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ArbG Bonn, Beschluss vom 29. April 2010 - Az. 3 BV 9/10

Tenor Die Beteiligte zu 2) ist verpflichtet, ein weiteres von dem Beteiligten zu 1) zu wählendes Betriebsratsmitglied von der beruflichen Tätigkeit freizustellen. Gründe I. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Dieser begehrt mit dem bei Gericht am 29.1.2010 eingegangenen Antrag die Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitgliedes von der Beteiligten zu 2). Bei der Beteiligten zu 2) sind im größeren Umfang, mindestens jedoch 66 Arbeitnehmer von verschiedenen Landes-A beschäftigt. Diese werden von den Landes-A über Dienstleistungsüberlassungsverträge an die Beteiligte zu 2) übersandt. Dabei sind die Arbeitgeber dieser Mitarbeiter Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Bei Einbeziehung dieser, über Dienstleistungsüberlassungsverträge bei der Beteiligten zu 2) tätigen Mitarbeiter (DLÜ-Mitarbeiter) würde die Schwelle des § 38 Abs. 1 BetrVG von 500 Arbeitnehmern bei der Beteiligten zu 2) überschritten. Die DLÜ-Mitarbeiter sind teilweise bereits über mehrere Jahre bei der Beteiligten zu 2) tätig. Sie bekleiden teilweise Führungspositionen z. B. als Abteilungsleiter oder Teamleiter. Die Überlassungsverträge sehen vor, dass nur die fachliche Steuerung bei der Beteiligten zu 1) angesiedelt wird, das eigentliche Direktionsrecht soll beim Dienstleistungsgeber verbleiben, ebenso wie die Gewährung von Urlaub und finanziellen Leistungen. Die Kosten des Arbeitseinsatzes werden vom Dienstleistungsgeber der Beteiligten zu 2) in Rechnung gestellt. Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, dass die DLÜ-Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bei der Zahl der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 anzurechnenden Arbeitnehmer mitzuzählen sind. Diese seien in dem Betrieb der Beteiligten zu 2) eingegliedert. Die Überlassung sei auf eine längere Zeit angelegt. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, nach Wahl des Antragstellers ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auf die DLÜ-Mitarbeiter keine Anwendung finde. Sie ist zum einen der Auffassung, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zwar die Arbeitnehmereigenschaft der überlassenen Personen fingiere, nicht aber das Vertragsverhältnis zwischen der überlassenen Person und dem Überlassungsnehmer. Außerdem sei aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu entnehmen, dass nur die Personen unter den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG fallen, deren Überlassung auf Dauer angelegt sei und die nicht zur abgebenden Einheit des öffentlichen Dienstes zurückkehren sollen. Dies entnimmt die Beteiligte zu 2) der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das im wesentlichen Konsequenz aus der Privatisierung von Behörden sei, bei nach der Überlassung der betroffenen Mitarbeiter an eine neu gegründete privatrechtliche Organisation auf Dauer erfolge, ohne das eine Rückkehr der Mitarbeiter zu der aufgelösten Behörde möglich und beabsichtigt sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Permalink: http://openjur.de/u/145995.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.