Bei der Auslegung des Kündigungsschutzes nach § 15 AVR für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer sind dieselben Maßstäbe anzulegen wie für den Kündigungsschutz ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.04.2009 – 4 Ca 3047/08 G – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Die Beklagte betreibt zwei Krankenhäuser, nämlich das H sowie das S . Der am 26.01.1966 geborene Kläger, ledig, ist zu 100 % schwerbehindert aufgrund eines schweren Verkehrsunfalls. Im Vordergrund stehenden Behinderungen des Klägers sind: Gehbehinderung durch Fehlstellung beider Füße Eingeschränkte Beweglichkeit beider Arme und des linken Daumens Gestörte Augenmuskelkoordination und rechtsseitige Gesichtsnervenrestlähmung Minderung der Merkfähigkeit, eingeschränkte Auffassungsgabe, psychosomatische Verlangsamung, Gleichgewichtsstörungen und Höhenangst Hirnorganisches Anfallsleiden, unter medikamentöser Therapie, seit Jahren anfallsfrei. Zum 01.09.1990 wurde der schwerbehinderte Kläger als Verwaltungsangestellter von der Beklagten eingestellt. Arbeitsvertraglich ist die Anwendung der AVR in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart. Die monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 1.900,00 €. Mit seinen Behinderungen wurde der Kläger in der zentralen Poststelle im Krankenhaus L mit folgenden Tätigkeiten betraut: Post- und Paketannahme Postverteilung in die Postfächer Postverteilung im Haus, sofern dieses nicht von den Abteilungen nicht selbst abgeholt wurde Bearbeitung des Postausgangs, sortieren der Post nach dem beauftragten Zustellunternehmen (D ) Kopierarbeiten am Zentralkopierer Abrechnung von Essenskarten für die Mitarbeiterverpflegung Die Beklagte wurde seit Mitte 2007/Anfang 2008 als eine Einrichtung krankenhausrechtlich geführt. Seitdem führte sie häuserübergreifend organisatorische Veränderungen der Arbeitsabläufe durch. Im Juli 2007 beschloss sie die Abschaffung der zentralen Poststelle. Mehrere Zustimmungsanträge der Beklagten an das Integrationsamt bezüglich einer deswegen beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung des Klägers nahm sie schließlich zurück. Diesbezüglich holte sie insgesamt drei arbeitsmedizinische Gutachten zu der Frage der Einsetzbarkeit des Klägers ein. Das Gutachten vom 28.02.2008 (Bl. 112 bis 114 d. A.) führte u. a. Folgendes aus: "In seiner Stellungnahme vom 18.09.2007 betont Kollege F , dass die besichtigten Arbeitsplatzalternativen (Küche/Wäscherei und Bettenzentrale) nicht im vollen Umfang ganztägig ausgeführt werden können. Außerdem regt er damit auch schon indirekt an, durch Kombinieren unterschiedlicher leichter Tätigkeiten eine neue Arbeitsstelle zu schaffen. Inzwischen wurden auch von Schwerbehindertenvertretung und Mitarbeitervertretung weitere Vorschläge für leichte Tätigkeiten vorgelegt. Deren wirtschaftlicher Sinn und Unsinn kann jedoch nicht Gegenstand medizinischer Begutachtung sein und musste mit den Interessenvertretern diskutiert werden." In einer gemeinsamen Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung und der Mitarbeitervertretung vom 03.09.2007 an die Geschäftsleitung der Beklagten hieß es (Bl. 332 d. A.): "Wir stellen fest, dass jegliche in der Vergangenheit und während des Gesprächs und der Betriebsbegehung vom 28.08.2007 von uns und anderen Gesprächsteilnehmern geäußerten Vorschläge zur Arbeitsplatzsicherung von Herrn P F sofort abgelehnt wurden. Sie seien wirtschaftlich für die KKO nicht vertretbar. Die von Herrn S als Personalleiter alternativ vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten wurden unserer Meinung nach nie ernsthaft in Erwägung gezogen. Vielmehr entstand bei uns der Eindruck, dass es vorrangig um die Wirtschaftlichkeit, jedoch nicht um einen ernsthaften Versuch zur Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Mitarbeiters gehe. Unserer Einschätzung nach wurden das Gespräch und die Begehung lediglich dazu anberaumt, ein erneutes Kündigungsverfahren nicht wiederholt durch einen Formfehler scheitern zu lassen." In einem Gespräch am 19.11.2007 bot die Fürsorgestelle und der Integrationsfachdienst eine Mehrzahl von Fördermöglichkeiten für die Beschäftigung des Klägers an (Gesprächsprotokoll über den Termin vom 19.11.2007, Bl. 336 d. A.). Auf ein erneut von der Beklagten eingeleitetes Zustimmungsverfahren erteilte das Integrationsamt durch Bescheid vom 19.11.2008 (Bl. 360 ff. d. A.) die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist. Daraufhin sprach die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2008 die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 30.06.2009 aus. Ab dem 05.11.2008 wurde der Kläger freigestellt. Gegen die Kündigung wehrte sich der Kläger fristgerecht mit der Kündigungsschutzklage und begehrte zugleich seine Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes erhob der Kläger Widerspruch. Auf diesen Widerspruch des Klägers hin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21.10.2009 (Bl. 375 ff. d. A.) der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes aufgehoben und die Zustimmung zur Kündigung gemäß § 91 SGB IX verweigert. Hiergegen hat die Beklagte Klage vor dem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 26 K 7920/09 erhoben. Durch vor dem Widerspruchsbescheid ergangenes Urteil vom 30.04.2009 hat das Arbeitsgericht der auf Kündigungsschutz, Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichteten Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, die Wirksamkeit der Kündigung scheitere bereits daran, dass die Beklagte nicht hinreichend ihre ausreichenden Bemühungen für die Weiterbeschäftigung des Klägers dargelegt habe. Die Verpflichtung, eine Beschäftigung für den Kläger zu finden, resultiere vorliegend auch aus dem schwerbehinderungsrechtlichen Beschäftigungsanspruch des Klägers gemäß § 81 Abs. 4 SGB IX. Die Beklagte habe nicht sämtliche von der Mitarbeitervertretung, der Schwerbehindertenvertretung, dem Kläger und den Arbeitsmedizinern angesprochene Beschäftigungsmöglichkeiten überprüft und deren Negativergebnis im Streitfall dargelegt. Ganz offensichtlich habe die Beklagte dies nicht getan, soweit z.B. der Arbeitsbereich Beetenaufbereitung in Rede stehe. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung einlegen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diese auch innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründen lassen. Die Beklagte bringt vor, Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger bestünden nicht. Aufgrund erstmals im Jahre 2006 angestellter Überlegungen sei im Jahre 2007 die Entscheidung getroffen worden, die bisherige Poststelle abzuschaffen. Die dort früher anfallenden Arbeiten sollten stattdessen durch die in der Telefonzentrale tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu den Zeiten, zu denen keine Telefonanrufe eingingen, miterledigt werden. Dies sei seither so praktiziert worden. Die Tätigkeit des Klägers sei dadurch entfallen. Andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden nicht. Fehlerhaft sei es, wenn das Arbeitsgericht an das Gewicht der Kündigungsgründe für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 15 AVR ähnliche Ansprüche stelle wie an eine außerordentliche Kündigung im Rahmen des § 55 BAT. Denn § 15 AVR umfasse nicht einen solchen weitreichenden Kündigungsschutz, wie er sich aus § 55 BAT ergebe. Vielmehr seien aus § 15 AVR keine gegenüber § 1 KSchG wesentlich erhöhten Anforderungen abzuleiten. Die Kündigung scheitere zudem nicht an der Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist. Hinsichtlich der Verurteilung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen. Ein Zwischenzeugnis ist unter dem Datum 28.05.2009 (Bl. 412 d. A.) erteilt worden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.04.2009 – 4 Ca 3047/08 G – die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger macht geltend, dass schon wegen des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2009 eine rechtswirksame Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nicht vorliege. Unabhängig hiervon sei die Kündigung aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht gerechtfertigt. Die Kündigung sei zudem verfristet, weil die Beklagte, nachdem sie ihren ursprünglichen Antrag vom 20.03.2009 zurückgenommen habe, am 07.11.2009 einen weiteren Zustimmungsantrag gestellt habe, diesen ebenfalls zurückgenommen habe und dann am 10.11.2008 den nunmehr streitgegenständlichen Antrag auf Zustimmung gestellt habe. Bis zu diesem dritten Antrag sei der Kläger bei der Beklagten beschäftigt gewesen und habe die ihm zugewiesenen Arbeiten erledigt. Vor diesem Hintergrund könne keine Rede davon sein, dass der Arbeitsplatz des Klägers im November 2008 weggefallen sei. Dass die Beklagte ernsthaft selbst nicht daran glaube, dass keine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers gegeben sei, werde auch durch das dem Kläger erteilte Zwischenzeugnis vom 28.05.2009 belegt, weil es dort heiße, dass beabsichtigt sei, dem Kläger aufgrund der betriebsbedingten Schließung der Poststelle neue Aufgaben im S Krankenhaus zu übertragen (Zwischenzeugnis Bl. 412 d. A.). Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage des Klägers stattgegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts kann verwiesen werden. Im Hinblick auf das zweitinstanzliche Vorbringen der Parteien ist Folgendes zu unterstreichen. I. Die ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist aus mehreren unabhängig voneinander bestehenden Gründen rechtsunwirksam. 1. Die für eine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen gemäß §§ 91 , 85 SGB IX erforderliche Zustimmung liegt nicht vor. Aufgrund des Widerspruchsbescheides des Integrationsamtes vom 21.10.2009 (Bl. 375 ff. d. A.) ist die Zustimmung zur Kündigung gemäß § 91 SGB IX verweigert worden. Zwar hat die Beklagte hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Dies ändert aber nichts daran, dass zum Entscheidungszeitpunkt über die von der Beklagten eingelegte Berufung von einer Zustimmung, wie sie nach § 91 SGB IX erforderlich wäre, nicht ausgegangen werden kann. Eine eventuelle Aussetzung gemäß § 148 ZPO war nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Dabei waren die Folgen einer durch die Aussetzung entstehenden langen Verfahrensdauer für die Parteien und der Beschleunigungsgrundsatz im Kündigungsschutzverfahren in die Abwägung einzustellen (siehe BAG Urteil vom 02.03.2006 – 2 AZR 53/05 -, NZA-RR 2006, S. 636 ). Angesichts der mehr als einjährigen absehbaren Unterbrechung des Verfahrens bei Aussetzung (siehe dazu LAG Hamm Urteil vom 08.03.2007 – 17 Sa 1695/06 -) war von einer Aussetzung abzusehen, die Beklagte ggf. auf die Möglichkeit der Restitutionsklage zu verweisen. 2. Unabhängig vom Vorgenannten bestand kein Grund für eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist gemäß § 626 Abs. 1 BGB vor.
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