3 seiner Satzung (Blatt 141 der Akte) ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Aufgaben des E. sind
seiner Satzung folgende Aufgaben: ?Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, ?Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen, ?Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben, ?Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend, ?Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften.
6 Nummer 3 der Satzung des E.-M. e. V. verwirklicht der M. die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke, insbesondere durch den Blutspendedienst. Die Rechtstellung sowie die Aufgaben des E. sind auch im Gesetz über das E. und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der H. (E.-Gesetz) vom 05.12.2008 (BGBl I 2008, 2346) geregelt.
die nationale Gesellschaft des S. auf dem Gebiet der C. und freiwillige Hilfsgesellschaft der deutschen Behörden im humanitären Bereich.
den Statuten des Internationalen S. verkörpert die Rotkreuzbewegung die freiwillige und uneigennützige Hilfe ohne jedes Gewinnstreben.
des Transfusionsgesetzes (TFG) ist Zweck dieses Gesetzes,
Maßgabe seiner Vorschriften zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen von Menschen und zur Anwendung von Blutprodukten für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu sorgen und deshalb die Selbstversorgung mit Blut und Plasma auf der Basis der freiwilligen und unentgeltlichen Blutspende zu fördern.
3 TFG sind Blutprodukte Blutzubereitungen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes.
TFG haben Spendeeinrichtungen die Aufgabe, Blut und Blutbestandteile zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu gewinnen.
3 TFG leisten die spendenden Personen einen wertvollen Dienst für die Gemeinschaft.
2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind Blutzubereitungen Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blut-, Plasma- oder Serumkonserven, Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder als Wirkstoffe enthalten. Deutschlandweit gibt es 7 Blutspendedienste mit mehr als 30 Blutspendezentren. Das E. trägt insgesamt ungefähr 75 % der Versorgung mit Blutkonserven in Deutschland. Die Arbeitgeberin ist zuständig für das Blutspendewesen für die Bundesländer NRW, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Die Arbeitgeberin beschäftigt insgesamt 988 Arbeitnehmer. In § 2 ihrer Satzung heißt es: " § 2 Gegenstand der Gesellschaft Der Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung des Blutspendewesens und der Transfusionsmedizin. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Entnahme, Sammlung und Aufbereitung von menschlichem Blut und Bestandteilen, die Versorgung mit menschlichem Blut und Blutbestandteilen zum Zwecke der Heilung durch Bluttransfusionen, die Mitwirkung an Maßnahmen der Hämotherapie, die Erbringung von transfusionsmedizinischen Labor- und Serviceleistungen sowie die wissenschaftliche Betätigung und Forschung zur Erreichung des Gesellschaftszweckes und der Fortentwicklung des Blutspendewesens. Soweit mit dem Gesellschaftszweck vereinbar, können sowohl Beteiligungen als auch Vereinsmitgliedschaften eingegangen und Stiftungen errichtet werden." § 4 der Satzung der Arbeitgeberin lautet: " § 4 Gemeinnützigkeit 1.Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.Die Gesellschaft strebt keine Gewinne an. Etwaige Überschüsse sind zur Erfüllung der Gesellschaftszwecke zu verwenden. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile erhalten.Die Gesellschaft kann, sofern es zur
haltigen Erfüllung ihres Zweckes gemäß § 2 erforderlich ist, Rücklagen im Sinne von § 58 AO bilden..." Die Arbeitgeberin erhält keine staatlichen Zuschüsse. Die Gemeinnützigkeit der Arbeitgeberin wurde vom Finanzamt I. anerkannt (Anerkennung
G, vgl. Blatt 208 der Akte). Sie ist
G von der Umsatzsteuer befreit (Blatt 209 der Akte). Die Arbeitgeberin hat insgesamt fünf Zentren für Transfusionsmedizin eingerichtet. Zwei Zentren werden als rechtlich selbständige Tochtergesellschaften geleitet. Die weiteren drei Betriebe sind in N., I. und C.. Die dort eingerichteten Betriebsräte sind die Beteiligen zu 3. bis 5.. Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat. In C. arbeiten 247 Arbeitnehmer, in I. 216 und in N. 240 Arbeitnehmer. Daneben werden weitere 113 Mitarbeiter zentral in I. in den Bereichen Zentrallabor und zentrale Dienste beschäftigt. Insgesamt werden bei der Arbeitgeberin 33.460,47 Arbeitsstunden pro Woche erbracht. Auf den unmittelbaren Entnahmedienst fallen ca. 40 % der täglich anfallenden Arbeitszeit. Der Blutspendedienst der Arbeitgeberin gewährt den Blutspendern keine finanziellen Aufwandsentschädigungen, sondern eine kostenlose Verpflegung. Durchgeführt werden die Blutspendedienste von freiwilligen Helfern der regionalen Untergliederungen des E.. Die Termine werden so ausgerichtet, dass einer möglichst großen Anzahl von Spendewilligen ermöglicht wird, den Termin wahrzunehmen, insbesondere abends und am Wochenende. Die Untergliederungen des E. stellen dabei die Verpflegung zur Verfügung. Dafür zahlt die Arbeitgeberin eine Aufwandspauschale in Höhe von 7,40 € pro Spende. Weitere Kosten, etwa für Räumlichkeiten, trägt die Arbeitgeberin. Zu den Tätigkeiten der Arbeitgeberin zählen: ?Organisation und Durchführung von Blutspendeterminen in Zusammenarbeit mit den regionalen Untergliederungen des E.. ?Untersuchung, Aufbereitung, Erfassung und Lagerung gesammelter Blutspenden, Test und Aufteilung von Vollblutspenden. ?Weitergabe an Ärzte und Krankenhäuser
spezifischen medizinischen Anforderungen; Vorhalt von Blutkonserven in Transfusionszentren. Krankenhäuser bestellen dabei grundsätzlich tagesaktuelle Konserven
entsprechenden Kriterien (Krankenhäuser selbst halten nur eine geringe Anzahl von Blutkonserven vor, in der Regel der neutralen Blutgruppe 0). ?Unterhalt an allen drei Standorten von sogenannten "Kreuzprobenlaboren", um vorhandene Blutkonserven mit Blutproben eines Patienten abgleichen zu können und passende Blutkonserven zu ermitteln. ?Labordienste zur Vorbereitung von Bluttransfusionen im Zusammenhang mit der Vergabe von Blutkonserven. ?Serologischer Dienst wegen besonderer Expertise bzgl. des Stoffes "Blut". ?Betreuung von Leukämiepatienten (Untersuchung für Auswahl geeigneter Thrombozytenkonzentrate, gezielte Einstellung von Spendern). ?Aktive Forschung zur Weiterentwicklung des Blutspendewesens einschließlich Beratung der Ärzte und Krankenhäuser. Der Antragsteller hatte bislang einen Wirtschaftsausschuss gem. §§ 106 ff BetrVG gebildet. Mit Schreiben vom 28.03.2008 (Blatt 6 ff der Akte) wandte sich der Antragsteller an die Arbeitgeberin und bat um die Beantwortung einiger Fragen. Unter dem 29.05.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin mit, dass die §§ 106 ff BetrVG auf die Arbeitgeberin keine Anwendung fänden, da es sich um ein Tendenzunternehmen handele. Der Antragsteller meint, die Arbeitgeberin sei kein Tendenzunternehmen. Sie diene nicht unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen. Sie versorge nicht hilfsbedürftige Menschen, sondern Krankenhäuser. Zudem verkaufe sie die Blutpräparate, was unstrittig ist. Sie finanziere damit die Untergliederungen des E. im Sinne von Quersubventionen. Es komme auf die Tätigkeit an, nicht auf die dahinterstehende Motivation der beteiligten ehrenamtlichen Helfer. Es komme auch nicht auf den Zweck des E. an. Die mittelbare Förderung einer Tendenz reiche nicht aus. Der Antragsteller sowie die Beteiligten zu
dem Prinzip der Kostendeckung. Etwaige Gewinne würden
2 der Satzung in Investitionen für Forschung und Entwicklung des Blutspendewesens sowie zur Abdeckung von Reserven zur Risikoabdeckung genutzt. Ihre Verkaufspreise lägen sowohl national als auch international unter den üblichen Marktpreisen für Blutkonserven. Sie sorge dafür, dass die Versorgung mit Blutkonserven nicht marktwirtschaftlichen Mechanismen überlassen werde. Karitativ im Sinne des § 118 BetrVG bedeute nicht, dass die Hilfeleistung unentgeltlich erfolgen müsse. Die Arbeitgeberin meint, sie diene auch unmittelbar karitativen Zwecken. Entscheidend sei, dass der Tendenzzweck im Unternehmen selbst verwirklicht werde. Es käme auch nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, sondern vielmehr auf die Zielsetzung an. Diese sei anhand der Satzung zu bestimmen. Bei ihr diene alles unmittelbar dem einzigen Satzungszweck, dem Blutspendewesen. Ihre Zielsetzung komme direkt hilfsbedürftigen Menschen zugute. Der Blutspendedienst lebe durch das Bewusstsein des menschlichen Miteinanders und er sei allein aufgrund des sozialen Bewusstseins zahlreicher freiwilliger Blutspender durchführbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Beteiligtenschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Das BAG hat seine frühere Rechtsprechung, wonach ein Antrag auf Feststellung, dass ein Arbeitgeber kein Tendenzunternehmen sei, unzulässig ist (BAG 13.07.1955 AP Nr. 2 zu § 81 BetrVG 1952), aufgegeben.
der nunmehrigen Auffassung des BAG (BAG 21.07.1998 - 1 ABR 2/98 ; BAG 23.03.1999 - 1 ABR 28/98 ) liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Mit einer Entscheidung darüber, ob es sich beim Arbeitgeber um ein Tendenzunternehmen handelt, werde zugleich die Art des zwischen ihm und dem Betriebsrat bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestimmt. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt ebenfalls vor. Die Arbeitgeberin hat unter dem 29.05.2008 erklärt, sie sei kein Tendenzunternehmen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gesamtbetriebsrat einen Wirtschaftsausschuss gem. §§ 106 ff BetrVG bilden kann. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Arbeitgeberin ist kein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. a) Tendenzunternehmen sind
VG u. a. solche, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen. Zweck des gesetzlichen Tendenzschutzes ist es, dem Arbeitgeber die Verwirklichung seiner Ziele
eigener Vorstellung zu ermöglichen (BAG 05.10.2000 - 1 ABR 14/00 ). Dabei ist zu beachten, dass die meisten Tendenzunternehmen der Verwirklichung bestimmter Grundrechtspositionen dienen, etwa politischen, konfessionellen oder wissenschaftlichen Bestimmungen (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG). Die Vorschrift dient einer ausgewogenen Regelung zwischen dem Sozialstaatsprinzip und den Freiheitsrechten der Tendenzträger (BT-Drs. VI/2729,17; Hess in: Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai, § 118 BetrVG Rdn. 2; Fitting § 118 BetrVG Rdn. 2). Dieser Grundrechtsbezug, also die Konkordanz zwischen den grundgesetzlichen Freiheitsrechten und den sozialstaatlichen Anforderungen einer Mitbestimmung, fehlt bei karitativen oder erzieherischen Zielsetzungen (Fitting § 118 BetrVG Rdn. 2). Das BAG (BAG 05.10.2000 - 1 ABR 14/00 ; BAG 31.01.1995 - 1 ABR 35/94 ) hat insoweit bereits entschieden, dass eine Arbeitgeberin mit karitativen oder erzieherischen Zwecksetzungen auf den Tendenzschutz verzichten kann, da Grundrechtsbezüge nicht ersichtlich seien, die einen so weit gehenden Schutz erfordern könnten (zustimmend Beck OK/Werner § 118 BetrVG Rdn. 2). aa)
Auffassung des BAG (vgl. etwa BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 ) dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr von inneren oder äußeren Nöte solcher hilfsbedürftiger gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist. Karitatives Handeln in diesem Sinne setzt keine besonders schwerwiegende Hilfsbedürftigkeit voraus. Entscheidend ist allein, ob die Menschen, denen die Hilfe dienen soll, überhaupt in dem beschriebenen Sinne hilfsbedürftig sind. Auf den Grad der Hilfsbedürftigkeit kommt es nicht an (BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 ). Das Ziel der Betätigung des Unternehmens muss sich in der Hilfe an bedürftigen Menschen erschöpfen (BAG 24.05.1995 - 7 ABR 48/94 ; BAG 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 ). Die Gemeinnützigkeit eines Unternehmens vermag hingegen die Tendenzeigenschaft nicht zu begründen (BAG 21.06.1989 - 7 ABR 58/87 ). Das E. ist aufgrund der karitativen Zielbestimmung vom BAG als Tendenzträger anerkannt (vgl. etwa BAG 12.011.2002 - 1 ABR 60/01 ; Hess a.a.O. § 118 BetrVG Rdn. 17, Werner a.a.O. § 118 BetrVG Rdn. 9; Wedde in: Däubler/Kittner/Klebe, § 118 BetrVG Rdn. 29).
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geeignet ist, ein Tendenzunternehmen oder einen Tendenzbetrieb zu unterstützen (BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 ). b) Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht vorliegen. Die Arbeitgeberin dient nicht karitativen Bestimmungen. Die Förderung des Blutspendewesens und der Transfusionsmedizin ist kein karitativer Zweck in diesem Sinne. Karitativ im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedeutet
Auffassung des Gerichts den sozialen Dienst am Einzelnen, also an der konkreten hilfsbedürftigen Person und nicht ein Dienst für die Gemeinschaft. Eine karitative Zweckbestimmung erfordert einen unmittelbaren sozialen Dienst am leidenden Menschen, d. h. eine konkrete Hilfe für Menschen in Not. Nicht ausreichend ist die Sicherstellung der allgemeinen Grundversorgung mit Blutpräparaten. Dies ergibt eine Auslegung des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. aa) Das BAG hat, wie bereits ausgeführt, darauf hingewiesen, dass der Begriff der D. ursprünglich christlich geprägt ist. D. bedeutet letztlich praktizierte Nächstenliebe im christlichen Sinne. Bereits hieraus ergibt sich, dass es sich um die Hilfe am Einzelnen und nicht um das Gemeinwohl geht.
der Präambel des Leitbildes des E. ist D. die konkrete Hilfe in Not. Hiervon abzugrenzen sind Einrichtungen, die der Daseinsfürsorge oder Grundversorgung dienen, zu denen
Auffassung des Gerichts auch die Arbeitgeberin zählt. So ist etwa Zweck des Transfusionsgesetzes
TFG eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten.
TFG haben die Spendeeinrichtungen, zu denen die Arbeitgeberin zu zählen ist, die Aufgabe, Blut und Blutbestandteile zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu gewinnen. Damit geht es nicht um einen sozialen Dienst am Einzelnen, sondern um einen Dienst für die Gemeinschaft. § 3 Abs. 3 TFG bescheinigt den spendenden Personen, dass sie einen wertvollen Dienst für die Gemeinschaft leisten. Gegen diese Auffassung spricht nicht, dass das BAG in der bereits aufgeführten Entscheidung vom 29.06.1988 ( 7 ABR 15/87 ) klargestellt hat, dass es auf die christliche Herkunft des Begriffes nicht ankommt. Der Hinweis des BAG erfolgte im Rahmen der Frage, ob Einnahmen zur Kostendeckung gegen eine karitative Bestimmung sprechen. Zu der Frage, ob die karitative Bestimmung einen Dienst am Einzelnen erfordert, hat das BAG ausdrücklich nicht Stellung genommen. Im vorliegenden Fall geht es um die eigentliche Bedeutung des Begriffes, was also den karitativen Dienst seinem Wesen
ausmacht. Dies kann nicht ohne die ursprüngliche Bedeutung bestimmt werden. Soweit ersichtlich betreffen die Entscheidungen, in denen das BAG karitative Tendenzunternehmen angenommen hat, Unternehmen, die auch Dienst am einzelnen Menschen leisten. Gegen die Auffassung der Kammer spricht auch nicht die Entscheidung des BAG vom 08.12.1970 ( 1 ABR 20/70 ). Im Rahmen dieses Beschlusses hat das BAG den Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e. V. als ein Tendenzunternehmen angesehen. Eine konkrete Begründung erfolgte allerdings nicht. Vielmehr beschränkte sich das BAG darauf, dass es keinen begründeten Zweifel geben könne, dass es sich bei diesem Verein um ein Tendenzunternehmen handele. Ausdrücklich hat das BAG allerdings in seiner Entscheidung aufgeführt, dass der Verein nicht mit dem E. und sonstigen ähnlichen Wohlfahrtsverbänden verglichen werden könne. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass
der Satzung des Volksbundes Deutscher Kriegsgräberfürsorge e. V. auch die Betreuung der Angehörigen der Kriegstoten zählte und damit auch ein sozialer Dienst am konkreten hilfsbedürftigen Menschen geleistet worden ist. Die Zielsetzung der Arbeitgeberin ist hiermit nicht vergleichbar. Die Förderung des Blutspendewesens und der Transfusionsmedizin dient nicht dem konkret einzelnen Hilfsbedürftigen. Die Arbeitgeberin nimmt vielmehr eine Aufgabe der Grundversorgung der Bevölkerung wahr, wie sich dies auch aus §§ 1, 3 Abs. 1 TFG ergibt. Das Gericht stimmt auch dem Antragsteller bei der Kontrollüberlegung zu, dass ein Pharmaunternehmen, das
seiner Satzung keine Gewinnerzielungsabsicht hat, kein karitatives Unternehmen ist. Die Unentgeltlichkeit ist nur ein Kriterium. Auf die konkrete Betreuung der Spendewilligen ist nicht abzustellen. Hierbei handelt es sich nicht um notleidende Menschen.
VG eingeschränkt sind. c) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit der Dienste vorliegt. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass dies nur dann zu verneinen wäre, wenn die an die Untergliederungen gezahlten Aufwandspauschalen offensichtlich überdimensioniert wären. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite / Beteiligte zu 2. B e s c h w e r d e eingelegt werden. Für die Betriebsräte ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t* von zwei Wochen
Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen und begründet worden sein. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. E. Permalink: http://openjur.de/u/146406.html Kommentare
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