Tenor Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits und die der Streithelferin entstandenen Kosten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 56.192,13 €. Tatbestand Die Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der Firma B. GmbH aus T. (Versicherungsnehmerin) und macht als solche aus abgetretenem Recht Ansprüche gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma W. GmbH (Insolvenzschuldnerin) geltend, die aus einem Transportvertrag der Versicherungsnehmerin mit der Insolvenzschuldnerin herrühren. Die Insolvenzschuldnerin ihrerseits war bei der Streithelferin gegen Diebstahlschäden versichert. Zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Computer vertreibt, und der Insolvenzschuldnerin bestanden seit Jahren Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen die Insolvenzschuldnerin Computerwaren der Versicherungsnehmerin der Klägerin transportierte. Am 11.11.2008 beauftragte die Versicherungsnehmerin der Klägerin im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung die Insolvenzschuldnerin mit der Beförderung von 6 Einwegpaletten ACER-PC, 182 Stück ACER-PC Veriton, verpackt in 182 Kartons zu einem Gewicht von 2.960 kg von T. zur Firma D. in den circa 200 km entfernt gelegenen M.. Die Insolvenzschuldnerin nahm den Auftrag an und übernahm die 6 Einwegpaletten mit Notebooks am 11.11.2008 in T.. Die Sattelzugmachine der Insolvenzschuldnerin hatte noch weitere Güter geladen, die an anderen Orten entladen werden mussten. Nach Übernahme der Notebooks in T. gegen 18:00 Uhr erreichte der Fahrer der Sattelzugmachine, der Zeuge E., wenig später die Bundesautobahn A…, wo er den Rastplatz C. in N. ansteuerte, um dort zu übernachten. In der Nacht vom 11.11.2008 auf den 12.11.2008 wurde ein Teil der Notebooks (158 Stück) von dem Sattelzug des Zeugen E. entwendet, der dies gegen 06:15 Uhr bemerkte und zugleich feststellte, dass die Seitenplane an dem Auflieger mehrere Einschnitte aufwies. Der Zeuge E. erstattete Strafanzeige (Az. 80 UJs 1177/09, StA Hagen). Mit Schreiben vom 13.11.2008 machte die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Insolvenzschuldnerin für den Schaden haftbar (Anlage K5). Die Versicherungsnehmerin der Klägerin trat am 03.12.2008 sämtliche Ansprüche aus dem streitbefangenen Transport an die Klägerin ab, die mit Schreiben vom 26.01.2009 einen Warenschaden in Höhe von 55.910,00 gegenüber der Insolvenzschuldnerin geltend machte, und den sie nunmehr mit der Klage bei Erhöhung der Forderung um die anteilige Fracht (282,13 €) weiter verfolgt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg (21 IN 324/08) wurde am 01.02.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Mit der am 02.10.2009 beim Landgericht eingegangenen und am 21.10.2009 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin die Insolvenzschuldnerin auf Zahlung in Anspruch genommen. Auf Antrag der Klägerin ist das Passivrubrum dahingehend geändert worden, dass Beklagte nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern der jetzige Beklagte ist; der entsprechende Schriftsatz der Klägerin ist dem neuen Beklagten spätestens am 30.11.2009 zugegangen. Die Klägerin ist der Ansicht, aus § 110 VVG folge das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Streithelferin, das die Klägerin gegen den nunmehr beklagten Insolvenzverwalter geltend mache, und zwar ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren. Wegen der Klageforderung selbst ist die Klägerin der Ansicht, die Insolvenzschuldnerin treffe ein qualifiziertes Verschulden gemäß § 435 HGB. Angesichts der kurzen Entfernung sei eine Übernachtung auf einem Rastplatz nicht erforderlich gewesen, wodurch der Transport bereits sorgfaltswidrig geplant worden sei. Zudem sei trotz des Wertes der transportierten Güter lediglich ein Planen-LKW und kein Koffer-LKW verwendet worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 56.192,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 55.910,00 seit dem 07.03.2009 sowie aus 282,13 € seit dem 30.11.2009 zu zahlen und die Klägerin von Gebührenansprüchen der Sozietät I., A., in Höhe von 892,44 € freizuhalten, wobei der Anspruch auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin beschränkt ist. Der Beklagte und die auf Beklagtenseite beigetretene Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Sie haben der Änderung des Passivrubrums widersprochen und halten die Klage für unzulässig, weil die geltend gemachte Forderung vorrangig zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt werden muss. Erst nach Feststellung eines Schadenersatzanspruches könne Zahlung der Entschädigung verlangt werden. Ferner treten sie dem geltend gemachten Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach entgegen. Nach ihrer Auffassung scheidet eine Anwendung des § 435 HGB aus. Sie berufen sich auf ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin und auf eine Haftungsbegrenzung, die in dem Vertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Streithelferin vereinbart sei, und erheben schließlich die Einrede der Verjährung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien und der Streithelferin gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. Durch Beschluss vom 16.09.2010 ist das Passivrubrum bei Annahme eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite auf Antrag der Klägerin geändert worden. Ebenfalls durch Beschluss vom 16.09.2010 hat die Kammer umfangreiche rechtliche Hinweise erteilt; daraufhin haben die Klägerin und die Streithelferin mit Rechtsausführungen Stellung genommen. Gründe Die Klage ist unzulässig, sodass sie ohne Rücksicht auf die Frage der Begründetheit durch "Prozessurteil" als unzulässig abzuweisen ist. Die seitens der Klägerin ursprünglich gegen die Insolvenzschuldnerin erhobene Klage richtet sich mit Zugang des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.11.2009 gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter, dem dieser Schriftsatz spätestens am 30.11.2009 zugegangen ist. Insoweit ist auf Antrag der Klägerin das Passivrubrum geändert worden, wobei es um einen (zulässigen) Parteiwechsel auf Beklagtenseite handelte. Da eine Einwilligung der ursprünglichen Beklagten (der Insolvenzschuldnerin) nicht erforderlich war und aus Sicht der Kammer Sachdienlichkeit im Sinne von § 263 ZPO gegeben war, hat die Kammer dem Antrag der Klägerseite entsprochen. Die Klage ist unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung fehlt. Denn die Klägerin kann einen Zahlungstitel auf einfacherem Wege erlangen, und zwar durch - nach § 87 InsO vorrangige - Anmeldung zur Insolvenztabelle (vgl. Zöller, ZPO,
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