Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 1. April 2010 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Am 30.7.2005 unterschrieb der Beklagte an mehreren dafür vorgesehenen Stellen eine vorformulierte Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Klägerin, einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Angekreuzt war dabei, dass er sich am Programm "Multi B" mit einer Einmaleinlage von 6.000 EUR zzgl. 5% Agio und einer monatlichen Rateneinlage von 100 EUR zzgl. 5% Agio für eine Dauer von 25 Jahren beteiligen wollte. Das Beitrittsformular enthielt einen mit "Widerrufsbelehrung" überschriebenen Abschnitt, der vom Beklagten gesondert unterschrieben wurde und in dem es unter anderem heißt: "Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Die verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). (…) Fristlauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung unterschrieben habe und mir ein Exemplar der Widerrufserklärung und mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden." "Von der Widerrufsbelehrung habe ich Kenntnis genommen sowie ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung erhalten." Wegen des weiteren Inhalts wird auf das vom Kläger unterschriebene Beitrittsformular und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin in der Hauptsache die Zahlung von 38 Monatsraten à 105 EUR geltend. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.990 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.8.2009 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 EUR zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.990 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.8.2009 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Verurteilung hat es damit begründet, dass ein Beitritt zur Klägerin durch Angebot und Annahme zustande gekommen sei. Der so begründete Vertrag sei nicht gemäß § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Auch sei die Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht gemäß §§ 312 , 355 BGB erloschen. Der Widerruf sei nicht in der gesetzlichen Frist erfolgt. Die Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Auch durch die vom Beklagten am 13.4.2006 und am 31.08.2009 ausgesprochenen Kündigungen sei das Vertragsverhältnis nicht beendet worden. Der Beklagte sei von der Klägerin vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht fehlerhaft beraten worden. Ihm stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratung zu, den er der Klageforderung entgegenhalten könne. Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 19.4.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.4.2010 Berufung eingelegt und diese mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 15.06.2010 begründet. Der Beklagte macht mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens unter anderem geltend, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft das Bestehen eines Widerrufsrechts noch am 13.4.2006 verneint habe. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts genüge die Widerrufsbelehrung im Beitrittsformular nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 1.4.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten keine über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehenden Einlagen aus einem Gesellschaftsvertrag der Parteien beanspruchen, weil der Beklagte an seine Beitrittserklärung aufgrund seines am 13.04.2006 erklärten Widerrufs nicht gebunden ist. 1. Der Beklagte hatte zumindest ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht, das er am 13.4.2006 gegenüber der Klägerin ausübte. Ob ihm darüber hinaus ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB zustand, was - wie der Europäische Gerichtshof auf Vorlage durch den Bundesgerichtshof entschieden hat (Urteil vom 15.04.2010 - C 215/08 , NJW 2010, 1511 ) - bei Beitrittserklärungen zu Personengesellschaften dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB handelte. Denn jedenfalls haben sich die Parteien vertraglich darauf geeinigt, dass dem Beklagten ein Widerrufsrecht zustehen sollte, was aufgrund der Privatautonomie auch ohne Weiteres möglich ist (Palandt-Grüneberg, 68. Aufl., Vorb. v § 355 BGB Rn. 5; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 22.07.2009 - 27 U 5/09 und Beschluss der Kammer vom 17.11.2009 - 5 T 37/09). Das Vertragsformular konnte aus Sicht eines verständigen Beitrittswilligen nur so verstanden werden, dass ihm das Recht zustand, seine Beitrittserklärung zu widerrufen. Das Beitrittsformular enthält einen drucktechnisch besonders hervorgehobenen Abschnitt "Widerrufsbelehrung", der damit endet, dass der Beitrittswillige mit seiner Unterschrift bestätigen soll, diese Belehrung zur Kenntnis genommen und sie auch erhalten zu haben. Eine solche Erklärung ist nur dann sinnvoll, wenn auch tatsächlich ein Widerrufsrecht bestehen sollte. Dass dieses Widerrufsrecht nur für den Fall vereinbart werden sollte, dass der Beitrittswillige zu seiner Erklärung durch ein Haustürgeschäft bestimmt wurde, kann dem Formular der Klägerin an keiner Stelle entnommen werden. 2. Dieses vertragliche Widerrufsrecht hatte denselben Umfang wie ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses begründetes gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB. Dies zeigt sich am deutlichsten daran, dass die Klägerin auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts "nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB)" verzichtete, was aus Sicht des beitretenden Gesellschafters nur so verstanden werden konnte, dass im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen für das gewährte Widerrufsrecht gerade gelten sollten. Auch den weiteren Bestimmungen der Widerrufsbelehrung kann nicht entnommen werden, dass die Klägerin ein von den gesetzlichen Bestimmungen abweichendes Widerrufsrecht vereinbaren wollte. Vielmehr ist die Widerrufsbelehrung erkennbar von dem Willen getragen, den gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB gerecht zu werden (vgl. zu dieser Auslegung auch OLG Köln aaO). 3. Der Widerruf ist rechtzeitig erklärt worden. Eine Widerrufsfrist lief nicht, weil die diesbezügliche Belehrung der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 355 Abs. 2 in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung entsprach.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.