der Gesamtsituation von einem persönlichen Härtefall auszugehen, und bat die Landesregierung, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um zeitnah einen wohnortnahen Diensteinsatz der Klägerin herbeizuführen. Am
1 Satz 2 GG wirksam ersetzt worden. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG verleihe ihm nicht die Befugnis, Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer landesinternen Umbildung von Körperschaften bzw. einer landesinternen Aufgabenübertragung zu regeln. Die §§ 9 ff. Eingliederungsgesetz seien auch hinreichend bestimmt. Der in § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz vorgesehene Übergang "
Maßgabe" des Zuordnungsplans und der Personalüberleitungsverträge sei im Sinne einer gesetzlichen Verweisung auf den Zuordnungsplan zu verstehen. Im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs habe aufgrund des Zuordnungsplans eindeutig und auch für den Betroffenen erkennbar festgestanden, welche Beamten auf welche Körperschaften übergingen. Eine Bekanntgabe des Zuordnungsplans im Gesetz- und Verordnungsblatt sei nicht erforderlich; Art. 71 LVerf gelte nicht für in Bezug genommene nichtnormative Regelungen. Die Verweisungsproblematik betreffe nicht die Frage der Verkündung, sondern allein die Bestimmtheit des Gesetzesinhalts. Die verweisende Norm müsse daher nicht zwingend Fundstelle und Bezugsquelle der Bezugsregelung angeben. Durch den gesetzlichen Übergang sollten nicht etwa Verfahrensrechte der betroffenen Beamten beschränkt werden. Vielmehr werde hierdurch im Interesse einer effektiven Aufgabenwahrnehmung der in § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG vorgesehene Schwebezustand von bis zu sechs Monaten und das schwerfällige Einvernehmensverfahren bei hier 56 beteiligten Körperschaften vermieden. Auch dem Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung sei hinreichend Rechnung getragen. Bei gesetzlichen Maßnahmen bestehe anders als bei Verwaltungsmaßnahmen kein Anhörungsrecht des Bürgers. Das Gesetz knüpfe schlicht an den außergesetzlichen Tatbestand der Aufnahme in den Zuordnungsplan an, ebenso wie etwa die ordnungsrechtliche Zustandshaftung (§ 18 OBG) an das Eigentum des Betroffenen anknüpfe und kraft Gesetzes entstehe. Der Zuordnungsplan leide auch nicht an rechtserheblichen Fehlern. Bei einer gesetzlichen Überleitung sei eine Personalratsbeteiligung nicht vorgesehen. Der Zuordnungsplan sei auch kein Sozialplan i.S.v. § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG. Jedenfalls sei er
Einleitung der Beteiligung des Hauptpersonalrates beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch ministerielles Schreiben vom
der Konzeption des Gesetzes erst aus dem Zuordnungsplan. Dieser sei aber nicht Teil der gesetzlichen Regelung und könne deshalb entgegen der Intention des Gesetzgebers deren Bestimmtheit nicht begründen. Im Gesetzgebungsverfahren sei an keiner Stelle auf einen bereits existenten Plan Bezug genommen worden. Es liege auch keine zulässige, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Verweisung auf den Zuordnungsplan vor, die dem Gesetz jedenfalls zum 1. Januar 2008 die erforderliche Bestimmtheit verleihen könnte. Soweit Verweisungen auf außergesetzliche Regelwerke in der Rechtsprechung als zulässig angesehen würden, dienten die in Bezug genommenen Regelungen ausnahmslos der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe. Der Zuordnungsplan konkretisiere aber das Gesetz nur in der Form, dass durch ihn die gesetzgeberische Grundentscheidung einzelfallbezogen umgesetzt werde. Gegen die Annahme einer Verweisung spreche auch, dass die Zusammenführung von gesetzgeberischer Entscheidung und verwaltungsbehördlicher Umsetzung auf der Ebene des Gesetzes
der Intention des Gesetzgebers zu einer Verkürzung der Rechtsschutzgewährleistung aus Art. 19 Abs. 4 GG führe. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 9 Eingliederungsgesetz führten allerdings nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes mit der Folge, dass für den angestrebten Übergang der betroffenen Beamten keine gesetzliche Grundlage bestünde. § 9 Eingliederungsgesetz sei einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass er Ermächtigungsgrundlage für die erforderlichen Einzelfallentscheidungen sei, an denen es allerdings bisher fehle. Diese Auslegung der Norm stehe nicht im Widerspruch zu ihrem Wortlaut oder dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der seine Idee eines gesetzlichen Übergangs nicht vollständig umgesetzt habe, sondern im Gesetzgebungsverfahren auf halbem Wege stecken geblieben sei. Das beklagte Land hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am 25. Juni 2008 zugestellte Urteil am 25. Juli 2008 eingelegt und am 22. August 2008 begründet. Es vertritt die Ansicht, § 9 Eingliederungsgesetz sei nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig. Der Übergang erfolge "
Maßgabe" des Zuordnungsplans und der geschlossenen Personalüberleitungsverträge. Der Zuordnungsplan enthalte die innenrechtliche Vorgabe der einzelnen Beamten, die kraft Gesetzes am 1. Januar 2008 übergegangen seien. Damit sei er zum Teil der gesetzgeberischen Überleitungsentscheidung geworden und durch die gesetzliche Verweisung in § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz in die gesetzliche Regelung inkorporiert worden. Diene der Zuordnungsplan
der gesetzlichen Systematik der Konkretisierung des Gesetzes, habe im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs eindeutig festgestanden, welcher Beamte auf welche Körperschaft übergehen sollte. Mit der Aufnahme in den Zuordnungsplan habe unmittelbar die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge dieser Aufnahme gegriffen, nämlich die Überleitung kraft Gesetzes. Die Verweisung auf den Zuordnungsplan als nichtnormative Regelung des Innenrechts sei zulässig. Wenn schon zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, bei denen der Gesetzgeber seine Regelungsintensität zurücknehme, eine Verweisung auf außergesetzliche Regelungen zulässig sei, müsse dies erst recht gelten, wenn der Verwaltung kein Beurteilungsspielraum verbleibe, sondern nur die uneingeschränkte verbindliche gesetzgeberische Grundentscheidung konkretisiert werden solle. Außerdem seien unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa "zur Aufgabenerfüllung erforderlich" durch den Zuordnungsplan zu konkretisieren gewesen. Da der Zuordnungsplan vor Übertragung der Aufgaben zu erstellen gewesen sei, sei sichergestellt, dass im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung die Zuordnung zweifelsfrei habe erfolgen können. Da den Beamten der Inhalt des Zuordnungsplans vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben worden sei, sei auch aus ihrer Sicht ohne Zweifel feststellbar gewesen, bei welchem Aufgabenträger sie künftig Dienst zu leisten hätten. Die Regelung des Art. 70 LVerf sei hier nicht anwendbar; sie gelte nur für Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, bei denen sich die Legislative eines Teils ihrer Befugnisse zur Rechtsetzung begebe. Hier habe der Gesetzgeber mit dem gesetzlichen Übergang der Bediensteten die grundlegende Entscheidung selbst getroffen und konkrete Vorgaben für die Aufstellung des Zuordnungsplans gemacht. Dieser sei gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der Überleitungsentscheidung des Gesetzgebers. In der Bezugnahme auf den Zuordnungsplan liege eine zulässige, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Verweisung. Die Rechtswirkungen dieses Innenrechtssatzes bestünden darin, die aufnehmende Körperschaft zu bestimmen, auf die sich die gesetzliche Überleitung beziehe. Im organisatorischen Innenrechtsbereich gelte der Parlamentsvorbehalt nicht, es dürften keine allzu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit gestellt werden und es sei ureigenste Aufgabe der Exekutive, hier verbindliche Regelungen zu schaffen. Dass zur Umsetzung ein eigenständiger Verwaltungsakt erforderlich sei und der Zuordnungsplan als verwaltungsinterne Regelung nicht ausreichen solle, sei eine Behauptung ohne Begründung. Der Gesetzgeber habe auch nicht ausschließlich das Ziel verfolgt, den Rechtsschutz für die Betroffenen zu verkürzen, sondern durch den gesetzlichen Personalübergang eine reibungslose Fortführung der Aufgaben im kommunalen Bereich erreichen wollen. Als rein vorbereitende Maßnahme begründe der Zuordnungsplan allerdings keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, der den Beamten
der gesetzlichen Regelung nicht habe eingeräumt werden sollen. Das Gericht dürfe deshalb die "Richtigkeit" der Zuordnung nicht überprüfen, wohl aber kontrollieren, ob die Entscheidung willkürlich sei. Das Verwaltungsgericht überschreite die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung, weil die geforderte Einzelfallentscheidung jedenfalls eindeutig dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Wenn man dem Verwaltungsgericht in seinen Bedenken folgen wollte, sei zu berücksichtigen, dass in der erfolgten individuellen Bekanntgabe der Zuordnung zugleich konkludent die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene rechtsverbindliche Erklärung liege. Am 26. Februar 2009 hat die Klägerin das Verfahren mit Blick auf ihre Zurruhesetzung für erledigt erklärt. Das beklagte Land hat der Erledigung widersprochen. Die Versetzung in den Ruhestand habe keine Auswirkungen auf das Verfahren. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, sie halte an der Erledigungserklärung nicht fest. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass der Zuordnungsplan nicht in die gesetzliche Regelung inkorporiert worden sei. Durch die Verweisung auf eine bloße Verwaltungsentscheidung könne dem Bestimmtheitserfordernis nicht Rechnung getragen werden. Die Ausführungen des beklagten Landes zeigten deutlich, dass das Land durch die Zusammenführung von gesetzgeberischer Entscheidung und verwaltungsbehördlicher Umsetzung den Rechtsschutz für die Betroffenen habe verkürzen wollen. Der erforderliche Einzelakt liege bislang nicht vor. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Gründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Die begehrte Feststellung, dass die Klägerin weiterhin in einem Beamtenverhältnis zu dem beklagten Land steht, ist
GO statthaft. Die Klägerin begehrt mit der Feststellung des Fortbestehens des Beamtenrechtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Dienstherrn die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Das erforderliche berechtigte Interesse an dieser Feststellung (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) liegt ebenfalls vor. Die Klägerin tritt mit der beantragten Feststellung der Rechtsauffassung des beklagten Landes entgegen, mit dem Eingliederungsgesetz, das mit unmittelbarer Wirkung ("kraft Gesetzes") einen Übergang auf den Beigeladenen als neuen Dienstherrn vorsieht, sei auch sie auf den Beigeladenen übergegangen. An der Klärung der Frage, wer ihr Dienstherr ist, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin durch bestandskräftigen Bescheid vom 10. Februar 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. Der Dienstherrenwechsel zeitigt auch
der Zurruhesetzung, etwa im Fall einer Reaktivierung oder auch hinsichtlich der Zuständigkeit für Beihilfe und Versorgung, weiterhin Folgen. Da das beklagte Land sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist das Festhalten der Klägerin am Sachantrag rechtlich zulässig. Selbst durch einen - hier schon nicht ausdrücklich gestellten - Erledigungsfeststellungsantrag im Falle einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung entfällt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Sachbegehrens nicht. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -, NVwZ 1999, 404 . Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin ist weiterhin Beamtin des beklagten Landes. Ihr Beamtenverhältnis mit dem beklagten Land ist nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf den Beigeladenen übergegangen. Zwar soll
dem Eingliederungsgesetz das Personal den Aufgaben folgen und kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die neuen Aufgabenträger übergehen (
folgend I.). Für die Regelung des gesetzlichen Übergangs der Beamten besteht auch eine Gesetzgebungskompetenz des Landes (II.). Die Klägerin ist aber nicht kraft Gesetzes in den Dienst des Beigeladenen übergetreten, weil sich aus dem Eingliederungsgesetz unmittelbar nicht ergibt, welcher Beamte zu welcher Körperschaft übergeleitet wird (III.) und der zur Personalzuordnung erstellte Zuordnungsplan weder allein Rechtsgrund für den Übergang noch Teil des Gesetzes geworden ist (IV.). Ob das Gesetz deshalb verfassungswidrig ist oder aber nur die beabsichtigte vollzugsfreie Wirkung nicht entfaltet, kann im vorliegenden Verfahren mit Blick auf den Streitgegenstand ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallentscheidungen sein kann (V.). I. Das Eingliederungsgesetz bestimmt, dass die Beamten den auf die neuen Aufgabenträger übergehenden Aufgaben kraft gesetzlicher Anordnung folgen. Die bisher den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden gemäß § 1 Abs. 1 Eingliederungsgesetz den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.
2 Eingliederungsgesetz gehen die Beamten der Versorgungsämter
Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über.
1 Satz 1 Eingliederungsgesetz gehen die mit Aufgaben
bis 5 und
2 betrauten Beamten der Versorgungsämter kraft Gesetzes
Maßgabe der Absätze 3 und 4 und der §§ 11 bis 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die dort genannten kommunalen Körperschaften über. Die §§ 11 bis 21 Eingliederungsgesetz benennen in einer eigenen Vorschrift für jedes Versorgungsamt die neuen Aufgabenträger und sehen einen - beim Aufgabenübergang auf mehrere kreisfreie Städte und Kreise anteiligen - Übergang vor, "soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist". Beamte der Versorgungsämter, die - wie die Klägerin - nicht unmittelbar mit Aufgaben
1 Satz 4 Eingliederungsgesetz kraft Gesetzes
Maßgabe der Absätze 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die neuen Aufgabenträger über.
3 Eingliederungsgesetz bereitet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Personalübergang
den Absätzen 1 und 2 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen, eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten. Soweit die Beamten auf kommunale Körperschaften übergehen, werden gemäß § 9 Abs. 4 Eingliederungsgesetz zwischen dem beklagten Land und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt Personalüberleitungsverträge geschlossen.
2 Eingliederungsgesetz gehen die Beamten der Versorgungsämter, die nicht von den Personalüberleitungsverträgen
Absatz 4 erfasst sind und nicht
Absatz 1 auf die Bezirksregierungen übergehen, kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über. Für die Klägerin sieht der Zuordnungsplan einen Übergang zum Beigeladenen vor. II. Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob für die Regelung des gesetzlichen Übergangs der Beamten eine Gesetzgebungskompetenz des Landes besteht. Die beamtenrechtlichen Überleitungsvorschriften im Eingliederungsgesetz verstoßen allerdings
Auffassung des Senats im Ergebnis nicht gegen die legislative Kompetenzordnung. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 GG. Die §§ 128 ff. BRRG, die den Übertritt und die Übernahme von Beamten und Versorgungsempfängern bei der Umbildung von Körperschaften regeln und auch mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom
den §§ 2 und 5 Eingliederungsgesetz betraut waren (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz), kam eine Vielzahl neuer Dienstherren in Betracht. Die in Anlehnung an das Modell des § 128 Abs. 3 Satz 1 BRRG - allerdings ohne die insoweit in den §§ 128 Abs. 3, 129 Abs. 3 BRRG vorgesehene konkretisierende und für den Übergang konstitutive Verwaltungsmaßnahme - in §§ 11 ff. (jeweils Absatz 1) Eingliederungsgesetz vorgesehene anteilige Überleitung auf kreisfreie Städte und Kreise setzte eine Entscheidung voraus, welcher Körperschaft die einzelnen Beamten zugeordnet werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung gibt für die konkrete Verteilung der einzelnen Beamten nichts her. Bei Beamten, die nicht unmittelbar mit Aufgaben
1 Satz 4 Eingliederungsgesetz),
der Gesetzesbegründung Beschäftigte der "Querschnittsbereiche" und der "Overheads" (LT-Drs. 14/5208, S. 35), fehlt jegliche Regelung zur Aufnahmekörperschaft. Die insofern lediglich benannten "neuen Aufgabenträger" sind gemäß § 1 Abs. 1 Eingliederungsgesetz sämtliche kommunalen Körperschaften (Kreise und kreisfreie Städte, Landschaftsverbände) und die Bezirksregierungen. Während die §§ 11 bis 21 Eingliederungsgesetz die in Betracht kommenden Dienstherren für jedes Versorgungsamt wenigstens nennen und damit eingrenzen, fehlt jegliche Beschränkung im Fall der Beamten, die - wie die Klägerin - nicht unmittelbar mit den übergegangenen Fachaufgaben befasst waren. Für die Beamten der elf aufgelösten Versorgungsämter kommen so insgesamt 61 neue Aufgabenträger in Betracht: 31 Kreise, 23 kreisfreie Städte, zwei Landschaftsverbände und fünf Bezirksregierungen. Darüber hinaus fehlen in allen Fällen Festlegungen, wer überhaupt auf die neuen Aufgabenträger übergeht und wer nur zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement wechselt (§ 9 Abs. 2 Eingliederungsgesetz) und damit im Landesdienst verbleibt. Einziger gesetzlicher Anhaltspunkt für die Personalverteilung ist insoweit die in den §§ 11 ff. Eingliederungsgesetz jeweils in Absatz 1 genannte Voraussetzung, dass der Übergang des Beamten für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Sogar im Aufgabenbereich
1 und 2 Eingliederungsgesetz, wo dem Gesetz klare Zuordnungen zu den Landschaftsverbänden und Bezirksregierungen zu entnehmen sind, gibt es mit Blick auf § 9 Abs. 2 Eingliederungsgesetz Personen, die nicht auf die neuen Aufgabenträger übergehen, sondern zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement wechseln. Tatsächlich sind vor allem sog. Härtefälle, denen weite Fahrstrecken oder Umzüge nicht zugemutet werden konnten, in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement gewechselt. Vgl. dazu auch LT-Vorlage 14/1554, Schreiben des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom
dem Vorstehenden erforderlichen Personalauswahl- und -zuordnungsverfahrens der Exekutive ist und
dem im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs feststand, welcher Beamte auf welche Körperschaft übergehen sollte. Der Zuordnungsplan selbst bildet keinen Rechtsgrund für die Überleitung (1.). Das Gesetz kann ferner nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Zuordnungsplan im Wege einer Verweisung zum Bestandteil des Eingliederungsgesetzes geworden ist (2.). Die Auslegung, dass das Eingliederungsgesetz den Zuordnungsplan nicht inkorporiert, ist auch verfassungsrechtlich geboten, weil ein gegenteiliges Verständnis im Sinne einer Einbindung des Zuordnungsplans in das Gesetz dessen Verfassungswidrigkeit begründete (3.). Dass im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs aufgrund des Zuordnungsplans feststand, welcher Beamte auf welche Körperschaft übergehen sollte, ist nicht hinreichend für einen beamtenrechtlichen Übergang unmittelbar kraft Gesetzes (4.). Die erforderliche verbindliche Einzelfallentscheidung ist bisher nicht erfolgt (5.). 1. Der durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstellte Zuordnungsplan scheidet als Rechtsgrund der Überleitung aus. Er ist mangels Rechtswirkung
außen und Bekanntgabe kein Rechtsakt, der selbst den Übergang der Klägerin auf den Beigeladenen als neuen Dienstherrn bewirkt hat. Der Zuordnungsplan entzieht sich einer begrifflich eindeutigen Einordnung in die tradierten rechtsstaatlichen Kategorien der Rechtsnorm, des Verwaltungsaktes und der Verwaltungsvorschrift. Bei diesem Plan, der als Folge einer gesetzlichen Organisationsentscheidung, der Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung, das Ergebnis des Personalauswahlverfahrens der Exekutive ist, handelt es sich der Sache
um eine Bündelung von Einzelfallentscheidungen in Umsetzung einer generellen gesetzlichen Regelung, die für sich allerdings keine Rechtswirkungen
außen entfalten. Bei der Erstellung des Zuordnungsplans sollten dienstliche und personenbezogene Gesichtspunkte eine Rolle spielen, insbesondere sollten die Interessen der aufnehmenden Stellen an der Zuweisung qualifizierten Personals sowie die persönlichen Belange der Beschäftigten möglichst in Übereinstimmung gebracht werden. Vgl. dazu Palmen/Schönenbroicher, NVwZ 2008, 1173
3 Eingliederungsgesetz soziale Kriterien und dienstliche Belange zu berücksichtigen. Die danach zu treffende Auswahlentscheidung entspricht typischerweise der Anwendung eines abstraktgenerellen Gesetzes im Einzelfall. Der Zuordnungsplan als Ergebnis des Auswahlverfahrens - genauer: die darin enthaltene, auf die Klägerin bezogene Zuordnungsentscheidung - ist gleichwohl kein Verwaltungsakt, weil er nicht auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist. Er ist als bloß verwaltungsinterner und -organisatorischer Akt nicht dazu bestimmt, den Übergang der betroffenen Beamten auf die dort bezeichneten Körperschaften und Behörden verbindlich zu regeln. Er trifft keine konstitutive Entscheidung über den Personalübergang, sondern ist
dem auch in § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzebers nur Teil des dem gesetzlichen Übergang der Beamten vorgelagerten verwaltungsinternen Auswahlverfahrens, das auf der Wahrnehmung der Personal- und Organisationshoheit des Dienstherrn beruht. Es fehlt ferner an einer Bekanntgabe
außen. Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 6 B 38/08 -, www.nrwe.de. Schon mangels Außenwirkung ist der Zuordnungsplan auch keine Rechtsverordnung. Dazu fehlt es ihm ferner am abstraktgenerellen Regelungsinhalt. Schon wegen seines konkretindividuellen Charakters ist er schließlich keine Verwaltungsvorschrift - ihm fehlt es an der Allgemeinheit. Der Zuordnungsplan ist überdies keine Regelung, die innerhalb der Verwaltungsorganisation von übergeordneten Verwaltungsinstanzen oder Vorgesetzten an
geordnete Behörden, Verwaltungsstellen oder Bedienstete ergeht und die dazu dient, Organisation und Handeln der Verwaltung näher zu bestimmen. Er ist nicht - für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen - Auslegungshilfe, lenkt kein Ermessen und füllt keine Beurteilungsspielräume aus, sondern legt personenbezogen fest, auf wen eine allgemeine gesetzliche Regelung in welcher Weise Anwendung finden soll. Dass es sich bei dem Zuordnungsplan um einen Rechtsakt eigener Art handelt, der in einem nicht normierten Verfahren erlassen worden ist, begründet allerdings nicht seine Rechtswidrigkeit. Ob dem Grundgesetz ein Numerus clausus zulässiger Rechtsetzungsformen zu entnehmen ist, kann dahinstehen. Verneinend: Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, S. 153ff.; Clemens, NZS 1994, 337
außen und seine fehlende Bekanntgabe lassen den Zuordnungsplan aber als Rechtsgrund für die Überleitung ausscheiden. So auch Wolff, in: Burgi/Palmen (Hrsg.), Symposium. Die Verwaltungsstrukturreform des Landes NRW, Vortragsband, 2008, S. 99
Interessenabfragen bei den Beamten, Erstellung von Punktekatalogen und Gesprächen mit den kommunalen Aufgabenträgern - schon parallel zum Gesetzgebungsverfahren ausgearbeitet worden ist, lag dem Landtag bei Verabschiedung des Gesetzes kein entsprechender (abschließender) Plan vor. Ein solcher war auch nicht Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens. In den Gesetzesmaterialien wird an keiner Stelle auf den Inhalt eines bereits existenten Plans Bezug genommen. Zudem stellt das Gesetz in § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz erst Kriterien für die Erstellung des Zuordnungsplans bis zum Stichtag der gesetzlichen Überleitung, dem 1. Januar 2008, auf. Der Gesetzgeber gibt also erst ein "Planprogramm" vor. Wolff, in: Burgi/Palmen (Hrsg.), Symposium. Die Verwaltungsstrukturreform des Landes NRW, Vortragsband, 2008, S. 99
Maßgabe, d.h. unter Inkorporation des zum 1. Januar 2008 vorliegenden Zuordnungsplans vorsieht. Die im Zuordnungsplan gebündelten, in Umsetzung einer generellen gesetzlichen Regelung getroffenen Einzelfallentscheidungen haben nicht durch Aufnahme des Zuordnungsplans in das Gesetz im Wege der Verweisung Gesetzeskraft erlangt. aa. Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz spricht eindeutig gegen eine gesetzliche Verweisung auf den Zuordnungsplan. Die Vorschrift sieht entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht einen Personalübergang "
Maßgabe des Zuordnungsplans", sondern "
Maßgabe des Absatzes 3" vor.
3 Eingliederungsgesetz bereitet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Personalübergang auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Dass sich aus dem Zuordnungsplan Rechtsfolgen für die dort genannten Beamten in dem Sinne ergeben sollen, dass sie
Abschluss der Vorbereitungen
Maßgabe des Zuordnungsplans gesetzlich übertreten, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Die Inkorporation des Zuordnungsplans in die gesetzliche Regelung im Wege der Verweisung widerspräche vielmehr der Funktion des verwaltungsinternen Plans als bloße "Grundlage" - so der Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungsgesetz - für zudem lediglich vorbereitende Maßnahmen der Exekutive, die keine Rechtswirkungen
außen entfalten. Denn eine Verweisung dient der gesetzestechnischen Vereinfachung, sie bedeutet rechtlich den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Regelungen in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen, und verleiht der Bezugsregelung den rechtlichen Rang der Verweisungsnorm. Für eine solche Rechtsfolge gibt der Gesetzeswortlaut des Eingliederungsgesetzes aber keinen Anhaltspunkt. bb. Auch die systematische Auslegung spricht gegen eine Verweisung auf den Zuordnungsplan als solchen.
1 Eingliederungsgesetz richtet sich der Übergang kraft Gesetzes nicht nur
Maßgabe des Absatzes 3, sondern auch des Absatzes 4, der den Abschluss von Personalüberleitungsverträgen zwischen dem beklagten Land und den aufnehmenden kommunalen Körperschaften regelt. Die gleichlautende Bezugnahme auf die Regelungen zu zwei unterschiedlichen nichtlegislativen Rechtsakten in den Absätzen 3 und 4 ist Indiz für eine parallele gesetzliche Konstruktion. Eine gesetzliche Verweisung auf die Personalüberleitungsverträge, die öffentlichrechtliche Verträge zwischen zwei Körperschaften sind, für diese Rechte und Pflichten im Innenverhältnis begründen, aber nicht rechtsbegründend gegenüber den Beamten wirken, ist indessen nicht anzunehmen. Auch § 22 Eingliederungsgesetz spricht gegen eine Inkorporation des Zuordnungsplans. Die Vorschrift regelt den Übergang von Beamten der Bezirksregierung N1. auf die Landschaftsverbände.
1 Eingliederungsgesetz gehen die mit den Aufgaben der Widerspruchs- und Klagebearbeitung im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferfürsorge betrauten Beamten, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände über. Die Formulierung "
Maßgabe des § 9 Absatz 3", die das beklagte Land wie "
Maßgabe des Zuordnungsplans" versteht, fehlt hier gänzlich, ohne dass ersichtlich wäre, warum diese Beamten anders behandelt werden sollten als die den §§ 11 bis 21 Eingliederungsgesetz unterfallenden.
2 Eingliederungsgesetz gilt nämlich § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz entsprechend. Dies verdeutlicht die Vorstellung des Gesetzgebers vom Zuordnungsplan als bloß vorbereitendem, verwaltungsinternen Arbeitsplan, der damit gerade nicht kraft des Geltungsbefehls des Eingliederungsgesetzes Gesetzeskraft erlangen soll. cc. Der (objektive) Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Eingliederungsgesetz, einerseits mit der gesetzlichen Überleitung eine reibungslose Aufgabenerfüllung ab dem 1. Januar 2008 zu gewährleisten und hierzu dafür zu sorgen, dass das erforderliche Personal bei den neuen Aufgabenträgern zur Verfügung steht, andererseits die konkreten Zuordnungsentscheidungen unter Berücksichtigung von dienstlichen und persönlichen Belangen und unter Einbeziehung der neuen Aufgabenträger der Verwaltung zu überlassen, forderte keinen gesetzlichen Übergang
Maßgabe des Zuordnungsplans. Das Ziel reibungsloser Aufgabenerfüllung wäre auch durch Einzelfallmaßnahmen (Versetzung, Abordnung, Übernahme gemäß §§ 128f . BRRG, möglicherweise auch auf neugeschaffener gesetzlicher Grundlage) zu gewährleisten gewesen. Die Ansicht, mit Einzelfallmaßnahmen auf der Grundlage der §§ 129 Abs. 3 und 4, 128 Abs. 4 BRRG habe eine sachgerechte Aufgabenerledigung bei den neuen Trägern ab dem ersten Tag der Übertragung nicht garantiert werden können, so Palmen/Schönenbroicher, NVwZ 2008, 1173
den stattgebenden Eilbeschlüssen der Verwaltungsgerichte auch noch kurzfristig verfügt hat. Ziel des § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz war es ferner lediglich, der Verwaltung die Personalauswahl
gesetzlichen Vorgaben zu überlassen, nicht aber, diese in Gesetzeskraft erwachsen zu lassen. Der Zuordnungsplan sollte lediglich "Grundlage" für weitere Akte sein:
dem ursprünglichen Gesetzentwurf für die dort noch vorgesehenen "personalrechtlichen Einzelmaßnahmen" (LT-Drs. 14/4342, S. 7),
dem schließlich verabschiedeten Gesetz für die "Vorbereitung des Personalübergangs" durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. dd. Auch die Entstehungsgeschichte spricht nicht für die vom beklagten Land vertretene Auslegung. Der Gesetzgeber verfolgte zwar von Anfang an das Ziel eines gesetzlichen Übergangs. Schon in der ursprünglichen Gesetzesbegründung ist von einer gesetzlichen Überleitung die Rede (LT-Drs. 14/4342, S. 24), wobei im Gesetzeswortlaut noch der Zusatz "kraft Gesetzes" fehlte und § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz noch dahingehend formuliert war, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Entscheidung über personalrechtliche Einzelmaßnahmen auf der Grundlage eines Zuordnungsplans treffe (LT-Drs. 14/4342, S. 7). In dem vom Ausschuss für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform beschlossenen Gesetzentwurf ist sodann an vielen Stellen der Einschub "kraft Gesetzes" hinzugefügt worden, "um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt" (LT-Drs. 14/5208, S. 6-8, 35). Für eine beabsichtigte gesetzliche Verweisung auf den Zuordnungsplan in dem Sinne, dass diesem Gesetzeskraft verliehen wäre, geben die Gesetzesmaterialien aber nichts her.
der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers sollte nicht der Zuordnungsplan selbst, sondern die gesetzliche Festlegung des Verfahrens und der Kriterien der Personalauswahl in § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz "der Bestimmtheit der gesetzlichen Maßnahme der Personalüberleitung" dienen (vgl. LT-Drs. 14/4342, S. 27, LT-Drs. 14/5208, S. 35). Das vom beklagten Land weiter angeführte subjektive Ziel des Gesetzgebers, das aufwendigere Verfahren der §§ 128 ff. BRRG (insbesondere des § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG) zu vermeiden, fordert nicht auch das Vermeiden von Einzelfallentscheidungen durch die Einbeziehung des Zuordnungsplans in das Gesetz. Die weitergehende Absicht, eine Überprüfung der Auswahlentscheidungen, d. h. der Zuordnung im Einzelfall, zu verhindern, ließe sich mit einer gesetzlichen Überleitung
Maßgabe des Zuordnungsplans nicht erreichen. Auch bei einem Gesetz, das den Zuordnungsplan inkorporiert, hätten die Verwaltungsgerichte - unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffes - inzidenter die Auswahlentscheidung zu prüfen. Im Ergebnis ebenso Wolff, in: Burgi/Palmen (Hrsg.), Symposium. Die Verwaltungsstrukturreform des Landes NRW, Vortragsband, 2008, S. 99 (116, 118). Im Übrigen ist dieses gesetzgeberische Ziel nicht schutzwürdig, sondern würde, wie
folgend dargelegt wird, bei der Annahme einer Verweisung zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen.
dem in Art. 20 Abs. 2 GG verankerten Demokratieprinzip muss die Ordnung eines
dem Grundgesetz staatlicher Regelung offenstehenden Lebensbereichs durch Sätze des objektiven Rechts auf eine Willensentschließung der vom Volk bestellten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt und ihm gegenüber verantwortet werden.
dem Rechtsstaatsprinzip dürfen Einschränkungen der Freiheit des Bürgers, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur durch oder aufgrund staatlicher Gesetze erfolgen. Der Gesetzgeber muss - was sich auch mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Gewaltenteilung und der Rechtssicherheit begründen lässt - die staatlicher Eingriffsmöglichkeit offenstehende Rechtssphäre selbst abgrenzen und darf dies nicht dem Ermessen der Exekutive überlassen. Die Körperschaft und das Organ, die verfassungsrechtlich zur Rechtsetzung berufen sind, haben diese vorbehaltlich verfassungsrechtlich legitimierter Ermächtigung anderer Stellen auch selbstverantwortlich vorzunehmen. Denn die Rechtssicherheit im Sinne einer Berechenbarkeit staatlichen Handelns und das Gewaltenteilungsprinzip der checks and balances erfordern eine transparente und klare Funktionenordnung und damit eine Zurechenbarkeit staatlichen Handelns zum Verantwortungsbereich bestimmter Organe. Bliebe die Festlegung des Regelungsinhalts der Exekutive überlassen, fände ferner eine faktische Verlagerung der Gesetzgebung vom Urheber des Verweisungsgesetzes zu dem des Verweisungsobjektes statt. Bei Regelungen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, erfordern schon die Gesetzesvorbehalte, dass der Gesetzgeber eigenverantwortlich in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren prüft und entscheidet und sich nicht seiner Regelungsverantwortung dadurch entäußert, dass er Dritten die Rechtsetzungsbefugnis zur freien Verfügung überlässt. Vgl. zur (dynamischen) Verweisung und ihren Grenzen BVerfG, Beschlüsse vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64 u.a. -, BVerfGE 22, 330 (345ff.), vom 15. Juli 1969 - 1 BvL 22/65 -, BVerfGE 26, 321
Verabschiedung des Gesetzes zu treffende gesetzesanwendende und -ausfüllende Maßnahme der Exekutive den Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz mit fest, fehlte es der Vorschrift - ungeachtet des Umstandes, dass das die Verweisungsnorm und das das Verweisungsobjekt schaffende Organ demselben Hoheitsträger angehören - an rechtsstaatlichdemokratischer Legitimation. Da der Zuordnungsplan als Ergebnis des Auswahlverfahrens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales dem Landtag nicht bekannt war und
der gesetzlichen Konstruktion auch erst zum
folgenden,
einem Personalauswahlverfahren ergehenden individuellen beamtenrechtlichen Überleitungsentscheidungen selbst treffen muss. Demgemäß sind auch §§ 128 Abs. 2 bis 4, 129 Abs. 3 BRRG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Landtag musste hier aber aufgrund seines Entschlusses zur Regelung durch Gesetz den Inhalt der gesetzlichen Berufsausübungsregelung in eigener Verantwortung und im Wege der parlamentarischen Willensbildung selbst bestimmen und durfte diese Verantwortung nicht ohne hinreichende Determinierung durch eine Verweisungsautomatik an die Exekutive abgeben. Hier stand auch nicht in der danach geforderten Weise der Inhalt des in Bezug genommenen Rechts im Wesentlichen fest, sondern es war eine Entscheidung der Exekutive im Rahmen eines weiten Auswahlermessens erforderlich. b. Eine Verweisung auf den Zuordnungsplan wäre ferner wegen fehlender Publikation verfassungswidrig. Zwar hätte es hinsichtlich des Verweisungsobjektes keiner Verkündung im Sinne des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LVerf, d.h. keines Abdrucks im Gesetz- und Verordnungsblatt bedurft. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64 u.a. -, BVerfGE 22, 330
für amtliche Anordnungen geeignet ist, vgl. BVerwG, Urteile vom
teilen für das Gemeinwohl verbunden wäre, denen nur durch eine gesetzliche Regelung begegnet werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1
der Vorstellung des Gesetzgebers von der gesetzlichen Überleitung betroffenen Beamten kein rechtliches Gehör gewährt worden. Das durchgeführte Interessenbekundungsverfahren ist nicht gleichwertig mit der Anhörung
VfG NRW, mit der dem Betroffenen vor der Entscheidung Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Umstände zu vermitteln ist und ihm eine Einflussnahme auf das Verfahren und sein Ergebnis ermöglicht werden soll. Vgl. dazu Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG,
Abschätzung des Kostenrisikos ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, und dem Gericht als Grundlage seiner Prüfung. Nur wenn der Betroffene die Gründe staatlichen Eingreifens erfährt, kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen und damit wirksamen und effektiven Rechtsschutz in der Sache selbst erreichen. Insbesondere bei Ermessensverwaltungsakten kommt der Begründung eine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs und damit für die Entscheidung über die Einleitung eines gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens ebenso zu wie für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit. Vgl. dazu Lorenz, Der Rechtsschutz des Bürgers und die Rechtsweggarantie, 1973, S. 181f.; Schenke, in: Dolzer/ Kahl/ Waldhoff/ Graßhof, Bonner Kommentar (Drittbearbeitung), Stand Dezember 2009, Art. 19 Abs. 4 Rn. 725 f.; U. Stelkens, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 39 Rn. 1, 2. Auch bei Erstreckung der Rechtsschutzgarantie auf Gesetze entspricht der hierdurch gewährte Rechtsschutz gegen Verwaltung in Gesetzesform nicht in vollem Umfang dem Rechtsschutz, wie er im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gewährt würde. Die
teile, die aus dem Unterbleiben eines Verwaltungsverfahrens und der damit gegebenen Möglichkeit zur Einflussnahme Einzelner auf eine staatliche Entscheidung resultieren, lassen sich im Rahmen eines späteren gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens nicht voll kompensieren. Vgl. Schenke, in: Dolzer/ Kahl/ Waldhoff/ Graßhof, Bonner Kommentar (Drittbearbeitung), Stand August 2009, Art. 19 Abs. 4, Rn. 705. Darüber hinaus würde der von einer gesetzlichen Überleitung betroffene Beamte gegenüber einem durch Verwaltungsakt auf einen neuen Dienstherrn übergeleiteten Beamten aufgrund der Besonderheiten des deutschen Rechtsschutzsystems schlechter gestellt. So kämen ihm nicht die Vorteile des § 80 Abs. 1 VwGO zugute, die er allein durch Einlegung eines Rechtsbehelfs herbeiführen kann. Vielmehr müsste er, ohne dass er Kenntnis von den Gründen der Auswahlentscheidung hätte, unmittelbar auf Verdacht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO beantragen, zu deren substantiierter Begründung er sodann auf das Vorbringen des Antragsgegners zu den Gründen seiner Auswahl im gerichtlichen Verfahren angewiesen wäre. § 126 Abs. 3 Satz 3 BRRG kann dieser Überlegung nicht entgegengehalten werden, denn die Vorschrift wäre auf eine Überleitungsverfügung nicht entsprechend anwendbar. Es bedürfte daher der begründungsbedürftigen, ein besonderes öffentliches Interesse voraussetzenden Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. bb. Legte man § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz dahingehend aus, dass er den gesetzlichen Übertritt
Maßgabe des Zuordnungsplans anordnet, betrachtete man also den zum
dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG allgemein sein und darf nicht nur für den Einzelfall gelten. Durch die gesetzliche Überleitung
Maßgabe des Zuordnungsplans würde die Berufsfreiheit eingeschränkt, die
1 Satz 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden kann. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG findet nicht nur auf Grundrechte mit einem speziellen Gesetzesvorbehalt und damit auch auf Einschränkungen der Berufsfreiheit Anwendung. Vgl. Bauernfeind, DVBl. 1976, 193; Dreier, in: derselbe, GG, 2. Auflage 2008, Art. 19 I Rn. 11; Kirchhof, Die Allgemeinheit des Gesetzes, 2009, S. 211ff.; offen gelassen von BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1969 - 2 BvL 15/67 -, BVerfGE 25, 371
einer verwaltungsinternen Auswahlentscheidung übergeleiteten Beamten der Versorgungsverwaltung verkürzt. Der Gesetzgeber würde einen
der Rechtsordnung an sich von der Verwaltung vorzunehmenden Fall der Einschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG ausnahmsweise unmittelbar selbst regeln und so durch Sonderrecht gezielt die Grundrechte der Betroffenen einschränken. Selbst wenn das Gesetz inhaltlich der Regelung entspräche, die auch die Verwaltung getroffen hätte bzw. die die Verwaltung in vergleichbaren Fällen noch treffen wird, läge Sonderrecht vor, weil sich - wie gezeigt - durch die Verwendung der Gesetzesform die Rechtsschutzmöglichkeiten des betroffenen Grundrechtsträgers verändern. Vgl. Remmert, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand Mai 2008, Art. 19 Abs. 1 Rn. 16. Ein hinreichend gewichtiger sachlicher Grund für diesen unterschiedlichen Umgang mit Beamten bei dienstrechtlich (objektiv wie subjektiv) derart bedeutsamen Maßnahmen ist nicht ersichtlich. Die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung rechtfertigt als Umstand, der in allen Fällen von Umbildungen von Körperschaften und sonstigen Strukturreformen maßgeblich ist, nicht ausnahmsweise - aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls - Verwaltungsentscheidungen in Gesetzesform. Auch ein Hinweis auf die Besonderheit der Aufgaben der Versorgungsverwaltung, die Verzögerungen in der Bearbeitung nicht erlaubten, bildete keinen tragfähigen Sachgrund derartigen Gewichts, dass er die Differenzierung rechtfertigen könnte. Dieses Anliegen erforderte nämlich kein Sonderrecht, sondern ihm hätte auf andere Weise, etwa mit sofort vollziehbaren Abordnungen, Rechnung getragen werden können. cc. Eine Verpflichtung, hier Einzelfallentscheidungen
einem behördlichen Auswahlverfahren über den beamtenrechtlichen Übergang durch Verwaltungsakt und nicht durch Gesetz zu treffen, folgt auch aus den Grundrechten, und zwar der verfahrensrechtlichen Dimension der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG). Auch die Grundrechte können dem gesetzgeberischen Vorhaben entgegenstehen, Verwaltungsmaßnahmen in Gesetzesform zu erlassen. Vgl. Remmert, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand Mai 2008, Art. 19 Abs. 1, Rn. 16, Fn. 5; Schenke, in: Dolzer/ Kahl/ Waldhoff/ Graßhof, Bonner Kommentar (Drittbearbeitung), Stand Dezember 2009, Art. 19 Abs. 4 Rn.
einem vorgeschalteten, dem einzelnen Beamten nicht offengelegten Auswahlverfahren der Exekutive ohne vorherige Anhörung und einzelfallbezogene Begründung birgt die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtspositionen und ist daher mit der Berufsausübungsfreiheit unvereinbar. Gleiches gilt für die über Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Fürsorgepflicht, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. St. Rspr., vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332 (356f.), und vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154
Maßgabe des Zuordnungsplans nicht vereinbar. dd. Das Verbot des Formenmissbrauchs durch eine Verwaltungsmaßnahme in Gesetzesform lässt sich auch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ableiten. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm danach der Rechtsweg offen. Auch dieses Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung steht der Bestrebung entgegen, durch die Verwendung normativer Rechtsformen gezielt die Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener zu verkürzen. So auch Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, S. 41; Pestalozza, Formenmissbrauch des Staates, 1973, S. 165f.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom
außen gerichtete staatliche Entscheidungen zur Eröffnung des Rechtsschutzes bekanntzugeben, und zwar auf eine Weise, die den Rechtsschutz ermöglicht und nicht unzumutbar erschwert. Vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG,
dem Vorstehenden erforderliche verbindliche und
außen bekanntgegebene Einzelfallentscheidung ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes bisher nicht ergangen. Da der Zuordnungsplan nicht als Verwaltungsakt anzusehen ist, enthält er auch nicht die erforderliche Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW gegenüber der Klägerin. Darüber hinaus fehlt es im Streitfall an einer Bekanntgabe
außen. Die Übermittlung des Zuordnungsplans an die Betroffenen durch die Beschäftigungsbehörde reicht insofern nicht aus. Aus Sicht der Beamten konnte es sich hierbei nur um eine Information über den Verfahrensstand handeln. Denn der Zuordnungsplan wurde den Beamten nicht zielgerichtet durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als die ihn erstellende Behörde bekannt gegeben. Die Beamten erhielten den Zuordnungsplan vielmehr regelmäßig als Anhang zu einem formlosen Schreiben ihrer Dienststelle, in dem sie über den für sie vorgesehenen Einsatzort informiert wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 6 B 38/08 -, www.nrwe.de. Mangels Verwaltungsaktsqualität des - bloß vorbereitenden - Zuordnungsplans stellte aber auch die formlose Information der Betroffenen über die jeweilige Zuordnung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Verabschiedung des Gesetzes im Landtag, vgl. dazu Palmen/Emschermann/Milde, DÖD 2009, 173
der Vorstellung des Gesetzgebers vollzugsfrei sein sollte, erscheint dem Senat zweifelhaft, bedarf im Hinblick auf den Streitgegenstand aber ebenfalls keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Permalink: http://openjur.de/u/146615.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.