Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die v
Art. 43und 49 EG) werden nicht verletzt.
Nationale Regelungen der hier in Rede stehenden Art schränken zwar die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr ein. Vgl. EuGH, Urteile vom
- März 2007, C-338/04 , C-359/04 und C-360/04 - Placanica u.a. , Rdn. 43 f., und vom
- November 2003, C-243/01 - Gambelli u.a. -, Rdn. 45 ff, jeweils Juris. Solche Einschränkungen können aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, insbesondere durch den Verbraucherschutz, die Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien sowie die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für Glücksspiele. Vgl. EuGH, Urteil vom
- September 2007, C-260/04 -, Kommission gegen Italienische Republik, Rdn. 27, Juris. Die vorgesehenen Beschränkungen müssen allerdings verhältnismäßig sein, d. h. sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu gewährleisten und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Vgl. etwa EuGH, Urteil vom
- März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn.
- Wegen der Besonderheiten des Glücksspiels billigt der EuGH den Mitgliedsstaaten dabei ein weites (Einschätzungs- und Gestaltungs-) Ermessen zu. So heißt es bereits in dem Urteil des EuGH vom
- März 1994, C-275/92 , Schindler, Rdn. 61, Juris: "Diese Besonderheiten rechtfertigen es, dass die staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich bezüglich der Art und Weise der Veranstaltung von Lotterien, der Höhe der Einsätze sowie der Verwendung der dabei erzielten Gewinne aus dem Schutz der Spieler und allgemeiner nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaates aus dem Schutz der Sozialordnung ergeben. Somit kommt den Staaten nicht nur die Beurteilung der Frage zu, ob eine Beschränkung der Tätigkeiten im Lotteriewesen erforderlich ist, sondern sie dürfen diese auch verbieten, sofern diese Beschränkungen nicht diskriminierend sind." Diese Rechtsprechung hat der EuGH wiederholt bestätigt. Vgl. Urteile vom
- März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn. 48 sowie Urteil vom
- November 2003, Gambelli, a.a.O. Rdn.
- Der danach gegebene Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum eines jeden Mitgliedstaates dürfte eine transnationale Geltung von Glücksspielerlaubnissen zumindest dort von vornherein ausschließen, wo nationale Vorschriften - wie es in Deutschland für Sportwetten der Fall ist - die Erteilung solcher Erlaubnisse durch den jeweiligen Mitgliedstaat vorsehen, um eine Beschränkung der Glücksspielaktivitäten sicherzustellen. Hiervon geht der Senat in ständiger Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus. Wenn die Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allerdings in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen. Vgl. EuGH, Urteil vom
- März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn.
- Ob die nationale Regelung tatsächlich den genannten Anforderungen - an denen sich durch die Urteile des EuGH vom
- September 2009, C-42/07 - Liga Portuguesa, und vom
- Oktober 2009, C-153/08 , jeweils Juris, nichts geändert hat - entspricht, ist von dem nationalen Gericht zu prüfen. Vgl. erneut EuGH, Urteil vom
- März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn.
- Vorliegend spricht alles dafür, dass die in den Blick zu nehmenden Regelungen des deutschen Rechts den dargestellten Maßstäben genügen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der EuGH die Forderung nach einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit auf den gesamten Bereich des Glücksspiels, den monopolisierten Bereich oder nur auf den jeweils betroffenen einzelnen Glücksspielsektor - hier die Sportwetten - bezieht. Vgl. dazu nur Beschluss des
- Senats vom
- Februar 2008 - 13 B 1215/07 - mit zahlreichen Nachweisen zu den unterschiedlichen Auffassungen. Denn selbst wenn sämtliche Glücksspielsektoren in den Blick zu nehmen sind, ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Vorschriften des GlüStV und des dazu erlassenen nordrheinwestfälischen Ausführungsgesetzes dem Anliegen gerecht werden, das Glücksspiel systematisch und kohärent zu begrenzen. Aus dem Erfordernis einer kohärenten und systematischen Regelung folgt zur Überzeugung des Senats nicht, dass der Gesetzgeber gehalten ist, für alle Bereiche des Glücksspiels eine einheitliche, im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung zu schaffen. Er kann den Glückspielmarkt vielmehr differenziert ausgestalteten Normen unterwerfen, die den Besonderheiten der verschiedenen Glücksspielarten Rechnung tragen. Dabei ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich auch gestattet, neu hinzukommende Glücksspielangebote, die zu einer wesentlichen Erweiterung der Glücksspielmöglichkeiten und erheblichen zusätzlichen Gefahren führen, stärkeren Begrenzungen zu unterwerfen als das bereits vorhandene Glücksspielangebot, um auf diese Art und Weise eine hinreichende Kanalisierung des Glücksspielbetriebs sicher zu stellen. Vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom
- September 2008 - 10 CS 08.1909 -, Juris Rn.
- Die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums sind erst dann überschritten, wenn die gesetzliche Regelung einzelner Glücksspielbereiche für sich genommen nicht erforderlich und geeignet ist oder die differenzierte Regelung verschiedener Glücksspielsektoren nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze nicht hinreichend sachlich gerechtfertigt ist. Die Merkmale "kohärent" und "systematisch" erweisen sich damit in der Sache (zugleich) als Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes. Vgl. zu dessen Geltung im Europarecht etwa Oppermann, Europarecht,
- Aufl., Rdn. 490 und 492; Streinz, EUV/EGV, 2003 , GR-Charta Art. 20 , Rdn. 6 ff. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die hier in den Blick zu nehmenden gesetzlichen Regelungen die aufgezeigten Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht überschreiten. Soweit der Sektor der Pferdewetten angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass auch das Rennwett- und Lotteriegesetz vom
- April 1922 (RGBl. I Seite 335, 393), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Oktober 2006 ( BGBl. I Seite 2407 , 2149), Regelungen zur Beschränkung des Spielbetriebs enthält. Es sieht etwa im Rahmen der Erteilung der erforderlichen Erlaubnis Beschränkungen und Auflagen zu den Örtlichkeiten der Wettannahme und zu den Personen vor, die Wetten annehmen und vermitteln dürfen (§ 2 Abs. 2 Rennwett- und Lotteriegesetz). Außerdem ist in Rechnung zu stellen, dass die Pferdewetten ein Marktsegment bilden, das auf Grund seiner geringen Popularität und des hieraus folgenden geringen Umsatzniveaus (0,5 % des Gesamtumsatzes der Glücksspielanbieter) nicht mit dem erheblichen Suchtpotential sonstiger Sportwetten zu vergleichen sein dürfte. Vgl. dazu auch Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der europäischen Gemeinschaften vom
- Mai 2008, Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866, ZfWG 2008, Seite 173
(184), unter
- Auch die gewerberechtlichen Regelungen des Glücksspiels an Spielautomaten dürften dem Erfordernis einer systematischen und kohärenten Begrenzung der Glücksspielaktivitäten genügen. Die Vorschriften für diesen Glücksspielbereich sind ebenfalls maßgeblich durch das gesetzgeberische Anliegen bestimmt, die Gelegenheiten zum Spiel zu begrenzen. Der Gesetzgeber differenziert zwischen Spielautomaten, die lediglich in einer Spielbank (§ 33 h Nr. 1 GewO) betrieben werden dürfen, und solchen, die namentlich in Spielhallen und Gaststätten aufgestellt sind. Die Spielgeräte außerhalb von Spielbanken unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die u.a. die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO). Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Spielgeräte bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese betreffen unter anderem den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele, und das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen (§ 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO). Nach der § 33 f Abs. 1 GewO konkretisierenden Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 2006, BGBl. I Seite 280 , ist der Verlust pro Stunde auf 80 Euro begrenzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Spielverordnung), wobei dieser bei langfristiger Betrachtung auf höchstens 33 Euro fallen muss (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) Spielverordnung). Der Gewinn pro Stunde darf 500 Euro nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Spielverordnung). Darüber hinaus sind noch weitere Beschränkungen für diese Spielautomaten angeordnet, wie etwa der fünfminütige Stillstand der Geräte nach einer Stunde Laufzeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 Spielverordnung). Daneben enthält die Spielverordnung weitere Maßnahmen zur Gewährleistung des Spielerschutzes wie z.B. das Verbot von Jackpotsystemen (§ 9 Abs. 2 Spielverordnung) und die Verpflichtung der Betreiber, Warnhinweise anzubringen und Spieler auf Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen (§ 6 Abs. 4 Spielverordnung). Die auf die Begrenzung von Spielmöglichkeiten ausgerichtete Regelungskonzeption ist durch die Änderung der Spielverordnung zum
- Januar 2006 hinsichtlich der höchstzulässigen Zahl von Spielgeräten in einer Spielhalle, der Mindestquadratmeterzahl, der Mindestspieldauer sowie der Verlustgrenze und die damit verbundenen Lockerungen nicht aufgegeben worden. Dies wird auch dadurch belegt, dass gleichzeitig wichtige Neuregelungen zum Spielerschutz geschaffen wurden, so etwa die bereits erwähnten Vorschriften über das Verbot von Jackpotsystemen, die Anbringung von Warnhinweisen und Hinweisen auf Beratungsmöglichkeiten sowie über das Verbot der unter Spielerschutzaspekten besonders problematischen Fun-Games. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass auch in dem Bereich der von der Spielverordnung erfassten Spiele Internetangebote nicht erlaubt, sondern nur stationär an bestimmten Orten aufgestellte Spielgeräte (vgl. §§ 1 f. Spielverordnung) zulässig sind. Die gesetzliche Regelung für TV-Gewinnspiele rechtfertigt gleichfalls keine andere Beurteilung. Soweit es sich nicht um Geschicklichkeitsspiele handelt, sind diese Gewinnspiele entweder wegen des geringfügigen Spieleinsatzes keine Glücksspiele (vgl. § 8 a Abs. 1 Satz 5 Rundfunkstaatsvertrag) oder aber es greift das Verbot des § 284 StGB. Hiervon ausgehend ist ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot nicht erkennbar. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Betrieb von Spielbanken, deren Zahl in Nordrhein-Westfalen auf vier beschränkt ist und die nur von Personen des öffentlichen Rechts oder durch solche juristische Personen des privaten Rechts betrieben werden dürfen, deren Anteile überwiegend dem Land Nordrhein-Westfalen gehören (vgl. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 Spielbankgesetz NRW). Der Einwand, das durch den GlüStV und das nordrheinwestfälische Ausführungsgesetz vorgesehene Staatsmonopol sei in Wirklichkeit nicht realisiert, trifft schon in tatsächlicher Hinsicht - jedenfalls bezogen auf die hier maßgeblichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen - nicht zu. Eine Veranstaltung von Sportwetten auf Grund von DDR-Erlaubnissen ist in Nordrhein-Westfalen nach wie vor nicht zulässig. Vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom
- November 2004 - 4 B 1270/04 -, juris, - sowie Beschluss vom
- Januar 2007 - 4 B 1498/06 -; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom
- Juni 2006 - 6 C 19.06 -, Juris. Den Anforderungen der Lindman-Entscheidung an die Untersuchung der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen, EuGH, Urteil vom
- November 2003, C-42/02 , Lindman, Juris, ist nach Auffassung des Senats in Nordrhein-Westfalen schon im Hinblick auf die Untersuchung von Meyer/Hayer (Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Eine Untersuchung von Spielern aus Versorgungseinrichtungen, Mai 2005) genügt, die u.a. für das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW durchgeführt worden ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom
- November 2006 - 13 B 1799/06 -. Bei summarischer Prüfung ist auch nicht festzustellen, dass das Sportwettenmonopol gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstößt. Jedenfalls im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV (
Art. 86Abs.
2 EG) dürften die dieses Monopol begründenden Vorschriften nicht zu beanstanden sein. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 2009 - 6 S 1110/07 -, sowie Bayerischer VGH, Urteil vom
- Dezember 2008 - 10 BV 07.774 -, jeweils Juris; vgl. ferner Fremuth, Vereinbarkeit mitgliedstaatlicher Glücksspielmonopole mit dem EG-Wettbewerbsrecht illustriert am Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrages vom 13.12.2006, EuZW 2007,
- Die hierzu vertretene Ansicht, die Schaffung eines Sportwettenmonopols sei unverhältnismäßig, teilt der Senat nicht. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie zu Art. 49 und 56 AEUV (
Art. 43und 49 EG).
Für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV (
234 EG) ist jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens kein Raum. Vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 , NJW 2007, 1521 , Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., § 80 Rdn 164, Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl., EVR Rdn 127, jeweils m.w.N. b) Die danach vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin hinter die öffentlichen Interessen zurücktritt, die für die Vollziehung der aller Voraussicht nach rechtmäßigen Ordnungsverfügung streiten. Mit Blick auf die mangelnde Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren hält der Senat bereits die abstrakte Gefährlichkeit der Tätigkeit der Antragstellerin, vgl. zu den von der Sportwettenvermittlung ausgehenden Gefahren näher Senatsbeschluss vom
- Juni 2006 - 4 B 961/06 -, Juris, für ausreichend, um einen Vorrang des Vollzugsinteresses zu bejahen. Vgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
- Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - (entgegen dem Beschluss vom
- April 2005 - 1 BvR 223/05 -). Unabhängig davon geht von der Sportwettenvermittlung durch die Antragstellerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Spielsucht und ihrer Folgen auch eine konkrete Gefahr aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/146169.html ( https://oj.is/146169 ) Volltext Druckansicht Zitate 46 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.