← Deutschland

FG Köln, Beschluss vom 31.05.2010 - 4 V 312/10

Tenor Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2008 vom 23.12.2009 wird über die vom Antragsgegner bereits gewährte Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 4.394,79 € hinaus um weitere 10.462,2

§ 4Nr. 22a USt

G bezeichneten Leistungen nur dann von der Umsatzsteuer befreit seien, wenn sie von einem der in der Vorschrift bezeichneten Unternehmer ausgeführt würden. § 4 Nr. 22a UStG setze Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) - entspricht Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG - in nationales Recht um. Der BFH habe bereits mehrfach entschieden, dass § 4 Nr. 22a UStG ausschließlich die im Gesetz genannten Unternehmer befreie (vgl. BFH-Urteile vom 17.06.1998 XI R 68/97 , BFH/NV 1999, 81 ; vom 27.08.1998 V R 73/97 , BFHE 187, 60 , BStBl II 1999, 376 ; vom 24.06.1999 V R 6/98 , BFH/NV 2000, 238 ). Die Vorschrift sei ―anders als § 4 Nr. 21 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.1999 V R 84/98 , BFHE 188, 462 , BStBl II 1999, 578 )― nicht allein tätigkeitsbezogen, sondern beschreibe die Wirtschaftsteilnehmer, die mit den beschriebenen Tätigkeiten die Steuerbefreiung beanspruchen könnten. Geklärt sei auch, so führt der BFH in dem Beschluss vom 12.05.2005 V B 146/03 , BFHE 209, 105 , BStBl II 2005, 714 weiter aus,

Art. 13Teil A Abs.

1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG verwendeten Begriffe "anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art" natürliche Personen von der Steuerbefreiung nicht grundsätzlich ausschlössen. Danach scheide zwar eine Befreiung nicht allein deswegen aus, weil der Unternehmer eine natürliche Person sei. Ein Unternehmer könne eine der in Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG bezeichnete Befreiung jedoch nur beanspruchen, wenn er die weiteren Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift, deren Konkretisierung teilweise ―wie hier in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG― den Mitgliedstaaten überlassen sind, erfülle. Aufgrund der vorstehenden Grundsätze ergebe sich deshalb ohne weiteres,

§ 4Nr. 22a USt

G bezeichneten Leistungen nur dann steuerbefreit seien, wenn sie von den im Gesetz bezeichneten Unternehmern ―juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienten― durchgeführt würden. Da es sich bei dem Antragsteller weder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, noch um eine Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie, noch um eine Volkshochschule oder eine Einrichtung, die dem Zweck eines Berufsverbandes diente, handelte, wäre der Antragsteller nur dann durch die Vorschrift des § 4 Nr. 22 UStG begünstigt, wenn es sich bei ihm um eine Einrichtung handeln würde, die gemeinnützigen Zwecken dienen würde. Dies wäre nach innerstaatlichem Recht zu verneinen. Ob eine andere Auslegung nach Gemeinschaftsrecht möglich wäre, erscheint dem Senat äußerst fraglich. Dies mag deshalb, da es hierauf nicht ankommt, offen bleiben.

  1. Jedenfalls könnten die Umsätze des Antragstellers nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sein. Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer: von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht. Der Kläger kann sich unmittelbar auf diese gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung berufen. Soweit Befreiungen nicht hinreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind, was im Streitfall zutreffen könnte, kann sich der Steuerpflichtige grundsätzlich auf diese berufen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12.05.2009 - V R 35/07 , BFHE 226, 154 , BStBl II 2009, 1032 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG (entspricht, wie bereits ausgeführt, Art 132 der Richtlinie 2006/112/EG) autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. EuGH-Urteil vom 14.6.2007, Rs C-445/05 , HFR 2007, 806 ). Die Begriffe, mit denen die genannten Steuerbefreiungen umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht. Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme. Dies muss auch für die spezifischen Bedingungen gelten, von denen die Gewährung dieser Befreiungen abhängig gemacht wird, und insbesondere für diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von der Befreiung erfassten Leistungen erbringt (vgl. EuGH-Urteil vom 14.6.2007, Rs C-445/05 , HFR 2007, 806 ). Nach diesen Grundsätzen könnte es sich bei dem Schwimmunterricht des Antragstellers um Schulunterricht handeln, der von einem Privatlehrer erbracht wird. Hierfür ist es nicht erforderlich, den gemeinschaftlichen Begriff "Schul- und Hochschulunterricht” für die Zwecke des Mehrwertsteuersystems genau zu definieren; vielmehr genügt die Feststellung, dass sich dieser Begriff nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern dass er andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH-Urteil vom 14.6.2007, Rs C-445/05 , HFR 2007, 806 ). Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH im Urteil vom 27.09.2007 V R 75/03 , BFHE 219, 250 , BStBl II 2008, 323 ausdrücklich angeschlossen. In dem, dem genannten BFH-Urteil zugrunde liegenden, Sachverhalt erteilte der Kläger an einer Volkshochschule "Schularbeitshilfe" und leitete an einer anderen Volkshochschule und in einem "Elternzentrum" bei dem Bezirksamt M Keramik und Töpferkurse. Im Urteil vom 24.01.2008 V R 3/05 , BFHE 221, 302 , BFH/NV 2008, 1078 hat der BFH weiterhin klargestellt, dass es für die Annahme eines "Schul- oder Hochschulunterrichts" i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 77/388/EWG entscheidend sei, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht würden. Der Senat hält diese Rechtsprechung auch im Streitfall für anwendbar. In diesem Sinne entwickelte der Schwimmunterricht des Antragstellers Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Schüler. Er hatte nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass der Schulsport reguläres Unterrichtsfach an allen Schulen im Land NRW ist. Zu Recht weist er weiter darauf hin, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW im Internet unter der Adresse "www.schulsportnrw.de" ausführt, dass der Schulsport die ganzheitliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördert. Diese lernten in zunehmender Selbständigkeit und Selbstverantwortung ihr Handeln im Sport und ihren Umgang mit dem eigenen Körper zu bestimmen. Sie entwickelten ein Gesundheitsbewusstsein und verbesserten ihre Wahrnehmungs- und Leistungsfähigkeit. Schulsport schaffe Verhandlungskompetenz und solle junge Menschen motivieren, Sport in vielfältiger Weise in ihre aktive Lebensgestaltung einzubeziehen. Damit leiste der Schulsport auch einen Beitrag zu überfachlichen Erziehungsaufgaben der Schulen. Aus diesem Grund, so hat der Antragsteller zu Recht weiter geltend gemacht, habe das Ministerium für Schule und Weiterbildung gemeinsam mit weiteren Trägern auch eine Initiative "Schulsportentwicklung" gebildet. Hier führe das Ministerium, das federführend sei, aus, dass "schwimmen zu können" ein wichtiger Bestandteil unserer Kultur sei. Schwimmen zu können sei nicht nur die Fähigkeit sich vor dem Ertrinken zu bewahren, sondern bedeute den Zugang zu vielen Bewegungs- und Lebensbereichen, wie dem Urlaub an der See, allen Wassersportarten, dem Besuch im Schwimmbad oder dem Gang zum Baggersee. Mit dieser Initiative wolle das Ministerium für Schule und Weiterbildung insbesondere den Schwimmsport unterstützen (vgl. www.schulsportnrw.de).
  2. Da die Umsätze des Antragstellers bereits nach der Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG befreit sein könnten, mag es dahingestellt bleiben, ob auf sie auch die Befreiungsvorschriften des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h oder i angewandt werden könnten.
  3. Der Höhe nach war dem Antrag in vollem Umfang zu entsprechen. Mit Ausnahme der Kurse für Aqua Fitness wurde in allen Kursen vom Antragsteller Schwimmunterricht erteilt. Die Erteilung von Schwimmunterricht könnte nach der Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG steuerbefreit sein. Die Umsätze für Aqua Fitness wurden auch von dem Antragsteller in seiner Steuererklärung mit dem Regelsatz versteuert. Es mag deshalb im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens dahingestellt bleiben, ob die Erteilung von Kursen für Aqua Fitness ebenfalls steuerfrei sein könnte.
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde war zuzulassen (§§ 128 Abs. 2, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Der Senat misst der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, weil der BFH über die Frage, ob die Erteilung von Schwimmunterricht durch eine private Schwimmschule nach der Richtlinie 2006/112/EG umsatzsteuerfrei ist, bisher nicht entschieden hat. Permalink: https://openjur.de/u/146348.html ( https://oj.is/146348 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.