Tenor Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefoch-tenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. Gründe Zusatz: Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat zu der sofortigen Beschwerde wie folgt Stellung genommen: "I. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum ist nach vorangegangener ablehnender Entscheidung vom 11.08.2009 (Bl. 155 ff. d. VH), bestätigt durch Senatsbeschluss vom 11.08.2009 (Bl. 166 d. VH), auf Grund Antrages des Verurteilten vom 30.01.2010 (Bl. 200 d. VH), mit dem auch die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L beantragt worden ist, erneut in die Prüfung der Aussetzung der noch zu verbüßenden Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26.07.2004 eingetreten, durch das er wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden ist (Bl. 3 ff. d. VH), die seit dem 26.07.2004 - unter Anrechnung von Untersuchungshaft ab dem 23.01.2004 (vgl. Bl. 202 d.VH) - vollstreckt wird, und hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.05.2010 (Bl. 211 ff. d. VH; Leseabschrift Bl. 214 d. VH) nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Dortmund sowie des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bochum (zu vgl. Bl. 218 ff. d. VH) und mündlicher Anhörung des Verurteilten (zu vgl. Bl. 210 d. VH) die Aussetzung der nicht verbüßten Reststrafe abgelehnt. Gegen den dem Verurteilten am 11.05.2010 zugestellten Beschluss (zu vgl. Bl. 216 d. VH) richtet sich die rechtzeitig am 17.05.2010 beim Landgericht Bochum (zu vgl. Bl. 256 d. VH) eingegangene sofortige Beschwerde vom 12.05.2010, die trotz Ankündigung nicht näher begründet worden ist. II. Die gemäß § 454 Abs. 1 u. 3 StPO, § 57 StGB statthafte und fristgemäß angebrachte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 57 Abs. 1 StGB kann nach Verbüßung von zwei Dritteln der erkannten Strafe die Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Sozialprognose gegeben ist und die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei dieser Prognoseentscheidung sind u.a. die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Die Strafvollstreckungskammer hat in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der aktuellen Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bochum zum Vollzugsverlauf sowie seiner früheren Bewertungen, und zwar unter Berücksichtigung des Ergebnisses des seinerzeit eingeholten Prognosegutachtens des Diplom-Psychologen Dr. T vom 10.05.2009 (Bl. 222 ff. d.VH) erneut die Überzeugung gewonnen, dass dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose nicht zu stellen ist. Zwar setzt eine positive Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, es muss jedoch in Folge günstiger Wirkung des Strafvollzuges eine wirklich nahe liegende Chance dafür bestehen (Fischer, StGB,
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