Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.04.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 617/08 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe (Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G Heiz- und Trinkwassersysteme GmbH (im Folgenden: "Schuldnerin") restliche Zahlungsansprüche aufgrund eines Absonderungsrechts geltend, welches sie auf eine Vorausabtretung von Forderungen der Schuldnerin gegen Kunden im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts stützt. Die Klägerin stand mit der G GmbH & Co. KG (im Folgenden: "G Alt") in Geschäftsbeziehung und stellte dieser über ein sog. Konsignationslager, für welches letztere den Lagerraum zu Verfügung stellte, Waren zur Weiterveräußerung an Kunden zur Verfügung. Am 16.05./21.05.2002 schlossen die Klägerin und die G Alt einen "Konsignationslagervertrag" (Bl. 15 ff.). Darin hieß es u.a.: "1. Vertragsgegenstand … Die Konsignationsware verbleibt im Eigentum des Lieferanten. 5. Eigentumsübergang Mit der Entnahme durch den Kunden gilt die Ware, auf Grundlage der Einkaufsbedingungen des Kunden, als verkauft und geht in dessen Eigentum über. Es kommen die am Tag der Entnahme gültigen/vereinbarten Preise zur Anwendung." Am 11.06.2002 wurden für die G Alt die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin (Bl. 18 ff.) unterzeichnet. Diese enthielten u.a. folgende Regelungen: "XIV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung Die Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum… XV. Forderungsabtretungen Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. XXI. Klarstellung zum Konsignationslagervertrag Obige allgemeine Verkaufsbedingungen gelten auch für den abgeschlossenen Konsignationslagervertrag gezeichnet von der Firma G am 16.05.2002 und von der Fa. ETA Heiztechnik GmbH am 21.05.2002. Der unter Punkt 5. angeführte Eigentumsübergang erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung der Ware und es ist auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt bzw. die Forderungsabtretungen dieser Verkaufsbedingungen gültig." Mit Wirkung zum 01.12.2003 verkaufte der Insolvenzverwalter der G Alt die zu deren Geschäftsbetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens an die Schuldnerin. Diese übernahm das Lager sowie die zwischen der Klägerin und der G Alt bestehenden Verträge mit Zustimmung der Klägerin. Spätestens seit dem 23.03.2005 war die Schuldnerin zahlungsunfähig. Am 24.03.2005 schlossen die Klägerin und die Schuldnerin einen "Rahmenvertrag OEM Lieferung" (Bl. 21 ff.), in welchem die Belieferung der Schuldnerin mit den Vertragsprodukten der Klägerin (Feststoffbrennkessel einschließlich Regelungen, Zubehör und Ersatzteilen laut Anlage A zum Vertrag (Bl. 35)) vereinbart wurde. Unter § 3 Ziffer 3. war vorgesehen, dass die Schuldnerin in Abstimmung mit der Klägerin an Händler verkauft. Weiter enthielt der Vertrag u.a. folgende Vereinbarungen: "§ 7 Eigentumsvorbehalt Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die ETA gegen G im Zusammenhang mit Zulieferungen gemäß gegenständlichem Vertrag bzw. Konsignationslagervertrag zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der ETA. … Bei einem Weiterverkauf von Vorbehaltsware tritt G bereits hiemit die ihr daraus gegen den Kunden zustehenden Forderungen (Fakturenendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) an ETA ab; dies zahlungshalber bis zur vollständigen Abdeckung der offenen Forderungen von ETA durch G…" Am selben Tag schlossen die Klägerin und die Schuldnerin eine "Konsignationslagervereinbarung" (Bl. 36 ff.). Darin hieß es u.a.: "1. Vertragsgegenstand Vom Lieferanten ist bereits seit Ende 2003 beim Kunden ein Konsignationslager zu dessen Belieferung seiner Kunden mit den nachstehenden Vertragsprodukten eingerichtet. Aus Anlass des Abschlusses des OEM-Rahmenvertrages zwischen den Parteien halten diese die bereits bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit dieser Einrichtung des Konsignationslagers hiemit fest: … 6. Entnahme von Waren, Eigentumsübergang Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs Konsignationsware aus dem Konsignationslager zur Auslieferung an seine Abnehmer zu entnehmen und diese in Erfüllung des mit seinen Abnehmern geschlossenen Geschäfts vorbehaltlich der zwischen Lieferanten und Kunden getroffenen Eigentumsvorbehaltsregeln zu übereignen. … Mit der Entnahme von Konsignationsware zur Auslieferung an Abnehmer sowie zu Ausstellungszwecken kommt hinsichtlich dieser Ware zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ein Kaufvertrag gemäß den im Rahmenvertrag vereinbarten Bedingungen zustande. Es gelten ausdrücklich die dortigen Regelungen zum erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt." Aufgrund des am 13.05.2005 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.07.2005 - 72 IN 310/05 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte hat im Hinblick auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt von den Kunden der Schuldnerin gezahlte Beträge zum Teil an die Klägerin ausgekehrt. Streitig sind vom Beklagten einbehaltene Beträge aus den Zahlungseingängen für die Monate April und Mai 2005 in einem Gesamtumfang von 230.597,92 € gemäß Berechnung auf Seite 8 der Klageschrift (Bl. 8). Dabei handelt es sich um Margen, welche die Schuldnerin auf die ihr von der Klägerin in Rechnung gestellten Warenwerte aufgeschlagen hatte. Die Klägerin beansprucht diesen Betrag zur Absicherung offener Vergütungen aus den Vormonaten Februar und März 2005 in Höhe von insgesamt 633.580,78 € (Tabelle Bl. 8 letzte Spalte). Von der einbehaltenen Summe macht die Klägerin im Wege einer Teilklage einen Teilbetrag aus den Zahlungseingängen Mai 2005 in Höhe von 21.000,- € geltend; wegen dessen Zusammensetzung wird auf die Berechnung auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 20.01.2010 (Bl. 323 d.A.) Bezug genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr die in den Monaten April und Mai 2005 eingegangenen Zahlungen aufgrund des erweiterten verlängerten Eigentumsvorbehaltes auch zur Absicherung von Altforderungen aus den Monaten Februar und März 2005 und damit in voller Höhe zustünden. Der Beklagte hat geltend gemacht, mit der Schuldnerin sei kein erweiterter verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart worden, und sich zudem auf eine Anfechtung des Rahmenvertrages OEM Lieferungen vom 25.03.2005 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO berufen. Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage zugesprochen. Es hat ausgeführt, die Teilklage sei zulässig; die Parteien hätten ausdrücklich auf die Individualisierung der Forderung verzichtet, weil über ihre Zusammensetzung sowie die Anrechnung des klageweise geltend gemachten Teilbetrages kein Streit bestehe. Aufgrund eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts stehe der Klägerin ein Absonderungsrecht zu, welches einen Anspruch auf Auskehrung des Klagebetrages begründe. Der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt sei bereits durch die nachträgliche Einbeziehung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen - hier Ziffer XV - am 11.06.2002 in den Konsignationslagervertrag vereinbart worden. Da die Vereinbarung in unkritischer Zeit zustande gekommen sei, unterliege sie nicht der Anfechtung nach § 131 InsO . Die Vorausabtretung künftiger Forderungen beim verlängerten Eigentumsvorbehalt, die sich auf das mit dem Vorbehaltseigentum Erlangte beschränke, unterliege selbst dann nicht der Anfechtung, wenn die Forderungen erst in der kritischen Phase entstanden seien. Die durch den Verkauf der Vorbehaltsware erzielte Gewinnmarge sei von der Vorausabtretung erfasst, wodurch die übrigen Gläubiger nicht benachteiligt würden. Die Ware verkörpere die Gewinnchance, die die Schuldnerin durch ihre Veräußerung erzielt habe; hätte die Klägerin aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Herausgabe der Ware verlangt, hätte sie diese Gewinnchance selbst realisiert. Dementsprechend trete die Forderung einschließlich der hierin enthaltenen Gewinnmarge an die Stelle der Ware, ohne dass hierin eine Benachteiligung der Gläubiger läge. Gegen dieses am 20.04.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 13.05.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat die Berufung mit am 16.07.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, ein erweiterter Eigentumsvorbehalt sei erstmals im OEM-Rahmenvertrag vom 25.02.2005 und damit in kritischer Zeit vereinbart worden. Ferner sei die zusätzliche Sicherheit anfechtbar; eine Gläubigerbenachteiligung liege in Höhe der Differenz zwischen dem von der Klägerin für die Ware in Rechnung gestellten Betrag und dem Betrag, welchen die Schuldnerin ihren Kunden in Rechnung gestellt habe, vor. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei der Marge nicht um reinen Gewinn; sie decke nämlich sämtliche bei der Schuldnerin anfallenden Kosten ab. Es bestehe kein Bedürfnis dafür, dass über die konkrete, durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt bereits ausreichend abgesicherte Forderung auch sonstige (ansonsten ungesicherte) Forderungen der Klägerin insolvenzfest abgesichert würden. Der von der Schuldnerin geschaffene Wertschöpfungsanteil gebühre der Insolvenzmasse. Der Beklagte beantragt, das am 16.04.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, Az: 2 O 617/08, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Bereits im Zusammenhang mit der Einrichtung des Konsignationslagers sei der erweiterte Eigentumsvorbehalt anfechtungsfest vereinbart worden. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst aller darin in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Klage ist zulässig. Der Streitgegenstand der Teilklage ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin trägt einen Gesamtanspruch in Höhe von 230.957,92 € vor; der davon eingeklagte Teilbetrag in Höhe von 21.000,- € setzt sich aus 9 Einzelforderungen aus Zahlungseingängen im Mai 2005 zusammen, die in der Berechnung im Schriftsatz des Klägers vom 20.01.2010 (Bl. 323 d.A.) im Einzelnen nach den jeweiligen Abnehmern und Beträgen ausreichend konkretisiert sind. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann die Auskehrung der Restbeträge verlangen, die der Beklagte von den Kundenzahlungen einbehalten hat, da ihr an diesen ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO zusteht. Sie kann die zwischen den Parteien im Streit stehenden, von der Schuldnerin gegenüber den Kunden aufgeschlagenen Margen zur Absicherung der offenen Restforderungen aus den Monaten Februar und März 2005 beanspruchen. Die Vorausabtretung erfasste auch diese Margen und diente zudem der Absicherung von Altforderungen. Denn den streitbefangenen Veräußerungen lag der "Rahmenvertrag OEM-Lieferung" vom 24.03.2005 zugrunde, der unter § 7 Ziffer 3. einen erweiterten verlängerten Eigentumsvorbehalt in Gestalt eines sog. Kontokorrentvorbehalts vorsah; danach sollte die Vorausabtretung die Forderungen gegen die Kunden der Schuldnerin in vollem Umfang ("Fakturenendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer") erfassen und der Absicherung "bis zur vollständigen Abdeckung der offenen Forderungen" der Klägerin gegen die Schuldnerin dienen, was dahingehend aufzufassen ist, dass nicht nur der Kaufpreisanspruch der Klägerin aus der jeweiligen Lieferung, sondern auch Kaufpreisansprüche aus zurückliegenden Zeiträumen abgesichert werden sollten. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Aspekt, dass die Vorausabtretung nicht beschränkt ist, bestehen nicht; dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelte. Denn die unbeschränkte Vorausabtretung bewirkte keine unangemessene Benachteiligung des Vorbehaltskäufers: Zwar kann der Fall eintreten, dass der Vorbehaltsverkäufer der sicherheitshalber abgetretenen Forderungen nicht mehr oder nur noch in geringem Umfang bedarf, etwa wenn keine oder nur noch relativ geringfügige Altforderungen gegen den Vorbehaltskäufer offen stehen. In diesem Fall kann eine unangemessene Benachteiligung durch nachträgliche Übersicherung aber deshalb nicht eintreten, weil dem Vorbehaltskäufer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Freigabeanspruch zusteht. Sicherheitshalber abgetretene Forderungen sind fiduziarische Sicherheiten; aus dem Treuhandcharakter ist bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen eine Pflicht des Sicherungsnehmers abzuleiten, die Sicherheit zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird (BGH - Großer Senat für Zivilsachen - BGHZ 137, 212 ). Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Regelung gemäß § 138 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Übersicherung der Klägerin. Eine ursprüngliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird (BGH NJW 1998, 2047 ). Ein derartiges, bereits bei Vertragsschluss erkennbares auffälliges Missverhältnis bewirkt die vorliegende Vorausabtretung nicht; gegen ein solches auffälliges Missverhältnis sprechen zudem die - nachträglich erkennbar gewordenen - Größenverhältnisse von Einkaufs- und Verkaufspreisen, wie sie sich aus der Berechnung der Klageforderung im Schriftsatz der Klägerin vom 20.01.2010 ergeben. Die vom Beklagten erklärte Insolvenzanfechtung greift nicht durch. Als Anfechtungsgrund kommt allein § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Betracht, da Umstände dafür, dass die Klägerin Kenntnis von der - unstreitig spätestens ab dem 23.03.2005 vorliegenden - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte, weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich sind.
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