Vorbemerkung
561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Der Betroffene hat, indem er am 16.07.2009 den Sattelzug 9 Stunden und 1 Minute ununterbrochen führte, fahrlässig gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2009 verstoßen. Ferner hat der Betroffene indem er am 17.07.2009 den Sattelzug 8 Stunden und 19 Minuten, am 20.07.2009 5 Stunden und 16 Minuten, am 22.07.2009 6 Stunden und 10 Minuten und am 25.07.2009 5 Stunden und 12 Minuten ununterbrochen führte, fahrlässig gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art 7 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, denn
561 /2006 war der Betroffene verpflichtet, nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten bzw. eine Fahrunterbrechung von 15 Minuten und eine weitere von 30 Minuten einzulegen.
1 VO (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Der Betroffene hat in 3 Fällen fahrlässig gegen Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, denn er hat am 29.07.2009 das Fahrzeug 9 Stunden und 58 Minuten gelenkt und damit die Lenkzeit um 58 Minuten überschritten. Ferner hat er in der Zeit vom 03.08.2009 bis zum 04.08.2009 die Lenkzeit um 10 Stunden und 25 Minuten überschritten. Schließlich hat er am 07.08.2009 die Lenkzeit um 52 Minuten überschritten. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG), die immer dann in Betracht zu ziehen sind, wenn es sich um eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt, die bei einer Ahndung mit einer Geldbuße von mehr als 250,00 Euro vorliegt. Der Betroffene hat ein Nettoeinkommen von 1.30,00 Euro und hat Schulden in Höhe von 20.000,00 Euro. Angesichts dessen erschien die Minderung der einzelnen Geldbußen um jeweils 40 Prozent als angemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass Zahlungserleichterungen zur Begründung einer gemessen an der Leistungsfähigkeit des Betroffenen übermäßigen Bußgeldhöhe herangezogen werden können." Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Essen mit ihrer Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Essen mit ergänzenden Ausführungen beigetreten. II. Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde statthaft. Die Verstöße sind als eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen, so dass die in der Summe verhängten Bußgelder mit 1.233,00 Euro die Rechtsbeschwerdegrenze
G überschreiten (vgl. hierzu OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 355 ff.). Die somit zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist auch in der Sache begründet. Die auf die erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler auf. Die Tatrichterin hat zu Unrecht lediglich die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt berücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft Essen hat ihre Rechtsbeschwerde wie folgt begründet: "Das Amtsgericht hat zu Unrecht nur die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt. Die Stadt H hatte in dem Bußgeldbescheid einen Zeitraum vom 07.01.2009 bis zum 10.08.2009 festgelegt und eine Geldbuße von 8.010,00 Euro verhängt. Das Amtsgericht ist nunmehr der Auffassung, dass nur die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt am 12.08.2009 zu berücksichtigen seien. Eine derartige Einschränkung sieht das Gesetz nicht vor. Das Amtsgericht Gelsenkirchen will die Einschränkung der Vorbemerkung
V hat der Fahrer dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen. Dieser hat die Aufzeichnungen sodann u.a. ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Danach ist der Fahrer eines der in Rede stehenden Fahrzeuge seit dem 01. Januar 2008 verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Lenkund Ruhezeiten lediglich 28 +1 Tage mit sich zu führen. Dadurch sollen die zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen in der Lage sein, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage zu kontrollieren. Hierauf kann jedoch keine Beschränkung der Auswertung der Fahrerkarte auf 28 + 1 Tage gestützt werden. Es ist insoweit lediglich die "Mitführungspflicht" geregelt, nicht hingegen eine zeitliche Beschränkung, für welchen Zeitraum eventuelle Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten geahndet werden dürfen. Welche Zuwiderhandlungen letztendlich verfolgt werden sollen, liegt vielmehr allein im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden. Dass dieser "Mitführzeitraum" von 28 und 1 Tagen nicht zugleich identisch ist mit dem "Ahndungszeitraum", zeigt sich auch darin, dass § 10 Abs. 2a FPersG die zur Durchführung von Bußgeldverfahren zuständigen Behörden verpflichtet, den nach § 3 Abs. 7 GüKG bzw. § 11 Abs. 1 PBefG zuständigen Genehmigungsbehörden Zuwiderhandlungen mitzuteilen, die Anlass geben, an der Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person zu zweifeln. Dieser Verpflichtung können die Verfolgungsbehörden nach § 9 FPersG nur dann in ausreichendem Maß nachkommen, wenn sie nicht nur die letzten 28 Tage vor dem Kontrolldatum berücksichtigen dürfen. Die Sache war daher an das Amtsgericht Gelsenkirchen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen. Der Senat gibt zu bedenken, dass auch eine vorsätzliche Begehungsweise in Betracht kommt. Das Amtsgericht ist vorliegend lediglich von einem fahrlässigen Verstoß ausgegangen. Art. 6 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 561/2006 statuiert die Pflicht des Fahrers, alle Lenk- und Ruhezeiten täglich festzuhalten. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass die Lenk- und Ruhezeitverstöße durch den Fahrer vorsätzlich begangen werden, weil er nämlich entweder durch das eingesetzte technische Kontrollgerät über die Verstöße informiert wird oder ihm die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten gleichgültig ist, was aber zumindest bedingten Vorsatz begründet. Da die in dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog angegebenen Regelsätze bei vorsätzlicher Begehungsweise in der Regel verdoppelt werden, können nicht selten Bußgelder entstehen, die leicht den Monatsverdienst des Fahrers übersteigen. Auch wenn das Gefährdungspotential übermüdeter Fahrer von Lkws im Straßenverkehr erheblich ist, muss jedoch das Sanktionsgefüge zum Einen innerhalb der Norm, aber auch im Ganzen, im Blick behalten werden. Vorliegend handelt es sich (nur) um Ordnungswidrigkeiten, die bei Anwendung des Buß- und Verwarnungsgeldkatalogs Bußgelder ergeben, die Geldstrafen übersteigen, die für wesentlich gefährlichere Verkehrsstraftaten wie z.B. Trunkenheit im Verkehr verhängt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Zielsetzung in Art. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 in erster Linie auf den Unternehmer bezieht, und der Fahrer über die "Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe" in den Schutzbereich der VO einbezogen ist. Dies muss auch bei der Bemessung der einzelnen Bußgelder, insbesondere im Vergleich zum Unternehmer, Berücksichtigung finden. Permalink: https://openjur.de/u/147587.html ( https://oj.is/147587 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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