Zur Begründung hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er werde am Arbeitsplatz durch seine Vorgesetzte und seine Arbeitskollegen diskriminiert und gemobbt und insbesondere wegen seiner sexuellen Orientierung als homosexueller Mann und wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt. Durch Beschluss vom 15.10.2010 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die begehrte Feststellung könne nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein. Feststellende einstweilige Verfügungen seien in der Regel unzulässig. Die beantragte Feststellung laufe auf eine gutachterlich zu beantwortende Frage hinaus, ob der Beschwerdeführer bei Nichtaufnahme der grundsätzlich arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit, irgendein finanzielles Risiko eingehe. Hierfür komme ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren von vorneherein nicht in Betracht. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 20.10.2010 bei Gericht die vorliegende sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, die beantragte Feststellung könne sehr wohl Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein. Da die Beschwerdegegnerin das Leistungsverweigerungsrecht des Beschwerdeführers bestreite, handele es sich um die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, weshalb das Rechtsinstitut der Regelungsverfügung gegeben sein. Andernfalls werde das Leistungsverweigerungsrecht des § 14 AGG unterlaufen und praktisch wirkungslos. Würde dem Beschwerdeführer der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes verwehrt, bestünde für ihn überhaupt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdegegnerin zur Abstellung und Unterbindung der fortlaufenden Beeinträchtigungen und Belästigungen zu veranlassen. Der Beschwerdeführer beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 15.10.2010 festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gegenüber der Beschwerdegegnerin das
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die begehrte Feststellung könne nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein. Zudem sei die Beschwerde auch unbegründet, da der Beschwerdeführer kein
AGG sowie kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB in Anspruch nehmen könne, da entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers keine Benachteiligungen oder Diskriminierungen vorgefallen seien. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Allerdings bedeutet die Ausübung dieser Rechte ein Risiko für den Arbeitnehmer. Wenn sich im weiteren Verlauf erweist, dass keine Benachteiligungen oder Diskriminierungen vorlagen und damit die Inanspruchnahme der Leistungsverweigerungsrechte rechtswidrig war, besteht für den Arbeitnehmer die Gefahr nachteiliger Reaktionen seines Arbeitgebers, insbesondere in Gestalt von Abmahnung und Kündigung. Es ist aber nicht Aufgabe des einstweiligen Verfügungsverfahrens, dem Arbeitnehmer dieses Risiko abzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, sorgfältig selbst zu prüfen, ob ausreichende Gründe für ein Leistungsverweigerungsrecht aufgetreten sind oder nicht. Ansonsten würde, worauf das Arbeitsgericht mit Recht hingewiesen hat, das einstweilige Verfügungsverfahren zu einem gutachterlichen Verfahren, welches in Form eines vorläufigen Rechtsgutachtens die Berechtigung von Leistungsverweigerungsrechten feststellen würde. Das aber ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und auch nicht Aufgabe einer Regelungsverfügung. Der Arbeitnehmer ist desweiteren auch deshalb nicht rechtsschutzlos im Sinne des Artikels 19 Abs. 4 GG, da die Möglichkeit besteht, konkrete, in Zukunft drohende Ehrverletzungen oder Diskriminierungen durch eine ausreichend konkretisierte Unterlassungsverfügung im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Der Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts ist daher unzulässig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.