verpflichten, bis
r rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen, hat keinen Erfolg. a) Soweit die Antragstellerin mit dem Hauptantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in Bezug auf die in der Ordnungsverfügung vom 22. April 2010 enthaltene Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig. Denn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde hatte nicht den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition der Antragstellerin
r Folge. Der erstmals unter dem
m Aufenthaltsrecht (GK-AufenthG), Band 3, Stand: März 2010, Rn. 60 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom
besitzen, und erstmalig einen Aufenthaltstitel beantragen. Die Antragstellerin hielt sich nach ihrer ohne erforderliches Visum und damit unerlaubt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2005 jedoch nicht rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf, da sie als ghanaische Staatsangehörige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sowohl für Kurzaufenthalte (vgl. §§ 15 ff. AufenthV, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, Art. 19 ff. SDÜ) als auch erst recht für - wie hier - längerfristige Aufenthalte einen Aufenthaltstitel benötigt. § 81 Abs. 4 AufenthG greift ebenfalls nicht, da die Vorschrift allein die Fälle betrifft, in denen der Ausländer bereits einen Aufenthaltstitel besitzt oder ggf. besessen hat und nunmehr dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin besaß
keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 22. April 2010 enthaltenen Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW
lässig, aber unbegründet. Die hier vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung fällt
Lasten der Antragstellerin aus, weil die Abschiebungsandrohung sich als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die gesetzlichen Vorgaben für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50 Abs. 1, 58 , 59 AufenthG sind erfüllt. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig, da sie nicht im Besitz eines nach § 4 Abs.1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - die sich hier allerdings aufgrund der unerlaubten Einreise aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergibt - kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen nicht (mehr) an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris; Beschluss der Kammer vom 18. Juni 2010 - 8 L 205/10 -. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten steht nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung ebenso wenig entgegen wie das Bestehen von etwaigen Duldungsgründen nach § 60 a Abs. 2 AufenthG. b) Der Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichten, bis
r - rechtskräftigen - Entscheidung über ihren Erlaubnisantrag von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln
steht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft
machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragstellerin steht zwar ein Anordnungsgrund
r Seite. Denn der Antragsgegner besteht auf einer Durchsetzung der Ausreisepflicht und verweigert - über das vorliegende Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz hinaus - die Erteilung einer Duldung unter Hinweis auf das Fehlen von Abschiebungshindernissen. Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ausgehend von dem bisherigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht feststellen, dass sich die Abschiebung der Antragstellerin aus hier allein in Betracht
ziehenden rechtlichen Gründen gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als unmöglich erweist. Eine rechtliche Unmöglichkeit folgt
nächst nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG daraus, dass der Antragstellerin ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung die Verwirklichung einer aus § 39 Nr. 5 AufenthV oder aus § 5 Abs. 2 AufenthG folgenden Rechtsposition unmöglich gemacht würde. Die Antragstellerin hat weder glaubhaft gemacht, dass sie im Hinblick auf die Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen I. L. am 1. September 2009 in B. nach Maßgabe von § 39 Nr. 5 AufenthV berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis
m Ehegattennachzug - ohne vorherige Nachholung des Visumverfahrens - im Bundesgebiet einzuholen, noch hat sie glaubhaft gemacht, dass ihr
mindest ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens hinsichtlich des Absehens von dem Visumserfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
steht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz bzw. die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens scheidet zwar grundsätzlich aus gesetzessystematischen Gründen aus, wenn - wie hier - ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bis
seiner Ablehnung ein vorläufiges Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht
r Folge gehabt hat und ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO damit unzulässig ist. Die Erteilung einer Duldung widerspräche in diesem Fall der in den Vorschriften der §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG
m Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht
gewähren. Von diesem Grundsatz ist jedoch
r Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme
machen, wenn nur mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung und einer Duldung bzw. der Gewährung von Abschiebungsschutz sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung ihrem Sinn und Zweck nach auch einem möglicherweise Begünstigten
gute kommt, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift glaubhaft
machen ist, vgl.
G: OVG NRW, Beschluss vom
G: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2007 - 18 B 1349/07 -, NVwZ 2008, 232 ;
G: OVG NRW, Beschluss vom
r Einholung eines Aufenthaltstitels
m Zwecke des Familiennachzuges im Bundesgebiet geltend gemacht wird. Andernfalls liefe diese Vorschrift, die gerade eine Ausnahme von dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Grundsatz normierten Erfordernis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Visumverfahrens vorsieht, leer, wenn trotz Erfüllung ihrer Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die Nichteinhaltung des Visumverfahrens verweigert und auf die Einholung des Aufenthaltstitels vom Ausland aus verwiesen würde. Dass die in § 39 Nr. 5 AufenthV vorgesehene Fallkonstellation mangels eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthaltes - mit oder ohne Aufenthaltstitel - nicht von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG erfasst wird, steht dieser Wertung nicht entgegen. § 81 AufenthG erweist sich unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG insoweit gerade nicht als abschließend, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 16. Mai 2008 - 8 L 445/07 -, juris, und vom 21. September 2006 - 8 L 510/06 - sowie - 8 L 204/06 -. Nicht anderes gilt im Hinblick auf die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Vorschrift räumt der Ausländerbehörde unter bestimmten Voraussetzungen ein Ermessen
m Absehen von dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als allgemeine Erteilungsvoraussetzung niedergelegten Erfordernis der ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens ein. Damit korrespondiert ein - auch gerichtlich überprüfbarer - Anspruch des Ausländers auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens (§ 40 VwVfG NRW, § 114 VwGO). Dieser Anspruch ginge jedoch ins Leere und käme einem bereits im Bundesgebiet befindlichen Ausländer letztlich nicht
gute, wenn die Ausländerbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das ihr eröffnete Ermessen entweder gar nicht oder fehlerhaft ausübt und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die Nichteinhaltung des Visumverfahrens verweigert, der Ausländer somit auf die Einholung des Aufenthaltstitels vom Ausland aus verwiesen würde. Eine Sicherung dieser begünstigenden Rechtsposition erscheint daher ebenfalls im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG geboten, vgl. ebenso: Benassi, Rechtsfolgen der Beantragung eines Aufenthaltstitels, InfAuslR 2006, 178
V: OVG NRW, Beschluss vom
diesem Zeitpunkt die Abschiebung der Antragstellerin, die sich illegal im Bundesgebiet aufhielt, gerade (noch) nicht ausgesetzt war. Stellt man
gunsten Antragstellerin hingegen auf den späteren - wiederholend gestellten - Erlaubnisantrag vom 5. Oktober 2009 ab, mit dem auch erstmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
m Familiennachzug geltend gemacht wurde, war
diesem Zeitpunkt die Abschiebung der Antragstellerin zwar - ohne Einschränkungen und Bedingungen - nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ausgesetzt (Bl. 77 der Ausländerakte). Insbesondere handelte es sich dabei auch nicht nur um eine wegen eines gerichtlichen Verfahrens für dessen Dauer mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erfolgte Aussetzung der Abschiebung, die für eine Inanspruchnahme der Privilegierung des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht genügt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2010 - 18 B 180/10 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 5. März 2008 - 11 S 378/08 -, juris. Anhaltspunkte für eine weitergehende einschränkende Auslegung der Vorschrift im Sinne des Antragsgegners, die eine Aussetzung der Abschiebung
m Zwecke der Eheschließung von deren Anwendungsbereich ausschließt, geben hingegen weder der Wortlaut der Bestimmung, die nicht nach dem Rechtsgrund der Aussetzung der Abschiebung differenziert, noch Sinn und Zweck der Norm, die gerade den Familiennachzug hinsichtlich der Nachholung des Visumverfahrens privilegiert, her. Die Antragstellerin erfüllt in diesem Fall jedoch nicht die weitere Voraussetzung des § 39 Nr. 5 AufenthV, nämlich dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne der Vorschrift liegt - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
m Begriff eines "Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung" im Ausländerrecht - nur bei einem strikten, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtsanspruch vor, vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2009 - 8 L 144/09 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, AuAS 2009, 89, m.w.N.
G. Dieses Verständnis lässt sich auch der Gesetzesbegründung
V entnehmen. So knüpft der Verordnungsgeber dort im Hinblick auf § 39 Nr. 3 AufenthV ausdrücklich an die Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 DVAuslG an, in Bezug auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt war, dass lediglich ein strikter Rechtsanspruch, nicht aber ein solcher, der nur ein Ermessen eröffnet, für die Anwendbarkeit der Bestimmung ausreichte, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1996 - 1 C 17.95 - InfAuslR 1997, 21 . Auch wird in der Gesetzesbegründung als Beispiel eines Anspruchs der Fall von Touristen genannt, die während ihres Kurzaufenthaltes heiraten und daraufhin einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis erwerben, was ebenfalls auf den Fall des Rechtsanspruchs (etwa § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) hinweist. Schließlich heißt es
V: "Sobald eine Ermessensausübung auf Grund gesetzlicher Regelungen von vornherein ausscheidet, stellt eine Verweisung auf das Visumverfahren stets auch eine unnötige und kostenträchtige Belastung sowohl des Ausländers als auch der Auslandsvertretungen dar, während der Prüfungsumfang der Ausländerbehörden unabhängig vom Ort der Antragstellung derselbe bleibt". Auch hier wird deutlich, dass die Bestimmung nur dann greift, wenn keine Ermessenserwägungen bzw. Einzelfallbetrachtungen anzustellen sind. Die Vorschrift findet daher weder auf Fälle Anwendung, in denen sich der Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus einer Ermessensbetätigung ergibt, selbst wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist, noch auf Fälle, in denen es an der Erfüllung von zwingend oder in der Regel
erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen fehlt, wovon lediglich aufgrund besonderer atypischer Umstände bzw. aufgrund verfassungsrechtlicher Wertungen abgesehen werden kann. Denn in diesen Fällen ergibt sich der Anspruch nicht allein aus der Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen, sondern aus einer Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles, vgl.
G: BVerwG, Urteil vom
nächst nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes), da sie durch die Verurteilung vom
bewerten. Das kann etwa in Fällen in Betracht kommen, in denen ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist oder wenn besondere Umstände des Einzelfalles
der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt, vgl. BVerwG, Urteile vom
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. Damit liegt ein zwar vereinzelt gebliebener, aber nicht nur geringfügiger Rechtsverstoß vor. Für die Annahme eines allein unter engen Voraussetzungen denkbaren Ausnahmefalls, bei dem ein vorsätzlicher Rechtsverstoß als lediglich geringfügig
werten wäre, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles hier kein Raum. Zwar handelt es sich bei der Verurteilung der Antragstellerin offensichtlich um eine erstmalige strafrechtliche Verfehlung. Dennoch verbietet sich eine Bewertung des Rechtsverstoßes als lediglich geringfügig einerseits im Hinblick auf das nicht mehr als nur im untersten Bereich einzustufende Strafmaß der Verurteilung und andererseits auch unter Berücksichtigung der ganz erheblichen Zeitdauer des unerlaubten Aufenthalts von annähend 3 Jahren. Der Antragsgegner ist auch nicht gehindert, der Antragstellerin den Ausweisungsgrund entgegenzuhalten. Dem steht
nächst nicht das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG entgegen, wonach die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und
seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung aus dem Register getilgt worden ist oder
tilgen ist. In Anwendung der Vorschriften der §§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 47 Abs. 1, 36 und 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG ist mit einer Tilgungsreife der Verurteilung nicht vor April 2013 - fünfjährige Tilgungsfrist beginnend mit dem Datum der ersten Verurteilung -
rechnen. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausweisungsgrund sonst ausländerrechtlich verbraucht ist. Im Übrigen reicht das objektive Vorliegen eines Ausweisungsgrundes als negative Erteilungsvoraussetzung im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aus. Ob die Ausländerbehörde von dem Ausweisungsgrund im Einzelfall Gebrauch macht oder von ihm - noch - rechtmäßig Gebrauch machen könnte, ist unerheblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23/03 -, a.a.O. Fehlt es danach an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG allein aufgrund der Annahme eines - hier im Hinblick auf die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich in Betracht
ziehenden - Ausnahmefalls oder aber aufgrund einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Betracht. Selbst wenn ein solcher Anspruch unter Abwägung der nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten privaten Belange der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse im Hinblick auf den hier allein in Rede stehenden Rechtsverstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzunehmen wäre, läge ausgehend von den dargelegten Maßstäben insoweit jedoch kein strikter Rechtsanspruch im Sinne des § 39 Nr. 5 AufenthV vor. Darüber hinaus fehlt es auch an der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, wonach der Ehegatte sich
mindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss. Die Antragstellerin hat bislang nicht nachgewiesen, dass sie die danach erforderlichen Sprachkenntnisse, deren Anforderungen in geeigneter Weise mit dem sprachlichen Niveau der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen (GER) umschrieben werden, besitzt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist diese mit dem Gesetz
r Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinie der Europäischen Union vom
deutschen Staatsangehörigen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) geltende Spracherfordernis keine unzulässige sog. Inländerdiskriminierung vor, also eine allein an der nationalen Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 GG
messende, vgl. BVerwG, Urteil vom
bewegen und aufzuhalten (Abl. Nr. L 158 S. 77) und § 30 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nrn. 1 und 4 AufenthG). Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob in Bezug auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger wegen der Betroffenheit unterschiedlicher Rechtskreise - des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts - überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen. Jedenfalls aber verstößt das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung liegt nämlich darin, dass das Gemeinschaftsrecht die Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern privilegiert. Es ist nicht
beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug
deutschen Staatsangehörigen ebenso aber auch
der Mehrzahl der nicht freizügigkeits- oder assoziationsberechtigten Ausländer aus Gründen der Einwanderungsbegrenzung auf das in Abwägung mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie
lässige Ausmaß beschränkt bzw. höhere Anforderungen an die - vorab
erbringenden - Integrationsleitungen des nachziehenden Familienangehörigen stellt, davon aber beim Nachzug
Ausländern aus EU-Mitgliedstaaten wegen der Pflicht
r Umsetzung bindender EU-rechtlicher Vorgaben abweicht, vgl. BVerwG, Urteil vom
gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12). Was die Gruppe der visumsrechtlich privilegierten Ausländer angeht, für die das Spracherfordernis für den nachziehenden Ehegatten nicht gilt (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG), ist die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich hinreichend gerechtfertigt, da der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Pflege ihrer Beziehungen
auswärtigen Staaten ein weites außenpolitisches Ermessen
steht, vgl. BVerwG, Urteil vom
zug bzw. Nachzug ihrer Familienangehörigen in das Bundesgebiet einzuräumen. Es ist auch weder etwas dafür vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass im Fall der Antragstellerin von den erforderlichen Sprachkenntnissen ausnahmsweise abzusehen wäre (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Mit Blick darauf, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann Leistungen nach dem AsylbLG bzw. SGB II beziehen, liegt ferner auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) nicht vor. Ob es wegen des damit nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG lediglich bestehenden Sollanspruchs ebenfalls an einem Anspruch im Sinne des § 39 Nr. 5 AufenthV fehlt, bedarf im vorliegenden Fall angesichts der vorstehenden Ausführungen allerdings keiner Entscheidung mehr, vgl. offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, AuAS 2009, 89. Der Anspruch der Antragstellerin auf fehlerfreie Ausübung des Absehensermessens bezüglich des Visumserfordernisses aus § 5 Abs. 2 Abs. 2 AufenthG ist ebenfalls nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift kann von den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 1 abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind (1. Alt) oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht
mutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (2. Alt). Es lässt sich hier schon nicht feststellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, mit der Folge, dass ein Absehensermessen bereits nicht eröffnet ist. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
m Familiennachzug - namentlich § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG - nicht vor. Die Antragstellerin hat auch keine besonderen Umstände dargetan, aufgrund derer sich die Nachholung des Visumverfahrens vorliegend als unzumutbar erweisen könnte. Allein das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen vermag die Unzumutbarkeit des Visumverfahrens nicht
begründen. Denn es ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums
verweisen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, 239, m.w.N. Selbst wenn man
gunsten der Antragstellerin im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen unterstellt, dass das Absehensermessen wegen besonderer Umstände nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnet ist, wäre eine Verletzung der daraus folgenden Rechtsposition der Antragstellerin nicht anzunehmen. Denn der Antragsgegner hat das diesbezügliche Ermessen in der Ordnungsverfügung vom 22. April 2010 -
lässig ergänzt durch den Schriftsatz vom 18. Juni 2010 - in rechtlich nicht
beanstandender Weise - vorsorglich - ausgeübt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass im Fall der Antragstellerin von dem Ermessen rechtmäßig allein dahingehend Gebrauch gemacht werden kann, dass von dem grundsätzlich durchzuführenden Visumverfahren
m Familiennachzug abzusehen wäre. Im Rahmen der Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat die Ausländerbehörde bezüglich beider dort aufgeführten Sonderfälle im Wege des Ermessens
beurteilen, ob eine Ausnahme von der Einhaltung der Visumregeln (vgl. § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4 AufenthG) vertretbar und angemessen ist. Dabei ist
nächst
berücksichtigen, dass die Regelung als Ausnahmebestimmung prinzipiell eng auszulegen ist. Die Durchführung des Visumverfahrens soll nach der amtlichen Begründung
G sowohl bei Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in allen anderen Fällen die Regel bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 70 ). Auf diese Weise wird einerseits sichergestellt, dass die Steuerungsmechanismen des Aufenthaltsgesetzes nicht lahmgelegt und die dort vorgesehenen
gangskontrollen hinsichtlich eines Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht unterlaufen werden. Andererseits wird durch die Regelung deutlich, dass die Einhaltung der Visumregeln kein Selbstzweck sein soll. Erforderlich ist demnach eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bei der
berücksichtigen ist, dass die Einhaltung des Visumsverfahrens der Regelfall bleiben soll und dass allein die Verpflichtung,
r Herstellung einer ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland vor der Einreise ein Visum einzuholen, nicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Dies erfordert, die legitimen Interessen des Ausländers gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens abzuwägen. Dabei ist
beachten, dass die Nachholung des Visumsverfahrens stets mit allgemein bekannten und deshalb auch vom Gesetzgeber in den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigten Unannehmlichkeiten verbunden ist. Vor allem aber gilt es, dem Eindruck bei anderen Ausländern entgegenzuwirken, man könne durch eine Einreise stets vollendete Tatsachen schaffen. Die Grenze liegt dort, wo das Beharren auf die Einhaltung des Visumsverfahrens objektiv als unangemessen empfunden werden müsste, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2007 - 18 B 303/07 - AuAS 2007, 195, und vom 5. Oktober 2006 - 18 B 1767/06 -, InfAuslR 2007, 56 ; BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, 347 . Gemessen daran begegnet die Ermessensausübung des Antragsgegners insbesondere mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG keinen durchgreifenden Bedenken. Er hat in nicht
beanstandender Weise dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens den Vorrang gegenüber den privaten Belangen der Antragstellerin eingeräumt. Dabei hat er
lässig in Rechnung gestellt, dass den Belangen der Antragstellerin kein erhebliches Gewicht
kommt. Die Antragstellerin hat, worauf der Antragsgegner
Recht hinweist, keine über den Bestand der Ehe hinausgehenden Gesichtspunkte vorgetragen, die die Nachholung des Visumverfahrens im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG als besondere Belastung erscheinen ließen. Aus der Ehe sind bislang keine Kinder hervorgegangen, die auf eine ununterbrochene Anwesenheit und Betreuung beider Elternteile angewiesen sein könnten. Auch geht die Antragstellerin keiner Erwerbstätigkeit nach, die im Falle der Nachholung des Visumverfahrens aufgegeben werden müsste und gefährdet wäre. Dass einer der Ehegatten auf eine besondere Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die mit der Nachholung des Visumverfahrens verbundene finanzielle Belastung allein rechtfertigt es nicht, die privaten Belangen der Antragstellerin im Rahmen der Interessenabwägung durchschlagen
lassen. Auch hat der Antragsgegner
Recht darauf abgehoben, dass mit der Nachholung des Visumverfahrens eine lediglich vorübergehende Trennung der Ehegatten verbunden ist, die die Antragstellerin und ihr Ehemann hinzunehmen haben. Für einen überschaubaren Zeitraum ist es ihnen
zumuten, ihre eheliche Beziehung durch schriftliche oder telefonische Kontakte oder über das Internet
pflegen. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, was einer zügigen Durchführung des Visumverfahrens entgegenstehen könnte. Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Antragstellerin bislang nicht nachgewiesen hat, dass sie sich
mindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Dabei ist in Rechnung
stellen, dass die Antragstellerin sich nunmehr bereits seit dem Jahr 2005 in Deutschland aufhält und darüber hinaus seit September 2009 mit einem deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft
sammenlebt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin sich die geforderten Sprachkenntnisse, soweit sie über solche nicht bereits verfügt, ohne erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere auch ohne besonderen zeitlichen Aufwand aneignen und entsprechend nachweisen können wird. Insbesondere werden auch in der Heimatstadt der Antragstellerin, Accra (Ghana), Sprachkurse angeboten (vgl. etwa Internetseite des Goethe-Instituts in Ghana www.goethe.de/ins/gh/acc/deindex.htm), in denen in überschaubarer Zeit (innerhalb von 8 Wochen je nach Kursangebot mit 9 oder 18 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten) und mit vertretbarem finanziellen Aufwand (150,- EUR) die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 GER vermittelt werden. Schließlich hat der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Nachholung des Visumverfahrens
Recht auch mit Blick auf die unerlaubte Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet und ihren langjährigen unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet besonderes Gewicht beigemessen. Es ist nämlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran anzuerkennen, im Fall der gezielten Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet - wie hier - aus generalpräventiven Gründen der Abschreckung anderer Ausländer, die Nachholung des Visumverfahrens als angemessenes Mittel
fordern, vgl. OVG NRW, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.