Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. September 2009 verkün-dete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Dienstleistungen eines Augen-Optik-Fachgeschäfts mit L Brillenmode & Hörakustik zu bezeich-nen, wie geschehen mit dem Ausleger, wie er in Anlage K 4 abgebildet ist. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin vollständige Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung über Zeit, Art und Umfang der Verlet-zungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 zu erteilen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist und noch künftig entstehen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe leistet. Gründe I. Die Klägerin betreibt Optiker-Fachgeschäfte unter der Marke "B-Optik" in über 650 Filialen deutschlandweit. Im Jahre 2007 übernahm die Klägerin die L Optik- und Akustik GmbH & Co. Betriebs KG, die im Bereich der Augenoptik über ein Netz von etwa 85 Filialen identische Waren vertrieb. Diese KG war Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 30723532.7 "L optic" in roter Schrift (Bl.33), die für Brillen (Optik), Brillengläser, Optikerwaren, Einzelhandelsdienstleistungen für Optikerwaren und optische Geräte sowie Dienstleitungen eines Optikers der Klassen 9, 35 und 44 beim DPMA eingetragen ist. Diese Marke wurde im Rahmen der Übernahme der L Fachgeschäfte auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin übertragen. Diese stattete zumindest einen Teil der Fachgeschäfte neu aus und führte sie unter der Bezeichnung "B-Optik" fort. Nach ihrer Behauptung führte sie in F, N, E2, E3, D und M Filialen bei gleich gebliebenem Außenauftritt unter der Bezeichnung "L optic" weiter. T L, der Sohn des Gründers der L KG, gründete als Alleingesellschafter im Frühjahr 2009 die am 19. Mai 2009 ins Handelsregister eingetragene Beklagte. Diese eröffnete in S ein Augenoptiker- und Hörgerätefachgeschäft, in dem auch Brillen, Brillengläser und sonstige Optikerware verkauft und Optikerdienstleistungen erbracht werden. An der Außenfassade des Ladengeschäfts ist ein Ausleger angebracht, auf dem oben in weißer Schrift auf rotem Untergrund die Bezeichnung L und darunter und sehr viel kleiner schwarz auf weiß "Brillenmode & Hörakustik" steht (Anlage K 4). In einer Schaufensterwerbung wurde zunächst mit der Geschäftsbezeichnung "L Brillenmode & Kontaktlinsen" geworben. Später benutzte die Beklagte dann für eine Flyer-Werbung mit einem Eröffnungsangebot mit 22 % Nachlass auf alle Brillen und Gläser gleichfalls die Bezeichnung "Brillenmode & Hörakustik". Die Klägerin hat in diesem Verhalten eine Markenrechtsverletzung gesehen und die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch sollte Verbotsgegenstand sein: ein Augen-Optik-Fachgeschäft unter der Bezeichnung "L Brillenmode & Hörakustik" zu führen und/oder führen zu lassen und unter dieser Bezeichnung für ein Augenoptik-Fachgeschäft zu werben und/oder werben zu lassen. Die Klägerin hat gemeint, durch die Nutzung der Geschäftsbezeichnung "L Brillenmode & Hörakustik" verletze die Beklagte ihre prioritätsälteren Rechte an der Marke "L optic". Die beiden Zeichen seien verwechslungsfähig. Sie würden für identische Waren und Dienstleistungen genutzt. Die Zeichen würden in ihrem Gesamteindruck jeweils entscheidend von dem Bestandteil "L" geprägt und seien sich deshalb sehr ähnlich. Der Bestandteil "Optic" in der Klagemarke beschreibe, dass sie unter ihrer Marke Dienstleistungen eines Optikers erbringe und entsprechende Waren vertreibe. In gleicher Weise beschreibend sei der Wortbestandteil "Brillenmode & Hörakustik" im Verletzerzeichen. Es komme hinzu, dass der Verkehr die Zeichen auch jeweils auf "L" verkürze. Die Klägerin hat ferner gemeint, die Beklagte könne auch nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen keine Duldung der Verwendung der verwechslungsfähigen Bezeichnung verlangen. Die Beklagte habe jedenfalls nicht das ihr Zumutbare getan, um mit ihrer Bezeichnung einen ausreichenden Abstand zu der geschützten Marke zu halten. Stattdessen habe sie es durch die Herausstellung des Namens "L" und die Wahl der roten Farbe für den Untergrund gerade darauf angelegt, sich an die Klagemarke anzulehnen. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat zunächst darauf verwiesen, dass es der Klägerin mit der Benutzung der Marke "L optic" nicht sonderlich ernst sein könne. Sonst lasse sich nicht erklären, wieso sie jedenfalls im gesamten westfälischen Raum kein einziges Optiker-Fachgeschäft mehr unter diesem Zeichen betreibe. Die Klägerin habe die ihr übertragene Marke nur deshalb nicht löschen lassen, weil sie weiteren Wettbewerb in diesem Raum verhindern wolle. Die Beklagte hat gemeint, es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen. In ihrer Geschäftsbezeichnung tauche der Wortbestandteil "Optic" bewusst nicht auf. Die Bezeichnung mache vielmehr deutlich, dass sie auch Hörakustik anbiete und somit Waren und Leistungen, auf die sich der Markenschutz nicht beziehe. Schließlich hat sie gemeint, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Gleichnamigen sei sie zur Führung des Namens ihres Alleingesellschafters berechtigt. Sie lehne sich nicht bewusst an die Klagemarke an. Dagegen spreche schon, dass diese im örtlichen Bereich ihres Fachgeschäfts überhaupt nicht mehr in Erscheinung trete, nachdem die Klägerin das übernommene Unternehmen bewusst nicht fortgeführt, sondern die Filialen zumeist durch B-Optik-Filialen ersetzt habe. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unterlassungsanspruch der Klägerin als Inhaberin der Marke "L optic" ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 5 MarkenG. Die Klägerin sei gewillt, die Marke zu nutzen. Das ergebe sich daraus, dass sie in verschiedenen Städten wie auch in F Optikerfachgeschäfte unter der Bezeichnung "L optic" führe. Das von der Beklagten geführte Zeichen "L Brillenmode & Hörakustik" sei mit dem Zeichen "L optic" teilweise identisch. Bei beiden Zeichen stehe "L" am Anfang. Durch die Voranstellung dieses Wortbestandteils sei das besondere Interesse des Verkehrs gerade darauf gelenkt worden. Die weiteren Wortbestandteile "Brillenmode & Hörakustik" seien lediglich beschreibend für einen Teil der Geschäftstätigkeit und stünden der Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Diese werde noch dadurch erhöht, dass die Parteien teilweise identische Waren und Dienstleistungen anböten. Die Beklagte könne zwar grundsätzlich das Recht der Gleichnamigen für sich in Anspruch nehmen. Deshalb könne sie auch nach außen hin mit dem Familiennamen ihres Alleingesellschafters "L" auftreten. Sie habe jedoch keinen ausreichenden Abstand zu der prioritätsälteren Marke der Klägerin gewahrt. Es reiche nicht aus, dass sie eine Grafik mit weißer Schrift auf rotem Untergrund gewählt habe. Den interessierten Verkehrskreisen werde durch diese Farbwahl der Unterschied zur grafischen Gestaltung der Klagemarke mit roter Schrift auf weißem Grund nicht deutlich genug. Die Beklagte hätte ohne weiteres eine andere Farbe wählen oder auch dem Kennzeichnungsteil "L" einen Zusatz voranstellen oder diesen Bestandteil an den Schluss des Zeichens setzen können. Daneben stehe der Klägerin aus §§ 14 Abs. 6 MarkenG, 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft und Schadensfeststellung zu. Außerdem könnte sie die Anwaltskosten in Höhe von 808,10 € nebst Zinsen gleichfalls im Wege des Schadensersatzes ersetzt verlangen. Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Sie beruft sich darauf, alles Erforderliche getan zu haben, um einen ausreichenden Abstand zur Marke der Klägerin zu schaffen und eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Sie stellt zunächst klar, dass die Klägerin mit ihrer Antragstellung die von ihr bei der Außenwerbung am Geschäftslokal gewählte Farbzusammenstellung und das von ihr dabei genutzte Schriftbild überhaupt nicht beanstande. Deshalb könne mit der Farbwahl eine Verwechslungsgefahr der Zeichen nicht begründet werden. Zumindest im Hinblick auf den Zusatz "Hörakustik" bestehe auch keine Branchengleichheit, weil die Klägerin ausschließlich in der Optikbranche tätig sei. Auch die Eröffnungswerbung könne zur Begründung des Unterlassungsanspruchs nicht herangezogen werden. Es sei auch nicht richtig, dass sie sich an den Ruf und das Ansehen der Klägerin habe anlehnen wollen. Diese betreibe gerade in Ostwestfalen Optiker-Fachgeschäfte ausschließlich unter der Bezeichnung "B-Optik". Die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin in den angegebenen Städten noch Filialbetriebe unter "L optic" betreibe. Soweit es um die Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen gehe, könne diese nicht allein durch die zulässige Benutzung des Namens "L" begründet werden. Auch die Branchenzusätze "Brillenmode & Hörakustik" könnten für sich nicht zu einer Verwechselung mit der Klagemarke führen. Bei der Berücksichtigung des Gesamteindrucks sei zudem zu beachten, dass die Kennzeichnung "L Brillenmode & Hörakustik" nicht in einer Schriftzeile stehe, sondern durch den für sich stehenden Oberbegriff des Namens L und die optisch völlig anders als die Klagemarke gestaltete viel kleinere Unterzeile in schwarzgrau aufgeteilt sei. Wenn es zutreffen sollte, dass der Verkehr ausschließlich auf die identischen Bestandteile "L" abstelle, komme § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zum Tragen. Die Klägerin könne ihr, der Beklagten, nicht untersagen, ihren eigenen Namen und einen Branchenhinweis zu benutzen. Hier sei das Geeignete und Erforderliche getan worden, um Verwechslungen zu vermeiden, insbesondere wenn man berücksichtige, dass der Marke der Klägerin eine Unternehmensbezeichnung mit dem Firmenschlagwort und Namen ihres Alleingesellschafters gegenüber stehe. Als in der Branche üblichen Hinweis auf den Inhalt des Geschäfts seien dann weitere Bestandteile zum Namen hinzugefügt worden mit weitem Abstand zu dem Begriff "Optik" und der zusätzlichen Branchenbezeichnung "Hörakustik". Darin könne kein Verstoß gegen die guten Sitten gesehen werden. Die Tatsache, dass der Name "L" ohnehin Erinnerungen an die früheren L-Filialen wecke, sei allein darauf zurückzuführen, dass der Unternehmensgründer L in S auch wegen seiner Präsenz in vielen städtischen Gremien und Stiftungen nach wie vor bekannt sei. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es im Verbotstenor zu 1. nach dem Wort "unterlassen" wie folgt heißt: "Dienstleistungen eines Augen-Optik-Fachgeschäfts mit "L Brillenmode & Hörakustik" zu bezeichnen, wie geschehen mit dem Ausleger, wie er in Anlage K 4 abgebildet ist." Sie weist darauf hin, dass das Landgericht bei der Feststellung der Verwechslungsgefahr richtigerweise allein auf die beiden sich gegenüber stehenden Kennzeichen abgestellt habe. Dabei sei die Identität des prägenden Bestandteils "L", die Voranstellung dieses Bestandteils und die teilweise bestehende Identität der Waren und Dienstleistungen entscheidend gewesen. Erst danach habe das Landgericht § 23 MarkenG als Schutzschranke des Verletzungstatbestandes geprüft und das Vorliegen der Voraussetzungen dafür verneint. Die Beklagte könne sich nicht auf das Recht der Gleichnamigen berufen, da sie sich bewusst an die Klagemarke angenähert und angelehnt habe. Insoweit sei die ohne Notwendigkeit erfolgte Verwendung der Farbkombination rot/weiß in ausgetauschter Form neben der Verwendung des prägenden Bestandteils "L" von entscheidender Bedeutung gewesen. Die Tatsache, dass die Marke jedenfalls im ostwestfälischen Raum eine gewisse Bekanntheit für Optikfachgeschäfte genieße, steigere ihr berechtigtes Interesse am Markenschutz noch. Unter Hinweis auf die Entscheidung "Schuhpark" des BGH stellt die Klägerin abschließend noch klar, dass sie sich nicht gegen den firmenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung L wende, sondern gegen die Verwendung der angegriffenen Geschäftsbezeichnung zur Kennzeichnung von Dienstleistungen eines Optikers sowie von Einzelhandelsdienstleistungen für optische Waren und Geräte. Eine entsprechende Verwendung der Bezeichnung "L Brillenmode & Hörakustik" sei bereits durch die Anlagen K 3 und K 4 dokumentiert, jedenfalls aber auch aus dem vorgelegten Original-Flyer ersichtlich. Dienstleistungsmarken würden in erster Linie durch Werbemaßnahmen jeder Art sowie durch die Anbringung der Kennzeichnung an oder auf Geschäftsgebäuden verwendet. II. Die Berufung ist im Wesentlichen unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung aus markenrechtlichen Ansprüchen nach dem geänderten Antrag ebenso zusteht wie ihr die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatz zustehen. Auf Erstattung der Abmahnkosten hat die Klägerin allerdings keinen Anspruch. Insoweit hat die Berufung Erfolg. 1) Im vorliegenden Fall geht die Klägerin nur aus ihrem Recht an der Marke "L optic" vor. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin klargestellt, dass sie sich entgegen der ursprünglichen Antragsfassung und der darauf gestützten Verurteilung der Beklagten nicht mehr gegen den firmenmäßigen Gebrauch eines mit der Klagemarke verwechslungsfähigen Zeichens wendet, sondern alleine gegen die Verwendung der besonderen Geschäftsbezeichnung "L Brillenmode & Hörakustik" zur Kennzeichnung von Dienstleistungen eines Optikers sowie Einzelhandelsdienstleistungen für optische Waren und Geräte. 2) Nach der Änderung des Antrags ist dieser nun auch klar genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil Antragsfassung und schriftsätzlich mitgeteiltes Klageziel nun übereinstimmen. Außerdem ist in das Verbot zumindest die konkrete Verletzungsform einbezogen, die insbesondere wegen der später erforderlich werdenden Interessenabwägung im Rahmen des Rechts der Gleichnamigen von besonderer Bedeutung ist. Es handelt sich bei der Antragsänderung auch nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO. Die Klägerin wollte erstinstanzlich jedenfalls auch gegen die markenmäßige Benutzung des Geschäftsabzeichens in der Eröffnungswerbung und als Ladenschild vorgehen, ohne das ausdrücklich und unter Bezeichnung der betroffenen Waren und Dienstleistungen zum Antragsgegenstand zu machen. Es geht insoweit um eine Antragskorrektur, auf die an sich schon das Landgericht hätte hinwirken müssen. Weil der Verbotsumfang nunmehr erheblich geringer ausfällt, handelt es sich um eine teilweise Klagerücknahme, der die Beklagte zugestimmt hat. 3) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Geschäftsbezeichnung "L Brillenmode & Hörakustik" aus § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu. Denn die Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke "L optic" der Klägerin verwechslungsfähiges Zeichen ohne deren Zustimmung benutzt.
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