BfG Nr. 43; Urteil vom 05.05.2004 -7 AzR 629/03- EzA § 15 TzBfG Nr. 1; Urteil vom 08.05.1985 - 7 AZR 191/84 - EzA § 620 BGB Nr. 76). Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der im vorangegangenen Vertrag vereinbarten Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen oder, wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunktes modifiziert werden soll (BAG, Urteil vom 15.02.1995 - 7 AZR 680/94 - EzA § 620 BGB Nr. 130). Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens für eine Annex-Regelung reicht es nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt (BAG, Urteil vom 25.08.2004 7 AZR 7/04 - EzA § 14 TzBfG Nr. 13). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten. Diese sind anzunehmen, wenn in dem Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunktes vorgenommen wird, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrages orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Alles in Allem darf es den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrages mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen (BAG, Urteil vom 07.11.2007- 7 AZR 484/06 - a.a.O.; Urteil vom 01.12.1999 - 7 AZR 236/98 - EzA § 620 BGB Hochschulen Nr. 21). Nach diesen Grundsätzen unterliegt nur der Arbeitsvertrag vom 25.05.2007 der Befristungskontrolle. Die Parteien haben keine Vorbehaltsvereinbarung getroffen. Die Laufzeit des Arbeitsvertrages vom 25.05.2007 überschreitet die zeitlichen Grenzen, bei der ein Annex-Vertrag zu den vorangegangenen Arbeitsverträgen vom 06.03.2006 bzw. 18.12.2006 angenommen werden könnte. Die Laufzeit des Arbeitsvertrages vom 23.05.2007 betrug mehr als zweieinhalb Jahre. Dem gegenüber belief die Laufzeit des Arbeitsvertrages vom 06.03.2006 lediglich ein Jahr und wurde durch die Vereinbarung vom 18.12.2006 um drei Monate verlängert. Die Laufzeit eines Annex-Vertrages darf jedoch nur einen Bruchteil des dem Annex-Vertrages vorausgegangenen befristeten Arbeitsvertrages betragen. 2. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 23.05.2007 ist nicht durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin bestand nicht nur vorübergehend. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich z. B. aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird. Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend ansteigenden Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. BAG, Urteil vom 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 - nach juris; Urteil vom 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 - nach juris). Ein Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (BAG, Urteil vom 17.01.2007 - 7 AZR 20/
BfG Nr. 37, m. w. N.). Der vorübergehende Bedarf im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfes eines Unternehmens. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, dass er nicht durch den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG, Urteil vom 05.06.2002 - 7 AZR 241/01 - EzA § 620 BGB Nr. 193, m. w. N.). b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Befristung des Arbeitsvertrages vom 23.05.2007 nicht bereits als sogenannte Projektbefristung sachlich gerechtfertigt. Nach der bereits vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu dem Befristungsgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfes ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Projekt einen Fall des Sachgrundes des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfes dar, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann (BAG, Urteil vom 07.11.2007 - 7 AZR 484/
BfG Nr. 43; Urteil vom 28.05.1986 - 7 AZR 25/85 - EzA § 620 BGB Nr. 79). Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrages auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projektes zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 07.11.2007 - 7 AZR 484/06 - a. a. O.; Urteil vom 11.02.2004 -7 AZR 662/03- EzA § 620 BGB 2002 Nr. 9; Urteil vom 04.12.2002 - 7 AZR 437/01 - EzA § 620 BGB 2002 Nr. 1; Urteil vom 22.03.2000 - 7 AZR 758/98 - EzA § 620 BGB Nr. 170). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze handelt es sich bei der streitgegenständlichen Befristung um keine Projektbefristung im oben dargelegten Sinne. Die von der Beklagten im Rahmen des Projekts "Zustellung in Kompakten Bezirken" zu bewältigenden Aufgaben waren keine gegenüber den Daueraufgaben der Beklagten abgrenzbare Zusatzaufgaben. Die fortlaufend von der Beklagten verfolgte Unternehmenstätigkeit ist -soweit hier interessant- die Vorbereitung und Durchführung von Postzustellungen. Aus dem Projekt "Zustellung in Kompakten Gebieten" ergeben sich keine anderen Aufgaben. Dementsprechend wurde die Klägerin auch als Zustellerin eingestellt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie der Arbeitgeber die Erfüllung dieser Aufgaben organisiert. Eine (vorübergehende) Änderung der Arbeitsorganisation führt nicht zu einer Änderung der Arbeitsaufgaben, sondern nur zu einer Änderung der Art und Weise, wie diese erledigt werden. Auch die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung von Vorbereitung und Durchführung der Zustellung ändert nichts an der betrieblichen Aufgabe, nämlich der Zustellung von Briefsendungen an den Empfänger. c) Eine sachliche Rechtfertigung für die Befristung des Arbeitsvertrages vom 23.05.2007 ergibt sich auch nicht daraus, dass im Bereich der Daueraufgaben der Beklagten durch das Projekt "Zustellung in Kompakten Gebieten" die Arbeitsmenge vorübergehend angestiegen ist, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreiche. Der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten ist es nicht gelungen, eine nachvollziehbare Prognose dahingehend darzulegen, dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass zum 31.12.2009 für die Beschäftigung der Klägerin in ihrem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr bestehe. Über den vorübergehenden Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist teil des Sachgrundes, die der Arbeitgeber im Prozess darzulegen hat (BAG, Urteil vom 05.06.2002 - 7 AZR 241/01 - EzA § 620 BGB Nr. 193). Wird die Befristung - wie hier - auf einen zusätzlichen Arbeitsbedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigen Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (BAG, Urteil vom 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 - nach juris). Hat sich die Prognose des Arbeitgebers nicht bestätigt und besteht bei Vertragsende eine dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber zusätzlich darlegen, dass sich diese erst aufgrund der nachfolgenden Entwicklung ergeben hat und dass die dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit bei Vertragsschluss nicht absehbar war (BAG, Urteil vom 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 - nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Befristung auch nicht durch einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf gerechtfertigt. Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat keinerlei Umstände dargelegt, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages die Prognose rechtfertigten, es habe nur ein vorübergehender Beschäftigungsmehrbedarf bestanden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass durch die Einführung des Projektes "Zustellung in Kompakten Gebieten" bei der Beklagten der Beschäftigungsbedarf für Zusteller in Teilzeit sprunghaft angestiegen ist. Dieser Mehrbedarf war jedoch nicht nur vorübergehend im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Nach dem Vortrag der Beklagten diente das Projekt "Zustellung in Kompakten Gebieten" der Einführung eines neuen Zustellungskonzepts. Die in der gemeinsamen Erklärung der Betriebsparteien vom 11.09.2006 sowie in der Betriebsvereinbarung vom 16.02.2007 vorgesehene Befristung des Projektes führte jedoch nicht dazu, dass zum 01.01.2010 die Beklagte definitiv wieder zu ihrem alten Zustellungskonzept zurückkehren wollte. Im Gegenteil ist auch nach dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 23.05.2007 es Ziel der Beklagten gewesen ist, ihr neues Zustellungskonzept dauerhaft in ihren Betrieben umzusetzen. Auch der Umstand, dass sich die Beklagte verpflichtet hat, mit den Betriebsparteien und der Gewerkschaft bis spätestens Ende des dritten Quartals 2009 Gespräche zur weiteren Vorgehensweise aufzunehmen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass zum 31.12.2009 der Beschäftigungsbedarf für Zustellerinnen in Teilzeit wieder entfallen werde. Zwar mag es vor diesem Hintergrund im Mai 2007 noch denkbar gewesen sein, dass die Beklagte nach Auswertung der Erkenntnisse aus dem Projekt "Zustellung in Kompakten Gebieten" ihr neues Zustellungskonzept wieder aufgeben würde und damit den Mehrbedarf an Zustellern in Teilzeit wieder entfallen könnte. Diese Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Personalbedarfs des Unternehmens stellt jedoch nach den oben dargelegten Grundsätzen keinen vorübergehenden Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG dar. Vielmehr gehört diese Unsicherheit zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers und ist nicht geeignet, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Die Beklagte hat auch keine Umstände dargelegt, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages die Prognose rechtfertigte, die Tätigkeiten der Klägerin sollten dauerhaft nach Ablauf der Befristung einer Stammmitarbeiter in der Beklagten übertragen werden, deren Arbeitskraft infolge der Umsetzung des neuen Zustellungskonzeptes freigeworden wäre. Zwar hat die Beklagte dargelegt, dass durch die Umsetzung ihres neuen Zustellkonzeptes die Arbeitskraft von Beamten und unbefristet beschäftigten Vollzeitzustellern freigesetzt würden, die in Bereiche umgesetzt werden müssten, in denen Vollzeitarbeitsplätze verblieben. Unstreitig ist jedoch die Klägerin in einem Bereich eingesetzt worden, in dem Kompakte Gebiete eingerichtet wurden und in denen zukünftig nur noch der Bedarf für Teilzeitbeschäftigte besteht. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung für die Dauer des Bestandsschutzrechtsstreites der Parteien zu den bisherigen Bedingungen aus § 611 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Bestandsschutzrechtsstreits, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet worden ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen (vgl. BAG, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9). Wie oben dargelegt, endete das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge Befristungsablaufs zum 31.12.2009. Schutzwürdige Interessen der Beklagten, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen könnten, werden von dieser nicht dargelegt. III. Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme aus §§ 91 Abs. 1, 296 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 42 Abs. 4 GKG, 3 ff. ZPO. Unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme ergibt sich ein Verfahrensstreitwert in Höhe von 9.490,00 €. Permalink: http://openjur.de/u/146413.html Kommentare
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