifikationsmerkmals vorsieht. 2. Für den Senat steht nicht zur vollen Überzeugung fest, dass die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer
1 AO und die Speicherung von Daten hierunter
AO nicht mit der Verfassung im Einklang steht, wenngleich er ganz erhebliche Zweifel hieran hat. Insoweit kommt insbesondere eine Verletzung des durch Art. 2 Abs 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht. Dabei ist von ganz besonderer Bedeutung, dass durch die Steueridentifikationsnummer alle Steuerpflichtigen i.S.d. § 139a Abs. 2 AO, also letztlich alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bürger, zentral durch den Staat erfasst werden und dass hierdurch die Möglichkeit geschaffen wird, durch entsprechende Erweiterungen der unter der Steueridentifikationsnummer zu speichernden Daten bzw. durch die Vernetzung verschiedener Datenpools, die auf der Steueridentifikationsnummer basieren könnten, einen großen zentralen Datenbestand zu schaffen, so dass sich in Zukunft möglicherweise auch die Gefahr der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ergeben könnte. a. Schutzbereich Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere der des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ist tangiert. aa.
1 GG hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
1 Satz 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. bb. Das Bundesverfassungsgericht hat hieraus in seinem sog. Volkszählungsurteil vom
3 AO unter der Steueridentifikationsnummer - insbesondere solcher, die über den Namen hinausgehen, da die Nummer zu ihrem Verständnis immer einem Namen zugeordnet sein muss - greift in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung ein. Denn hierdurch ist es der Klägerin nicht mehr möglich, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung dieser ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. cc. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit der Zuspeicherung weiterer Daten. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber durch den Erlass des § 39 e EStG sogar schon Gebrauch gemacht, auch wenn die entsprechende Speicherung der Daten
G bislang noch nicht umgesetzt wurde. Hieran wird deutlich, dass Erweiterungsmöglichkeiten bestehen und der Gesetzgeber hiervon auch Gebrauch macht. dd. Darüber hinaus wird in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Möglichkeit der Weitergabe der Steueridentifikationsnummer eingegriffen, denn auch insoweit entzieht sich die Verwendung der Steueridentifikationsnummer als Datum der Verfügungskompetenz der Klägerin. ee. Schließlich wird in das Recht auch durch die Möglichkeit der Bildung weiterer Datenpools unter der Steueridentifikationsnummer bei anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen eingegriffen. Auch hierbei handelt es sich nicht (mehr) um eine bloße Gefahr. So melden bereits z.B. die Versicherungsunternehmen und die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 2a Satz 4 EStG dem Rentenversicherungsträger die Beiträge ihrer Versicherten unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten und der Identifikationsnummer
G an, dass die Rentenversicherungsträger bei den jährlichen Rentenbezugsmitteilungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund die jeweilige Steueridentifikationsnummer anzugeben haben. c. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Die Zweifel reichen indes für eine volle Überzeugung von der mangelnden Rechtfertigung und damit für eine Vorlage
1 GG nicht aus. aa. Rechtsgrundlage des Eingriffs (Ermächtigungsgrundlage) Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer und deren Nutzung insbesondere zur Datenspeicherung findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 139 a , 139b AO. bb. Einschränkbarkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist grundsätzlich einschränkbar. Es ist zwar nicht aufgrund eines Gesetzesvorbehaltes in Art. 2 Abs. 1 GG einschränkbar. Bei Fehlen eines Gesetzesvorbehalts ist der Grundrechtsschutz jedoch durch Verfassungsgüter und Grundrechte Dritter als so genannte verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist also nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit (BVerfG-Urteil vom
1 GG einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfG-Urteil vom
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein; der mit ihr verbundene Eingriff darf seiner Intensität
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen (BVerfG-Urteil vom
1 GG nicht schlechthin unvereinbar. Der Gesetzgeber kann mit einer solchen Regelung legitime Zwecke verfolgen, für deren Erreichung eine solche Speicherung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet und erforderlich ist. Einer solchen Speicherung fehlt es auch in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht von vornherein an einer Rechtfertigungsfähigkeit. Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trägt, also adäquat gesetzlich ausgestaltet ist, unterfällt die Steueridentifikationsnummer nicht schon als solche dem strikten Verbot eines Personenkennzeichens. (aa) Zweck Der Zweck der Zuteilung und Verwendung der Steueridentifikationsnummer insbesondere zur Datenspeicherung
, 139b AO besteht im Wesentlichen in der gleichmäßigen Besteuerung, die durch einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug sichergestellt sein muss, und in der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Insoweit nimmt auch der Gesetzgeber (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) zur Begründung der Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer auf das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89 , BVerfGE 84, 239 ) Bezug, wonach der Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass alle Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Daraus ergibt sich, dass die Finanzbehörden aufgrund ihrer gesetzlichen Befugnisse in der Lage sein müssen, die Angaben des Steuerpflichtigen zu überprüfen. Diese allein reichen hierfür im Wesentlichen zwar aus, konnten aber bislang nicht optimal ausgeschöpft werden. Die Finanzbehörden müssen auch organisatorisch und technisch fähig sein, die zulässigen Überprüfungen effizient vorzunehmen. Dazu ist eine enge Zusammenarbeit der Finanzbehörden erforderlich. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist die eindeutige Identifizierung des Steuerpflichtigen. Die bisherige Zuweisung einer Steuernummer, die nicht dauerhaft vergeben wird und daher auch nicht eindeutig ist, ist für behördenübergreifende Zwecke kaum geeignet. Denn dabei kann zum Beispiel eine minimale Abweichung bei der Schreibweise eines Namens eine eindeutige Identifikation unmöglich machen. Steuerpflichtige können auf diese Weise bewusst eine falsche Identität vortäuschen und so steuerliche Leistungen oder Vergünstigungen zu Unrecht erlangen. Hier kann
der Gesetzesbegründung (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) - angesichts des föderalen Aufbaus der Steuerverwaltung in Deutschland - nur die Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren Abhilfe schaffen. Der Gesetzgeber hebt darüber hinaus hervor, dass durch die Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens - insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls mit diesem Gesetzesentwurf beabsichtigte Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens - geleistet wird (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.). Die Vergabe weiterer Steuernummern, z. B. für verschiedene Steuerarten oder in Fällen des Wechsels des Wohn- oder Betriebssitzes, wird in Zukunft entbehrlich. Das Identifikationsmerkmal erlaubt darüber hinaus die Zuordnung der neuen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und wird u. a. auch die Funktion der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer umfassen. Dies baut Bürokratie ab und erhöht die Transparenz des Besteuerungsverfahrens (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.). Darüber hinaus erfolgt hierdurch eine Anpassung an internationale Standards ( BT-Drucks. 15/1798, Seite 15 ). (bb) Eignung Die Steueridentifikationsnummer dürfte
Auffassung des Senats dazu geeignet sein, den Vollzug der Steuergesetze besser zu gewährleisten und damit zu einer gleichmäßige(re)n Besteuerung zu führen. Zweifel bestehen für den Senat jedoch insoweit, als der Zweck der gleichmäßigen Besteuerung durch die eindeutige und zentrale Erfassung aller potentiellen Steuerpflichtigen - als "Unterzweck" - erstrebt wird. Deshalb wurde für den persönlichen Anwendungsbereich der Steueridentifikationsnummer auch eine Spezialdefinition des Steuerpflichtigen in das Gesetz eingefügt, die den Kreis der Steuerpflichtigen gegenüber dem gemäß der Legaldefinition des § 33 Abs. 1 AO deutlich erweitert. So ist Steuerpflichtiger im Sinne der §§ 139a ff. gemäß § 139a Abs. 2 AO jeder, der
einem Steuergesetz steuerpflichtig ist. Damit werden letztlich alle Bürger in Deutschland erfasst. Denn
G sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Zweifel beruhen darauf, dass es nicht möglich ist, alle in Deutschland potentiell Steuerpflichtigen zu erfassen, so dass der Unterzweck und damit auch der Zweck insoweit nicht erreicht werden könnte. So wird beispielsweise beschränkt Steuerpflichtigen keine Steueridentifikationsnummer zugeteilt, obwohl auch diese zur Erreichung des Zwecks erfasst werden müssten. Letztlich wäre zu erwägen, ob bei konsequenter Umsetzung des Ziels der gleichmäßigen Besteuerung durch die Erfassung aller potentiell Steuerpflichtigen die Steueridentifikationsnummer auch über die Staatsgrenze hinaus zuzuteilen wäre und dass dieses Ziel nicht erreichbar wäre. Allerdings ist dem Gesetzgeber diesbezüglich zugute zu halten, dass dies faktisch nicht möglich wäre. Er hat indes den Personenkreis, dessen Erfassung möglich ist, erfasst. (cc) Erforderlichkeit Große Bedenken hat der Senat allerdings an der Voraussetzung der Erforderlichkeit, wenngleich er nicht zu der vollen Überzeugung gelangt, dass die Erforderlichkeit nicht gegeben ist. (aaa) Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass das Ziel nicht durch eine weniger belastende Maßnahme gleichermaßen wirksam erreicht werden könnte (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Juli 2010, 2 BvR 759/10 , abrufbar über Juris; vom 11. Juni 2010, 1 BvR 915/10 , abrufbar über Juris; vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272 ). Der Senat sieht in diesem Zusammenhang ein Problem in der mangelnden Anlassbezogenheit der Zuteilung der Steueridentifikationsnummer und der hierunter erfolgenden Datenspeicherung, die am Beispiel der minderjährigen Klägerin, die noch keinen Besteuerungstatbestand erfüllt, besonders deutlich wird. Es ist zu erwägen, ob es zum Zwecke der gleichmäßigen Besteuerung tatsächlich erforderlich ist, die Steueridentifikationsnummer "flächendeckend" zuzuteilen und "flächendeckend" zentral hierunter Daten zu speichern, unabhängig davon, ob die betreffenden Personen schon einen Besteuerungstatbestand erfüllt haben. (bbb) Die Daten
3 AO werden für alle "Steuerpflichtigen" i.S.d. § 139a Abs. 2 AO gespeichert, unabhängig davon, ob ein Besteuerungstatbestand besteht oder ob es dazu kommen wird. Diesbezüglich kommt es in gewisser Weise zu einer "Vorratsdatenspeicherung". Eine Vorratsdatenspeicherung ist nicht grundsätzlich zulässig (BVerfG-Urteil vom
dem Katalog des § 139 b Abs. 3 AO grundsätzlich unbedenklich, auch wenn sie anlasslos erfolgt. Denn es handelt sich hierbei um Daten, die bislang auch schon bei den Meldeämtern gespeichert sind. Jedoch ergibt sich im Hinblick auf deren Speicherung unter der Steueridentifikationsnummer die Besonderheit, dass diese Daten nunmehr aber zentral beim Bundeszentralamt für Steuern und nicht mehr dezentral bei den Meldeämtern gespeichert sind. Im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung, insbesondere der Frage der Verfassungsgemäßheit des § 113a TKG, hat das BVerfG zugunsten dieses Gesetzes ausgeführt, für die adäquate gesetzliche Ausgestaltung der Norm u.a. maßgeblich ist, dass die vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Dienstanbieter verwirklicht wird (BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272 Rn. 214). Für das Bundesverfassungsgericht war dabei von Bedeutung, dass die Daten damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt werden, sondern auf viele Einzelunternehmen verteilt bleiben und dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verfügung stehen; der Abruf der Daten seitens staatlicher Stellen erfolgt erst in einem zweiten Schritt und nunmehr anlassbezogen
rechtlich näher festgelegten Kriterien (BVerfG-Urteil vom
den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen jedoch weniger belasten, ist die Erforderlichkeit zu verneinen (BVerfG-Beschluss vom 3. September 2009, 1 BvR 2384/08 , a.a.O. Rn. 44). Angesichts dessen spricht zugunsten der Erforderlichkeit der anlasslosen Erfassung sämtlicher "potentieller" Steuerpflichtigen i.S.d. § 139a Abs. 2 AO, dass der Gesetzgeber das Problem erkannt hat. In der Gesetzesbegründung hebt er ausdrücklich hervor, dass zu den Steuerpflichtigen i.S.d. § 139a Abs. 2 AO zum Beispiel auch minderjährige natürliche Personen gehören, die kein oder nur ein so geringes Einkommen erzielen, dass sie keine Steuern schulden, aber gleichwohl
G steuerpflichtig sind (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 16 ). Der Gesetzgeber betont, dass ohne Einbeziehung derartiger Personen der Zweck des Identifikationsmerkmals nicht zu erreichen wäre (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, a.a.O., S. 16). Hierbei handelt es sich mangels weiterreichender Begründung zwar um eine Behauptung. Jedoch vermag der Senat nicht auszuschließen, dass es tatsächlich Gründe für die Erfassung auch der bislang steuerlich nicht in Erscheinung getretenen Personen gibt, z.B. zur zeitnäheren Auswertung steuererheblichen Informationen ohne Ermittlungsaufwand bezüglich bis dahin noch nicht in Erscheinung getretener Personen (so Schmitz, in Schwarz, § 139a AO Rn. 5; Wiese, in Beermann/Gosch, § 139a AO Rn. 16) oder zum Zwecke einer Negativabgrenzung bei der Ermittlung eines gesuchten Steuerpflichtigen. Jedenfalls aber scheint die Einschätzung des Gesetzgebers noch von seiner Einschätzungsprärogative umfasst zu werden. (eee) Vor diesem Hintergrund hat der Senat zwar Zweifel an der Erforderlichkeit der Regelung der §§ 139a , 139b AO, ist jedoch nicht davon überzeugt, dass diese Voraussetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die anlasslose Erfassung aller natürlicher im Inland ansässigen Personen nicht erfüllt ist. (dd) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Auch vom Fehlen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne als der abschließenden Voraussetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist der Senat nicht voll überzeugt, wenngleich er diesbezüglich erhebliche Zweifel hat. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setzt unter entsprechender Abwägung voraus, dass das Allgemeinwohlinteresse an einer gleichmäßigen Besteuerung bzw. die Verpflichtung des Staates zum gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze im Interesse des Allgemeinwohls das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt. (aaa) Abwägungsgrundsätze Zur Bestimmung der Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gegen Eingriffe hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil (vom
R 1493/89 , BVerfGE 84, 239 ) entschieden, dass der Gleichheitssatz für das Steuerrecht verlangt, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Daraus folgt, dass das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet sein muss, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet. Angesichts dessen muss der Gesetzgeber Maßnahmen treffen, um nicht nur ein materiellrechtlich gerechtes Steuersystem zu schaffen, sondern auch dessen gleichmäßigen Vollzug zu sichern. Angesichts des föderalen Systems bestanden insoweit insbesondere angesichts der nicht immer gegebenen eindeutigen Identifizierbarkeit von Steuerpflichtigen insbesondere über die einzelnen Bundesländergrenzen hinaus Unzulänglichkeiten. So war schon allein der behördenübergreifende Informationsaustausch ineffizient, z.B. weil Steuerpflichtige oder Informationen nicht zutreffend zugeordnet werden konnten. Dieses "Defizit" wird durch die Einführung der einheitlichen steuerlichen Identifikationsnummer beseitigt. Dabei ist im Hinblick auf die Abwägung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch von Bedeutung, dass der Gesetzgeber in § 139b Abs. 5 Satz 1 AO eine strikte Zweckbindung vorgesehen hat, indem hiernach die in § 139b Abs. 3 AO aufgeführten Daten nur für die in § 139b Abs. 4 AO genannten (Besteuerungs-)Zwecke verwendet werden dürfen. Ob dies die Verwendung der Steueridentifikationsnummer hinreichend beschränkt, vermag an dieser Stelle dahingestellt bleiben. (β) Dementsprechend soll § 139b AO i.V.m. § 139a AO
allgemeiner Meinung - die jedoch aus wenigen Stimmen besteht, die sich überhaupt zu der Problematik geäußert haben - auch (zweifellos) verfassungsgemäß sein (s. Schmitz, in Schwarz, vor §§ 139a -139d AO, Rn. 19; Wiese, in Beermann/Gosch, § 139a AO Rn. 6; Rätke, in Klein, § 139b AO Rn. 1; Brandis, in Tipke/Kruse, § 139a Tz. 1). Das besondere Allgemeininteresse an einer gleichmäßigen Besteuerung rechtfertigt hiernach - ohne weiteres - die mit der Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer und deren Verwendung verbundene Beschränkung des Rechts des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. Auch der Gesetzgeber hat die verfassungsrechtliche Problematik im Zusammenhang mit der Steueridentifikationsnummer gesehen und das Gesetz durch Änderungen des Entwurfs hierauf abgestimmt. So sah etwa ein früherer Entwurf zur Einführung eines "Identifikationsmerkmals" vor, dass die Datenerhebung durch Rechtsverordnung zu regeln sei (s. BT-Drucks. 15/119, Seite 15 ). Hiervon wurde Abstand genommen und stattdessen in § 139b Abs. 3 AO ein Katalog der unter der Steueridentifikationsnummer zu speichernden Daten vom Gesetzgeber selber festgelegt. (γ) Gleichwohl hat der Senat erhebliche Bedenken daran, dass das Allgemeininteresse an der gleichmäßigen Besteuerung tatsächlich als derart schwerwiegend einzustufen ist, dass es die die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen, der Klägerin, durch die Einführung der Steueridentifikationsnummer
den Regelungen der §§ 139a , 139b AO zu rechtfertigen vermag. (αα) Dabei ist die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer nicht schon grundsätzlich und von vornherein unverhältnismäßig im engeren Sinne und damit verfassungswidrig. Dies wäre nur der Fall, wenn es sich hierbei eindeutig um ein Personenkennzeichen handeln würde. Dies trifft jedoch auf die Steueridentifikationsnummer nicht zu. Ein Personenkennzeichen ist ein einheitliches, für alle Register und Dateien geltendes Kennzeichen (vgl. BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1 Rn. 185). Hierdurch können Daten aus verschiedenen Registern und Dateien genutzt werden. Denn ein solches Kennzeichen ermöglicht es, Daten, bezogen auf bestimmte Personen oder Institutionen, zusammenzuführen. Eine unbeschränkte Verknüpfung erhobener Daten mit den bei den Verwaltungsbehörden vorhandenen, zum Teil sehr sensiblen Datenbeständen oder gar die Erschließung eines derartigen Datenverbundes durch ein einheitliches Personenkennzeichen oder sonstiges Ordnungsmerkmal ist jedoch
dem Volkszählungs-Urteil des Bundesverfassungsgerichts unzulässig (BVerfG-Urteil vom
Auffassung des Senats nicht zu verkennen, dass zum Zwecke der Besteuerung - vorbehaltlich der Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen - sehr weitreichende Daten gespeichert werden könnten, da das Steuerrecht in nahezu alle Lebensbereiche hineinreicht. Gegen die Eigenschaft der Steueridentifikationsnummer als Personenkennzeichen spricht jedoch auch, dass die Steueridentifikationsnummer keine "sprechende" Nummer darstellt, also keine Rückschlüsse auf die Person des Steuerpflichtigen zulässt (vgl. Schmitz, in Schwarz, § 139a AO Rn. 2; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucks.15/5974, Seite 3 ). Dass in dem Mitteilungsschreiben des Beklagten von einer "persönlichen Identifikationsnummer" die Rede ist, ändert hieran nichts, denn die Identifikationsnummer wurde unmissverständlich auf der Grundlage der §§ 139a ff. AO als steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt. (ββ) Ungeachtet dessen hat der Senat jedoch Bedenken daran, ob die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Regelung der §§ 139a , 139b AO durch das Gemeinschaftsinteresse an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung aufgewogen wird, wenngleich er diesbezüglich keine volle Überzeugung gewinnen konnte. So begründet die Schaffung der steuerlichen Identifikationsnummer die Gefahr der Bildung eines "großen" zentralen Datenpools durch den Staat. Dabei erscheint bereits die Zentralität der Speicherung in diesem Zusammenhang verfassungsrechtlich fraglich. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Vorratsdatenspeicherungs-Urteil (vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272 , Rn. 214, 218) es, wie bereits dargelegt, für die Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung
als maßgeblich angesehen, dass die Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Dienstanbieter verwirklicht wird. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei darauf abgestellt, dass die Daten bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt werden und dem Staat unmittelbar als Gesamtheit noch nicht zur Verfügung stehen, sondern von diesem erst in einem zweiten Schritt anlassbezogen
rechtlich näher festgelegten Kriterien abgerufen werden können. Diesbezüglich greift auch nicht der Schutz des Steuergeheimnisses
Denn das Steuergeheimnis schützt den Betroffenen nicht vor dem Staat. (γγ) Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber durch die Einführung neuer Rechtsgrundlagen die Speicherung weiterer steuererheblicher Daten unter der Steueridentifikationsnummer veranlasst. Besonders problematisch erscheint dabei, dass das Steuerrecht in fast alle Lebensbereiche hineinreicht, so dass der Umfang der steuerlich erheblichen Daten, die durch entsprechende Rechtsgrundlagen gespeichert werden könnten, nicht unbedeutend wäre. Diese Gefahr hat sich z.T. auch schon realisiert. So hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 39e EStG eine Rechtsgrundlage zur Speicherung weiterer Daten unter der Steueridentifikationsnummer geschaffen. Diese Norm sieht vor, dass der Beklagte, das Bundeszentralamt für Steuern, für jeden Steuerpflichtigen zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber u.a. speichert: die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts; den melderechtlichen Familienstand und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten; die Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und soweit bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder zu den Eltern sowie die Identifikationsnummer des anderen Elternteils (§ 39e Abs. 2 Satz 1 EStG). In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Volkszählungsurteil, wonach ein Personenkennzeichen oder ein Ordnungsmerkmal unzulässig ist, gerade weil bzw. wenn es die Erschließung und Zusammenführung von Daten, bezogen auf bestimmte Personen, und damit eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit ermöglicht (BVerfG-Urteil vom
2 Satz 2 Nr. 1 AO andere öffentliche und nicht öffentliche Stellen die Identifikationsnummer erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Hiervon wird z.B. bereits auf der Grundlage des § 10 Abs. 2a Satz 4 EStG Gebrauch gemacht. So melden hiernach z.B. die Versicherungsunternehmen und die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung die Beiträge ihrer Versicherten unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten und der Identifikationsnummer
AO dem Rentenversicherungsträger.
G teilen die Rentenversicherungsträger hingegen der Deutschen Rentenversicherung Bund u.a. die jährlichen Rentenbezüge unter der jeweiligen Steueridentifikationsnummer mit. Und diese Datenpools könnten mitunter auch Rückschlüsse auf Tatsachen zulassen, die keinen unmittelbaren steuerlichen Bezug haben. So können z.B. aus der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers oder gar dessen Ehefrau oder dessen Kinder gezogen werden (vgl. die Bedenken des Bundesrates im Zusammenhang mit der Schaffung der ELSTAM-Datenbank Anfang 2010, BT-Drucks. 16/12674, Seite 16 ). Zwar hat der Gesetzgeber die Bildung weiterer Datenpools unter der Steueridentifikationsnummer mit der Regelung des § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO auf ein Minimum beschränkt, indem er bestimmt hat, dass die anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ihre Daten nur insoweit
der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen dürfen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. Jedoch ändert dies nichts daran, dass - wenn auch auf ein bestimmtes Minimum beschränkt - weitere
Steueridentifikationsnummern geordnete Datenpools entstehen, die möglicherweise miteinander vernetzt werden könnten. Dabei erscheint auch fraglich, ob die Beachtung der Regelung des § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO hinreichend gesichert ist. So sehen § 383a AO und § 355 StGB zwar für die zweckwidrige Verwendung der Steueridentifikationsnummer bzw. die Verletzung des Steuergeheimnisses Sanktionen vor. Dies könnte
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Mikrozensus-Urteil (vom 16. Juli 1969, 1 BvL 19/63 , BverfGE 27, 1 , Rn. 23) insoweit ausreichen, denn dort wurde die Anonymität der Daten
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts u.a. durch das Verbot zur Veröffentlichung von Einzelangaben sowie dadurch (hinreichend) gewährleistet, dass der Auskunftsberechtigte unter Strafandrohung zur Geheimhaltung der Angaben verpflichtet war. Ob aber insbesondere § 383a AO, der lediglich einen Ordnungswidrigkeitstatbestand darstellt, diesbezüglich ein effizientes Mittel bietet, könnte zweifelhaft sein. Hinzu kommt, dass § 139 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO bei Erlaubnis oder Anordnung durch entsprechende Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer auch für andere als steuerliche Zwecke ermöglicht, so dass auch nicht steuererhebliche Daten unter der Steueridentifikationsnummer gespeichert werden könnten; die Zwecksperre
5 Satz 1 AO greift diesbezüglich nicht, da sie nur die in § 139b Abs. 3 AO aufgeführten Daten betrifft. (εε) Schließlich ist bei der Abwägung zwischen dem Allgemeinwohlinteresse an der gleichmäßigen Besteuerung und dem Interesse des Einzelnen an seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen, dass der Betroffene nicht unbedingt Kenntnis davon erhält, welche Daten unter seiner Steueridentifikationsnummer gespeichert werden, insbesondere weil die Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten der Steueridentifikationsnummer durch Rechtsvorschriften erweitert werden können, die der Betroffene nicht unbedingt zur Kenntnis nimmt, so dass eine "schleichende" vom Betroffenen unbemerkte Datenmehrung unter seiner Steueridentifikationsnummer erfolgen könnte.
dem Vorratsdatenspeicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts kann aber die durch den Betroffenen unmittelbar nicht bemerkte Speicherung von Daten und deren Verwendung geeignet sein, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann (vgl. BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272 , Rn. 212). (ccc) Trotz der zuvor dargelegten Zweifel gelangt der Senat bei Abwägung zwischen dem Gewicht des in der Datenspeicherung und Datenverwendung liegenden Eingriffs und der Bedeutung einer effektiven und gerechten Besteuerung nicht zu der vollen Überzeugung, dass der Eingriff unverhältnismäßig im engen Sinne und damit auch insgesamt unverhältnismäßig wäre. Denn immerhin ist der Staat zur Gewährleistung der rechtlichen und faktischen Besteuerungsgleichheit verfassungsrechtlich verpflichtet. Hierbei hat er insbesondere auch die
teile des Föderalismus auszugleichen. Außerdem ist der Senat nicht voll davon überzeugt, dass §§ 139a , 139b AO im Zusammenwirken mit anderen Vorschriften tatsächlich darauf zielen oder hinauslaufen, eine allgemein umfassende Datensammlung zur weitestmöglichen Rekonstruierbarkeit jedweder Aktivitäten der Bürger zu Besteuerungszwecken zu schaffen. (
5 Satz 1 AO nur die gespeicherten Daten i.S.d. § 139b Abs. 3 AO erfasst, nicht jedoch auch die aufgrund anderer Regelungen zugespeicherten Daten. Indes reichen diese Zweifel nicht für eine volle Überzeugungsbildung von einem Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus. Denn diese Zweifel könnten sich auch erst hinsichtlich der entsprechenden anderen Rechtsgrundlagen auswirken, die die Zuspeicherung der Daten ermöglichen. (cc) Unbestimmte Rechtsbegriffe Soweit in § 139b AO unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, ist dies unschädlich. Denn dadurch wird nicht das Gebot der Normklarheit verletzt. Dieser Grundsatz fordert zwar, dass die von einer gesetzlichen Regelung Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einzurichten vermögen (vgl. BVerfG-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.