Wegen des V erbots der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfolgloser Eilantrag auf Fortführung eines Besetzungsverfahrens. Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis 35.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der sich darauf richtet, dem Antragsgegner die Fortführung des begonnenen Stellenbesetzungsverfahrens aufzugeben und über das Beförderungsbegehren der Antragstellerin neu zu entscheiden, zu Recht mit der Erwägung abgelehnt, dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stehe das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegen. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte einstweilige Anordnung erforderlich ist, um Nachteile von dem insoweit erforderlichen Gewicht abzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies in Konstellationen wie der Vorliegenden nicht anzunehmen, solange - wie hier - die Auswahlentscheidung über die Besetzung der fraglichen Beförderungsstelle aussteht und der Antragsteller noch ausgewählt werden kann. Soweit die Antragstellerin die Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens und in der Folge eine Entscheidung über ihre Bewerbung erreichen will, ist sie auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ihrem durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Rechtsschutzanspruch ist - wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat - dadurch hinlänglich Rechnung getragen, dass sie im Falle einer für sie negativen Auswahlentscheidung den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragen kann, die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu verhindern. In einem solchen Verfahren wäre bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auch der Frage nachzugehen, ob der Antragsgegner das vorausgegangene Auswahlverfahren abbrechen und ein neues Auswahlverfahren durchführen durfte. Vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.