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ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 18. November 2010 - Az. 4 Ca 2440/10

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 26.08.2009 vereinbarten Befristung zum 31.12.2010 beendet wird.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.168,84 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsvertrages. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem
  4. Juni 2007 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Das letzte Bruttomonatsgehalt betrug 3.056,28 €. Am
  5. Juni 2007 schlossen die Parteien einen kalendermäßig bis zum 31.12.2007 befristeten Anstellungsvertrag (Anlage RBJ 1, Bl. 31-32 d. GA). Die Beklagte übertrug dem Kläger die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben in der B. N. Geschäftsstelle O. (Bl. 33-34 GA). Gemäß Änderungsvereinbarung vom
  6. November 2007 (Anlage RBJ 2, Bl. 35-36 GA) wurde der Kläger bis zum
  7. Dezember 2008 kalendermäßig weiter beschäftigt. Am
  8. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag bis zum
  9. Dezember 2009 (Anl. RBJ 3, Bl. 38-41 GA). Als Befristungsgrund war im Vermerk zum befristeten Arbeitsvertag § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG angegeben. Einen letzten befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom
  10. Januar 2010 bis zum
  11. Dezember 2010 schlossen die Parteien am
  12. August 2009 (Anlage RBJ 4, Bl. 42-45 GA). In dem Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 45 GA) wird als Befristungsgrund § 14 Abs. 1 Nr.
  13. TzBfG angegeben. Mit seiner am
  14. September 2010 bei Gericht eingegangenen Klage, der Beklagten zugestellt am
  15. September 2010, macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum
  16. Dezember 2010 geltend. Der Kläger behauptet, er sei immer als arbeitnehmerorientierter Arbeitsvermittler in der Abteilung
  17. mit Daueraufgaben betreut gewesen. Eine sogenannte Jobtojob-Vermittlung habe er hingegen nicht durchgeführt. Der Kläger vertritt die Auffassung, damit genüge die vereinbarte Befristung nicht den Anforderungen an eine wirksame Befristung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.
  18. TzBfG. Der Kläger beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom
  19. August 2009 vereinbarten Befristung zum
  20. Dezember 2010 beendet wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich im Verlaufe des Rechtsstreits zur Begründung der Prognose eines nur vorübergehenden Arbeitsanfalls auf den Haushaltsplan der C. für das Haushaltsjahr 2010 (Bl. 68 ff. GA) berufen. Dieser Haushaltsplan wurde am
  21. November 2009 aufgestellt, d. h. nach dem Vertragsschluss der Parteien vom
  22. August
  23. Erstmals im Termin zur Verhandlung vor der Kammer am
  24. November 2010 hat die Beklagte erklärt, die Wirksamkeit der Befristung ergebe sich aus dem Haushaltsplan für das Jahr 2009, aufgestellt am
  25. Oktober 2008, genehmigt am
  26. Dezember 2008, sowie gemäß Nachtragshaushalt, aufgestellt am
  27. Februar 2009, genehmigt am
  28. März
  29. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  30. September 2010 sowie
  31. November 2010 Bezug genommen. Gründe Die nach § 17 TzBfG rechtzeitig erhobene Befristungskontrollklage ist begründet, weil die im Arbeitsvertrag der Parteien vom
  32. August 2009 vereinbarte Befristung rechtsunwirksam ist und somit das Arbeitsverhältnis nicht zum
  33. Dezember 2010 beendet wird. Die Befristung ist nicht gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr.
  34. TzBfG sachlich gerechtfertigt. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr.
  35. TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erfordert der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr.
  36. TzBfG die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zweckbesetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt werden (BAG 8.. Mai 2008 -
  37. AZR 198/2007 - NZA 2008, 880 ). Daneben erfordert der hier streitige Sachgrund den Einsatz des befristet beschäftigen Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel, wobei die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich sind. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Streitfall die Voraussetzungen für eine nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr.
  38. TzBfG gerechtfertigte Befristung nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für die befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr.
  39. TzBfG müssen im Haushalt Mittel mit einer nachvollziehbaren Zweckfestsetzung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer ausgewiesen sein. Erforderlich ist dabei, dass die Zwecksetzung aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein muss, dass sie eine Kontrolle ermöglicht, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs dient (vgl. BAG
  40. März 2010 -
  41. AZR 843/08 - NJW 2010, 2536 -2538, zu I 1 a der Gründe, Rn. 11). Daran fehlt es hier. Auf den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung bereits deshalb nicht berufen, weil dieser Haushaltsplan zur Zeit des Vertragsabschlusses der Parteien am
  42. August 2009 noch gar nicht existierte. Jedoch genügen auch die Bestimmungen im Haushaltsplan der C. für das Jahr 2009 (Kapitel 5 Titel 42507, Erläuterungen zu f) diesen Anforderungen nicht, nach der für das Jahr 2009 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag vorgesehen sind. Sie ermöglichen keine Prüfung, ob die Beschäftigung von befristet eingestellten Arbeitnehmern mit Aufgaben von vorübergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein ständiger Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die im Haushaltsplan enthaltene Formulierung, die zeitliche Befristung sei erforderlich zur ggf. notwendigen Forcierung der Jobtojob-Vermittlung, um einen vorübergehenden Anstieg der Eintritte in die Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Vielmehr fallen im Bereich der Arbeitsvermittlung Daueraufgaben an. So hat der Kläger dort auch bereits vor Abschluss des zuletzt abgeschlossenen Vertrages seit dem
  43. Juni 2007 gearbeitet. An der erforderlichen Bestimmtheit, die die Feststellung ermöglicht, ob die Beschäftigung des Klägers vom
  44. Januar 2010 bis zum
  45. Dezember 2010 zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs oder aber zur Erledigung von Daueraufgaben erfolgt ist, fehlt es. Aus Kapitel 5 des Haushaltsplanes ergibt sich nicht, von welchem Mehrbedarf bei der Mittelzuweisung ausgegangen wurde. Die Formulierung „zur ggf. notwendigen Forcierung der Jobtojob-Vermittlung zeigt zudem, dass der Haushaltsgeber nicht unbedingt davon ausgegangen ist, dass es überhaupt zu einem Anstieg des Arbeitsanfalls kommen würde. Da es im Haushaltsplan an einer für eine Bedarfskalkulation erforderlichen Angabe von Parametern fehlt, anhand welcher der befristete Mehrbedarf ermittelt wurde, fehlt es an der hinreichend bestimmten Zweckfestsetzung der Haushaltsmittel für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht für die Befristungskontrollklage auf den Betrag einer Vierteljahresvergütung des Klägers festgesetzt. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich für diese Bestandsstreitigkeit bereits kraft Gesetzes gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 E. Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
  46. Rechtsanwälte,
  47. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  48. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. Gruben-Braun Permalink: http://openjur.de/u/146176.html Kommentare

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