Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. August 2009 verkündete Ur-teil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise der an der Geschäftsführerin der Komplementärin der GmbH der Beklagten zu vollziehenden Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Q“ für ihre Dienstleistungen zu benutzen, wenn dies geschieht wie mit der früheren Firmierung der Beklagten „Medical W mbH“ und der jetzigen Firmierung der Beklagten „Medical W GmbH & Co. KG“. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe A. Die am 01.12.2000 gegründete Klägerin hat gemäß Handelsregisterauszug HRB ...... des Amtsgerichts München zum Gegenstand die Beteiligung als Gesellschafter an Unternehmen, die Kliniken und medizinische Einrichtungen aller Art betreiben, einschließlich der Tätigkeit als geschäftsleitende Holding solcher Unternehmen. Sie betreibt unter der Bezeichnung "Q" 7 Kliniken in C, D, Q, Loipl und C2 sowie 3 ambulante Therapiezentren in O, N und G. Ihre Leistungsschwerpunkte liegen in den Bereichen der Orthopädie, Traumatologie, Sportmedizin, Neurologie, Innere Medizin, Kardiologie und Psychosomatik. Die am 27.04.1999 gegründete und am 03.08.1999 in das Handelsregister eingetragene Beklagte (nach Formwechsel und Umwandlung nunmehr "Medical W GmbH & Co. KG", HRA 9404 des Amtsgerichts Essen) gehört zu einem Konzernverbund. Sie stellt eine Dachgesellschaft dar und ist ihrerseits Gesellschafterin verschiedener zum Konzernverbund gehörender Gesellschaften. Sie hat zum Gegenstand die Beteiligung an weiteren Gesellschaften im Bereich der sozialen Dienste und Pflege sowie von Service und Hauswirtschaft für Senioreneinrichtungen, d.h. von Einrichtungen im Bereich der Gesundheitspflege und die Pflege allgemein sowie die Verwaltung und kaufmännische Leitung von derartigen Einrichtungen. Der Konzern betreibt Altenpflegeheime sowie eine Seniorenresidenz, die Betreutes Wohnen für ältere Mitbürger anbietet. Das für den Betrieb erforderliche Pflegepersonal wird von den H mbH gestellt. Die Medical Service und E GmbH & Co. KG (die Beklagte in dem Parallelverfahren 13 0 233/08 LG Bochum = 4 U 176/09) hält für die einzelnen Seniorenresidenzen das Reinigungs- und Küchenpersonal bereit. Zweck dieser KG war (gemäß Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Essen HRA 9099) die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Bewirtschaftung von Senioreneinrichtungen im Bereich Küche, Hauswirtschaft und sonstige allgemeine Dienste. Seit dem 05.03.1996 ist beim DPMA für einen Inhaber namens Kritten für die Klassen 10, 37 und 43 (Waren/Dienstleistungen: Medizinische Geräte und Software für medizinische Zwecke u.a.) unter der Registernummer ...... die Wortmarke "Q" eingetragen. Inhaberin der am 03.09.1997 für Warenklasse 44 (ärztliche Versorgung, Gesundheitspflege) eingetragene deutschen Wort-/Bildmarke ...... "Q": ist - neben weiteren mit der Klageschrift bezeichneten Marken - eine Firma I2 GmbH in B2, eine Dachgesellschaft, zu der die Klägerin gehört. Eine Wortmarke "N" ist seit dem 09.05.2006 für die Klasse 44 (Durchführung medizinischer Dienstleistungen in medizinischen Versorungszentren etc.) für einen Inhaber namens Stoll eingetragen. Mit Schreiben vom 04.06.2007 forderte die Klägerin die Beklagte aufgrund ihrer Markenrechte und einer vermeintlichen Priorität vom 07.05.1997 zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Q" auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 18.06.2007 ab. Sie verwies darauf, dass sie seit dem Jahr 1999 unter dem streitgegenständlichen Firmenkennzeichen im Geschäftsverkehr aufgetreten sei, wovon die Klägerin auch entsprechende Kenntnis gehabt habe. Etwaige Ansprüche gegen sie seien jedenfalls verwirkt. Auch sei die Bezeichnung Q nicht schutzfähig. Die Marken der Klägerin seien auf die eingetragene Form mit stilisiertem Bildelement beschränkt. Unter dem 17.09.2008 meldete die Beklagte beim Österreichischen Patent- und Markenamt mit Bildanteil eine Marke "Q" u.a. für "Medizinische Dienstleistungen, Gesundheitspflege für Menschen (…)" an, die am 16.03.2009 unter der Registernummer 249861 registriert wurde. Die Klägerin leitete dort unter Berufung auf prioritätsältere Rechte ein Löschungsverfahren ein. Mit Anmeldung vom 19.01.2009 meldete die I3 GmbH unter der Registernummer EU ......#/...... eine Marke "Q International T Center" an, und zwar insbesondere auch für ärztliche Dienstleistungen und Labordienstleistungen. Mit Antrag vom 17.11.2008 beantragte die Beklagte ihrerseits beim DPMA die Eintragung der Wortmarke "Q" für die Leitklasse und die weiteren Klassen 44, 36 und 43. Das Amt hielt diesbezüglich gemäß Schreiben vom 03.03.2009 und Beschluss vom 24.03.2009 ein absolutes Schutzhindernis für gegeben. Die angemeldete Angabe "Q" könne wegen ihres direkt beschreibenden Sinngehalts nicht als Marke eingetragen werden. Mit Eintragung vom 22.02.2010 wurde beim Europäischen Markenamt für die I3 GmbH die Gemeinschaftsmarke ......#/...... "Q" als Wortmarke eingetragen. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei Lizenznehmerin der deutschen Wort-/Bildmarke 39720832 mit dem Wortbestandteil "Q". Die Firma I2 GmbH habe sie (gemäß Bestätigung Anl. K 4 zur Klageschrift) zur Durchsetzung der Rechte aus dieser Marke, auf die die Klage gestützt wird, sowie weiterer deutscher Marken, Gemeinschaftsmarken und international registrierter Marken befugt. Der Wortbestandteil "Q" sei ungewöhnlich kreativ und prägend. Die Klägerin biete im Rahmen der stationären Gesundheitspflege und Betreuung auch umfangreiche Dienstleistungen im Bereich Service und Hauswirtschaft an. Ebenso fielen im Rahmen des Betriebs der Einrichtungen der Klägerin üblicherweise entsprechende Tätigkeiten in Bezug auf Verwaltung und kaufmännische Leitung an. Die Beklagte biete im Rahmen der Seniorenbetreuungseinrichtungen, die sie direkt oder durch Beteiligung an Drittunternehmen betreibe, nicht nur sämtliche Leistungen im Bereich der Gesundheitspflege, sondern in gewissem Umfang auch eine ärztliche Betreuung und Versorgung an. Die Tätigkeitsbereiche der Parteien seien identisch bzw. zumindest hochgradig ähnlich. Die Beklagte verwende die Marken geschäftsmäßig, da sie zumindest auf Geschäftsbriefen und in Firmenverzeichnissen unter der Bezeichnung "Q" auftrete. Die Beklagte verletze damit die prioritätsälteren Markenrechte ihrer Lizenzgeberin. Es bestehe nicht nur eine unmittelbare Verwechselungsgefahr, sondern auch die Gefahr, dass der angesprochene Verbraucher annehme, es bestünden zwischen den Parteien Zusammenhänge. Der Klägerin stünden Unterlassungsansprüche aus § 14 MarkenG wie auch unter dem Aspekt der Rufausbeutung aus Wettbewerbsrecht, §§ 8 , 3 , 4 Nr. 9 UWG, zu. Die Klägerin sei deutschlandweit tätig und werde ihren Betrieb über Bayern hinaus weiter ausweiten. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise der an der Geschäftsführerin zu vollziehenden Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, unter der Bezeichnung "Q" Dienstleistungen im Bereich der Bewirtschaftung von Senioreneinrichtungen anzubieten. II. (…) III. (…) Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, weder sie noch die Tochtergesellschaften des Konzerns erbrächten medizinische Leistungen zur Vorsorge oder Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Sie seien hierzu auch aus gesetzlichen Gründen nicht befugt. Sie verwende die Bezeichnung "Q" ausschließlich als Firmenbezeichnung, nicht jedoch markenmäßig. Alle Seniorenresidenzen träten nach außen unter den einzelnen individuellen Bezeichnungen auf. Eine Verwechselungsgefahr bestehe nicht. Es liege kein Berührungspunkt bei den Verkehrskreisen vor. Es bestehe auch keine Dienstleistungsähnlichkeit. Eine Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne könne schon deshalb nicht vorliegen, da die Klägerin lediglich in Bayern tätig sei. Der Wortbestandteil "Q" sei direkt beschreibend und nicht eintragungsfähig. Die Gesamtmarke, auf die sich die Klägerin stütze, sei daher heranzuziehen. Diese sei nicht verwechselungsfähig. Im Übrigen könne sich die Beklagte analog § 986 BGB auf die älteren Rechte der I GmbH berufen, die gemäß Eintragung vom 25.02.2998 (s. Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Hannover HRB 50507)prioritätsälter sei und der Beklagten die Benutzung der Bezeichnung "Q" gemäß Vereinbarung vom 26.03.2009 gestattet habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünden keine markenrechtlichen Ansprüche aus § 14 MarkenG zu. Eine markenverletztende Handlung der Beklagten liege nicht vor, da die Beklagte die Bezeichnung "Q" lediglich als Firmenname, nicht jedoch markenmäßig benutzt habe. Die Beklagte habe im Einzelnen dargelegt, dass sie im Konzernverbund vorwiegend eine Verwaltungsfunktion wahrnehme. Darüber hinaus habe sie unwidersprochen vorgetragen, dass die Seniorenresidenzen, die vom Konzernverbund betrieben würden, nach außen hin unter den eigenen Bezeichnungen aufträten. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Firmenbezeichnung "Q" auf Bögen benutze, sei für eine markenrechtliche Benutzung nicht ausreichend. Darüber hinaus sei eine Verwechselungsgefahr zu verneinen. Die Wort-/Bildmarke "Q", auf die sich die Klägerin stütze, sei stark durch das über den Wortbestandteil platzierte grafische Gestaltungsmerkmal geprägt. Der Auffassung der Klägerin, bei der Wortschöpfung "Q" handele es sich um eine ungewöhnliche Kombination für medizinische Dienstleistungen, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Bestandteil "Park" sich inzwischen für jegliche Dienstleistungen in Deutschland durchgesetzt habe. Folgerichtig verstehe der Verbraucher unter der Bezeichnung "Q" einen Standort, an dem medizinische Leistungen angeboten würden. Für sich allein sei dieser Bestandteil nicht eintragungsfähig. Eintragungsfähigkeit ergebe sich erst zusammen mit der grafischen Gestaltung der Wort-/Bildmarke. Insofern sei die Wort-/Bildmarke, auf die sich die Klägerin stütze, mit der von der Beklagten benutzten Bezeichnung "Q" zu vergleichen. Angesichts der stark prägenden Funktion des grafischen Merkmals scheide eine Verwechselungsfähigkeit aus. Auch eine indirekte Verwechselungsgefahr bezüglich einer Zugehörigkeit der Parteien komme angesichts der unterschiedlichen Betätigungsfelder nicht in Betracht. Auch sonstige Ansprüche, insbesondere aus Wettbewerbsrecht, seien nicht gegeben. Angesichts der nur firmenmäßigen Verwendung des Begriffs "Q" durch die Beklagte und angesichts des unterschiedlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien sei ein Anhängen der Beklagten an den Ruf der Klägerin fernliegend. Die Klägerin wehrt sich hiergegen mit der von ihr eingelegten Berufung. Sie meint, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass von der Beklagten unter der Bezeichnung "Q" keine medizinischen oder gesundheitspflegerischen Dienstleistungen angeboten würden. Die Annahme, die Beklagte habe nur eine Verwaltungsfunktion inne, sei aufgrund der dargestellten tatsächlichen Umstände unzutreffend. Die Schlussfolgerung, die Bezeichnung "Q" würde nur firmenmäßig benutzt, sei deshalb ebenfalls unzutreffend. Die Beklagte selbst habe die Marke "Q" in Deutschland mit den Dienstleistungen der Klasse 44 "medizinische Dienstleistungen" angemeldet. Ebenso habe die Beklagte in Österreich eine Marke "Q" für entsprechende Dienstleistungen angemeldet. Hieraus werde deutlich, dass die Beklagte unter der Marke "Q" eben nicht nur auf dem Gebiet der Unternehmensverwaltung tätig sei, sondern darüber hinaus auch medizinische Dienstleistungen anbieten wolle. Durch die Identität der angemeldeten Marken würden insofern eindeutig ihre Interessen beeinträchtigt. Sie, die Klägerin, besitze, die älteren Rechte an dieser Kennzeichnung. Selbst wenn man in der Anmeldung der Marke noch keine markenmäßige Benutzung sehen würde, werde hiermit in jedem Fall eine kennzeichenmäßige Gebrauchsabsicht belegt, welche eine den vorbeugenden Unterlassungsanspruch nach § 14 V MarkenG begründende Begehungsgefahr auslöse. Ferner habe sie vorgetragen, dass ihre Firma "Q AG" laute. Die Wortfolge "Q" werde von ihr nicht nur als Marke, sondern auch als Firma und Firmenschlagwort benutzt. Insofern würden sich nicht nur die Marken der Parteien, sondern auch deren Firmen kollisionsbegründend gegenüberstehen. Auch deshalb griffen die geltend gemachten Verbietungsansprüche aus ihren älteren Rechten durch. Im Rahmen der vorgetragenen Kennzeichenkollisionen habe das Landgericht die näheren Umstände des Falles falsch gewürdigt. In der heutigen Zeit sei es üblich, sich über das Internet Informationen über Anbieter am Markt zu beschaffen. Würden solche Informationen zu den Pflegeeinrichtungen der Beklagten von interessierten Dritten recherchiert, so erschienen bei den Ergebnissen stets auch die Beklagte mit der Bezeichnung "Q" und nicht die einzelnen Bezeichnungen ihrer Häuser. Damit bestehe eine direkte Verwechslungsgefahr zwischen den sich hier gegenüberstehenden Bezeichnungen. Entsprechend sei von einer markenrechtlichen Verwendung der hier streitgegenständlichen Bezeichnung auszugehen. Es sei höchstwahrscheinlich, dass ein unvoreingenommener Verbraucher bzw. Kunde und Patient, der die Marke "Q" der Klägerin kenne und nun das Zeichen "Q" der Beklagten in Bezug auf Pflegeeinrichtungen und entsprechende Dienstleistungen wahrnehme, aufgrund der Identität der Bezeichnung davon ausgehe, dass es sich hierbei um ein mit der Klägerin verbundenes Unternehmen handele oder diese zu einem Dritten, hier der Beklagten, eine besondere wirtschaftliche Beziehung habe, die der Beklagten die Benutzung des Zeichens "Q" erlaube. Es liege insofern jedenfalls ein klassischer Fall der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor, bei der die angesprochenen Verkehrskreise unter Umständen zwar die Unterschiede in der Markenbildung (unterschiedliche Bildbestandteile) erkennen würden, diese Unterschiede jedoch in der irrigen Annahme einer wirtschaftlichen Verbindung der Anbieter der Dienstleistungen missachtend hinnähmen. Nach den Grundsätzen der Entscheidung EuGH, Urt. v. 11.09.2007, C-17/06 - Celine, sei auch ein Bezug zu den unter "Q" erbrachten Dienstleistungen feststellbar. Auch eine firmenmäßige Benutzung der fremden Marke sei als rechtsverletzende Benutzungshandlung anzusehen. Das Gericht sei fälschlicherweise der Auffassung, der Wortbestandteil "Q" sei nicht schutzfähig, so dass die Kennzeichnungskraft allein aus der grafischen Gestaltung resultiere. Hierbei sei nicht berücksichtigt die Vielzahl der möglichen Bedeutungen der Bezeichnung "Q". "Park" habe sich nicht allgemein für Dienstleistungen durchgesetzt, sondern beinhalte, wie von der Klägerin näher ausgeführt wird, vollkommen gegenläufige Bedeutungsinterpretationen. Die Bezeichnung eines Ortes, an dem medizinische Dienstleistungen angeboten würden, als "Park" sei ungewöhnlich und kreativ, zumal sich die Wortfolge "Q" aus zwei unterschiedlichen Sprachen zusammensetze. Während das erste Wort der englischen Sprache entnommen sei, stamme das zweite Wort aus der deutschen Sprache. Auch in diesem Zusammenhang fehle jegliche Auseinandersetzung des Landgerichts mit dem Umstand, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht nur auf die Marken der Klägerin, sondern auch auf das Firmenschlagwort bzw. die Firma der Klägerin gestützt seien. Die Firma der Klägerin "Q AG" setze sich aus dem Firmenschlagwort "Q" und aus nichts weiterem als die Rechtsformbezeichnung "AG" zusammen. Gleiches gelte für die Firma der Beklagten. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das Landgericht Bochum in einem ganz ähnlich gelagerten Fall - gegen die Fa. B GmbH im Verfahren 14 O 179/08 - ohne weiteres von einer eigenen Kennzeichnungskraft, die der Bezeichnung "Q" innewohne, ausgegangen sei. Zudem habe das Gericht in keiner Weise wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Aspekt der Rufausbeutung aus §§ 8 I; 3; 4 Nr. 9 UWG gewürdigt. Die Klägerin beantragt - nach zunächst teilweise abweichenden Berufungsanträgen gemäß Berufungsbegründungsschrift vom 11.11.2009 und teilweiser Klagerücknahme auch in Bezug auf die vormaligen Anträge zu II und III - nunmehr, abändernd die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, EUR, ersatzweise der an der Geschäftsführerin der Komplementärin der GmbH der Beklagten zu vollziehenden Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Q" für ihre Dienstleistungen zu benutzen, wenn dies geschieht wie mit der früheren Firmierung der Beklagten "Medical W mbH" und der jetzigen Firmierung der Beklagten "Medical W GmbH & Co. KG". Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, das Landgericht habe im Ergebnis zu Recht eine Verwechselungsgefahr zwischen den beiden sich gegenüberstehenden Zeichen verneint, weil die Kennzeichnungskraft der Klagemarke allein aus der Kombination der grafischen Gestaltung mit dem Wortbestandteil resultiere. Für das Landgericht habe nicht die Notwendigkeit bestanden, zur Vielzahl der möglichen Bedeutungen der Bezeichnung Q Stellung zu nehmen; denn die Mehrdeutigkeit einer beschreibenden Angabe beseitige nicht das Schutzhindernis des § 8 II 2 Nr. 2 MarkenG. Der mangelnden Schutzfähigkeit des Wortzeichens Q stehe auch nicht entgegen, dass die Wortfolge angeblich aus zwei unterschiedlichen Sprachen zusammengesetzt sei. Da es wegen der mangelnden Schutzfähigkeit schon nicht zu einer markenrechtlich relevanten Verwechselungsgefahr kommen könne, komme es auch auf die anderweitigen Markenanmeldungen, die sie vorgenommen habe, nicht mehr an. Vorsorglich führt die Beklagte weiter aus, dass das Urteil des Landgerichts auch bei einer unterstellten Verwechselungsgefahr im Ergebnis nicht anders hätte ausfallen können. Aus ihrem Unternehmenskennzeichen gehe die Klägerin ausdrücklich nicht vor, da sie die Klage allein auf ihre deutsche Wort-Bildmarke Q gestützt habe. Zudem sei das Unternehmenskennzeichen der Klägerin auch prioritätsjünger als ihres. Ein markenrechtlicher Anspruch scheitere daran, dass sie das Zeichen Q nicht markenmäßig benutzt habe. Dazu wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint, die Klägerin könne sich nicht auf die mit der Anlage K13 vorgelegten Internetausdrucke stützen, da nicht ersichtlich sei, welche rechtsverletzende Handlung ihr, der Beklagten, zugerechnet werden solle. Ein klassischer Fall der Verwechselung im weiteren Sine liege nicht vor. Die Marke der Klägerin sei kein im Verkehr bekanntes Unternehmenskennzeichen. Ihr, der Beklagten, könne ein markenmäßiger Gebrauch auch nicht deshalb vorgehalten werden, weil sie die Wortmarke Q aus prozesstaktischen Gründen angemeldet habe, um einen zurückweisenden Beschluss des DPMA zu bekommen. Insoweit verweist die Beklagte auf die BGH-Entscheidung "Metrosex". Ferner legt sie dar, warum ihrer Meinung nach der Klägerin auch kein vorbeugender Unterlassungsanspruch zusteht. Die Beklagte meint ferner, dass das Landgericht, falls das Wettbewerbsrecht neben dem Markenrecht zur Anwendung kommen könne, zu Recht einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Parteien verneint habe. Zudem fehle es an einer Rufausbeutung. Die Kennzeichnung Q sei nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen hinzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt teilweise, soweit nicht eine Rücknahme der Anträge erfolgt ist, zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin kann von der Beklagten aus Markenrecht, § 14 II Nr. 2 MarkenG, die Unterlassung der Benutzung der Kennzeichnung "Q" für ihre Dienstleistungen verlangen, so wie dies im Rahmen der früheren Firmierung der Beklagten "Medical W mbH" und der jetzigen Firmierung der Beklagten "Medical W GmbH & Co. KG" geschehen ist. Die von der Klägerin weiter geltend gemachten Ansprüche aus der Firmenkennzeichnung, §§ 5 , 15 MarkenG, oder aus Wettbewerbsrecht, §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 9 UWG, können insofern dahinstehen. I. In Bezug auf die Anträge ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin die ursprünglichen Klageanträge zu II und III (gerichtet auf Auskunftserteilung und Schadenersatzfeststellung) und einen weiteren Berufungsantrag (der sich auch auf medizinische Dienstleistungen bezog) wieder zurückgenommen hat. Soweit der Antrag im Übrigen teilweise neu formuliert worden ist, handelt es sich im Hinblick auf § 253 II Nr. 2 ZPO nur um eine auch kostenunschädliche Konkretisierung, die den Streitgegenstand insoweit nicht ändert. Der Beklagten sollte auch bereits gemäß Klageantrag in erster Instanz die Bezeichnung "Q" für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Senioreneinrichtungen und durch die Firmierung als "Medical W mbH" bzw. nunmehr "Medical W GmbH & Co. KG" verboten werden. Die Klägerin hat insoweit markenmäßige wie firmenmäßige Nutzungen angegriffen. Es sollte nicht nur die Bezeichnung der Firma als "Medical W …" verboten werden, sondern ebenfalls die isolierte Verwendung der Bezeichnung "Q". So enthielt der allgemein gefasste Teil des Verbotsantrags als Minus auch die konkrete Verletzungsform, die die Beklagte in ihrer Firmenbezeichnung verwendet. II. Es besteht im Hinblick hierauf ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 14 II Nr. 2 MarkenG. Danach es ist Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der hiervon erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Das ist vorliegend der Fall. Die Beklagte benutzt ein mit der Wort-/Bildmarke "Q", an der der Klägerin eine Lizenz eingeräumt worden ist, mit der auch auf ihre Dienstleistungen bezogenen Firmierung im geschäftlichen Verkehr ein verwechslungsfähiges Zeichen ohne deren Zustimmung. 1. Zugunsten der Klägerin besteht Markenschutz. Sie ist gemäß der vorgelegten Bestätigung der I2 GmbH als Lizenznehmerin Berechtigte hinsichtlich der deutschen Wort-/Bildmarke 39720832 "Q". Die Klagebefugnis steht der Klägerin für den Fall der Übertragung einer dinglichen Markenlizenz durch die Markeninhaberin im Sinne des § 30 MarkenG aus eigenem Recht zu. Ist die Übertragung der Markenlizenz nur schuldrechtlich erfolgt, so kann der Lizenznehmer nur im Fall der Ermächtigung durch den Rechteinhaber im Wege der Prozessstandschaft selbst klagen (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 30 Rn. 34). In beiden Fällen ist zur klageweisen Durchsetzung nach § 30 III MarkenG die Zustimmung des Markeninhabers erforderlich. Die Bestätigung der I2 GmbH gemäß Anl. K 4 beinhaltet die Befugnis zur Durchsetzung der Rechte aus der Marke. Diese dürfte der Klägerin insofern eine dingliche Lizenz eingeräumt haben, sie hat jedenfalls der Durchsetzung der Rechte aus der Marke im Klagewege zustimmt. Die Beklagte hat dies im Fortgang des Verfahrens auch nicht mehr beanstandet. Die bereits am 03.09.1997 geschützte Marke "Q" hat Priorität gegenüber der Nutzung des Zeichens durch die erst in 1999 gegründete Beklagte. Diese Priorität ist zunächst nicht beeinträchtigt durch eine von der Beklagten geltend gemachte Gestattung durch die ältere I GmbH. Der wegen Markenverletzung in Anspruch genommene Verletzter kann dem Kläger ältere Rechte anderer Inhaber grundsätzlich nicht entgegenhalten, denn diese entfalten ihre Vorrangwirkung nur zugunsten ihrer Inhaber (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 26 m.w.N.). Die Rechtsprechung lässt in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 986 I BGB lediglich die Einrede aus einem prioritätsälteren Recht eines Dritten dann zu, wenn der Beklagte aufgrund schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher Gestattung zur Benutzung des älteren Rechts des Dritten berechtigt ist und der Dritte vom Kläger wiederum auch Unterlassung verlangen könnte (dazu unten Ziff. II 4 a). 2. Eine Markenverletzung durch die Beklagte ist gegeben. Die Beklagte hat die Bezeichnung "Q" im geschäftlichen Verkehr auch zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich des Betreibens und der Bewirtschaftung von Seniorenheimen benutzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.