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LG Paderborn, Beschluss vom 1. März 2010 - Az. 5 T 207/09

Tenor Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von 2.500,00 € zurückgewiesen. Der Beteiligten zu 2) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt …… Pro

§ 40Ins

O ; vgl. Braun/Bäuerle, Insolvenzordnung,

  1. Auflage, Rz. 9 zu § 40 InsO vgl. Braun/Bäuerle, Insolvenzordnung,
  2. Auflage, Rz.

§ 40Ins

O ; HK/Eickmann, Insolvenzordnung,

  1. Auflage, Rz. 3 zu § 40 InsO , jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Auffassung wird - wenn überhaupt - damit begründet, dass der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich eine Ähnlichkeit mit den zweifelsfrei erfassten Ansprüchen aus Unterhalt bei Trennung oder Scheidung einer Ehe aufweise, wobei bisweilen unklar ist, ob hier von einer direkten Anwendbarkeit der Norm oder einer lediglich analogen Anwendung ausgegangen wird. In jedem Fall überzeugt die Argumentation nicht, soweit § 40 InsO direkt auf den Ausgleichsrentenanspruch Anwendung finden soll. Bereits in der Konkursordnung war in § 3 Abs. 2 KO eine Vorgängervorschrift enthalten, welche allerdings im Gegensatz zu der jetzigen Generalklausel einzelne Unterhaltsansprüche unter Angabe der §§-Bezeichnung nannte. Der Ausgleichsrentenanspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fand sich nicht darunter. Bei Verabschiedung der Insolvenzordnung sollte die Regelung aus der Konkursordnung nach der Begründung des Regierungsentwurfs "unverändert" übernommen werden (vgl. BT-Drs. 12/2443, Bl. 124 (zu § 47 RegE)). Selbst wenn einzuräumen ist, dass in der Literatur schon zur Zeit der Geltung der Konkursordnung über die Einbeziehung der Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in die Regelung des § Abs. 2 KO diskutiert wurde (vgl. z.B. die Nachweise zu Fn. 2 bei HK/Eickmann, Insolvenzordnung,
  2. Auflage, Rz. 3 zu § 40 InsO ), so kann sich aus den gesetzgeberischen Erwägungen jedenfalls keine hinreichende Begründung dafür ableiten lassen, über den Wortlaut des § 40 InsO , der sich eben auf Unterhaltsansprüche beschränkt, auch Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn entgegen der oben angeführten Stimmen in der Literatur besteht trotz des gemeinsamen familienrechtlichen Ursprungs keine Wesensgleichheit zwischen beiden Anspruchsarten. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr in der bereits vorstehend zitierten Entscheidung vom 05.07.2005 (VII ZB 11/05, abgedruckt in FamRZ 2005, 258 ) ausgeführt, dass für den Bereich der Einzelzwangsvollstreckung der Berechtigte aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht auf das Vollstreckungsprivileg des § 850 d ZPO zugreifen könne, da er nicht Gläubiger einer Unterhaltsforderung sei. Der wesentliche Unterschied bestehe darin, dass der Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich unabhängig von seiner persönlichen Bedürftigkeit und unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten allein aufgrund der während der Ehe unterschiedlich erworbenen Versorgungsanwartschaften für das Alter einen Ausgleich verlangen könne. Der bloße Umstand, dass die Ausgleichsrente aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterhaltsersetzende Funktion sowie als fortlaufende Geldrente auch unterhaltsähnlichen Charakter habe und zudem dem Berechtigten eine möglichst eigenständige soziale Sicherung verschaffen solle, lässt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Einordnung als unterhaltsrechtlichen Anspruch zu. Die Kammer hält den Grundgedanken dieser Rechtsprechung vollumfänglich auf die Auslegung des § 40 InsO übertragbar. Aufgrund dieser strukturellen Unterschiede kommt auch eine analoge Anwendung des § 40 InsO auf die Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht in Betracht. Grundsätzlich ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht von der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abhängig. Eine Ausdehnung des § 40 Satz 1 InsO auf Ansprüche, die lediglich unterhaltsähnliche Elemente enthalten, ist weder mit dem eindeutigen Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Norm vereinbar. Insbesondere würde für den wesentlichen Gehalt des § 40 Abs. 1 InsO - die Ausnahmeregelung für den Fall, dass der Schuldner Erbe des Pflichtigen ist - bedeutungslos, weil beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Ausgleichspflicht im Falle des Todes des Pflichtigen nicht auf den Erben übergeht (vgl. MüKoInsO/Ehricke,
  3. Auflage, Rz. 12 zu § 40 InsO (auch Fn. 2); Palandt/Brudermöller,
  4. Auflage, Rz.

§ 1587k BGB). dd) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 114 Ins

O bei Abtretungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bestehen nicht. Die Kammer teilt nicht die Einschätzung der Beteiligten zu 2), dass der grundgesetzlich verankerte Schutz von Ehe und Familie gem. Art 6 GG gebiete, dass Forderungen, die ihren Ursprung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich haben, generell in der Insolvenz des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern privilegiert sind. Gleichfalls vermag sie nicht zu erkennen, dass in Hinblick auf Art 3 GG für das Insolvenzverfahren eines Versorgungsausgleichspflichtigen im Ergebnis eine Gleichbehandlung von Berechtigten aus dem öffentlichrechtlichen bzw. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geboten ist. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Verfassungsrecht und der einfachgesetzlichen Rechtsordnung der Gedanke fremd ist, dass sämtliche familienrechtlichen Ansprüche einer gewissen Privilegierung gegenüber anderen Forderungen unterliegen. Soweit der Gesetzgeber in der Einzel- oder Zwangsvollstreckung aber auch im Strafrecht bestimmte Sonderregeln geschaffen hat, konzentriert sich dies vorrangig auf die Erfüllung unterhaltsrechtlicher Ansprüche, deren erleichterter Durchsetzbarkeit er - nicht zuletzt im Interesse der öffentlichen Hand - eine gewisse Bedeutung zugemessen hat. Andere familienrechtliche Ansprüche, wie z.B. der Zugewinnausgleichsanspruch sind dagegen nicht in besonderer Weise gegenüber anderen Ansprüchen anderer Gläubiger geschützt. Auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruch, der - wie erwähnt - einen Ausgleich für die ehebedingt unterschiedlichen Altersvorsorgeanwartschaften darstellt, jedoch nicht die Bedürftigkeit des Berechtigten voraussetzt, vermag die Kammer daher keinen verfassungsrechtlich zwingenden besonderen Schutz herzuleiten. Zuzugeben ist der Beteiligten zu 2) zwar, dass Art 3 GG und Art 6 GG gebieten, dass einmal eine Gleichbehandlung von geschiedenen Eheleuten und zum anderen eine weitgehend eigenständige Absicherung des geschiedenen Ehegatten erforderlich ist. Denn der Schutz von Ehe und Familie dient als Freiheitsrecht der persönlichen Entfaltung in einem abgeschirmten Autonomie- und Lebensbereich, wobei es zugleich eine über den einzelnen Grundrechtsräger hinausweisende Institutsgarantie beinhaltet. Ehe in diesem Sinne ist das staatlich beurkundete und auf Dauer angelegte Zusammenleben von Mann und Frau in einer umfassenden Lebensgemeinschaft, die als unauflöslich gedacht ist, wenngleich dazu auch gehört, dass sich die Ehepartner scheiden lassen können und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen ( BVerfGE 31, 58 ff). Da der besondere Schutz der staatlichen Ordnung, den Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet, also nicht nur der intakten Ehe gilt, hat der Gesetzgeber für den Scheidungsfall dafür Sorge zu tragen, dass der fortwirkenden personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander durch ein entsprechendes Scheidungsfolgenrecht Rechnung getragen wurde. Für den Bereich des Versorgungsausgleich bedeutet dies, dass für den Berechtigten bei Scheidung eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung zu begründen ist (vgl. BVerfGE 71, 364 ff). Diese Zielvorstellungen sind aber auf die tatsächlichen Lebensumstände der jeweiligen Eheleute zu beziehen. Bieten deren rechtliche Verhältnisse im Scheidungsfalle nicht die Möglichkeit einer vollständigen Loslösung voneinander, so prägt die wechselseitige Abhängigkeit der Ehepartner voneinander notgedrungen auch die nachehelichen rechtlichen Beziehungen. Das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung kann sich nur auf gleichgelagerte Fälle beziehen; fehlt es daher in bestimmten Fallgestaltungen an einer vollständigen Auseinandersetzung der - hier interessierenden - Altersvorsorgeanwartschaften, so stellt das Nichterreichen der vollständigen Lösung voneinander keinen Verstoß gegen Art 3 GG dar. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seiner Entscheidung vom 08.04.1986 ( BVerfGE 71, 364

  1. ff)hat es sich mit den seinerzeitigen Regelungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auseinandergesetzt. Es hat dabei konstatiert, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich die erwünschte eigenständige Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nicht (hinreichend) gewährleistet und die nach dieser Ausgleichsform Berechtigten schlechter stellt als die Berechtigten bei anderen Ausgleichsformen. Diese unterschiedliche Behandlung allein führe allerdings noch nicht zur Verfassungswidrigkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, da er unter bestimmten Voraussetzungen unvermeidbar sei. Im Nachgang dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht in der damaligen konkreten Ausgestaltung beanstandeten Regelungen angepasst, ohne freilich dass dieser Ausgleichsform grundsätzlich innewohnende Manko - die fehlende Eigenständigkeit der Versorgung des Berechtigten - abstellen zu können. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der danach gültigen Form wurde lediglich weiter auf die Fallgestaltungen begrenzt, in denen ein anderer Ausgleich nicht möglich war, weil das normale Ziel des Versorgungsausgleichs, durch Aufteilung des Stammrechts dem Berechtigten eine eigenständige Versorgung zu verschaffen, wegen des Eigentumsschutzes des Versorgungsträgers nach Art 14 GG nicht erreicht werden konnte. zu erreichen ist. Er vermied Eingriffe in die Rechtsstellung der Versorgungsträger und auch weitgehend Beitragsbelastungen des Ausgleichspflichtigen (vgl. Beck'scher Online-Kommentar/Gutdeutsch, Stand 01.02.2009, Rz. 1 zu § 1587 f BGB a.F.). Auch nach der zwischenzeitlichen Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das zum 01.09.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz (dass für einen Altfall wie den hier vorliegenden allerdings keine Anwendung findet, § 48 Abs. 1 VersAusglG ) ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich aufgrund praktischer Erfordernisse noch nicht zur Gänze überwunden vgl. § 19 VersAusglG . Aus alledem ergibt sich, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in bestimmten Fällen unvermeidbar ist und seine für den Berechtigten gegenüber dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ungünstigere Ausgestaltung hinzunehmen ist, ohne dass dies ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art 6 und Art 3 GG darstellt. Denn wenn eine Aufteilung der Versorgungsanwartschaften durch direkte Zuweisung nicht möglich ist, so kann in der Unterlassung einer solchen weder ein ungenügender Schutz der Ehe noch eine unzulässige Ungleichbehandlung mit anderen geschiedenen Ehegatten gesehen werden. Dass die Beteiligte zu 2) in den familiengerichtlichen Entscheidungen mit Recht auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden ist, steht außer Frage. Die oben aufgezeigten Konsequenzen, die sich aus der Natur des ihr dadurch lediglich zustehenden schuldrechtlichen Rentenanspruchs ergeben, hat sie zu tragen, ohne dass dies verfassungsrechtlich unzulässig wäre. (
  2. ee)Ist nach den vorstehenden Ausführungen ersichtlich, dass die Kammer die Geltung des § 114 Abs. 1 InsO auch für die gegebene Fallgestaltung bejaht, so bedarf es an sich keiner Erörterung, welche Konsequenzen sich aus der Einordnung des Anspruchs der Beteiligten zu 2) als Insolvenzforderung ergeben. Gleichwohl sei darauf verwiesen, dass die Kammer es zumindest für bedenkenswert hält, ob nicht die sich aus §§ 38, 41, 45 InsO ergebende Konsequenz, dass der Wert des gesamten Ausgleichsrentenanspruchs am Insolvenzverfahren teilnimmt, aufgrund der Besonderheiten seiner Natur eingeschränkt wird. Denn ansonsten wäre bei einer denkbaren Restschuldbefreiung dessen Fortfall insgesamt gegeben. Dies ist aber ein schlechterdings unhaltbarer Zustand, weil dem Schuldner in diesem Falle die nach Ablauf des Insolvenzverfahrens weiterlaufende betriebliche Altersversorgung dann ungeschmälert insgesamt zustehen würde. Ein solches Ergebnis würde aber weit mehr als eine Restschuldbefreiung mit sich bringen und den Schuldner in einem nicht hinnehmbaren Maße gegenüber der Beteiligten zu 2) bevorteilen. Eine vermittelnde Lösung würde insofern in einer Reduktion der insolvenzrechtlichen Vorschriften dahin Bestehen, dass nur die für die voraussichtliche Dauer des Insolvenzverfahrens anfallenden Ausgleichsrentenzahlungen an diesem teilnehmen. Dann würde nur wegen des insoweit anfallenden Teilbetrags die Beteiligte zu 2) die insolvenzrechtlichen Beschränkungen hinnehmen müssen.
  3. d)Einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedurfte es angesichts der nunmehr ergangenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Die Kammer hat von einer vorherigen Bescheidung abgesehen, weil für das geäußerte Begehren - es sollte ausgesprochen werden, dass der Beteiligten zu 2) aufgrund Abtretung ein Anspruch gegen die Fa. Degussa-Hüls in Höhe von 597,94 € zustehe - keine Anspruchs- bzw. Anordnungsgrundlage ersichtlich ist, so dass allenfalls eine kostenpflichtige Zurückweisung in Betracht gekommen wäre. e)Im Hinblick auf die Schwierigkeit der Rechtslage hat die Kammer der Beteiligten zu 2) Prozesskostenhilfe bewilligt, auch wenn ihrer Beschwerde im Ergebnis keine Erfolgsaussicht zukommt.
  4. f)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2) nach §§ 4 InsO, 97 ZPO. Der für dieses Verfahren festgesetzte Gegenstandswert bemisst sich gem. §§ 23 Abs. 2, Abs. 3 RVG nach dem mit der Beschwerde verfolgten Interesse, welches hier - aus Sicht der Beteiligten zu 2) - darin bestand, die Ausgleichsrentenzahlungen auch während des laufenden Insolvenzverfahrens kontinuierlich im Wege der Abtretung direkt vom Träger der betrieblichen Altersversorgung zu erhalten, anstatt - nach ihrer Rechtsauffassung - auf die Zeit nach dem Abschluss des Verfahrens verwiesen zu sein. Denn Wert dieses Ansinnens schätzt die Kammer angesichts des Risikos von Geldwertverlusten und einer u.U. erschwerten Vollstreckung auf 2.500 €. Die Rechtsbeschwerde hat die Kammer vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Die der Entscheidung maßgeblich zugrundeliegenden Fragen der Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in der Insolvenz des Pflichtigen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde erschien auch unter Berücksichtigung von § 7 InsO geboten, weil die insolvenzspezifische Einschlägigkeit zumindest fraglich erscheint. 2) zur Beschwerde des Schuldners Die sofortige des Schuldners ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO , 850f, 793, 567 ff ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist in der Sache aber nicht begründet. Veranlassung, dem Schuldner mit Rücksicht auf den Anspruch der Beteiligten zu 2) auf die Ausgleichsrente aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einen Teil seines an sich pfändbaren Einkommens gem. §§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850 f Abs. 1 lit. b ZPO zu belassen, besteht nicht. Wie oben dargelegt, handelt es sich jedenfalls für die Dauer des Insolvenzverfahrens bei den Rentenansprüchen der Beteiligten zu 2) um Insolvenzforderungen. Daher bedarf der Schuldner keiner zusätzlichen Mittel zur Bedienung der Forderungen der Beteiligten zu 2), da diese wie alle anderen Insolvenzforderungen aus dem pfändbaren Vermögensanteil zu bedienen sind. Selbst wenn man die rechtliche Bewertung der Kammer nicht teilt, sondern die Rentenansprüche der Beteiligten zu 2) als Forderungen wertet, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, sofern sie nach dessen Eröffnung entstanden sind, so wäre aus Sicht der Kammer kein hinreichendes persönliches Bedürfnis gegeben, das eine erweiterte Belassung des pfändbaren Einkommens rechtfertigt. Der Wunsch, nach Erteilung der Restschuldbefreiung komplett schuldenfrei zu sein, ist zwar nachvollziehbar. Wie sich aus den Regelungen zum Unterhalt ergibt, mutet der Gesetzgeber es einem Unterhaltsschuldner in der Insolvenz ebenfalls grundsätzlich zu, dass sich insoweit während des Verfahrens gewisse Rückstände aufbauen, die dann nach Beendigung desselben abzutragen sind. Dieser grundsätzlichen Wertung ist auch im vorliegenden Falle Folge zu leisten. Nur wenn ersichtlich wäre, dass dies ganz unzumutbare Konsequenzen hätte, wäre aus Sicht der Kammer Veranlassung gegeben, zulasten der Insolvenzgläubiger die zu deren Befriedigung verfügbare Masse (bei erwartbarer Restschuldbefreiung) weiter zu verringern. Dies ist nicht ersichtlich. In den - nach Ablauf der über die Abtretung gedeckten ersten beiden Jahre - weiteren vier Jahren des Insolvenzverfahrens würde der Schuldner gut 29.000 € an Rückständen aufbauen. Diese kann er einmal minimieren, indem er bereits jetzt aus der Differenz zwischen unpfändbarem Betrag und notwendigem Selbstbehalt einen Teil ausgleicht. Bei einem Gesamteinkommen von knapp 2.400 € sind gem. §§ 4 InsO, 850 c ZPO 983,00 € pfändbar, so dass 1.400 € verbleiben, wohingegen der notwenige Selbstbehalt bei ca. 780 € liegt. Bei einem monatlichen Gesamteinkommen in vorgenannter Höhe ist nach Verfahrensbeendigung noch genügend Spielraum, den dann noch zu bewältigenden Rückstand in einem vertretbaren Zeitraum zurückzuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 ZPO. Der für dieses Verfahren festgesetzte Gegenstandswert bemisst sich gem. §§ 23 Abs. 2, Abs. 3 RVG nach dem mit der Beschwerde verfolgten Interesse, welches aus Sicht des Schuldners darin bestand, die an die Beteiligte zu 2) zu erbringende Ausgleichsrente während des laufenden Insolvenzverfahrens aus einem erweiterten pfandfreien Betrag zu bedienen. Der Vorteil des Schuldners bei einem Obsiegen würde sich - wie oben erwähnt - auf 29.000 € belaufen. Die Rechtsbeschwerde hat die Kammer vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Die der Entscheidung maßgeblich zugrundeliegenden Fragen der Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in der Insolvenz des Pflichtigen und die Frage eines daraus resultierenden Bedürfnisses für eine erweiterte Belassung pfändbarer Beträge sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt. ……. …… ……. Permalink: http://openjur.de/u/146521.html Kommentare

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