(1)Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Dies ergibt sich bei einer Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. mit Hilfe der allgemeinen methodischen Kriterien, d.h. durch Ermittlung des objektiven Willens des Verordnungsgebers, der dem Wortlaut der Norm, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen ist. Der in der Vorschrift verwendete Begriff des "beruflichen Werdegangs" eines Bewerbers um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wird nicht nur durch sein berufliches Fortkommen vor der Anbahnung des beamtenrechtlichen Bewerbungsverhältnisses bestimmt. Von mindestens ebensolcher Bedeutung für den Werdegang ist die Behandlung des Antrags auf Begründung des von ihm angestrebten Beamtenverhältnisses auf Probe. Sein so verstandener beruflicher Werdegang kann sich dabei insbesondere dann im Sinne der Verordnung aus "von ihm nicht zu vertretenden Gründen verzögern", wenn sein Antrag rechtswidrig abgelehnt wird mit der Folge, dass er letztlich Klage erheben muss, um sein Begehren weiterzuverfolgen. Schreitet darüber die Zeit in einem Maße voran, dass bei der gerichtlichen Entscheidung die Altersgrenze für eine Verbeamtung überschritten ist, so darf dies dem Bewerber nicht zum Nachteil gereichen; denn ein solcher Geschehensablauf ließe im Sinne der Verordnung "die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen". Dieses schon aus dem Wortlaut abzuleitende Verständnis der Norm wird durch ihre Entstehungsgeschichte sowie die Intention des Verordnungsgebers zusätzlich erhärtet. Der Verordnungsgeber ging bei der Neufassung der Norm von der im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. geübten Praxis und von dem von der Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom
- Juni 1998 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419 , und vom
- Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305 ; OVG NRW, Urteile vom
- Juni 2006 - 6 A 77/04 -, juris, vom
- August 2007 - 6 A 4527/05 -, juris, und vom
- September 2008 - 6 A 1586/07 -, juris, vorausgesetzten Verständnis dieser Vorgängernorm aus. Die Rechtsprechung betraf - ausgehend vom früheren Recht - ebensolche Fallgestaltungen, in denen die Einstellung des jeweiligen Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt worden war und seinem Begehren im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an sich die zwischenzeitlich überschrittene Höchstaltersgrenze entgegenstand. Für derartige Fälle ließ die Rechtsprechung, wenn auch ohne nähere Begründung, keinen Zweifel, dass hieran der Erfolg des Klagebegehrens nicht scheitern durfte, vielmehr der Dienstherr sein nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. bestehendes Ermessen im Sinne der Zubilligung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze ausüben müsse. An dieser Rechtslage hat sich mit der Neuregelung nichts geändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom
- Februar 2009 - 2 C 18.07 -, a.a.O., beanstandet, dass der Verordnungsgeber alle über § 6 LVO NRW a.F. hinausgehenden Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze in § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. in das Ermessen der Verwaltung gestellt hatte, ohne sie an Tatbestandsvoraussetzungen zu knüpfen. Mit der hier interessierenden speziellen Problematik hat es sich dabei nicht beschäftigt, dementsprechend auch nicht die vorgenannte Rechtsprechung in Frage gestellt. Mit der anschließenden Neuregelung hat der Verordnungsgeber den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 2009 enthaltenen Maßgaben Rechnung tragen wollen. Darüber hinausgehende Änderungen, insbesondere eine anderslautende Regelung der hier bedeutsamen Fragen, hat er nicht beabsichtigt. Im Gegenteil wollte er an der bisherigen Praxis in solchen Fallgestaltungen gerade festhalten. Das ergibt sich aus dem im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze ergangenen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom
- Juli 2009 - 211 - 1.12.03.03 - 973 -. Darin heißt es u.a.: " I. Mit offenen Anträgen ist wie folgt zu verfahren: (...) Liegt die Antragstellung in diesen Fällen, in denen im Antragszeitpunkt das
- Lebensjahr (...) noch nicht vollendet ist, bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege einer Einzelfallausnahme analog § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO zu verbeamten (Ermessensreduzierung auf Null). (...) Es handelt sich insoweit um eine Billigkeitsregelung, die sicherstellen soll, dass ein unverschuldetes Überschreiten der Höchstaltersgrenze der Bewerberin oder dem Bewerber nicht entgegengehalten wird, sofern bei der Antragstellung die Voraussetzungen zur Verbeamtung noch vorlagen. (...) II. Zum Umgang mit den ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteilen gebe ich folgende Hinweise:
- Bescheidungsurteile (...) Liegt die Antragstellung bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege einer Einzelfallausnahme analog § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO zu verbeamten (Ermessensreduzierung auf Null)." Das in der praktischen Rechtsanwendung nach den langjährigen Erfahrungen des Senats nahezu ausschließlich mit der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze befasste Schulministerium versteht § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. folglich als eine Billigkeitsregelung, die auch auf die Fallgestaltung Anwendung finden kann, in der die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt wurde und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Dass der Erlass dabei hinter dem oben näher erläuterten wörtlichen Verständnis der Vorschrift zurückbleibt und sich für eine analoge Anwendung ausspricht, ändert dabei am Ergebnis nichts.
(2)Das beklagte Land ist verpflichtet, eine Ausnahme vom Höchstalter zuzulassen. Bei der Ausübung des in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. eingeräumten Ermessens muss die Behörde den Umstand, dass dem Kläger damals nicht die Höchstaltersgrenze hätte entgegengehalten werden dürfen, nunmehr zu seinen Gunsten berücksichtigen. Die vorausgegangene rechtswidrige Behandlung des Verbeamtungsantrages wirkt sich im Sinne einer Rechtspflicht des Landes zur Beseitigung der Rechtsnachteile aus, die der Betroffene infolge der fehlerhaften Sachbehandlung hat hinnehmen müssen. In dem so verstandenen Sinne kann von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Folgenbeseitigungslast gesprochen werden. Eine solche Folgenbeseitigungslast ist in Fällen anerkannt, in denen die Rechte des Betroffenen durch die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes verletzt worden sind und die Rechtslage sich anschließend, insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens, zu seinen Lasten geändert hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- Mai 1968 - 4 C 56.65 -, NJW 1968, 2350 , und vom
- August 1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 , sowie Urteile vom
- Dezember 1968 - 2 C 40.65 -, ZBR 1969, 349 , und vom
- August 1992 - 4 C 54.89 -, NVwZ-RR 1993, 65 ; OVG NRW, Urteile vom
- Juni 1999 - 8 A 4522/98 -, juris, und vom
- April 2001 - 7 A 69/00 -; VGH BW, Beschluss vom
- Juni 2003 - 10 S 2112/02 -, juris; Grzeszick, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht,
- Auflage, § 44 VII 3; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Auflage, § 114 Rn. 186; Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage, § 113 Rn.
- Eine Folgenbeseitigungslast ist im Grundsatz nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die durch hoheitliches Handeln verursachte Rechtsbeeinträchtigung bei einer späteren Ermessensentscheidung kompensiert werden kann, ohne die gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung zu überschreiten. Dies muss mit dem Zweck dieser Ermächtigung vereinbar sein. Das rechtswidrige Vorgehen und die nachfolgende Ermessensentscheidung müssen in der Weise in einem Sachzusammenhang stehen, dass der Folgenbeseitigungsgedanke sich konkret in den Ermessensrahmen einfügen lässt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- März 1987 8 C 65.84 -, NVwZ 1988, 155 ; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, § 114 Rn. 21; Wolff, a.a.O., Rn.
- Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Durch die rechtswidrige Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist dessen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigt worden. § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. war von Anfang an unwirksam, so dass das beklagte Land dem Kläger die dort geregelte Altersgrenze nicht hätte entgegenhalten dürfen. Mit Inkrafttreten des § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. hat sich die Rechtslage zu seinen Lasten verändert. Die dort geregelte Altersgrenze steht nunmehr seinem Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis entgegen. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. eröffnet die Möglichkeit, eine Ausnahme vom Höchstalter zuzulassen. Mit einer solchen Zulassung können die Folgen des rechtswidrigen Vorgehens des beklagten Landes zumindest mit Wirkung für die Zukunft ausgeglichen werden. Eine darüber hinausgehende Kompensation lassen die gesetzlichen Regelungen nicht zu. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung für die Vergangenheit kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. § 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) . Die Kompensation der Folgen des rechtswidrigen Vorgehens des Dienstherrn ist mit dem Zweck des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. vereinbar. Der Sachzusammenhang zwischen der Rechtsbeeinträchtigung des Klägers und der auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. zu treffenden Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter ist gegeben. Die Rechtsbeeinträchtigung beruht gerade darauf, dass das beklagte Land dem Kläger zu Unrecht die Überschreitung einer Höchstaltersgrenze entgegengehalten hat. Die oberste Dienstbehörde hat damit im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium unter Berücksichtigung der Folgenbeseitigungslast über die Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter zu entscheiden (vgl. § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW n.F.). Bei dieser bisher nicht herbeigeführten Entscheidung ist das Ermessen des beklagten Landes auf Null reduziert. Es ist verpflichtet, zu Gunsten des Klägers auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. eine Ausnahme vom Höchstalter zuzulassen. Die Folgenbeseitigungslast führt, sofern keine durchgreifenden Gegengründe ersichtlich sind, zu einer Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Betroffenen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Mai 1968 - 4 C 56.65 -, a.a.O., und Urteil vom
- August 1992 4 C 54.89 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom
- Juni 1999 - 8 A 4522/98 -, a.a.O., und vom
- April 2001 - 7 A 69/00 -. Die Behörde muss von ihrem Ermessen grundsätzlich im Sinne einer Kompensation Gebrauch machen. Vgl. Gerhardt, a.a.O., Rn. 21; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn.
- Durchgreifende Gegengründe, die eine Ermessensausübung zu Lasten des Klägers zulassen könnten, sind nicht ersichtlich. Dem beklagten Land dürfte zwar nicht vorzuhalten sein, dass es die Rechte des Klägers durch die rechtswidrige Ablehnung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe schuldhaft verletzt hat. Denn die damalige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung hatte hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der vormaligen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenzenregelung keine (durchgreifenden) Bedenken erhoben. Ein fehlendes Verschulden berührt indes die hier in Rede stehende Folgenbeseitigungslast des beklagten Landes nicht. Von Relevanz wäre die Frage des Verschuldens, wenn das Begehren des Klägers darauf gerichtet wäre, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob er ohne Verzögerung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wäre, was aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Das beklagte Land kann eine Ermessensausübung zu Lasten des Klägers auch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, ihm wäre im Falle einer früheren Entscheidung des Senats bzw. des Bundesverwaltungsgerichts kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zuerkannt worden. Die Folgenbeseitigungslast knüpft allein an das rechtswidrige Vorgehen der Verwaltung an und wird nicht dadurch relativiert, dass die Anwendung des § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. vom Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen erstmals in den Urteilen vom
- Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a.- beanstandet worden ist. Unerheblich ist weiter, dass das beklagte Land zahlreiche Anträge von Bewerbern um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf der Grundlage des nichtigen § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. bestandskräftig abgelehnt hat. Dass derjenige, der seine Rechtsmittel ausschöpft, im Erfolgsfalle besser dasteht, als diejenigen, die hiervon abgesehen haben, versteht sich von selbst. Der Senat sieht sich mit Blick auf das Vorbringen des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die vorstehenden Ausführungen nicht auf die Fälle zu übertragen sind, in welchen in der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze am
- Juli 2009 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt und der jeweilige Antrag auf der Grundlage dieser Neuregelungen abgelehnt worden ist bzw. abgelehnt wird. Die Anwendung der Höchstaltersgrenze dürfte in diesen Fällen in der Regel schon nicht unbillig i.S.v. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. sein. Jedenfalls aber kann nicht ohne Weiteres von einer Folgenbeseitigungslast aus einer vorangegangenen rechtswidrigen Ablehnung des Verbeamtungsantrags ausgegangen werden; dann aber lässt sich eine Ermessensreduzierung auf Null nicht rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu dem § 84 Abs. 1 Satz LVO NRW a.F. vorgezeichnet und führt diese Rechtsprechung lediglich fort. Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen sind dadurch nicht aufgeworfen. Dass sie sich in vielen ähnlich gelagerten Streitfällen ebenfalls stellen, genügt für eine Revisionszulassung nicht. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei war es dem Kläger aufgrund der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Permalink: https://openjur.de/u/146638.html ( https://oj.is/146638 ) Volltext Druckansicht Zitate 37 Zitiert 67 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.